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IGNORED

Mittelaltermärkte und Waffen


Steam

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Hallöchen, bei der Suche nach dem nächsten Familien-wochenendausflug bin ich auf der Seite eines Marktausrichters über folgende "Warnung" gestossen:

Der Ordnungsamtsleiter der Stadt Speyer hat angekündigt, daß er beim MPS am 25. und 26. August erstmalig auch die Waffen der MPS Gäste und Fans genauestens überprüfen wird.

Scharfe und spitze Waffen, welche nach dem Waffenrecht in der Öffentlichkeit nicht getragen werde dürfen, will er dann in Speyer von der Polizei beschlagnahmen lassen.

Heerlagerwaffen, welche scharf und spitz sind oder durch das Waffengesetzt in der Öffentlichkeit verboten sind, wird er auch einsammeln lassen, im letzten Jahr hat er schon eine sehr scharfe Kontrolle der Heerlagerwaffen in Speyer durchgeführt.

Also MPS Gäste und MPS Heerlager lasst in Speyer bitte alle scharfen und spitzen Waffen und Pfeile zu Hause und auch alle sonstigen Waffen welche unter das neue Waffengesetz fallen, zum Beispiel Morgensterne oder Armbrüste, diese Dinge wird der Ordnungsamtsleiter in Speyer durch die Ploizei einkassieren lassen.

Quelle:http://www.spectaculum.de/

Wie ist das nun genau einzuordnen? Ich habe angenommen , das führen von z.B. langen Messern usw. ist hier mit einem Bedürfniss o.ä. abgedeckt? Und gerade Pfeile für Bögen - egal ob spitz oder nicht - sind doch eigendlich Waffenrechtlich gar nicht erfasst - oder?

Fragen über Fragen...

MfG: Steam

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Wieviel Ahnung von der Materie willst Du von jemandem verlangen, den nicht mal Waffengesetz und Polizei richtig schreiben kann?

Von der Materie "Mittelaltermarkt" braucht der SB auch keine Ahnung zu haben... er handelt nach dem Versammlungsgesetz.

Hier steht in § 17a

(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

(2) Es ist auch verboten,

1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.

2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.

Lösung:

Ausnahmegenehmigung beantragen.

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Wie ist das nun genau einzuordnen? Ich habe angenommen , das führen von z.B. langen Messern usw. ist hier mit einem Bedürfniss o.ä. abgedeckt? Und gerade Pfeile für Bögen - egal ob spitz oder nicht - sind doch eigendlich Waffenrechtlich gar nicht erfasst - oder?

Fragen über Fragen...

MfG: Steam

Das ist halt so eine Sache mit dem Bedürfniss! Das du eines hast, mag wohl stimmen. Aber ob das auch ANERKANNT wird, steht auf einem völlig anderem Blatt!

Und was willst du von Leuten erwarten, die WURFsterne verbieten, weil man damit SCHLAGEN kann oder die einen Nunchaco für ein Würgeholz halten!

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Schreibfehler ohder steht das Tatsächlich da?

Jap, steht tarsächlich so da...eine Schussfeste Weste oder eine Gasmaske oder ein Helm stellt auch eine sog. Schutzwaffe dar...klingt doof, ist aber so :rolleyes:

Mir ging es bei dem Problem eher darum, ob Mittelalterspektakel als z.B. Theateraufführungen gelten:

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
Bis dato ist die Öffentliche Sicherheit durch mittelalterlich gekleidete "Helden" nicht gefährdet gewesen - zumindest sind mir keine entsprechenden Vorfälle bekannt... :confused:

LG: Steam

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...Mir ging es bei dem Problem eher darum, ob Mittelalterspektakel als z.B. Theateraufführungen gelten: ...

In der Regel ja. Und hier greift dann §42a WaffG.

Gelegentlich wird das Ganze von den Ämtern daran festgemacht, ob Eintritt verlangt wird.

* Mit Eintritt: Eine Theateraufführung, bei der die Teilnehmer Teil der Inszenierung sind.

* Ohne Eintritt: Öffentliche Veranstaltung, folglich Trageverbot.

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Die Leute werden echt paranoid, was das angeht... :bump:

Wir hatten das auf den Wikingertagen in Schleswig 2008 erlebt:

Du bist der (damaligen) Zeit entsprechend gewandet und möchtest den Platz betreten.

Am Eingang versperrt Dir die Security den Weg und fragt:

"Haben Sie Waffen dabei?"

Ich antworte: "Na klar, dies ist ein Wikingermarkt, und wer hier unbewaffnet auf den Platz will, stellt einen Sklaven dar. Möchten Sie einen Sklaven darstellen?" :ridiculous:

Völlige Humorlosigkeit auf der anderen Seite und die Frage: "Was für Waffen führen Sie mit sich?" (Na klar, was wäre ein richtiger Wikingermarkt ohne die Kalaschnikow unter der Tunika... :D ) Ich antworte: "Nur mein Essbesteck. Was nun?" (Dass mein Essbesteck aus einem mittelalterlichen Stiefelmesser mit 20 cm - Klinge, durch § 42a WaffG abgesichert, bestand, band ich ihnen nicht direkt auf die Nase) Die Security verwies mich an eine Bude ausserhalb des Veranstaltungsgeländes, an denen Waffenpässe ausgestellt wurden. Wir also hin, Art der Waffe (Messer) in den Waffenpass eingetragen und ab durch den Eingang. Der Stand, der einem beim Passieren des Eingangs sofort ins Auge stach, war der Verkaufsstand von Thors Schmiede (www.thorsschmiede.de) mit sowohl stumpfen als auch scharfen Blankwaffen, frei ab 18 erwerbbar...

Beim Verlassen des Platzes nutzte ich die Gelegenheit für einen Small Talk mit der Security, wobei mir der Chef erklären wollte, dass jede Klinge eines Feststehenden Messers mit 85 mm Klingenlänge einen verbotenen Gegenstand darstelle. Ich habe ihn daraufhin höflichst auf den § 42a WaffG und die darin genannten Ausnahmen hingewiesen und ihm angeboten, das Ganze doch mal von seiner Zentrale googlen zu lassen. Da habe ich ihm wohl vollständig den Tag versaut...

Ich kann jedem Mittelalterfan, Reenactor usw. nur raten, sich mit dem §42a WaffG und der 1. Verordnung zum Waffengesetz ( besagt, dass Schaukampfwaffen (stumpfe Schneiden, abgerundete Spitzen) KEINE Waffen im Sinne des WaffG darstellen) vertraut zu machen, besser noch, sich das Ganze zu einer einlamimierten Taschenkarte zusammenzustellen. Das Ganze wäre dann nicht größer als ein deutscher Personalausweis und könnte bei Bedarf dem Ordnungshütern in die Hand gedrückt werden mit der Bitte, dies doch mal Nachschlagen zu lassen...

Zum Thema Behörden noch was erfreulicheres:

Als wir 2008 eine Werbeveranstaltung für den Heider Marktfrieden auf dem Wochenmarkt in Heide durchführen wollten, habe ich mal angefragt, wie es denn mit der Bewaffnung der mittelalterlichen Aktionsteilnehmner aussähe, speziell wegen der Klingenlänge der Blankwaffen (siehe auch "Essbesteck"). Die Marktmeisterin fragte bei der örtlichen Polizei an und kriegte als Antwort, dass wenn sich die Polizei bei solch einer Veranstaltung aufregen würde, müsste sie auch die Messer der auf dem Wochenmarkt vertretenen Schlachter und Fischhändler einziehen... Man gut, dass da der gesunde Menschenverstand noch funktioniert...

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Danke auch von mir...toller Beitrag :icon14: Das stumpfe Waffe erlaubt sind, ist ja eigendlich klar - aber gerade die auf den Märkten vertriebenen Messer (scharfe natürlich) im Mittelalterstyle sind oft länger als "erlaubt" und werden dennoch gern am Gürtel geführt. Des weiteren hab ich eine Fobie gegen stumpfe Blankwaffen - aber hier muss man wohl Abstriche machen und doch mal ein Schaukampfutensil anschaffen :gutidee: Was ist mit dem im Link angesprochenen Spitzen Pfeilen, die der Amtmann gerne einziehen lassen will? Die gehören doch als Bogenzubehör gar nicht unters WaffG oder sind da Stöcke mit Spitze und Federn hinten dran auch irgendwo aufgeführt? :gaga:

LG: Steam

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Ich finde es schlimm, das man sich über so ein total überflüssiges Thema unterhalten muß. Wie weit sind wir mit unserer "Gesetzgebung" gekommen und wo führt das alles noch hin ??

Wenn es so weiter geht, wird unsere schöne Hymne "Einigkeit und Recht und Freiheit" demnächst wohl umbenannt:

"Steuern, Verbote und Kontrollen" :fool:

PS: Die beste Alternative, die ich sehe: www.parteidervernunft.de

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Das Thema ist brisanter als es zunächst aussieht. Bisher konnte mir keine Waffenbehörde (in mehreren Bunddesländern!) und auch nicht Mitglieder des Innenausschusses des Bundestages Fragen zur Handhabung des Waffengesetzes beantworten. Und ich hatte am Theater beruflich mit Anscheinswaffen/ Dekowaffen/ Schaukampfwaffen zu tun. Wie ist eine Lagerung/ Transport/ Übergabe an Darsteller zu handhaben? Die Antworten reichten von "Sagen wir nix zu und schreiben schon garnicht" bis zu "Machen Sie mal, wir kontrollieren Sie einfach nicht".

Auch der § 42a ist meistens nicht bekannt. Man erlebt regelmäßig, dass Polizei und Ordnungsamt offensichtlich der Meinung sind, OpenAir-Bühnen ließen sich mit Kinderbastelscheren aufbauen...

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Wegen Pfeil und Bogen:

Erste Verordnung zum Waffengesetz:

1. WaffV §1 (1): Das WaffG ist nicht anzuwenden auf

(...)

2. Schusswaffen nach §1 Abs. 1 des Gesetzes,

bei denen feste Körper mittelbar durch Muskelkraft angetrieben werden. (z. B. Bögen)

Lt. Waffensachkundeprürung sind lediglich Schusswaffen Waffen gem. WaffG, bei denen ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird.

Als Ausnahme wird lediglich die Armbrust gehandelt, da sie sich im gespannten Zustand wie ein Gewehr handhaben lässt.

Ein Bogen, der ja durch Muskelkraft gespannt und beim Zielen gespannt gehalten werden muss, stellt somit KEINE Schusswaffe im Sinne des WaffG dar.

Ein Pfeil an sich hat, wenn er nicht verschossen wird, das gleiche Gefahrenpotential wie ein Zelthering.

Was die Geschichte mit Schaukampfwaffen und den Messern und der Klingenlänge angeht:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:

WaffVwV 1.9 Hieb- und Stoßwaffen (§1 Abs. 7 WaffG)

"Keine Hieb- und Stichwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§1 Abs. 7 WaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde gedacht sind, z. B. Sportflorette, Sportdegen, Zierdegen, hingegen micht geschliffene Mensurschläger...

Gem. dieser Regelung stellen Schaukampfwaffen KEINE Waffen im Sinne des WaffG dar.

§ 42a WaffG

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen

2. Hieb- und Stosswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Abs. 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn:

Das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt,

der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem anerkannten Zweck dient.

Soweit die Gesetzeslage, der Rot geschriebene Text ist der Inhalt der Taschenkarte, die wir auf den Märkten mitführen.

Mit der Brauchtumspflege kann man sehr gut bei Mittelaltermärkten argumentieren, Geschichtstheater und Reenactment zieht ebenfalls.

Wenn jetzt der Veranstalter das Mitführen bestimmter Waffen und Geräte nicht wünscht, so macht er von seinem Hausrecht Gebrauch.

Abgesehen davon dürften die Teilnehmer gemäß dieser Gesetzeslage nichts zu befürchten haben.

Wenn hier ein Jurist mitlesen sollte oder irgendeiner von Euch diese Ausführungen durch befreundete Juristen überprüfen und mir ne Meldung zukommen lässt, wäre das genial. Ich möchte bald wieder einen Schwung Taschenkarten ausdrucken und in meinem Umkreis verteilen, damit diese Verbotsfaschisten keine Chance haben, mir auch noch dieses Hobby madig zu machen...

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Von der Materie "Mittelaltermarkt" braucht der SB auch keine Ahnung zu haben... er handelt nach dem Versammlungsgesetz.

Hier steht in § 17a

Irre ich mich, oder ist hier nicht eher § 42 WaffG einschlägig?

Was ist mit dem im Link angesprochenen Spitzen Pfeilen, die der Amtmann gerne einziehen lassen will? Die gehören doch als Bogenzubehör gar nicht unters WaffG oder sind da Stöcke mit Spitze und Federn hinten dran auch irgendwo aufgeführt? :gaga:

Stell Dir vor, es gibt auch noch andere Gesetze, nach denen Ordnungsbehörden oder die Polizei potentiell gefährliche Gegenstände sicherstellen und einziehen können.

Wenn jetzt der Veranstalter das Mitführen bestimmter Waffen und Geräte nicht wünscht, so macht er von seinem Hausrecht Gebrauch.

Abgesehen davon dürften die Teilnehmer gemäß dieser Gesetzeslage nichts zu befürchten haben.

Wenn ich § 42 WaffG richtig lese, hat das nichts mit Hausrecht zu tun und man hätte sehr wohl etwas zu befürchten, nämlich u.U. eine Strafanzeige.

§ 42 a WaffG greift m.E. nur auf dem Hin- oder Rückweg von dem Fest, nicht aber auf dem Festgelände selbst, da gilt § 42 WaffG.

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Wenn ich § 42 WaffG richtig lese, hat das nichts mit Hausrecht zu tun und man hätte sehr wohl etwas zu befürchten, nämlich u.U. eine Strafanzeige.

§ 42 a WaffG greift m.E. nur auf dem Hin- oder Rückweg von dem Fest, nicht aber auf dem Festgelände selbst, da gilt § 42 WaffG.

Ich denke, dass es hierbei auch darauf ankommt, um was für eine Veranstaltung es sich handelt.

Auf einem stinknormalen Jahrmarkt ist natürlich auch ein Schaukampftaugliches Schwert verboten, das gilt aber dann auch für andere Sportgeräte wie z. B. Baseballschläger.

Auf einem Mittelaltermarkt gehört eine Mindestbewaffnung zum allgemeinen Erscheinungsbild der Gewandeten, egal ob Darsteller oder Besucher.

Ein Ritter ohne Schwert kann nicht erwarten, in seiner Darstellung ernstgenommen zu werden. Die Einzigen, die im Mittelalter keinerlei Bewaffnung vom Dolch bzw. großem Messer an aufwärts trugen, waren Unfreie wie z. B. Leibeigene oder Sklaven oder aber der Klerus, wobei es aber dort auch schon Ausnahmen gab. Ein Messer als Essbesteck gehörte außerdem bei ALLEN Schichten (außer natürlich bei Sklaven) neben dem Löffel und dem Esspiekser zur Standardausrüstung, und wer sich mal die Repliken bei www.battle-merchant.com oder www.vehi-mercatus.de anschaut, wird feststellen, dass deren Klingen meist über 12 cm Klingenlänge liegen, weil diese Messer damals auch zur Verteidigung eingesetzt wurden.

Die Städte und Kommunen sollten eigentlich froh sein, wenn sie solche Veranstaltungen in ihrem Repertoire haben, da es Geld auch in ihre Kassen spült und ihren Ort weithin bekannt macht. Mit solchen überzogenen Auflagen schießen sie sich im Endeffekt nur selber ins Knie, weil Besucher wie Veranstalter über kurz oder Lang mit den Füßen abstimmen werden. :icon13:

Was das Gefahrenpotential auf solchen Märkten angeht:

Ich bewege mich seit 2002 regelmäßig auf Mittelaltermärkten in unserer Region, und habe mehr als genug angetrunkene, bewaffnete und trotzdem harmlose Mittelalterdarsteller erlebt. Ärger ging IMMER von den ungewandeten Gästen oder von Vandalen aus, ein Waffeneinsatz, sprich zuschlagen, habe ich noch nicht erlebt. Ich kenne keine andere Art von Veranstaltung, bei der die Darsteller ihre kleinen Kinder alleine über den Platz laufen lassen können, ohne Angst um sie haben zu müssen. Die Kinder sind den anderen anwesenden Darstellern bekannt, sollte sich ein Fremder an sie heranmachen oder sie anderweitig belästigt werden, würden sie zum Schutze der Kinder handfest eingreifen.

Solange die gastgebenden Städte und Kommunen nicht mindestens genauso sicher sind, sollten sich diese Paragraphenreiter mehr als nur zurück halten!

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§ 42 a WaffG greift m.E. nur auf dem Hin- oder Rückweg von dem Fest, nicht aber auf dem Festgelände selbst, da gilt § 42 WaffG.

42a ist kein "Wegeparagraph". Er gilt immer.

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