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IGNORED

Wie kommt der Ösi an eine Kurzwaffe?


Tauschi

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Und wenn es auch noch so oft wiederholt wird stimmt das dennoch nicht! :peinlich:

Was ist denn die "erste Instanz"?

Das ist die Bezirksverwaltungsbehörde bei der der Antrag auf Ausstellung/Erweiterung einer WBK/eines WP gestellt wird.

Erhält man von dieser "ersten Instanz" einen ablehnenden Bescheid, so kann man dagegen berufen.

Und an wen beruft man da? - Richtig: an die "zweite Instanz". Und da gilt bereits der Rechtschutz!

In der "ersten Instanz" braucht man keinen Rechtschutz, weil um einen Antrag einzureichen braucht man keinen Rechtsbeistand.

Klarer und verständlicher kann ich es leider nicht mehr darstellen.

Hmm wie kommt es dann zu sowas:

http://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?p=128968#p128968

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Hmm wie kommt es dann zu sowas:

Hmm, vielleicht weil das mit der Rechtsschutzversicherung nichts zu tun hat?

Wenn jemand zum Einreichen eines Antrags die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt muß er dafür auch etwas bezahlen.

Erscheint mir eigentlich logisch.

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  • 3 Wochen später...

Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, hatte aber kürzlich ein Jagdgespräche mit einem mir bekannten Waidmann.

Er meinte zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe !im Revier! benötigt man während der Jagd keinen WP. Es muss nur sichergestellt sein, dass das Revier groß genug ist, um mit der geführten genehmigungspflichtigen Waffe (HA oder KW) keinen Sekundärschaden verursachen zu können.

Ich glaube mich erinnern zu können, bei der Jagdprüfung gelernt zu haben (nicht vom Lehrer, sondern aus dem Gesetzeshefterl), dass man auch bei der Jagd nur C+D führen darf, solange man keinen WP besitzt.

Könnt ihr mir bitte auf die Sprünge helfen, am besten wenns wer parat hat mit dem zugehörigen Gesetzestext.

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Er meinte zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe !im Revier! benötigt man während der Jagd keinen WP. Es muss nur sichergestellt sein, dass das Revier groß genug ist, um mit der geführten genehmigungspflichtigen Waffe (HA oder KW) keinen Sekundärschaden verursachen zu können.

Absoluter Unfug! Das Führen genehmigungspflichtiger Waffen ist im § 20 WaffG 1996 geregelt, da steht nichts von Jagdkarte, mehr gibt's dazu nicht zu sagen.

Was soll bitte "Sekundärschaden" bedeuten? Ein Halbautomat hat auch keinen größeren Gefährdungsbereich als die Kat. C + D - Äquivalente, eine FFW einen weit niedrigeren. Schlechtes Jägerlatein, Note röm. V!

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Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, hatte aber kürzlich ein Jagdgespräche mit einem mir bekannten Waidmann.

Er meinte zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe !im Revier! benötigt man während der Jagd keinen WP. Es muss nur sichergestellt sein, dass das Revier groß genug ist, um mit der geführten genehmigungspflichtigen Waffe (HA oder KW) keinen Sekundärschaden verursachen zu können.

hallo

nein

hier werden zwei bestimmungen vermischt

das fuehren einer waffe ohne waffenpass waere nur zulaessig wenn die liegenschaft zur gaenze eingefriedet waere (was bei einem revier praktisch nie der fall ist)

nur zutritts verbots schilder rumum reichen ueberigens nicht, es bedarf einer einfriedung (zaun)

auf dieser eingefriedeten liegenschaft darf ( wenn der eigentuemer es erlaubt) dann auch geschossen werden, aber nur dann wenn es nach der uebelichen lebenserfahrung ausgeschlossene erscheint dass geschosse oder teile davon die eingefriedete liegenschaft verlassen

das ganze hat aber mit den jagdlichen bestimmungen nix zu tun

"jagd" ist wieder ein anders thema ..

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