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IGNORED

WBK für 4mmM20


Schnuffi

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ist man als Inhaber einer WBK für eine KW in 4mmM20 (keine konvertierte) vollwertiger Waffenbesitzer?

Kann man dann auch GK Waffen auf Leihschein ausleihen?

Oder wird zwischen WBK´s für Bedürfnisfreie und Bedürfnisgebundene Waffen unterschieden? :confused:

Schnuffi

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Ohne hier Profi zu sein, denke ich gibt es Unterschiede.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a ) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Es bleibt dann nur Teil b )

So jedenfalls die Aussage in der Sachkundeprüfung.

Gruß

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Kann man dann auch GK Waffen auf Leihschein ausleihen?

Hallo Schnuffi,

es verhält sich wie schon oben von Schlittenfahrer vermutet:

Der § 12 I Nr. 1 Buchstabe a spricht "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit".

Die originale 4 mm M20 ist aber bedürfnisfrei. Damit ist es also Essig.

§ 12 I I Nr. 1 Buchstabe b ("vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung") ginge, dabei spielt das konkrete Bedürfnis keine Rolle.

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Richtig. Maßgebend ist immer das Bedürfnis des Leihnehmers. Wenn er keines hat, darf er auch nicht ausleihen sondern (wie oben geschildert) nur sicher verwahren bzw. befördern.

Organisierter Sportschütze werden ist aber ja nicht wirklich schwierig. :)

In dem Zusammenhang hätte ich noch eine Frage: Angenommen ein Inhaber einer WBK mit bedürfnisfrei eingetragenen 4mm M20-Waffen (ich gehe mal davon aus, dass das nach wie vor ohne Schwierigkeiten möglich ist) erbt Waffen, zu denen er ein Bedürfnis benötigen würde, welches ihm natürlich von den Vertretern unserer glorreichen Staatsmacht nicht zugestanden wird, kann er sie dann einfach auf seinen Namen umschreiben lassen oder braucht er dann trotzdem wieder irgendeinen dubiosen Bedürfnisnachweis?

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Ein sachkundiger Erbe, der nicht aufgrund einer Erlaubnis mindestens eine bedürfnispflichtige Waffe besitzt muss geerbte Waffen blockieren. So steht es im WaffG. Ob das allerdings verfassungsgemäß ist (Art. 3 Abs. 1 GG - Ungleichbehandlung mit Altbesitzern), ist eine andere Frage.

D. h. es wird nicht an der WBK, sondern am Besitz "bedürfnispflichtiger" Waffen festgemacht? Da war ich wohl falsch informiert. Ich dachte es gehe grundsätzlich nur um den rechtmäßigen Besitz erlaubnispflichtiger Waffen. Dann wären ja auch die von der "Bedürfnispflicht" befreiten ausreichend gewesen.

Sei´s drum, ich hoffe nur, dass endlich mal irgendein Erbe Klage einreicht, statt schön brav einfach sein rechtmäßiges Erbe zu verkaufen, zu verschenken oder aus vorauseilendem Gehorsam gar verschrotten zu lassen. Eine generelle "Bedürfnisnachweispflicht" für Erben dürfte eigentlich rechtlich nur schwer haltbar sein, ebenso wie der Blockadeblödsinn, zumal das ja gar nicht bei allen Waffenmodellen (zerstörungsfrei) möglich ist. Aber hier in Deutschland geht alles, wenn die Verfassung nach Lust und Laune ohne Konsequenzen verletzt werden darf und zu allem Übel auch noch das Verfassungsgericht mit Parteileuten besetzt werden kann, ohne dass irgend jemand dagegen protestiert.

Das Beste dürfte es im Zweifelsfall sein, wenn die Waffen einfach nicht mehr auffindbar sind und keiner eine Ahnung hat, was der Erblasser damit gemacht hat. Den kann man ja dann glücklicherweise nicht mehr fragen.

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D. h. es wird nicht an der WBK, sondern am Besitz "bedürfnispflichtiger" Waffen festgemacht?

Der Verstorbene muss Berechtigter gewesen sein, denn nur dann kann der Waffenbesitz auch ohne Sachkunde und Bedürfnis des Erben über § 20 WaffG geregelt werden.

Hat der Erbe bereits Sachkunde und (irgendein) Bedürfnis oder besorgt er sich das beides, muss er nicht blockieren.

Das Beste dürfte es im Zweifelsfall sein, wenn die Waffen einfach nicht mehr auffindbar sind und keiner eine Ahnung hat, was der Erblasser damit gemacht hat. Den kann man ja dann glücklicherweise nicht mehr fragen.

In einem Waffenforum wird so was nicht gerne gelesen, auch wenn der Gesetzgeber mit Einführung der Blockierpflicht natürlich genau diese Gefahr geschaffen hat anstatt viel einfacher und gerechter so etwas wie eine "Kleine Sachkunde" speziell für Erben einzuführen. Vielleicht kommt das aber ja noch, wenn die Blockiersysteme weiterhin so gut wie niemand haben möchte.

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Wenn wir gerade bei dem Thema sind:

Ich erbe vielleicht als Nichtverwandter eine Waffensammlung, weil der Besitzer meint, das sie bei mir in die richtigen Hände kommt.

Kann ich die überhaupt erben (durch das testament bestätigt) und kann ich dann auch "quasi" die Rote WBK des Erblassers übernehmen oder brauche ich 20 Grüne?

Oder bekomme ich eine eigene Rote?

LG Erik

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Wenn wir gerade bei dem Thema sind:

Ich erbe vielleicht als Nichtverwandter eine Waffensammlung, weil der Besitzer meint, das sie bei mir in die richtigen Hände kommt.

Kann ich die überhaupt erben (durch das testament bestätigt) und kann ich dann auch "quasi" die Rote WBK des Erblassers übernehmen oder brauche ich 20 Grüne?

Oder bekomme ich eine eigene Rote?

LG Erik

§ 17 WaffG:

...

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.

Als im Testament erwähnter Nichtverwandter bist Du wohl Vermächtnisnehmer.

Stolperstein: Das Erbe muß bereits eine Sammlung sein, d.h., eine gerade begonnene Sammlung, die nur wenige Stücke umfasst, kann evtl. nicht für eine rote WBK für Dich genügen, sondern "nur" für eine grüne zum Besitz, aber nicht zum Weitersammeln. Gibts meines Wissens bereits Urteile zu (habe aber keine Quellen dazu). Such mal ein wenig im Forum dazu.

Gruß

Sigges

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Als im Testament erwähnter Nichtverwandter bist Du wohl Vermächtnisnehmer.

Das ist der springende Punkt. Der gute Knabe sollte das also zu Lebzeiten für Dich per Vermächtnis regeln !

Du darfst die Sammlung dann erwerben und besitzen. Zur Weiterführung müsstest Du jedoch die selben Voraussetzungen wie der Verstorbene erfülllen.

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