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IGNORED

Personen ohne § 27 - Schnupperschießen


vollkugel

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Bei einer Kampfrichterschulung wurde bei uns die Meinung vertreten, daß nur Personen mit Erl.n. § 27 Vorderlader schießen dürfen, d.h. ein Schnupperschießen mit Vorderladern, bei welchem die Waffe von einem Berechtigten geladen wird und er den "Schnuppernden" beaufsichtigt, wäre nicht zulässig. Selbstverständlich auf 'nem zugelassenen Stand inclusiv Standaufsicht...

Wie ist die Rechtslage?

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Wie lernt man den Umgang ?

Nur durch zugucken, oder wie ?

Dann dürfte kein Lehrgangsveranstalter einen Teilnehmer schießen lassen.

Selbstverständlich darf jemand, der keinen 27er hat weder unbeaufsichtigt schießen, noch darf man ihm Pulver überlassen.

Aber eine persönlich geleitete Ausbildung ist nach meinem Verständnis bereits durch entsprechende Einträge in der 27er Erlaubnis

abgedeckt.

Ich bin mir aber sicher, daß man das Thema bis in alle Ewigkeit kontrovers diskutieren wird.

G.T.

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Bei meinem Schein steht das recht eindeutig drauf:

Die Erlaubnis erstreckt sich auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln.

--> Schnupperschiessen geht!

--> Offizieller Wettkampf aufgrund der fehlenden §27 Erlaubnis durch Verband untersagt!

@mike

Du gibst freiwillig eine geladene Waffe aus der Hand? :00000733:

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@ floppyk

musste das verquaste Geschreibsel erst 2 x lesen, aber dann war mir klar es geht in dem Schreiben vom BKA um UMGANG und das bei Lehrgängen etc.

In unserem Fall ist das doch aber nach meinem Dafürhalten kein Umgang, der Unberechtigte erhält ja die geladene Waffe von mir. Ladeutensilien und Pulver fasst der nicht an.

Geht in meinem Fall um Schnupperschießen bei Westerntreffen oder wenn ein Verein seinen Köönich mal mit'm Vorderlader ausschießen will.

Danke erstmal an alle die sich an der Diskussion beteiligen...

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Für den Umgang mit Treibladungsmitteln ist eine Erlaubnis erforderlich. Ausnahme sind Lehrgänge, wo der Teilnehmer den Umgang zwingend haben muss. Das ist Bestandteil des Lehrganges.

Und richtig - solange der Schütze die Waffe nicht selbst läd, hat er keinen Umgang. Sie muss von einem Berechtigten geladen werden.

Das dürfte auch die gängige Praxis darstellen, bis der Schütze seine 6 Monate Training bis zur gültigen Bedürfnis erlangt hat.

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Bei einem Verein bei uns in der Nähe gibt es auch einmal im Jahr ein Vorderladerschiessen für jedermann. Da wird es so gehabdhabt, dass die Aufsichten die Waffen laden inkl. Zündhütchen setzen und dann die geladene Waffe übergeben. Da dort nur mit Gewehren geschossen wird, ist auch die Gefahr, dass mal ein Lauf zu sehr Richtung Seite zeigt, nicht gegeben. Ich habe mir da von einer Aufsicht sagen lassen, dass man ohne Därfschein nicht mal ein Zündhütchen auf das Piston packen darf. Aber schiessen geht natürlich.

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Ausnahme sind Lehrgänge, wo der Teilnehmer den Umgang zwingend haben muss. Das ist Bestandteil des Lehrganges.

Und richtig - solange der Schütze die Waffe nicht selbst läd, hat er keinen Umgang. Sie muss von einem Berechtigten geladen werden.

Also meiner Meinung nach stellst Du den richtigen Link ein - und ziehst die falschen Schlüsse.

Wenn es die Ausbildung erfordert, darf der Azubi unter Aufsicht eines Inhabers einer Erlaubnis nach 27 durchaus Umgang haben.

Ich sehe, bzw. lese das so, daß unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht durch einen 27er Inhaber, ein Anfänger durchaus selbst laden darf.

Zumindest verstehe ich diesbezüglichen Einträge in meinem 27er auch dementsprechend.

Gruß

G.T.

Bei einem Verein bei uns in der Nähe gibt es auch einmal im Jahr ein Vorderladerschiessen für jedermann.

Kenne ich so wie von Dir geschildert auch. Ist aber garantiert nicht derselbe Verein !

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also vom Gesetzestext her ist es doch ganz eindeutig geschrieben, deshalb auch der Spruch in der Erlaubnis.

man nehme §28 SprengG, dort sind die § und Absätze aufgeführt die auch für die §27 Inhaber gültig sind.

Unter anderen gilt auch der § 22 Abs. 1 bis 4.

Absatz 1 lautet

Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

Hervorhebung durch mich

Betriebsstätten sind im Privaten Bereich der Zugelassene Schießstand und das Wiederladezimmer. Ihr habt ja auch im Antrag für §27 angegeben wo ihr die beantragte Tätigkeit betreiben wollt.

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  • 3 Wochen später...

Ihr verwirrt mich.

ich habe mal 1996 so einen nach § 32 der 1.SprengV staatlich anerkannten Grundlehrgang für den Umgang -ausgenommen das Herstellen- mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen.teilgenommen und die Abschlußprüfung gem. §36 der 1.SprengV bestanden.

Ich bin dann damals ins Ausland gezogen und die Sache hatte sich erledigt.

Wenn ich jetzt nach Deutschland fahre nehme ich manchmal einen VL mit und ein wenig Schwarzpulver zum Schießen.

Muß ich jetzt in Deutschland noch eine extra Erlaubniss beantragen?

Irgendwie hat mich noch nie jemand auf dem Stand mit so etwas belästigt.

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