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IGNORED

Verjährung von Verwaltungsbebühren?


cartridgemaster

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Eine Frage an die Rechtsgelehrten:

Wie lange kann eine Verwaltungsbehörde nach einem Verwaltungsakt einen Kostenbescheid erlassen?

Sachverhalt:

Meine zuständige waffenrechtliche Erlaubnisbehörde hat mir mit Datum vom 17.01.2011 einen Kostenbescheid für eine am 17.02.2009 (!) abgeschlossene Regelüberprüfung nach § 4 (3) WaffG zugeschickt.

Nach meinem Verständnis sollte zwischen dem kostenpflichtigen Verwaltungshandeln und der Kostenerhebung mittels Kostenbescheid ein gewisser zeitlicher Zusammenhang bestehen.

Diesen sehe ich im vorliegenden Fall knapp zwei Jahre nach dem Verwaltungshandeln nicht mehr gegeben.

Gibt es auch für Behörden so etwas wie einen Verjährungstatbestand (im Strassenverkehrsrecht: ja)?

Im voraus meinen Dank für Eure Bemühungen.

CM :confused:

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Eine Verjährung von Forderungen von Verwaltungsgebühren lässt sich nicht mit der Verjährung von OWis vergleichen!

§ 20 Verjährung Verwaltungskostengesetz

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. http://www.gesetze-im-internet.de/vwkostg/index.html

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Die Frage sollte hier eher sein, ob die Regelüberprüfung auch 2009 schon gebührenpflichtig war oder nun rückwirkend nach Einnahmequellen gesucht wird...

Die Gerichte haben sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Gebührenerhebung auf die WaffKostV gestützt. Diese gab es schon lange vor dem WaffG 2003.

Einige Bundesländer (z.B. NRW) haben neue Gebührenordnungen erlassen, nach denen jetzt keine Gebühren mehr erhoben werden dürfen. Auch dort wäre es dann wohl zulässig für die Vergangenheit nach dem damals geltenden Recht jetzt noch Gebühren zu fordern. Hoffentlich spricht sich diese Einnahmequelle nicht rum.

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Wie erbringt die Behörde den Nachweis, das sie die Regelüberprüfung auch wirklich

gemacht hat und nicht einfach von A-Z Gebührenbescheide verschickt?

Ist die Behörde in der Nachweispflicht? Gibt die Behörde direkt nach dem durchlaufen der

Regelüberprüfung das Ergebnis bekannt oder zumindest, das die Prüfung durchgeführt

wurde?

Ich glaube, das dieses Verfahren die Runde machen könnte. Einnahmen ohne Arbeit?

Wär doch was. Würde sogar zur "Führung" unserer Gesellschaft passen.

An die Verjärung glaube ich auch nicht so recht, weil man die Regelüberprüfung

als ständig laufendes Verfahren deklarieren könnte. Damit ist es nie abgeschlossen

und verjährt damit nie.

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...

Es geht hier nicht um die Verjährung der Regelüberprüfung sondern um die Verjährung der Gebührenschuld - sofern aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Gebührenschuld besteht!

Darauf, dass die gesetzlich vorgeschriebene Regelüberprüfung durchgeführt wird kannst du dich schon verlassen oder meinst du, ein Behördenmitarbeiter will wegen z.B. einer durchgeknallten Rechstsanwältin (die letzte Wahnsinnstat einer WBK-Inhaberin) brotlos werden!

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  • 2 Wochen später...

Richtig.

@Jörgi: die Waffenbehörde muss ja nach erfolgter Regelüberprüfung dem Betroffenen das Ergebnis der Überprüfung mitteilen. Sie wird wohl kaum einem LWB blanko die Zuverlässigkeit bescheinigen und insofern braucht man auch keinen Nachweis über die erfolgten Überprüfungen anfordern.

Grüssle

SBine

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