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IGNORED

Nach der 2/6 Regelung, bei der Behörde abgeblitzt.


guardde

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Hallo zusammen,

stehe mit meiner Behörde in Bayern auf Konfrontationskurs. Folgender Sachverhalt. Habe am 30.06.2010 und am 12.10.2010 zwei Waffen eintragen lassen; eine auf die gelbe und eine auf die grüne WBK. So weit so gut, hat auch funktioniert.

Doch gestern am 14.01.2011 wollte ich zwei weitere Waffen auf die gelbe eintragen lassen, erworben am 05.01.2011 und am 11.01.2011, da die 6-Monate vorbei waren. Die Behörde weigerte sich und trug mir nur 1 Waffe ein, angeblich wegen der 2/6 Regelung. Die zweite Waffe müsse ich dem Verkäufer wieder zurückschicken und der muß sie dann wieder in seine WBK eintragen lassen. Der SB schickte mich nachhause und solle am Montag wieder kommen, wenn meine zugeordnete Sbine wieder anwesend ist; draußen warten noch andere Personen, hat jetzt keine Zeit zum diskutieren und verwies mich zur Tür. Ich finde, das ist Schikane.

Da der Erwerb der vorletzten Waffe, also am 30.06.2010 statt fand, hatte ich doch die 6-Monatsfrist eingehalten und könnte ab 30.12.2010 eine neue Waffe erwerben. Auf der neuen gelben steht auf der Rückseite, dass ich innerhalb von 6 Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben darf.

Wie seht Ihr das Problem. Darf die Behörde mir den Eintrag für den zweiten erworbenen Repetierer verweigern ?

Besten Dank im voraus für euer Feedback !!!

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Also so wie ich das sehe, ist dies Auslegung der Behörde leider korrekt. Du darfst innerhalb v. 6 Monaten nicht mehr als 2 Waffen erwerben. Dazu zählt man am einfachsten am Eintragungsdatum (14.01) rückwärts. Du hast hier innerhalb der 6 Monatsfrist (12.10.10) eine Waffe erworben. Also kannst Du nur noch eine eintragen lassen.

Nach Deiner Ansicht wäre die 6 Monatsfrist in Blöcke aufgeitelt. Dieser würde am 30.06.10 beginnen und am 30.12.10 enden.

Nach üblicher Rechtsauslegung beginnt eine First aber "mit Ablauf des Tages, das das Ereignis begründet". Also bei jedem Eintragsereignis erneut.

Sorry, aber ich befürchte dass Deine Behörde hier, was die Fristberechnung angeht, korrekt handelt.

Vielleicht läßt sich aber dennoch ein alternativer Weg finden. Verwahrung bei Behörde, BüMa oder so. Denn der Verkäufer muß die Waffe ja nicht verpflichtend zurücknehmen, er konnte durch die zwei WBK's ja nicht wissen dass die 2/6 zuschlägt.

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:traurig_16: hola amigo guardde,

dein SB hat recht, für die 2te Waffe sind die 6 Monate noch nicht vorbei, aber vielleicht hast du ja Glück und wenn am Montag deine SBin wieder da ist...die Behörde hat nämlich "etwas" Spielraum, denn im WaffG steht...in der Regel usw. da steht nix von wegen NUR.

Ich habe so ein Problem schonmal umgangen indem ich die Überzähligen Waffen solange "zur sicheren Fremdverwahrung" übernommen habe bis die 6 Monate vorbei waren,

dh. Du und der Verkäufer müssen ein Dokument ausfüllen wo die Waffen und die WBK´s (von Überlasser und Erwerber/Käufer) und das Überlassungsdatum und die Dauer drin stehen, einen für dich, einen für dem Verkäufer und Kopien an beide Behörden.

saludos de pancho lobo-PI-Waffenbesitzer WIR sind die GUTEN-alter Preusse :hi::drinks:

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Die Behörde hat korrekt gehandelt und als zusätzlicher Hinweis ist 2/6 natürlich auch auf GELB anzuwenden. Woraus sollte sich die Ausnahme ergeben?

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

greetz

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Es gibt viele Interpretationen der 2/6 Regel.

Meiner Ansicht nach kannst Du die zweite Waffe erst am 13.4. eintragen lassen.

Wobei es ja heißt "in der Regel" nicht mehr als 2 Waffen pro 6 Monate.

Also evtl. kriegst Du die andere Waffe auch noch mit eingetragen?! Sieht aber nicht so gut aus bei Deiner Behörde...

Vielleicht lagerst Du in Absprache mit Deiner Behörde die Waffe bei einem Büchser zwischen? das Eigentum kannst Du ja trotzdem bereits an der Waffe erwerben...

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Hallo

erste Waffe am 30.06.2010 eintragen lassen. An diesem Tag beginnt der Contdown. Die Frist für die 2/6 (eine hochgradig verrückte Regelung) Regelung und endet am 30.12.2010. Also kannst du am 01.01.2011 wieder 2 Waffen erwerben. Habe leider keine Zeit, um den Text hier rauszusuchen, aber bin überzeugt, daß SBine dir da genau helfen kann.

Steven

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Hallo

erste Waffe am 30.06.2010 eintragen lassen. An diesem Tag beginnt der Contdown. Die Frist für die 2/6 (eine hochgradig verrückte Regelung) Regelung und endet am 30.12.2010. Also kannst du am 01.01.2011 wieder 2 Waffen erwerben. Habe leider keine Zeit, um den Text hier rauszusuchen, aber bin überzeugt, daß SBine dir da genau helfen kann.

Steven

Text nicht gelesen?

Er hat im Oktober eine Waffe gekauft.

Also sind für die folgenden 6 Monate nur noch eine möglich.

Jetzt hat er aber im Januar zwei Waffen gekauft, ist eben eine zu viel.

So hatte ich das mal gelernt 2 innerhalb eines halben Jahres.

Es zählt ja auch nicht, ob du 4 Jahre vorher keine gekauft hattest und nun glaubst 16 kaufen zu müssen, weil ja vier Jahre rum sind.

LG

M

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Text nicht gelesen?

Er hat im Oktober eine Waffe gekauft.

Also sind für die folgenden 6 Monate nur noch eine möglich.

Jetzt hat er aber im Januar zwei Waffen gekauft, ist eben eine zu viel.

So hatte ich das mal gelernt 2 innerhalb eines halben Jahres.

Es zählt ja auch nicht, ob du 4 Jahre vorher keine gekauft hattest und nun glaubst 16 kaufen zu müssen, weil ja vier Jahre rum sind.

LG

M

Leider sehe ich das anders, nämlich:

Habe am 30.06. und am 12.10. 2010 insgesamt zwei Waffen erworben. Start ist der 30.06. und 6 Monate später ist der 30.12.2010. 2 Waffen innerhalb 6 Monaten ist doch OK ? Nun beginnt doch die neue 2/6 Erwerbsperiode ab 31.12.2010. Wenn du den 12.10. als Startdatum für die 2/6 Perioade annimmst, könnte ich immer nur 1 Waffe innerhalb 6 Monaten erwerben. :confused:

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Leider sehe ich das anders, nämlich:

Habe am 30.06. und am 12.10. 2010 insgesamt zwei Waffen erworben. Start ist der 30.06. und 6 Monate später ist der 30.12.2010. 2 Waffen innerhalb 6 Monaten ist doch OK ? Nun beginnt doch die neue 2/6 Erwerbsperiode ab 31.12.2010. Wenn du den 12.10. als Startdatum für die 2/6 Perioade annimmst, könnte ich immer nur 1 Waffe innerhalb 6 Monaten erwerben. :confused:

1. Waffe 30.06.2010

2. Waffe 12.10.2010

3. Waffe 30.12.2011

4. Waffe 12.04.2011

5. Waffe 30.06.2011

6. Waffe 12.10.2011

7. Waffe 30.12.2011

...

Bin ich dankbar für den SB der sich und mir einfach macht: Pro Halbjahr zwei Waffen, was im worst case bedeutet:2 am 30.6 und zwei am 1.7. Und was auch gesagt sein muss: Wenn der SB will, dann kann er auch ausnahmsweise eine dritte zulassen

BBF

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Mein SB handhabt das so, daß er ab Erwerb der 1. Waffe das zählen anfängt und selbst wenn ich 3 Tage vor Ablauf des halben Jahres mit einer zweiten Waffe antanze, könnte ich nach einer Woche nochmal mit 2 Stück kommen.

Die 2/6 Regelung ist Blödsinn - kann man abschaffen.

lg

SF

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Text nicht gelesen?

Hallo

doch, Text habe ich gelesen.

1. Waffe im Juni gekauft. 2. Waffe im Oktober.

Also startet die 2/6 Unsinnsregelung am 30.06.2010 und ab dem 31.12.2010 kann er erneut bis zu 2 Waffen kaufen. So ist der Wille des Gesetzgebers. Nur der Wille der Ministerialbeamten war, daß diese Regelung etwas unklar Formuliert wurde. Damit jeder sein eigenes Süppchen kochen kann.

Steven

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Ein Versuch wäre der Verweis auf Bundesrat Drucksache 81/06 vom 27.01.06 / Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) wert. Dort wird für §14 (2) Satz3 eine Halbjahresfrist benannt und die Inkraftsetzung durch Eintragung der ersten Waffe spezifiziert. Die Halbjahresfrist wurde erstmals im Entwurf 2004 bennant. Der Entwurf 2004 kannte jedoch noch keine Details zum Beginn des Erwerbsstreckungsgebots. Auslösung durch Eintrag der ersten Waffe stand dann erst im Entwurf 2005.

greetz

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Servus !

Anscheinend macht da wirklich fast jeder SB was er will.

Es soll sogar SB geben, zu denen kommt man z. B. am 14. November um eine Waffe auf "grün" eintragen zu lassen, obwohl das 1/2 Jahr noch nicht vorbei ist, sondern erst am 28. November und er trägt dann am 14. November ein und stempelt mit 28. November ;)

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Als Faustregel kann man 2/6 auch so zusammenfassen:

Bei Erwerb einer Waffe muß der vorletzte Erwerb (siehe WBK!) mindestens 6 Monate zurückliegen.

Bei Erwerb zweier Waffen muß entsprechend der letzte Erwerb mindestens 6 Monate zurückliegen.

Die 6 Monate sind dabei kein Kalenderhalbjahr, sondern eine Frist, die durch die Zeitpunkte des Erwerbs definiert ist - so jedenfalls eine gängige Interpretation des Gesetzes.

Ohne WaffVwV sollte man sich jedoch vorher bei seiner Behörde erkundigen, wie sie das WaffG auslegt. Wenn man Glück hat, darf man mehr erwerben (siehe BBFs Beitrag) - mit der obigen Faustregel ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite.

Grüße

Borsig

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Hallo

doch, Text habe ich gelesen.

1. Waffe im Juni gekauft. 2. Waffe im Oktober.

Also startet die 2/6 Unsinnsregelung am 30.06.2010 und ab dem 31.12.2010 kann er erneut bis zu 2 Waffen kaufen. So ist der Wille des Gesetzgebers. Nur der Wille der Ministerialbeamten war, daß diese Regelung etwas unklar Formuliert wurde. Damit jeder sein eigenes Süppchen kochen kann.

Steven

Hallo zusammen,

habe die Angelegenheit der 2/6 Regelung immer noch nicht verstanden; bin einfach zu doof für sowas. Ich klammere mich nur an den Text auf der Rückseite der neuen gelben WBK. Dort steht:

Innerhalb von sechs Monaten (ich betone innerhalb !!! ) dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

So, und jetzt nochmal zum mitdenken. Am 30.06. und am 12.10.2010 habe ich 2 Waffen erworben. Der Start ist also der 30.06. und endet am 30.12.2010. Nun folgt eine weitere 6-Monatfrist, in der ich wieder 2 Waffen erwerben kann und zwar entweder gleich 2 Stück ab 31.12.2010 oder diese 2 Stück aufgeteilt bis zum 6-Monatsfristende am 30.06.2011

Vielleicht löst einer im Forum den Knoten in meinem Hirn. Ich brauche halt am Montag eine handfeste Aussage bei der Behörde, damit ich die 2. Waffe eingetragen bekomme. Zurückschicken kann ich die Waffe an den Verkäufer leider nich (Vertrag ist Vertrag). Zudem kämen enorme Kosten auf mich zu wie 2xOvernight sowie Kosten für ein-und austragen der Waffe durch den Verkäufer.

Danke für euere rege Teilnahme !!!

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Vielleicht löst einer im Forum den Knoten in meinem Hirn.

Die korrekte Anwendung der 2/6-Regel ist simpel:

Man blickt, ausgehend vom aktuellen Datum, auf die vergangennen sechs Monate zurück!

Fand in dieser Zeit bereits ein Erwerb statt, so kann nach der Regel nur eine weitere Waffe erworben werden werden, weil man sonst innerhalb von sechs Monaten schließlich mehr als zwei Waffen erwerben würde.

Das ist alles. Mehr gibt es dabei nicht zu verstehen.

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Das Problem ist die Auslegung der Berechnung dieses §14 WaffG

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
Rechnest du von deinem 14.01.2011 6 Monate zurück findet man einen Eintrag am 12.10.2010. Der 12.10 und der 14.01. liegen innerhalb von 6 Monaten. Damit sind nach dieser Rechenart 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten erworben worden. Das ist der Standpunkt deiner Behörde.

Die Anwendbarkeit des Erwerbsstreckungsgebots auf die Gelbe WBK ist durch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2007 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 1.07, 6 C 3.07, 6 C 8.07] hinterlegt.

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Fazit von der Geschichte?

Du hast Pech gehabt das deine Behörde 2/6 so auslegt, wie sie es auch bei vielen anderen auslegt.

Bei anderen Behörden wird es wieder so ausgelegt, wie du bei dir gedacht hast das es richtig ist.

Ist natürlich großer Mist, aber leider muss man wohl wenn man Ärger aus dem Weg gehen will, mal vorhher nachfragen wie derjenige SB das handhabt :huh:

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Die Anwendbarkeit des Erwerbsstreckungsgebots auf die Gelbe WBK...

... ist seit einiger Zeit direkt im § 14 WaffG verankert:

...

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1.

das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2.

die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden [siehe unten Wortlaut des Absatzes 4].

....

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

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