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IGNORED

LRA Lörrach erwacht aus Tiefschlaf


Martin B

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Laut SWR1/Stuttgarter Zeitung hat das LRA die Bedürfnisüberprüfung der mehr als 4000Waffenbesitzer des Landkreises angeordnet und möchte diese nach 3Jahren wiederholen.

Jaja...... so stehst im Gesetz das man uns immer um die Ohren haut, nur ist die Ausdehnung auf den Altbesitz zulässig?

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Die Gerichte haben schon zum WaffG vor 2009 entschieden (exemplarisch VG Karlsruhe, Urt. v. 05.08.2008 - Az. 11 K 4350/07), dass auch bei LWBs, die ihre Erlaubnisse noch nach WaffG 1976 erhalten haben, das Bedürfnis geprüft werden und bei Wegfall die WBK widerrufen werden darf. Begründet wird dies mitr § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach Erlaubnisse zu widerrufen sind, wenn nachträglich Tatsachen eintreten (= fehlendes Bedürfnis), die zur Versagung hätten führen müssen.

In Internetforen vertretene Gegenansichten beruhen auf einem Missverständnis des § 58 Abs. 1 WaffG. Diesem ist nämlich gerade nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der alten Erlaubnisse das seinerzeitige WaffG weitergilt. Vielmehr wird dort nur geregelt, dass alte Erlaubnisse behandelt werden wie neue Erlaubnisse und deshalb unter neuem Recht weitergelten, diesem aber eben auch voll unterworfen sind - auch und gerade in Bezug auf Rücknahme und Widerruf.

Altbesitzer die ihre Waffen in den 70ern im Rahmen der sog. "Amnestie" (unpassender Begriff) angemeldet haben brauchen aber auch heute kein Bedürfnis nachweisen - zumindest sind mir dazu keine Fälle bekannt.

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Tatsache ist, daß auch dieser Amoklauf der total ausgerasteten Frau nicht hätte verhindert werden können -

er wäre dann eben mit anderen Mitteln erfolgt.

Trotzdem scheint mir diese Meldung beispielhaft für die ganze Problematik:

1. )

Es bedarf einer Gewalttat, bevor eine Behörde das tut, was längst ihre Pflicht war.

2. )

Es ist wieder mal ersichtlich geworden, daß der Schrei nach Gesetzesverschärfung leichter ist, als die saubere und vernünftige

Anwendung der vollkommen ausreichenden, aktuellen Gesetzeslage.

3. )

Es wäre zumindest bei manchen Behörden sinnvoller, auch die und deren Arbeit und Zuverlässigkeit genau so aufmerksam zu prüfen,

wie man das bei Waffenbesitzern festgeschrieben hat.

Immerhin - durch diese jetzt angestoßene Aktion demonstriert man nicht nur Aktivität,

man gesteht auch ein bisheriges Versagen ein.

Die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Verbandes als Bedürfnisgrundlage ist schon länger Fakt.

Jedenfalls fand ich die Meldung und das, was man daraus ableiten und rückschließen kann, doch recht interessant ............

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Hallo zusammen,

mich würde folgendes interessieren:

1. Muss ein WBK-Besitzer Mitglied in einem Schützenverein sein? (Er kann ja auch als Gast schiessen)

2. Wei Wegfall des Bedürfnisses bleiben die Waffen immer noch Eigentum des Sportschützen,

eine Wegnahme käme ja einer Enteignung gleich?

Es grüßt

fokus1911

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Die Gerichte haben schon zum WaffG vor 2009 entschieden (exemplarisch VG Karlsruhe, Urt. v. 05.08.2008 - Az. 11 K 4350/07), dass auch bei LWBs, die ihre Erlaubnisse noch nach WaffG 1976 erhalten haben, das Bedürfnis geprüft werden und bei Wegfall die WBK widerrufen werden darf. Begründet wird dies mitr § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach Erlaubnisse zu widerrufen sind, wenn nachträglich Tatsachen eintreten (= fehlendes Bedürfnis), die zur Versagung hätten führen müssen.

In Internetforen vertretene Gegenansichten beruhen auf einem Missverständnis des § 58 Abs. 1 WaffG. Diesem ist nämlich gerade nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der alten Erlaubnisse das seinerzeitige WaffG weitergilt. Vielmehr wird dort nur geregelt, dass alte Erlaubnisse behandelt werden wie neue Erlaubnisse und deshalb unter neuem Recht weitergelten, diesem aber eben auch voll unterworfen sind - auch und gerade in Bezug auf Rücknahme und Widerruf.

Altbesitzer die ihre Waffen in den 70ern im Rahmen der sog. "Amnestie" (unpassender Begriff) angemeldet haben brauchen aber auch heute kein Bedürfnis nachweisen - zumindest sind mir dazu keine Fälle bekannt.

Gut zu wissen, diese Frage wird sicherlich nun häufiger gestellt werden in den diversen Vereinen.

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Von Enteignung möchte ich nicht sprechen und schon gar nicht ins Gespräch bringen.

Der/die Waffenbesitzer/in sollte zumindest von LRA aufmerksam gemacht werden das es so nicht weitergehen kann bzw überprüft werden.

Verkauf der Waffen an Berechtigte !

Die (Zwangs-) Mitgliedschaft ist auch wieder so ein Ding.

Es wird ja auch keinem das Auto abgenommen, nur weil er den Führerschein verloren hat.

Gruß Hegges

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Hallo zusammen,

mich würde folgendes interessieren:

1. Muss ein WBK-Besitzer Mitglied in einem Schützenverein sein? (Er kann ja auch als Gast schiessen)

2. Wei Wegfall des Bedürfnisses bleiben die Waffen immer noch Eigentum des Sportschützen,

eine Wegnahme käme ja einer Enteignung gleich?

Es grüßt

fokus1911

Häh, wie soll ich das jetzt verstehen.

Ohne " Bedürfnis" giebts nix. ! !

Und "ohne" Schützenverein,...schon gar nichts.

Und "Wegfall" des Bedürfnisses, ...war ein mal, ....im Sinne des "Eigentums".

Noch Fragen "Kinzle",...oder wer soll hier "vorgeführt" werden. ? ?

Ja , ja....manchmal höre ich auch die Flöhe hußten.

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@fokus1911:

Zu Frage 1:

Die Mitgliedschaft in einem Verein ist für ein Bedürfnis nach § 14 WaffG zwingende Voraussetzung. Daneben besteht nur die Möglichkeit eines Bedürfnisses nach § 8 WaffG (vgl. dazu das Schreiben von Frau Ministerialrätin Wuttke-Götz [Referatsleiterin Waffenrecht beim BMI] an Herrn Dr. Zakrajsek v. 29. Juli 2003 - Az. IS 7a - 681 031/12 II). Wegen der negativen Vereinsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG darf niemand vom Staat zur Mitgliedschaft in einem privaten Verein gezwungen werden. Allerdings weist Nopens in seinem Buch "Treffsicher durch das Waffenrecht" auf S. 21 darauf hin, dass der Bedürfnisnachweis für vereinslose Schützen in der Praxis kaum zu erbringen ist. Es macht auch wenig Sinn, sich das Bedürfnis durch mehre Instanzen einzuklagen zu versuchen, wenn man es durch eine (wenn auch vielleicht lästige) Vereinsmitgliedschaft ohne Probleme bekommt.

Zu Frage 2:

Das Waffenrecht regelt nur den Umgang mit Waffen (§ 1 Abs. 1 WaffG). Auch nach dem Entzug der WBK darfst du das Eigentum an deinen Waffen behalten, z.B. durch Einlagerung beim Büchsenmacher.

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Man kann es auf einen einfachen Nenner bringen:

Da es keine Waffen ohne Bedürfnis gibt, muss man das Bedürfnis aufrecht erhalten wofür man die Waffe bekommen hat. Entfällt dieses, so muss man ein neues Bedürfnis nachweisen oder die Waffen unbrauchbar machen lassen oder an andere Berechtigte überlassen.

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Auch nach dem Entzug der WBK darfst du das Eigentum an deinen Waffen behalten, z.B. durch Einlagerung beim Büchsenmacher.

Da würde ich mich nicht drauf verlassen wollen; mir sind Fälle bekannt, in denen Händlern, welche Kunden Waffen vor zu erwartender Erteilung der WBK verkauft hatten und diese natürlich weiter bei sich lagerten, gelegentlich dem Eigentümer mit auf den Stand mitnahmen und noch im Buch hatten, das Waidloch aufgerissen wurde. Imo sehr vergleichbarer Zustand.

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Gast solideogloria

Nachdem auch hier die Rufer einen schlafenden Löwen geweckt haben möge man nun auch die Suppe auslöffeln.Und dabei bitte Lächeln nicht vergessen. Wenn die deutschlandweit durch sind, dann ist viel Platz in den Vereinen.

Aber Hauptsache jede Wahrheit hatte einen Mutigen der sie aussprach. Manchmal ist Fresse halten echt schlau.

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Man kann es auf einen einfachen Nenner bringen:

Da es keine Waffen ohne Bedürfnis gibt, muss man das Bedürfnis aufrecht erhalten wofür man die Waffe bekommen hat. Entfällt dieses, so muss man ein neues Bedürfnis nachweisen oder die Waffen unbrauchbar machen lassen oder an andere Berechtigte überlassen.

Ein Erbe hat auch kein Bedürfnis. Ausser vielelicht die Erinnerungen , die mit dem Waffen verknüpft sind.

Aber wenn ich 15 Jahre in einem Verein war und im In- und Ausland Traings und Wettkämpfe bestritten habe, dann habe ich da sicherlich mehr Erinnerungen an den Waffen hängen als ein Erbe.

Also welches Bedürfnis macht ein Erbe geltend ?

Kann ich nicht ähnlich argumentieren wenn ich 3 Jahre Pause machen will oder zu alt für weitere Vereinszugehörigkeit bin ??

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... Wenn die deutschlandweit durch sind, dann ist viel Platz in den Vereinen...

Und was schlägst Du stattdessen vor? Laut mea culpa rufend zu sagen: "ja, Frau Rechtsanwältin ist eine von uns"? Dann gäbe es möglicherweise noch viel mehr Platz in den Vereinen. Das LRA LÖ brillierte schon früher durch "interessante" Rechtsauslegungen. Ich sehe keinen Grund, warum irgend jemand die Schlamperei hätte decken sollen.

Also welches Bedürfnis macht ein Erbe geltend ?

"Nur" das bißchen Grundgesetz vielleicht? :gutidee:

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Gast solideogloria

Ja ist schon okay, ich hoffe nur, ihr habt alle schön Schießbuch geführt die letzten drei Jahre. Und für alle Waffen über dem Regelbedürfnis auch Wettkampfnachweise. (Ich habe)

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Das Waffenerbe stellt ein besonderes Bedürfnis dar, dass durch bloße Vererbung vormals berechtigt bessesene Waffen eines Erblassers zustande kommt. Es wird ohne Sachkundenachweis anerkannt. Insgesammt kennt das Waffenrecht folgende Bedürfnisse zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen:

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls

§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

Dann sind da noch der Tierarzt mit dem Betäubungsgewehr, Lehrgangsträger WSK, Sportbootbesitzer und natürlich der Waffenhandel.

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Ja ist schon okay, ich hoffe nur, ihr habt alle schön Schießbuch geführt die letzten drei Jahre. Und für alle Waffen über dem Regelbedürfnis auch Wettkampfnachweise. (Ich habe)

Und hast du auch schon die Nachweise des regelmäßigen Trainings für alle deine Waffen? :rolleyes:

Laut Kommentar zum WaffG von Lehmann/Soens seien 4 Zeitstunden Training je Schießtermin "sachgerecht".

Mal 18 (das wäre "regelmäßig") sind das, so rechnen die Kommentatoren, 60 bis 70 Stunden Trainingszeit.

Und das fordern manche Ämter inzwischen für jede einzelne Waffe - auch innerhalb des Regelbedürfnisses!

Ich schieße ja schon viel und mit Schwarzpulver können das auch mal 3 Stunden am Stück sein. (Aber das zählt ja nicht, außer mit dem Revolver...)

Aber 4 Stunden Training als "sachgerecht" zu bezeichnen, halte ich für groben Unfug - oder komplette Realitätsferne.

Eine Stunde ist normal, dann läßt sowohl die Konzentration als auch die Kondition nach!

So, und jetzt multipliziere jeder die Stundenzahl "60" mit der Anzahl seiner erlaubnispflichtigen Waffen. :00000733:

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Gast solideogloria

Wenn der SB kreativ ist und das so auslegt, dann hast DU zunächst das Problem. Auch wenn es sich aus der Welt schaffen läßt, irgendwann, irgendwie, die Rennerei hast DU zunächst. Und wie das aussieht, wenn ein SB kreativ wird, das kannst du ja hier jeden Monat mindestens einmal nachlesen. Wenn jetzt schon von unserer Seite GEFORDERT wird, dass die Jungens ihren Job 166%ig erledigen, dann kann ich dazu nur sagen, wer bestellt bezahlt.

Ganz kleiner Nachtrach: Es wurde hier ganz klar von einer Mitverantwortung der LRA Lörrach gesprochen. Man kann sich ja vorstellen, was alle SB´s Deutschlands tun werden, damit sich solches niemals wiederholen kann.

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Ganz kleiner Nachtrach: Es wurde hier ganz klar von einer Mitverantwortung der LRA Lörrach gesprochen. Man kann sich ja vorstellen, was alle SB´s Deutschlands tun werden, damit sich solches niemals wiederholen kann.

Mal ne blöde Frage: abgesehen davon, dass die Bedürfnisprüfung dieses Altfalls nicht Pflicht war, was hätte eine Bedürfnisprüfung der Rechtsanwältin denn geändert ?

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wie auch immer aber es bleibt festzuhalten das weder ein schütze noch ein sb der mörder war

und genausowenig wie die polizei tempoverstöße verhindern kann kann ein anderes amt waffenmissbrauch verhindern

verbote verhindern keine straftaten!!!

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Es geht immer noch und das wurde sogar heute in den Medienberichten richtig ausgeführt,

um die Bedürfnisbegründung durch " Mitgliedschaft in einem Verein" (der natürlich einem anerkannten Verband angehören muß).

Weitergehende Forderungen, die hier schon öfter diskutiert wurden

und die einige Hardliner gerne aus dem Gesetz ableiten würden, sind genau so unsinnig, wie gar nichts zu überprüfen. :rolleyes:

Vielleicht sollte man einfach mal davon ausgehen, daß Leute die von einer "sinnvollen Anwendung bestehender Gesetze"

reden bzw. schreiben, sich dabei auch etwas denken B) .

Damit wird weder den weltfremden Fanatikern das Wort geredet, noch den Lahmen die gar nichts tun und erst dann

wach werden, wenn es wieder eine Katastrophe gegeben hat, die uns ALLEN schadet <_<

Eine Problematik wegzuschweigen , wie das in unseren Reihen und auch von den großen Verbänden lange genug versucht wurde,

funktioniert nicht.

Also ist es nur richtig, das Thema auch anzusprechen, denn wir haben nichts zu verschweigen.

Deswegen meine grundsätzliche Sicht der Dinge (Details und Sonderfälle zu diskutieren bringt nicht wirklich weiter) :

Ein Bedürfnisnachweis in Form einer Mitgliedschaft im anerkannten Verein/Verband ist gesetzeskonform und darf auch überprüft werden.

Weitere Bedürfnisnachweise entsprechen nicht dem Gesetz und sind abzulehnen.

Diese Linie sehe ich gegeben und dazu stehe ich persönlich auch.

G.T.

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