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IGNORED

Chronologie einer verdachtsunabhängigen Kontrolle


Reiner Assmann

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Die mit Drohung verbundene Vorgehensweise war hier natürlich nicht rechtskonform. Der Betroffene muss die Möglichkeit für eine alternative Kontrolle erhalten und erst nach mehrfachen Verstößen gegen die Auskunfts- und Nachweispflicht geht der Blick auf § 5 WaffG und dem damit verbundenen Widerruf der WBK.

Genau diese Auskunft erhielt ich von einem Spezialisten aus dem LKA und von meinem Anwalt, der auf Waffen- und Jagdrecht spezialisiert ist.

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Der Aufsatz ist sehr problematisch.

Stimmt, denn der gute Streitberger hat den § 36 WaffG nicht richtig gelesen. Im Absatz 3 steht "...

zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 " und im Absatz 1 steht klipp und klar "...um zu verhindern, dass diese Gegenstände... "

Die Behörde soll also die Art und Weise der Verwahrung genau dieser (also aller sich rechtmäßig im Besitz befindlichen bzw. registrierten, geliehenen oder fremdverwahrten) Waffen und nicht irgendwelcher anderer Gegenstände prüfen. Die bloße Existenz eines Waffentresores sagt ja nicht aus, dass sich auch die Waffen darin befinden oder ob dieser zur Verwahrung ganz anderer Dinge verwendet wird. Eine Kontrolle macht nur Sinn, wenn mit dieser ein vermuteter Sachverhalt verifziert werden kann.

Der TÜV schaut auf dem KFZ-Kennzeichen und den Papieren zum Fahrzeug ja auch nach, ob es sich bei dem vorgeführten Auto um das angemeldete mit fälliger HU und nicht um irgendein anderes Auto handelt. :rolleyes:

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Beschweren sich mehrere Bürger unabhängig voneinander über einen einzelnen kann es durchaus zu Gesprächen kommen, die der Betroffene nicht mögen wird.

Beschwert sich ein einzelner immer wieder über verschiedene, mag es ehr mal bei Seite gelegt werden.

Bei der 1. oder 2. Dienstaufsichtsbeschwerde mal also nicht viel bei rum kommen, bei der 10. oder 15. könne es dann aber knapp für den Betreffenden und dann aber doch interessant werden.

Ach wie gerne würde ich das glauben. Der "Eine" in Berlin hat mit Sicherheit schon mehr Beschwerden als 15 erhalten. Die Reaktionen sind immer die selben gewesen....nüscht

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Stimmt, denn der gute Streitberger hat den § 36 WaffG nicht richtig gelesen. Im Absatz 3 steht "...

zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 " und im Absatz 1 steht klipp und klar "...um zu verhindern, dass diese Gegenstände... "

Die Behörde soll also die Art und Weise der Verwahrung genau dieser (also aller sich rechtmäßig im Besitz befindlichen bzw. registrierten, geliehenen oder fremdverwahrten) Waffen und nicht irgendwelcher anderer Gegenstände prüfen. Die bloße Existenz eines Waffentresores sagt ja nicht aus, dass sich auch die Waffen darin befinden oder ob dieser zur Verwahrung ganz anderer Dinge verwendet wird. Eine Kontrolle macht nur Sinn, wenn mit dieser ein vermuteter Sachverhalt verifziert werden kann.

Der TÜV schaut auf dem KFZ-Kennzeichen und den Papieren zum Fahrzeug ja auch nach, ob es sich bei dem vorgeführten Auto um das angemeldete mit fälliger HU und nicht um irgendein anderes Auto handelt. :rolleyes:

Eine Meinung ist keine Meinung. Genausogut und mit größerer Logik könnte argumentiert werden, daß der (3) mit der Überprüfung der Pflicht aus (1) und (2) die "erforderlichen Vorkehrungen" adressiert. Eine Vollzähligkeitskontrolle wird mit der Formulierung "dieser Gegenstände" nur als Konstrukt gewertet werden können.

Erstens steht von einer Vollzähligkeitskontrolle nirgendwo etwas in den Gesetzen oder Verordnungen und außerdem kann ich ja Waffen ordungsgemäß aufbewahrt auf meiner Jagdhütte haben. Die fehlen dann natürlich im häuslichen Waffenschrank.

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Also, je länger dieser Fred geht, um so größer wird meine Paranoia!

Meine Situation ist wie folgt:

Waffen und Munition natürlich ordnungsgemäß verwahrt!

Tresore stehen im Arbeitszimmer.

Ich bin beruflich bedingt unter der Woche nicht daheim.

Das Arbeitsszimmer ist dann abgeschlossen.

Meine Frau hat Anweisung, im Falle einer Kontrolle die Kontrolleure nicht hereinzulassen mit Hinweis auf abgeschlossenes Arbeitszimmer. Eine Kontrolle der Waffenschränke ist demnach nicht möglich!

Muss ich mir jetzt sorgen machen, das - wenn ich am Freitag heimkomme - mein Arbeitszimmer aufgebrochen ist und meine Gattin im Knast sitzt???

Euer jetzt recht besorgter

Götz

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Die Behörde soll also die Art und Weise der Verwahrung genau dieser (also aller sich rechtmäßig im Besitz befindlichen bzw. registrierten, geliehenen oder fremdverwahrten) Waffen und nicht irgendwelcher anderer Gegenstände prüfen. Die bloße Existenz eines Waffentresores sagt ja nicht aus, dass sich auch die Waffen darin befinden oder ob dieser zur Verwahrung ganz anderer Dinge verwendet wird. Eine Kontrolle macht nur Sinn, wenn mit dieser ein vermuteter Sachverhalt verifziert werden kann.

Du sagst es, die (Momentaufnahme-) Kontrollen machen nicht wirklich Sinn:

Jäger Waldi Weidmann hat in einem anderen Bundesland an dem er seine Jagd unterhält einen zweiten Wohnsitz.

Es handelt sich um eine Wohnung in einem ständig bewohnten Gebäude. Zwei Jagdwaffen läßt er dort meist eingeschlossen im Tresor.

Nun kommt die Behörde am Erstwohnsitz und möchte verdachtsunabhängig und kostenfrei die korrekte Aufbewahrung kontrollieren.

Da Waldi es wichtig findet einen guten Draht zur Behörde zu haben, läßt er sie ein und bietet dem persönlich bekannten Kontrolleur ein Stück vom gerade angeschnittenen Mohnkuchen und Waldmeisterbrause zur Stärkung an.

Bei der Kontrolle der ansonsten ordnungsgemäß aufbewahrten Waffen wird festgestellt, dass ein Gewehr fehlt!

Jäger Weidmann erklärt dazu, dass es derzeit am Zweitwohnsitz unweit seines Jagdreviers verwahrt ist.

Der Kontrolleur kennt ihn als etwas schrullig aber ehrliche Haut und gibt sich mit der Erklärung zufrieden.

Variation:

Nachdem Weidmann den Kontrolleur mit einem Gruß verabschiedet hat, öffnet er die Besenkammer und überprüft den Ladezustand der Doppelflinte, da er sich seit einiger Zeit verfolgt fühlt.

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Variation:

Nachdem Weidmann den Kontrolleur mit einem Gruß verabschiedet hat, öffnet er die Besenkammer und überprüft den Ladezustand der Doppelflinte, da er sich seit einiger Zeit verfolgt fühlt.

...da die häusliche Selbstverteidigung ein Bürgerrecht ist.

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Stimmt, denn der gute Streitberger hat den § 36 WaffG nicht richtig gelesen. Im Absatz 3 steht "...

zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 " und im Absatz 1 steht klipp und klar "...um zu verhindern, dass diese Gegenstände... "

Die Behörde soll also die Art und Weise der Verwahrung genau dieser (also aller sich rechtmäßig im Besitz befindlichen bzw. registrierten, geliehenen oder fremdverwahrten) Waffen und nicht irgendwelcher anderer Gegenstände prüfen. Die bloße Existenz eines Waffentresores sagt ja nicht aus, dass sich auch die Waffen darin befinden oder ob dieser zur Verwahrung ganz anderer Dinge verwendet wird. Eine Kontrolle macht nur Sinn, wenn mit dieser ein vermuteter Sachverhalt verifziert werden kann.

Der TÜV schaut auf dem KFZ-Kennzeichen und den Papieren zum Fahrzeug ja auch nach, ob es sich bei dem vorgeführten Auto um das angemeldete mit fälliger HU und nicht um irgendein anderes Auto handelt. :rolleyes:

Na dann zitiere § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG aber auch vollständig!

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

... und was zum x-hunderstenmal sind erforderlichen Vorkehrungen, wenn der Berechtigte anwesend ist und den unmittelbaren Besitz ausübt bzw. ausüben kann? :blum:

Nee,

nix mit Aufmachen der Schränke! (aber durchaus mit gelandener Waffe am Man(n). ;) )

... und für die Wohnung gibt es den Abs. 3 S. 3. :dirol:

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Wie lernt schon der Jura-Student im ersten Semester? "Formlos, fristlos, fruchtlos!"

Darum immer gleich als Petitionsbeschwerde! :yess:

Die macht wenigstens noch Arbeit. Keine Führungskraft in einer Behörde winkt Schreiben von und an Senat, Land- oder Bundestag ungelesen durch. :teu38:

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Moin,

ich hatte mich vor etwa einem halben Jahr mit einem berliner Waffenhändler über das Thema Hausbesuche unterhalten und er schilderte mir ziemlich genau die hier beschriebene Vorgehensweise. Mag sein, daß es sich um eine fiktive Ausführung handelte, nach dem hier geschilderten kann ich mir aber durchaus vorstellen daß man in Berlin schon so unterwegs war. Als Begründung sagte er auch etwas von "Gefahr im Verzuge".

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Also, je länger dieser Fred geht, um so größer wird meine Paranoia!

Meine Situation ist wie folgt:

Waffen und Munition natürlich ordnungsgemäß verwahrt!

Tresore stehen im Arbeitszimmer.

Ich bin beruflich bedingt unter der Woche nicht daheim.

Das Arbeitsszimmer ist dann abgeschlossen.

Meine Frau hat Anweisung, im Falle einer Kontrolle die Kontrolleure nicht hereinzulassen mit Hinweis auf abgeschlossenes Arbeitszimmer. Eine Kontrolle der Waffenschränke ist demnach nicht möglich!

Muss ich mir jetzt sorgen machen, das - wenn ich am Freitag heimkomme - mein Arbeitszimmer aufgebrochen ist und meine Gattin im Knast sitzt???

Euer jetzt recht besorgter

Götz

Natürlich nicht!

Es wird ein neuer Termin gemacht,

den solltest du einhalten: nach wiederholter

Nichteinhaltung kann es zu Repressalien kommen!

Panikmache...

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Was heisst hier neuer Termin?

Muss ich mir für die Kontrolle extra Urlaub nehemen oder kommen die Herrschaften auch am Sonntag?

(Ach ja, Sonntags bin ich ja auf dem Schiesstand! :P )

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Was heisst hier neuer Termin?

Muss ich mir für die Kontrolle extra Urlaub nehemen oder kommen die Herrschaften auch am Sonntag?

(Ach ja, Sonntags bin ich ja auf dem Schiesstand! :P )

Müssen mußt Du prinzipiell gar nix - wenn Du aber großem Ärger aus dem Weg gehen willst (z. B. Entzug Deiner waffenrechtlichen Erlaubnisse - wogegen Du Widerspruch einlegen und langwierig klagen kannst, aber eine aufschiebende Wirkung hat das nicht), einigst Du Dich mit Deiner Waffenbehörde auf einen Kontrolltermin (an dem Du natürlich anwesend sein solltest :rolleyes: ).

Grüsse, RIP

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den solltest du einhalten: nach wiederholter

Nichteinhaltung kann es zu Repressalien kommen!

Hallo Kriegerlein,

es ist gesichert, dass dieser "Polizeivollzugsbeamte" (was auch immer das in Berlin ist) sofort nach seiner Rückkkehr den Sachverhalt niedergeschrieben und der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Überprüfung des Fortbestandes der Zuverlässigkeit vorgelegt hat. Natürlich ist auch uns klar, dass dieser Schritt nicht zum gewünschten Ergebnis führen wird, aber die Tatsache an sich ist überaus interessant. Und es dürfte jedem Leser klar sein, dass der Kontrollierte über diese Nachricht schon ein wenig besorgt - -, auch wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts gleich Null -ist- - oder??

Ach ja, zur Vervollständigung: "Der angerufene Oberstaatsanwalt hat die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses abgelehnt!" Edith: -noch im Hausflur-

Begründung: "Keine ausreichenden Verdachtsmomente"

Bezüglich der Thematik Dienstaufsichtsbeschwerde ist es natürlich so, dass sich die Behörde erst einmal hinter, bzw. vor ihren Sachbearbeiter - PVB stellt. Aber mit diesen Abläufen ist Arbeit verbunden. Der Dienststellenleiter fordert den Sachbearbeiter zur Stellungnahme auf, es erfolgt eine Bewertung und der Beschwerdeführer muss angeschrieben oder aber persönlich von der behördlich "richtigen" Entscheidung überzeugt werden.

Passiert beschriebenes Prozedere "einmal" erwächst hieraus kein größeres Problem, aber bei einer Häufung ändert sich sicherlich die "Beurteilungsgrundlage" und damit auch die möglichen Beförderungsaussichten des von den Beschwerden betroffenen Beamten. Ob sich der Dienststellenleiter bei einer Häufung auch fortdauernd vor seinen Beamten stellt, bleibt mal dahingestellt - ich denke, ne ich weiß - wohl eher nicht!

Anders sieht es natürlich bei einer Fachaufsichtsbeschwerde aus. Hier in NRW schreibt man hierzu die Bezirksregierung und hier die "Kommunal- und Finanzaufsicht" an.

Dieser Ablauf sorgt schon für deutlich größeren Ärger, da die Behördenleitung und eben nicht nur der Dienststellenleiter in die Abläufe mit einbezogen werden.

Auch hier werden Stellungnahmen, in NRW vom Kreisdirektor, eingefordert und die abschließende Bewertung steht dann im Ermessen der übergeordneten Behörde.

Es ist Fakt, dass dieser Beschwerdeweg von Effizienz geprägt ist.

Von der im vorliegenden Fall, anstehenden Strafanzeige mal ganz abgesehen.

Und --Sachbearbeiter-- bzw. S-Bine, ich hatte ausdrücklich geschrieben, dass es sich hier um die erste "uns bekannte" verdachtsunabhängige Kontrolle gehandelt hat. Die in BW durchgeführten Kontrollen fanden alle vor dem Hintergrund von Verdachtsmomenten statt. Im Rahmen der Verfassungsklage hatten wir vielfach um die Mitteilung von verdachtunabhängigen Kontrollen gebeten - leider ohne Erfolg. Aus diesem Grunde sind wir uns gar nicht so sicher, dass es schon zu einer Vielzahl von Kontrollen gekommen sein soll.

Grüße, Reiner Assmann

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es ist gesichert, dass dieser sofort nach seiner Rückkkehr den Sachverhalt niedergeschrieben und der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Überprüfung des Fortbestandes der Zuverlässigkeit vorgelegt hat.

"Der angerufene Oberstaatsanwalt hat die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses abgelehnt!"

"Keine ausreichenden Verdachtsmomente"

Das ist an Dreistigkeit nicht mehr zu überbieten

Schnuffi

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Der TÜV schaut auf dem KFZ-Kennzeichen und den Papieren zum Fahrzeug ja auch nach, ob es sich bei dem vorgeführten Auto um das angemeldete mit fälliger HU und nicht um irgendein anderes Auto handelt. :rolleyes:

Stimmt! Und deswegen darfst du einen Blick auf den Schrank und das Typenschild werfen. Denn dies kontrollierst du - nicht den Inhalt.

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Stimmt! Und deswegen darfst du einen Blick auf den Schrank und das Typenschild werfen. Denn dies kontrollierst du - nicht den Inhalt.

Das st mit Verlaub gesagt: Unsinn......

Es sind die Behältnisse, deren Sicherheitsstufe zu überprüfen ist ,

es ist die sichere Unterbringung der Waffen, die zu überprüfen ist.....

Und schon aus dem Grunde der Überprüfung einer sicheren Verwahrung ist es erforderlich, sich die entsprechenden Waffen aus den Waffenbesitzkarten zeigen zu lassen. Fehlt eine, könnte diese ja in der Nachttischschublade liegen. Oder sie ist verliehen, dann hilft der Aus-Leihschein. Oder sie ist beim Büchser oder z.B. in der Jagdhütte ordentlich verwahrt.

Wer also argumentiert, Schrank auf, Typenschild lesen und nix weiter, wird hinten runterfallen.

Ein Gesetz kann auf verschiedene Arten ausgelegt werden, im Wortsinne oder dem Sinn der Vorschrift nach. Letztere Möglichkeit (teleologische Auslegung) führt in dem fiktiven Fall dann zu einer höchst unerwünschten Bescherung für den Waffenbesitzer.

Anders bei der Munition: Hier darf nur die Art der Verwahrung überprüft werden. Ich kann allerdings empfehlen, Munition nicht "über Kreuz" aufzubewahren. Dann nämlich könnte der Kontrolleur auch die einzelnen Murmel in Augenschein nehmen. Ist die Munition en bloc separat verwahrt, verbietet es die Kontrollnorm, zu überprüfen, ob sich auch "falsche" Kaliber darunterbefinden. Es sei denn, es liegt offensichtlich ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor (Flakpatrone z.B.).

Bleibt coooool

Grüße

jp

Nachtrag:

Es ist mir bekannt, daß der Legalwaffenbesitzer auch mit dem Colt an der Hüfte in seiner Wohnung rumrennen darf. Das widerspricht nicht einer sicheren Verwahrung. Es widerspricht aber auch nicht der Kontrollnorm, wenn sich der Kontrolleur auch diese Waffe ansieht, und die Nummer mit der WBK vergleichen will. Nur so kann er sicherstellen, daß ALLE Waffen ordentlich aufbewahrt sind.

Mich würde interessieren, ob alle, die hier so heftig rumprollen, das auch bei der Kontrolle und beim eventuell nachfolgend Verfahren zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse tun würden. :rolleyes:

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  1. Fehlt eine, könnte diese ja in der Nachttischschublade liegen.
  2. Oder sie ist verliehen, dann hilft der Aus-Leihschein.
  3. Oder sie ist beim Büchser oder z.B. in der Jagdhütte ordentlich verwahrt.

  1. Was absolut ok wäre.
  2. Der "Leihschein" wird nur von dem benötigt, der ausleiht, wobei natürlich ein Nachweis für den Verleiher nicht ungeschickt ist.
  3. Oder am Zweitwohnsitz, der sich mehrere hundert Kilometer entfernt befindet. In allen diesen Fällen gibt es keinen Nachweis über den genauen Verbleib.

Zusammengefaßt ist also die Kontrolle der vor Ort befindlichen Waffen vollkommen sinnfrei und meines Erachtens so auch nicht vorgesehen.

Der einschreitende Polizeivollzugsbeamte sagte beim Hinweis auf rechtsanwaltlichen Beistand:

"Kessler - - -, ist das der Anwalt aus Leipzig?!" :sla:

Die Herre scheinen im Gegensatz zur Generation ihrer Großväter etwas außer Übung, wenn sie sich so leicht verraten.

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Das st mit Verlaub gesagt: Unsinn......

Fehlt eine, könnte diese ja in der Nachttischschublade liegen. jp

Nachtrag:

Es ist mir bekannt, daß der Legalwaffenbesitzer auch mit dem Colt an der Hüfte in seiner Wohnung rumrennen darf. Das widerspricht nicht einer sicheren Verwahrung.

Auch die Nachttischschublade stört nicht weiter, wenn ich Single bin; und die Waffe weggeschlossen wird, wenn man aus dem Haus geht.

Insofern können hier jetzt Dutzende Beispiele genannt werden, die für oder gegen die eine oder andere Verhaltensweise sprechen.

Es kann doch jeder LWB entscheiden, wie er sich im Falle einer Kontrolle verhalten will.

Nur, diese Berliner Geschichte stinkt - - - aber es gibt auf dieser Welt ja die merkwürdigsten Zuuuuuufäääälllee

Heute geht es uns schlechter als gestern, aber besser als morgen

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Erstmal herzlichen Dank für Eure aufmunternden Worte und die Bereitschaft, mich zu unterstützen!

Ein Berliner Polizeibeamter, der selber im Clinch mit dem LKA liegt, hat mich schon angerufen und auch seine Unterstützung zugesichert, vielen Dank auch dafür!

Auch für Eure Spendenbereitschaft bedanke ich mich im Namen der FvLW e. V.!

Ja, doch, die Nerven liegen etwas blank...

Grüße

Max

Schon Deine Nerven, da stehen jede Menge hinter dir und ich weiß meine Spende gut verwendet!

Beste Grüße in die Hauptstadt!

Michael

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Kleiner Zusatz am Rande:

Der einschreitende Polizeivollzugsbeamte sagte beim Hinweis auf rechtsanwaltlichen Beistand:

"Kessler - - -, ist das der Anwalt aus Leipzig?!" :sla:

Reiner Assmann

Hmmhh,

einerseits Bedenklich... andererseits nimmt man unser Anliegen wohl offensichtlich ernst!

Bei mir können Sie gerne kommen.... wär eh ein Mitjäger (Polizei Schwarzenbek) von mir und dem hab ich schon gesagt das ich Ihn in dem Fall des Grundstücks verweise.

Gruß Michael

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