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IGNORED

§27 SprengG Gesamtmenge Treibladungspulver


Einsteiger

Empfohlene Beiträge

Hallo liebe WO Gemeinde,

ich habe eine Frage zur Erlaubnis nach §27 SprengG.

Am Anfang dieses grünen Büchleins wird geschrieben:

Die Gesamtmenge wird auf (z.B.) 2kg NC Pulver festgesetzt.

Da die Erlaubnis nur für 5 Jahre gilt, (und dann verlängert werden muß) heist das

man darf nicht mehr als 2kg in 5 Jahren erwerben ?

Danke schon mal im Voraus

Gruß

Einsteiger

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ich habe eine Frage zur Erlaubnis nach §27 SprengG.

Am Anfang dieses grünen Büchleins wird geschrieben:

Die Gesamtmenge wird auf (z.B.) 2kg NC Pulver festgesetzt.

Hast Du das konkret vor Dir liegen ?

Eigentlich gilt in BW (zumindest in den mir bekannten Gegenden) keine Mengenbegrenzung für den Erwerb insgesamt.

Es wird lediglich Lagermenge und Menge des auf einmal erwerbbaren Pulvers beschränkt, ansonsten "nach Bedarf".

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...

Es wird lediglich Lagermenge und Menge des auf einmal erwerbbaren Pulvers beschränkt, ansonsten "nach Bedarf".

Hallo Einsteiger,

meines Wissens ist das von Gottfried Geschriebene korrekt, außer natürlich, das wäre so explizit schriftlich festgehalten. Ich darf z.B. maximal 1kg Schwarzpulver oder 3kg NC-Pulver lagern. Lagere ich SP und NC gleichzeitig ein, dann verringert sich die Maximalmenge beim NC-Pulver auf 1kg.

Hab ich alles Pulver verladen, dann kann ich aber unbegrenzt nachkaufen, wobei die jeweiligen Lagermengen natürlich einzuhalten sind. Das ist mein Kenntnisstand. Sollte sich das bei Dir so wie beschrieben verhalten, dann gnade uns Gott.... :s2:

Edit: Grammatikfehler....

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Nein, nicht DU lagerst beides gemeinsam... sondern bei gemeinsamer Lagerung reduziert sich die Lagermenge. Zwei Pulverschränke sind eine getrennte Lagerung. Dazu gab es schonmal einen sehr interessanten Thread hier im Forum.

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Nein, nicht DU lagerst beides gemeinsam... sondern bei gemeinsamer Lagerung reduziert sich die Lagermenge. Zwei Pulverschränke sind eine getrennte Lagerung. Dazu gab es schonmal einen sehr interessanten Thread hier im Forum.

Ich habe aber noch keinen zweiten Pulverschrank... :chrisgrinst:

Ergo: Ich besorg mir ne Ladung NC und die wird eigentlich sofort verladen. Schwarzpulver wird kontinuierlich verbraucht...Solang beides aber im selben Schrank steht, maximal je 1kg SP und NC!

Das bringt mich auf was: ich sollte mal wieder SP besorgen!

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Nein, nicht DU lagerst beides gemeinsam... sondern bei gemeinsamer Lagerung reduziert sich die Lagermenge. Zwei Pulverschränke sind eine getrennte Lagerung. Dazu gab es schonmal einen sehr interessanten Thread hier im Forum.

Das würde weiterhin aber erlauben, dass ich einfach nur z.B. 5 schränke brauche um insgesamt 15 kg NC zu lagern (je 3kg).

Und das alles im gleichen unebwohnten Nebenraum.

Wenn mein SB von soetwas hören würde, würde der Zeter und mordio schreien.

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Gast solideogloria
Das würde weiterhin aber erlauben, dass ich einfach nur z.B. 5 schränke brauche um insgesamt 15 kg NC zu lagern (je 3kg).

Und das alles im gleichen unebwohnten Nebenraum.

Wenn mein SB von soetwas hören würde, würde der Zeter und mordio schreien.

Nichtlogischer Umkehrschluß. Die Höchstmenge pro Adresse bleibt davon unbenommen und die bleibt 3/5kg, außer du baust ein Lager/Bunker.

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Nichtlogischer Umkehrschluß. Die Höchstmenge pro Adresse bleibt davon unbenommen und die bleibt 3/5kg, außer du baust ein Lager/Bunker.

Danke für die Richtigstellung.

Zusammengefasst:

im Nebenraum darf ich 1/3 im Nebengebäude 3/5 aufbewahren.

Die Gesamtmenge bei NC mit Schwarzpulver reduziert sich NICHT auf 1 bzw. 3 kg, wenn ich Schwarzpulver in einem Schrank, NC in einem anderenn lagere.

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Korrekt.

Sagst DU .

Der zuständige Herr vom zuständigen RP sagte was anderes :rolleyes: .

Aber Leute :

Es ist SINNLOSES Unterfangen, zu diesem Thema HIER zu einer einheitlichen Meinung kommen zu wollen !

Reichlich fragwürdige Formulierungen in Gesetzen, Ermessensspielräume von Sachbearbeitern

und deren manchmal überaus kreative Fantasie

in Verbindung mit den Tücken des Verwaltungsrechts, der Dauer solcher Rechtsstreite etc.etc. lassen

bei mir nur Platz für eine Empfehlung :

Jeder möge das hier Geschriebene als Anregung sehen - aber nicht als gegeben hinnehmen :gutidee: .

Schriftliche Anfrage beim zuständigen Sachbearbeiter und dessen schriftliche Antwort - NUR das würde ICH als Faktum nehmen.

Alles andere kann zu reichlich Ärger führen !

Gruß

G.T.

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Danke für die vielen Antworten.

Ja, da steht tatsächlich 2kg Gesamtmenge. Auf der nächsten Seite steht:

Erlaubnist Laden und Wiederladen

Die Einzelbezugsmenge darf 1kg nicht überschreiten.

Ich habe nur 1kg gekauft bis jetzt.

Falls ich mehr als 2kg in den 5 Jahren kaufe, bekomme ich dann eine Strafe ???

Ist es ratsam die bestehende Erlaubnis verfallen zu lassen (noch 4,5Jahre warten :traurig_16: ), oder

die Menge erhöhen zu lassen ?

Gruß

Einsteiger

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beantrage einfach ne höhere menge. wenn sie fragen, kannst sagen, das du zu wenig beantragt oder auch sie einfach zu wenig eingetragen haben. begründung liegt doch auf der hand. was soll man mit einem pulverschein für 100 oder mehr euro, wenn man nur 1-2tsd schuss selber laden kann mit der menge.

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Bei mir steht: Die Gesamtmenge wird festgesetzt auf 20kg SP und 20 kg NC.

Erik

@einsteiger

PS: Frag mal nach ob sich der/die SB/ine verschrieben hat, bei uns in Bayern gibt es eine Vorgabe des Gewerbeaufsichtamtes mit 20/20kg vom letzten Jahr.

Habe ich im März von meinem Prüfer GWA Niederbayern erfahren. Meine SBine wollte mir zuerst auch nur 10/10kg genehmigen, aber nach meinem Hinweis auf die Ausführungsbestimmung des GWA bekam ich anstandslos 20/20kg eingetragen.

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Gast solideogloria
Sagst DU .

Der zuständige Herr vom zuständigen RP sagte was anderes :rolleyes: .

Jeder möge das hier Geschriebene als Anregung sehen - aber nicht als gegeben hinnehmen :gutidee: .

Schriftliche Anfrage beim zuständigen Sachbearbeiter und dessen schriftliche Antwort - NUR das würde ICH als Faktum nehmen.

Alles andere kann zu reichlich Ärger führen !

Um mal das Wichtigste zu zitieren. Ich erwähnte das oben nur, weil ich besagten Thread kenne und die Auslegung sehr kreativ fand. Der damalige "Gesetzesausleger" im Thread betonte ausdrücklich, dass er über eine gute Rechtsschutzversicherung verfügt und diese auch hemmungslos einsetzen würde, falls sein SB diese Interpretation anders sieht.

Das ist jedenfalls dünnes Eis und keinesfalls kann ich dazu raten, die genehmigten Lagermengen eigenmächtig zu überschreiten.

Konnte nur leider eben nicht mehr dazu schreiben, da ich einen Termin hatte.

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Hatte erst kürzlich meinen WL Schein gemacht, was ich interessant fand war, das Pulver in Keller Lichtschächten (darf nicht auf eine öffentliche Straße führen und auch nicht Teil eines notwendigen Rettungsweges sein, Kellerschachtabdeckung muss gegen Anheben gesichert sein) und auf dem Balkon (sofern nicht neben eines Raumes, der dauernden Aufenthalt von Personen dient) gelagert werden darf.

Weiter zu beachte ist: bei Zusammenlagerung von Pulvern der Lagergruppe 1.1 (Schwarzpulver) und 1.3 (NC Pulver) richtet sich die Höchstmenge nach den Werten der gefährlichen Lagergruppe 1.1

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... Ich erwähnte das oben nur, weil ich besagten Thread kenne und die Auslegung sehr kreativ fand. Der damalige "Gesetzesausleger" im Thread betonte ausdrücklich, dass er über eine gute Rechtsschutzversicherung verfügt und diese auch hemmungslos einsetzen würde, falls sein SB diese Interpretation anders sieht.

Hallo solideogloria,

der „damalige „Gesetzesausleger““ muss sich jetzt doch auch einmal zu Wort melden, da Du meine Darstellung im Forum „Wiederladen“, Thread „Lagerung“ hier doch ziemlich verbogen wiedergibst.

Ich habe in dem betr. Thread (es ging darum, wann Zusammenlagerung von SP und NCP vorliegt) geschrieben, dass „ich (Rechtschutzversicherung sei Dank), auch kein Problem habe, die (eine) Sache gerichtlich klären zu lassen“, nachdem ich

- das Gesetz gelesen habe

- mir andere Meinungen angehört habe

- mir angeschaut habe, was die Rechtsprechung sagt und

- einen in dem Thema erfahrenen Anwalt eingeschaltet habe.

Nachdem ich mir also unter Zuhilfenahme der vorstehenden Punkte eine eigene Meinung gebildet habe, und denke, dass diese Meinung der Rechtslage entspricht, bin ich tatsächlich bereit eine Sache gerichtlich klären zu lassen.

Dies jetzt so wiederzugeben, als dass ich meine RV „hemmungslos einsetzen würde“, ist schon ein bisschen schräg und lässt den Eindruck entstehen ich redete einer Vorgehensweise das Wort, bei der ich sabbernd auf der Suche nach dem nächsten „SB-Opfer“ (gibt´s so was überhaupt?) sei, welches ich in einen Rechtsstreit treiben könnte.

Dies ist natürlich nicht so!

Ich würde mich freuen, wenn Du Dich auch substantiell an der Diskussion über dieses Thema beteiligen könntest. Meine Meinung hierzu habe ich in dem genannten Thread ausführlichst am Gesetzestext hergeleitet. Nichts für ungut. ;)

Gruß, Wheelgun

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...

Schriftliche Anfrage beim zuständigen Sachbearbeiter und dessen schriftliche Antwort - NUR das würde ICH als Faktum nehmen.

Alles andere kann zu reichlich Ärger führen !

Gruß

G.T.

Hallo Gottfried,

Ich kann Deinem Posting im Übrigen durchaus zustimmen. Dein von mir hier zitierter Passus macht mich allerdings nachdenklich.

Dies würde bedeuten, was der SB sagt, steht in Stein gemeißelt. Analog zum WaffG würde dies bedeuten, wenn ich die 2. Großkaliber-Kurzwaffe meines Regelbedürfnisses beantragen will und der SB teilt mir schriftlich mit, dass es nur eine Groß- und eine Kleinkaliberwaffe auf Regelbedürfnis gibt, dann ist das für mich Faktum und wird hingenommen.

Vielleicht täusche ich mich, aber ich habe oft den Eindruck, dass die WOler sich in Fragen des WaffGes viel selbstbewusster verhalten als in Fragen des SprengGes.

Es zeigt doch auch die gerade jetzt anvisierte Verfassungsklage, dass die Bereitschaft zum Hinnehmen nicht mehr da ist! Warum dann beim SprengG?

Gruß, Wheelgun

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Gast solideogloria

Na klar, ich fand nur den Thread leider nicht wieder und habe sozusagen ein Gedächtnisprotokoll wiedergegeben. Ich wollte dir in keinster Weise ein bösartiges Aushebeln von Gesetzen unterstellen. Ich finde deine Interpretation auch grundsätzlich gut, würde mich aber nicht trauen dies ebenso durchzuziehen.

Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es eben auch andere Ansichten hinsichtlich der Einrichtung von Lagerstätten gibt. Und da war mir deine die einzig einigermassen sinnige.

Und in keinster Weise wollte ich dich als SB-Killer hinstellen. Mir erschien lediglich deine Sichtweise dazu wiedergenswert, wobei ich natürlich den Einsteiger auf das Risiko von Äger hinweisen wollte.

viele Grüße und falls du mal eine Nachschau bekommst interessiert mich natürlich das Ergebnis.

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Na klar, ich fand nur den Thread leider nicht wieder und habe sozusagen ein Gedächtnisprotokoll wiedergegeben. Ich wollte dir in keinster Weise ein bösartiges Aushebeln von Gesetzen unterstellen. Ich finde deine Interpretation auch grundsätzlich gut, würde mich aber nicht trauen dies ebenso durchzuziehen.

Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es eben auch andere Ansichten hinsichtlich der Einrichtung von Lagerstätten gibt. Und da war mir deine die einzig einigermassen sinnige.

Und in keinster Weise wollte ich dich als SB-Killer hinstellen. Mir erschien lediglich deine Sichtweise dazu wiedergenswert, wobei ich natürlich den Einsteiger auf das Risiko von Äger hinweisen wollte.

viele Grüße und falls du mal eine Nachschau bekommst interessiert mich natürlich das Ergebnis.

Hallo solideogloria,

tut mir leid, dass ich Dich falsch interpretiert habe! Ich bin aufgrund Deines Postings tatsächlich davon ausgegangen, dass Du mir "radikales" (lies rücksichtsloses) Vorgehen unterstellen würdest.

Vielen Dank, dass Du das richtig gestellt hast!

:s75:

Dein Hinweis auf möglichen Ärger hat natürlich seine Berechtigung.

Gruß, Wheelgun

Eine Nachschau bei mir müsste sich meine Behörde erst erstreiten da es hierfür (kleine Mengen im nichtgenehmigten Lager) keine Rechtsgrundlage gibt. Gruß

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