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IGNORED

Verdachtsunabhängige Kontrollen nach SprenG ?


sundance

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Inzwischen laufen auch bei uns die "verdachtsunabhängigen Kontrollen" an. Im Anschreiben wird auch die Nachschau der Pulver-Lagerstätten mit Hinweis auf §31, Abs.2 SprenG angekündigt. Dort steht "zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung". Interessant ist Abs. 4 - dort ist von "Tatsachen (die) die Annahme rechtfertigen" die Rede.

Die Frage ist nun: Ist eine Ausweitung der verdachtsunabhängigen Kontrollen rechtlich so möglich ?

Viele Grüße - sundance

P.S. Die Sache ist umso verwirrender, weil die Lagerstätten vor Erteilung der Erlaubnis ohnehin angesehen werden/wurden. Die Unterbringung der Waffen wurde inzwischen hier flächendeckend schriftlich abgeklärt.

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Der neuerdings ständig genehmigte Besuch ohne Einladung geht doch

von den Waffenbehörden aus. Was bitte geht die Waffenbehörde mein Pulverlager an?

Es hieß doch von Anfang an WAFFENkontrolle bzw Kontrolle der Unterbringung und

Verwahrung von erlaubnispflichtigen Schußwaffen in Privaträumen. Treibladungsmittel

hat doch niemanden interessiert. Außer die Genehmigungsbehörde nach §27 SprengG natürlich.

Wieso wird das jetzt auf einmal im Zusammenhang mit der Waffenkontrolle interessant?

Jetzt habe ich mein Lager mit einer 100W Glühlampe beleuchtet in matt natürlich!

Und habe in Reserve noch zwei Stück liegen - neu. Wird das auch gleich mitkontrolliert?

Mich ko..t es einfach nur noch an, sowas zu hören (lesen).

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ergänzend : In Niedersachsen ist die untere Waffenbehörde auch für die §27-Erlaubnis zuständig. Ich halte die "verdachtsunabhängigen" Kontrollen in dem Zusammenhang trotzdem für rechtlich fragwürdig. Bezüglich erlaubnispflichtiger Waffen gibt es ja (leider!) eine gesetzliche Grundlage.

Viele Grüße - sundance

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§ 31 schon bekannt ?

Wohl eher nicht:

§ 31 Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben.

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:00000733:

(1) ..Betrieb...

(4) ..Annahme...unbefugterweise..

---> Bei der Rechtschutz würde ich vorher schon mal nachfragen

Könnte nach mM :peinlich: für jemand anderes werden

(4) Klingt für mich nach möglichkeit zur Durchsuchung ohne Beschluß.

Gibt es da nicht noch ein Unterschied zwischen Lagerstätte und Aufbewahrung kleiner Menge?

Sollte hier aber noch Leute geben, die dir das besser...

(Mein §27 Kurs beginnt erst Montag)

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(1)...sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

--> :00000733:

Für mich werde ich da keine Möglichkeit für die Behörde sehen, so einfach eine legalisierte illegale Hausdurchsuchung durchzuführen.

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"... zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten..."

Da weiß man, wo für § 36 WaffG abgeschrieben wurde. ;)

Nur wird es mehr Pulverschränkchen als als Waffenschränke außerhalb der Wohnräume geben. :rolleyes:

Btw, der §36 Abs. 3 WaffG untescheidet auch nicht zwischen legal und unerlaubt besessenen "erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen". Wer nicht nach § 55 WaffG von selbigen ausgenommen ist, hat nachzuweisen und könnte besucht werden, auch wenn er KEIN LWB ist. :heuldoch:

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(1)...sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

--> :00000733:

Für mich werde ich da keine Möglichkeit für die Behörde sehen, so einfach eine legalisierte illegale Hausdurchsuchung durchzuführen.

Gut, und nun Absatz 2 bitte. ;)

Gruß

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Macht doch nicht aus einer gesetzlichen Grundlage für die Kontrolle der Lagerung von, dem SprengG unterliegenden, Treibladungspulver solch ein Fass auf. Die Befugnis, im Rahmen des SprengG Wohnungen zu betreten ist so alt wie das SprengG. D.h., die Unverletzlichkeit der Wohnung ist hier immer schon eingeschränkt. Übrigens: Dies gilt auch für den Umgang mit radioaktiven Stoffen!

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D.h. die können einfach so in meine Wohnung kommen, nur weil sie wissen wollen wie ich mein Plutonium lagere?

Nee, aber der begründete Verdacht genügt!

Z.B. abgeschlossene Ebay-Auktion etc.!

Es gibt bereits einige Fälle wie z.B. Angelposen mit radioaktiven Leuchtmittel oder radioaktive Ziffern für Uhren, die über Ebay ersteigert worden sind.

Wenn der Besuch vor der Tür steht, dann kann der Betroffene überlegen, ob er die Gegenstände abgibt oder danach suchen lassen will :00000733:

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Es gibt bereits einige Fälle wie z.B. Angelposen mit radioaktiven Leuchtmittel oder radioaktive Ziffern für Uhren, die über Ebay ersteigert worden sind.

Wenn der Besuch vor der Tür steht, dann kann der Betroffene überlegen, ob er die Gegenstände abgibt oder danach suchen lassen will :00000733:

Nach deinem Posting hab ich ein wenig gegoogelt und mußte in der Tat, wie von dir beschrieben feststellen, dass das was von mir als kleiner Witz gedacht war schon lange von der Realität überholt worden ist.

Was für eine Scheißzeit in der wir leben.

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Macht doch nicht aus einer gesetzlichen Grundlage für die Kontrolle der Lagerung von, dem SprengG unterliegenden, Treibladungspulver solch ein Fass auf. Die Befugnis, im Rahmen des SprengG Wohnungen zu betreten ist so alt wie das SprengG. D.h., die Unverletzlichkeit der Wohnung ist hier immer schon eingeschränkt. Übrigens: Dies gilt auch für den Umgang mit radioaktiven Stoffen!

Im 31er (bereits im 1.Beitrag erwähnt) sind einige Formulierungen enthalten, die alles andere als klar sind (jedenfalls nicht für den Normalbürger). Wenn dort u.a. "die Verhütung dringender Gefahren " erwähnt wird, ist schon die Frage, ob ein "allgemeine Betretungsrecht" so ohne weiteres zu rechtfertigen ist. Heute morgen auf dem Schießstand haben wir die Sache auch diskutiert. Ein Jäger/Sammler betonte, das beträfe ohnehin alles nur die Sportschützen. Ein anderer, er habe nichts zu verbergen/verlieren (Anm. - außer vielleicht seine Menschenwürde, so er sie noch hat). Also, das Fass ist längst offen und läuft über. Wäre gut, wenn sich ein Jurist der Frage konkret annähme.

Viele Grüße - sundance

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Hier gibt es z.B. die 27er Erlaubnis erst nach Besichtigung der Lagerstätte! Und dies, weil der zuständige SB schon mehrfach in den Anträgen "schriftlich" bezüglich der Lagerung belogen worden ist.

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Nach meiner letzten Verlängerung klingelte auch plötzlich die Polizei an meiner Haustüre. Man sagte mir die Behörde (LRA) habe sie (die Polizei) über meinen Antrag informiert. Er (der Polizist) wollte sich jetzt ein Bild bei mir machen ob denn auch alles seine Ordnung hätte.

OK, was tun sprach Zeus? Ich lies den Mann hinein und zeigte ihm meinen Raum in welchem ich meine Munition wiederlade, lagere und das Pulver habe.

Da er keine Ahnung vom Wiederladen hatte gab ich ihm gleich eine kleine Einweisung wie das so funktioniert. Als er ging war er sichtlich froh jemanden gefunden zu haben der ihm mal gezeigt hatte wie es funktioniert.

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@Joe07

Und schon ist die Zuverlässigkeit wech :heuldoch: (Zu recht (mM))

@kma

Bei mir will ich die vor Beantragung bei mir sehen, sollen mich ja noch bezgl. Lagerbau beraten.

War wohl ein Mensch in Uniform bei dir.

Bei mir darf auch kontrolliert werden, wird allerdings meine Wohnräume nicht betreffen, weder WaffG noch SprenG. Wenn dann ein Fass aufgemacht wird, dann aber richtig.

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...Befugnis, im Rahmen des SprengG Wohnungen zu betreten ist so alt wie das SprengG. D.h., die Unverletzlichkeit der Wohnung ist hier immer schon eingeschränkt.

Du vergisst dabei aber ein paar kleine Unterschiede:

1. Die Behörde darf verdachtsunabhängig NUR die Geschäftsräume bzw. Aufbewahrungsorte Deiner Pulvermengen besichtigen. Der Aufbewahrungs ort muss dabei ein UNBEWOHNTER bzw. nicht regelmäßig bewohnter Raum sein, z.B. ein Kellerraum oder ein Nebenhaus.

Das ist schon mal ein riesiger Unterschied zum neuen WaffG, wonach die Kontrolleure eben auch in meinem Schlafzimmer rumlaufen dürfen - noch dazu unangekündigt und eben verdachtsunabhängig.

Also: Kontrolle Schlafzimmer (Waffengesetz) gegen Kontrolle unbewohnter Kellerraum (SprengG), darum geht's.

2. Wenn die Sprengstoffbehörde zudem Deine Wohnräume durchsuchen/kontrollieren will (z.B. weil sie triftige Gründe zur Annahme hat, Du hantierst im Schlafzimmer mit Sprengstoff) , dann muss eben eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen:

zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten

Also: Kontrolle von WOHNräumen: jederzeit unangekündigt und verdachtsunabhängig (Waffengesetz) gegen Nur bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit (SprengG).

3. Wie Du richtig bemerkst, war die o.g. sehr begrenzte Nachschaumöglichkeit im Sprengstoffrecht zumindest seit 1976 gesetzlich verankert. Diejenigen, die seither das Wiederladen begonne haben, wussten, auf was sie sich einlassen. Anders die Legalwaffenbesitzer: Wer bis 2002 damit begann, durfte davon ausgehen, dass ein Betretungsrecht der Behörden mit Kontrollen nur - wie bei jedem Normalbürger auch - mit richterlichem Durchsuchungsbefehl möglich war. Dann kam die Lockerung bei "Gefahr" für die öSuO und seit 2009 sogar Kontrollen zuhause jederzeit, ohne Anlaß/Gefahr.

Grüße

Schwarzwälder

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@Schwarzwälder

Wie soll das funktionieren?

Die Wohnung beginnt schon an der Haustüre. Wenn du den SB nun hinein lässt und durch den Flur zum Waffen- bzw. Wiederladezimmer (Pulverlager) führst, betritt er schon deine Wohnung und genau dies ist mit der Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung nach WaffG und SprengG gemeint. Nicht weniger und nicht mehr!

Macht doch bitte nicht aus einer Mücken einen Elefanten!

Ihr dürft eine Durchsuchung nicht mit einer Kontrolle verwechseln!

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Wie soll das funktionieren?

Die Wohnung beginnt schon an der Haustüre. ...

Macht doch bitte nicht aus einer Mücken einen Elefanten!

"Wohnräume" sind für die Sprengstofflagerung doch an sich tabu. Wenn ich im Keller lagere, darf die Behörde gerne wie der Schornsteinfeger auch via Kellereingang in den Aufbewahrungsraum im Keller. Wobei ich aber im Nebenhaus lagern werde. Dann darf die Behörde genau dort rein - meine Wohnung bleibt verschlossen. In den seltensten Fällen wird die Behörde bei Treibmittelaufbewahrungskontrollen durch eigentliche Wohnräume hindurch müssen und wohl nahezu nie durchs Schlafzimmer - DAS ist ein riesiger Unterschied!

Die Preisgabe des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist für mich keine "Mücke"!! Wenn da ein Riesenelefant auf unseren Grundrechten rumtrampelt - da fängt für mich die Grundrechtsschänderei an und wo das endet sehen wir an unserer Geschichte. Das Grundrecht auf Unverletztlichkeit der Wohnung wurde schon anno 1848 ausgerufen. Es galt auch in der Weimarer Zeit - aber nach Hitlers Machtergreifung hatte es keine 2 Monate Bestand - dann war es futsch. Genauso wie es in der DDR-Zeit futsch war. Wehret den Anfängen!

Grüße

Schwarzwälder

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...:

Also: Kontrolle von WOHNräumen: jederzeit unangekündigt und verdachtsunabhängig (Waffengesetz) gegen Nur bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit (SprengG).

...

Grüße

Schwarzwälder

Ähm,

§36 Abs. 3 S. 3 HS 1 WaffG

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden;
:unsure:
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.... Die Preisgabe des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist für mich keine "Mücke"!! Wenn da ein Riesenelefant auf unseren Grundrechten rumtrampelt - da fängt für mich die Grundrechtsschänderei an und wo das endet sehen wir an unserer Geschichte. ....

Du willst es wohl nicht verstehen, habe ich nicht geschrieben, dass eine Durchsuchung nicht mit einer Kontrolle verwechselt werden darf? Und genau darauf bezog sich die Mücke und der Elefant!

Nicht jeder Wiederlader wird für die Lagerung von TLP eine unbewohntes Nebengebäude zur Verfügung haben!

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Du willst es wohl nicht verstehen, habe ich nicht geschrieben, dass eine Durchsuchung nicht mit einer Kontrolle verwechselt werden darf? Und genau darauf bezog sich die Mücke und der Elefant!

Hallo Joe07,

ok, eine Kontrolle nach SprengG ist keine Durchsuchung, aber das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung fängt an der Türschwelle an! Es geht beim Grundrecht ganz prinzipiell ums Betreten. Wie man dann die Tätigkeit nach dem Betreten definiert ("Durchsuchen", "kontrollieren", nachschauen", "überprüfen"...) ist doch sekundär.

Noch mal verschärfter sieht es beim LWB aus, der seiner Behörde ein jederzeitiges/unangekündigtes und verdachtsunabhängiges Betretungsrecht seiner Behörde einräumen muss.

Den Satz aus dem Waffg, den Mäusebär wohl irgendwie überlesen haben muss:

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Nicht jeder Wiederlader wird für die Lagerung von TLP eine unbewohntes Nebengebäude zur Verfügung haben!

Ein Wiederlader muss allerdings unbewohnte Räume vorweisen können, in denen er sein Sprengstoff aufbewahren will. WIederladen in 1-Zimmer-Appartements ist eher nicht drin. Umgekehrt kann ein Legalwaffenbesitzer kaum ein behördliches Betreten seiner Wohnung dadurch umgehen, dass er seine Waffen ins unbewohnte Nebengebäude auslagert. Dort darf zwar Sprengstoff gelagert werden, aber keine Kurzwaffen und allenfalls 3 Langwaffen (aber dann auch nicht in A- oder B- Schränken, sondern höherwertig).

Grüße

Schwarzwälder

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@Schwarzwälder

:eclipsee_gold_cup:

Bei mir darf die WaffG "Kontrolle" genau hinter die Haustür. Kann auch von außerhalb kontrolliert werden.

Wenn die Verfassungsbeschwerde durch ist, hab ich schon ein vieeeel besseres Plätzchen übrig. (Wesentlich sicherer für mich und eventuelle, ungebetene Besucherübrigens.)

Laut SprengG darf nur das Lager kontrolliert werden? Guut, da Lager und Wiederladeraum ~70m voneinander getrennt sein werden(könnt noch mehr werden wegen .....)

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