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Verdachtsunabhängige Waffenkontrollen


Hübner & Engel

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Herausgeber: Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration

Verdachtsunabhängige Waffenkontrollen

Schünemann: Waffenbehörden führen über 3000 Kontrollen durch

HANNOVER. Der Niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann hat die erste Evaluierung des neuen Waffenrechts vorgestellt. "Die Waffenbehörden haben im Überprüfungszeitraum von Ende Juli 2009 bis Mitte März 2010 bei den Waffenbesitzern 3021 stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Die kontrollierenden/handelnden Kommunen haben eine wichtige Prioritätensetzung vorgenommen", sagte Schünemann am Montag in Hannover. Ziel der Kontrollen sei es, das Bewusstsein der Waffenbesitzer für einen verantwortungsvollen Umgang mit Waffen und Munition zu schärfen und hierdurch den Zugriff Nichtberechtigter zu verhindern. "Hierzu ist es nicht erforderlich, flächendeckende Kontrollen bei allen Waffenbesitzern durchzuführen. Gleichwohl hängt die Wirksamkeit der Regelung und die entsprechende Bewusstseinsschärfung davon ab, dass tatsächlich - stichprobenartig - Kontrollen durchgeführt werden", so Schünemann.

Es sei wichtig, so der Minister, die neu geschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten der verdachtsunabhängigen Waffenbesitzerkontrollen auch umzusetzen. Die schrecklichen Ereignisse des Amoklaufs in Winnenden hätten deutlich gemacht, wie wichtig die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sei und dass nicht ordnungsgemäß aufbewahrte Waffen ein erhebliches Risiko darstellten. Aufgrund dessen sind die Waffenbehörden mit der am 25.07.2009 in Kraft getretenen Änderung des Waffengesetzes (WaffG) nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG berechtigt, verdachtsunabhängige Kontrollen der sicheren Aufbewahrung durchzuführen. Von insgesamt 109 Waffenbehörden haben 75 Waffenbehörden und somit mehr als zwei Drittel aller Behörden, Kontrollen bereits durchgeführt. Weitere 28 haben angekündigt, ihre Stichprobenkontrollen im April zu beginnen.

"Damit hätten fast alle Waffenbehörden in Niedersachsen den gesetzlichen Auftrag der neuen Regelung aufgenommen und stichprobenartig die richtige Verwahrung von Waffen und Munition in Privathäusern kontrolliert. Dies ist ein sehr gutes Ergebnis der Überprüfung", sagte Schünemann.

Im Zuge der durchgeführten Kontrollen wurden von den Waffenbehörden 432 Beanstandungen gemeldet, d. h. in diesen Fällen wurde gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Dies entspricht im Verhältnis zu den durchgeführten Kontrollen (2.248) einer Beanstandungsquote von 19,2 Prozent. Im Regelfall beziehen sich die Beanstandungen aber auf kleinere Mängel bei der Aufbewahrung von Waffen (Vater und Sohn sind beide Waffenbesitzer, leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt, bewahren ihre Waffen aber in einem gemeinsamen Schrank auf). In diesen Fällen werden die entsprechenden Beanstandungen im Regelfall in der Akte festgehalten und die Waffenbesitzer aufgefordert, den Mangel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben oder aber die Mängel sogar noch während der Kontrolle vor Ort behoben. Zuverlässigkeitsüberprüfungen hingegen werden in der Regel erst bei groben oder wiederholten Verstößen gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften eingeleitet. Wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften wurden 67 Ordnungswidrigkeiten geahndet und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften acht Strafverfahren eingeleitet. Beanstandungen führten nicht zwangsläufig zur Einleitung eines OWi-Verfahrens oder gar eines strafrechtlichen Verfahrens. So kann ein OWi-Verfahren z. B. dann eingeleitet werden, wenn Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt werden, ein Strafverfahren hingegen, wenn sich im Haushalt Kinder aufhalten und Waffen und Munition ohne Aufbewahrungsvorkehrung herumliegen.

Bei der Evaluierung wurden bei den Waffenbehörden 186 804 Waffenbesitzer registriert. Die Besitzer von Waffen sind gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG dazu verpflichtet, den Behörden gegenüber den Nachweis der ordnungsmäßigen Aufbewahrung zu erbringen. Bislang hat fast die Hälfte der Waffenbesitzer den schriftlichen Nachweis zur sicheren Aufbewahrung erbracht. Innenminister Schünemann appellierte an die übrigen Waffenbesitzer, ihrer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und den Nachweis für die richtige Aufbewahrung der Waffen von sich aus zu erbringen. Im Falle des unzureichend geführten Nachweises, z. B. wenn das Sicherheitsbehältnis keine ausreichende Aufbewahrungsvorkehrung darstellt, werden die Waffenbesitzer von der Waffenbehörde schriftlich unter Fristsetzung aufgefordert, nachzubessern. Erfolgt dagegen seitens der Waffenbesitzer keine Reaktion, kann der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis die Folge sein; um den Widerruf erklären zu können, können von der Waffenbehörde Zuverlässigkeitsüberprüfungen eingeleitet werden.

"Die Evaluation hat auf der einen Seite gezeigt, dass die im Vorfeld durch das Innenministerium hervorgehobene Bedeutung der Aufbewahrungskontrollen - auch von unangemeldeten - erfolgreich war. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass Niedersachsen im Ländervergleich eine sehr hohe Kontrolldichte vorzuweisen hat. Auf der anderen Seite belegen die Ergebnisse, dass sich der ganz überwiegende Teil der Waffenbesitzer der Bedeutung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition bewusst ist", sagte der Innenminister. Die geringe Zahl an Zutrittsverweigerungen sowie die geringe Zahl von geahndeten OWi- und eingeleiteten Strafverfahren seien hierfür ebenso ein Indiz wie die hohe Anzahl an erbrachten schriftlichen Nachweisen in Bezug auf die getroffenen Aufbewahrungsvorkehrungen. Die Zahl der Beanstandungen zeige aber auch, dass die Stichprobenkontrollen intensiv fortgesetzt werden müssten, um Waffenbesitzer weiter hinsichtlich ihrer Aufbewahrungspflichten zu sensibilisieren.

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