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IGNORED

ö. Waffengesetz-Novelle 2010 in Begutachtung


horidoman

Empfohlene Beiträge

Aufgrund der kurzen Begutachtungsfrist fange ich mit der Neuigkeit mal hier an.

Wenn das IWÖ-Forum wieder geht, kommts dort auch rein, falls mir nicht jemand zuvorkommt.

Pressemitteilung des ö. Innenministeriums vom 16.03.2010

"Waffengesetz-Novelle 2010 in Begutachtung

Die Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Waffenrechtsrichtlinie), welche mit der Richtlinie 2008/51/EG erfolgte, ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 28. Juli 2010 in die Verwaltungsvorschriften umzusetzen. Diese Umsetzung erfordert eine umfassende Novellierung des österreichischen Waffengesetzes 1996. ... "

http://www.bmi.gv.at/cms/BMI/_news/BMI.asp...ge=0&view=1

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)

Begutachtungsfrist: 16. April 2010

http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_begutachtungen/

Vorblatt

http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Begutachtunge...orblatt_BGT.pdf

Textgegenüberstellung

http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Begutachtungen/Waffeng/TGUe.pdf

Gesetzestext

http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Begutachtunge...orblatt_BGT.pdf

Später wird dieser Entwurf auch auf

www.parlament.gv.at

zu sehen sein. Dort habe ich ihn jetzt noch nicht gefunden.

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Danke für die links!

Ok beim ersten Durchlesen gefunden: Doch ein paar Verbesserungen auch dabei.

Zu Z 22, 39 und 73 (§§ 16a, 25 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 9):

...Gleichzeitig soll aber durch die Ergänzung des § 25 Abs. 3 berücksichtigt werden, dass nicht jeder

geringe Verstoß gegen das Gebot einer sorgfältigen Verwahrung sofort mit der Aberkennung der

Verlässlichkeit und damit mit dem Entzug einer waffenrechtlichen Bewilligung einhergehen muss.

Vielmehr soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden von einer Entziehung abzusehen, wenn das

Verschulden bloß geringfügig ist, die Folgen der nicht sorgfältigen Verwahrung unbedeutend geblieben

sind und der ordnungsgemäße Zustand fristgerecht hergestellt wird.

Eindeutig eine verbesserung(wenn von der bestimmung auch Gebrauch gemacht wird, wird aber wohl auch wieder von der behörde abhängig sein und es zu uneinheitlicher Vollziehung kommen)

Zu Z 36 (§ 23 Abs. 2a):Die gegenüber später entwickelten Schusswaffen herabgesetzte Gefährlichkeit von Replikas, deren

Modell vor 1871 entwickelt wurde, erscheint insoweit berücksichtigungswürdig, als deren Besitz nicht

die Anzahl anderer Schusswaffen der Kategorie B vermindern soll. Das bedeutet, dass solche

Schusswaffen nur besessen werden dürfen, wenn eine entsprechende Bewilligung (Waffenbesitzkarte

oder Waffenpass) vorliegt, sie jedoch unabhängig von der gemäß § 23 Abs. 1 festgesetzten Anzahl

besessen werden dürfen.

Sehr gut! zB Vorderlader Perkussions Revolver: Zwar weiterhin Kategorie "B" aber nehmen keinen Platz weg! Sehr sehr gut! Eindeutig eine Verbesserung.

Zu Z 61 (§ 42a):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, wertvolle Waffen und Sammlerstücke öffentlich zu

versteigern oder durch einen befugten Gewerbetreibenden veräußern zu lassen.

Zu Z 62 und 63 (§ 43):

Es wird vorgeschlagen, dass Erben einer Schusswaffe der Kategorie B künftig keine besondere

Rechtfertigung angeben müssen. Voraussetzung für den Besitz bleibt aber nach wie vor, dass sie über

eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass verfügen.

Zu Z 65 und 66 (§ 45):

Einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung sind in einem vergleichbaren Ausmaß

mindergefährlich, wie die bereits von anderen Bestimmungen ausgenommenen Schusswaffen der Z 1. Es

wird daher vorgeschlagen, diese in die Ausnahmeregelung des § 45 aufzunehmen.

Minimale "Verbesserung". Letzter Punkt eindeutig Verbesserung und überfällig.

Zu Z 67 (§ 47 Abs. 2):

Es soll vorgesehen werden, dass einschlägige Gewerbetreibende Schusswaffen der Kategorie A zur

Wartung oder Reparatur übernehmen dürfen, ohne dass für den meist kurzen Besitz eine gesonderte

Bewilligung gemäß § 17 eingeholt werden muss. Die Bestimmungen über das Verbringen von

Schusswaffen sind auch weiterhin von diesen Gewerbetreibenden zu beachten.

Naja, minimale Verbesserung für eine Minderheit, nämlich die paar registrierten Pump Gun Besitzer. Die können jetzt die Pumpe beim Büchser zur Reperatur abgeben.

Besonders erfreulich die Schwarzpulver Geschichten! Heißt mein Uberti New Army sollte mir keinen Platz mehr wegnehmen.

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Beim ersten Mal vergessen:

RIESEN Verbesserung:

38. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine

Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die

Munition für die in der Registrierungsbestätigung genannte Schusswaffe geeignet ist.“

Gewehre in Pistolenkaliber endlich auch für Nicht-WBK/WP Besitzer möglich.

2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer

Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß § 32 nicht. Werden diese

Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet diese registrieren zu lassen.

Interessant! Baikals werden bis zum Sommer also weiter im Preis steigen! :rolleyes:

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Aha, da ist es jetzt auch auf der Parlamentsseite:

An dieser Stelle werden sich in naher Zukunft alle parlamentarischen Schritte und Debattenbeiträge finden, bitte merken!

Und natürlich die Stellungnahmen der Stellen, die in der Begutachtungsphase ihren Senf dazu abgeben.

(Das können auch Stellen sein, die nicht explizit dazu aufgefordert werden, wie in der Vergangenheit zu sehen war).

http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00142/pmh.shtml

Und hier ist gleich die erste Überraschung im Anschreiben, nämlich die Adressaten!

Man erinnere sich an deren Vergessung im ö. Schieß-und Sprengmittelgesetz - Begutachtungsverfahren

http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/M...rig_181527.html

Jägerverbände und Schützenbund sind dabei. Hoffentlich machen die auch etwas aus ihrer Chance.

Wer fehlt ausser den Biathlonsportlern im ÖSV noch?

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...

Jägerverbände und Schützenbund sind dabei. Hoffentlich machen die auch etwas aus ihrer Chance.

Wer fehlt ausser den Biathlonsportlern im ÖSV noch?

Bitte? Die Liste ist doch ein Witz, was macht SOS Mitmensch in dieser Liste. Und wer fehlt? Die wichtigste Organisation der IWÖ wurde offensichtlich übersehen.

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Der Fleckviehzuchtverband?

'tschuldigung konnte nicht wiederstehen. Wer da aller angeschrieben wird!?

UNHCR!!!??? WTF!!!

Diese Liste ist jedenfalls NICHT bindend wie man hier sieht.

http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00069/pmh.shtml

Sogar die Prangerschützen Mattsee haben es beim Schiess-und Sprengmittelgesetz 2010 fertiggebracht, sich fristgerecht parlamentarisches Gehör zu verschaffen.

Das ist ein kleiner Brauchtumsverein in einem noch kleineren Ort. Auf das kommts aber nicht an.

Es ist auch damit zu rechnen, dass es bei diesem Thema viele Wortmeldungen gegen uns, ob berufen dazu, oder nicht, geben wird.

Die Masse machts auch ein bisserl. Man muss nur den Allerwertesten hochkriegen :-)

Keine falschen Zurückhaltungen, wenn einem die Finger jucken und man in einen kleinen Schützenverein sitzt, finde ich.

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So, für alle, die sich den Gesetzestext nicht antun wollen, hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen zum bestehenden WaffG 1996:

- Notwendig wurde eine Änderung des bestehenden WaffG aufgrund der sog. EU-Waffenrichtlinie (Vereinheitlichung der WaffG in Europa, Einführung eines zentralen elektron. Waffenregister zur Registrierung ALLER Schusswaffen.).

- Grundsätzlich werden die Bestimmungen des WaffG 1996 beibehalten und nur aufgrund der Notwendigkeiten der EU-Waffenrichtlinie ergänzt bzw. abgeändert. Im neuen Gesetz sind zudem zusätzliche Klarstellungen enthalten, die Unklarheiten im Vollzug des bestehenden Gesetzes beseitigen sollen.

- Kategorisierung, Registrierung, Rechtfertigung:

Zukünftig gibt es nur mehr Schusswaffen der Kategorien A (verbotene Waffen und Kriegsmaterial), B (Kurzwaffen, Halbautomaten, Repetierflinten), C (Langwaffen mit gezogenem Lauf) und D (Langwaffen mit glattem Lauf). Alle diese Schusswaffen sind zukünftig registrierungspflichtig und für alle diese Waffen benötigt man eine Begründung für den Besitz.

Sämtliche bestehenden Meldungen für Kugelrepetierer (§30 alt) werden ungültig und diese Waffen müssen neu beim Waffenhändler registriert werden (spät. bis 30.06.2014). Flinten, welche bislang ja nicht meldepflichtig waren, müssen beim Erwerb (nicht jedoch der Altbesitz) registriert werden. D.h. derzeitige Besitzer von Kategorie D Waffen trifft die Registrierung bis 2014 nicht (außer die Flinte wird veräußert, dann muss der Erwerber beim Büchsenmacher registrieren lassen). Für die neue Registrierung beim Büchsenmacher wird man, wie bei den bisherigen Meldungen nach §30, eine Bearbeitungsgebühr bezahlen müssen.

Als Begründung für den Besitz der oben genannten Waffen folgt man der bisherigen Regelung bei Pistolen, Revolvern und Halbautomaten: Selbstverteidigung, Sport, Jagd, Sammeln, Andenken and Verstorbenen (bei Erben) sind lt. Gesetz anerkannte Rechtfertigungsgründe.

Grundsätzlich handelt es sich hier um eine Verschärfung, werden doch alle Langwaffen hinsichtlich Registrierung und Besitzbegründung den Kategorie B Waffen gleichgestellt (auch wenn Langwaffen weiterhin ab 18, ohne Waffenbesitzkarte und mit einfacher Rechtfertigung zu erwerben sind, d.h. in der Praxis die Verschärfung nicht spürbar ist).

- Der „Besitz“ einer Waffe innerhalb eines Waffenfachgeschäftes (z.B. im Zuge eines Verkaufsgespräches) gilt nicht als Besitz im waffenrechtlichen Sinn (Präzisierung der Vollzugspraxis).

- Die psychologische Überprüfung (zur Erlangung von WBK oder WP) wird durch Verordnung des Innenministers präzisiert (Vorgabe des Testverfahrens und der dabei einzuhaltenden Vorgehensweise).

- Werden Waffen und/oder Munition von der Behörde eingezogen, steht dem Besitzer nunmehr auch für die eingezogene Munition eine Entschädigung zu (Verbesserung, früher gabs nur für die Waffen eine Entschädigung).

- Bei einem Waffenverbot wird zukünftig die zuständige Jagdbehörde (bei Jägern) und die zust. Dienstbehörde (bei behördl. Waffenträgern) informiert.

- Der Verlust, Diebstahl oder das Wiedererlangen von Schusswaffen ist der Behörde anzuzeigen.

- Die sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen (aller Kategorien) und Munition wird im neuen Gesetz generell vorgeschrieben. Wie diese auszusehen hat, wird durch Verordnung des Innenministers noch definiert. Hier besteht die Gefahr, dass erhebliche Kosten auf die Waffenbesitzer zukommen werden. Werden analog zum deutschen WaffG bestimmte Tresorschutzklassen je nach Kategorie und Anzahl der besessenen Schusswaffen vorgeschrieben, muss man sich diese eben neu kaufen und bestehende, „unzureichende“ Stahlschränke entsorgen lassen (oder sein Waffenhobby aus Kostengründen eben aufgeben).

Achtung: Über Verordnungen des Ministers (völlig freier Spielraum) gibt es keine Diskussion, keine Begutachtung und keine Befassung des Parlaments. D.h. eine solche Verordnung trifft uns voll, auch wenn sie inhaltlich überzogen oder totaler Quatsch ist. Theoretisch könnte der Innenminister auch so hohe Verwahrungsanforderungen stellen, dass der Waffenbesitz für alle Österreicher de facto unmöglich wird (z.B. bei einem Grünen Innenminister…).

Unzureichende Verwahrung = Verwaltungsübertretung und möglicher Verlust der waffenrechtl. Urkunden. Bei geringfügigen Verstößen gegen die Verwahrung hat die Behörde die Möglichkeit (nicht die Pflicht!) mit Frist eine Verbesserung einzufordern, d.h. es muss nicht zwangsläufig mit dem Verlust der waffenrechtl. Verlässlichkeit enden. Jedoch hat die Behörde hier Ermessensspielraum, d.h. ob rigorose Behörden wie das Wiener Administrationsbüro diesen Spielraum überhaupt zulassen, ist sehr fraglich. Neue Probleme im (uneinheitlichen) Vollzug sind damit vorprogrammiert…!

- Für Waffenbesitzkarten und Waffenpässe wird es zukünftig neu gestaltete Urkunden geben.

- Replikawaffen (Modelljahr vor 1871) werden nicht mehr in der Stückzahlenbegrenzung (Kategorie B: 2 Stück) berücksichtigt (d.h. sie nehmen keinen Platz mehr auf der WBK weg), bleiben bei Kurzwaffen jedoch WBK-pflichtig.

- Besitzer von Langwaffen, welche ein Kurzwaffenkaliber verschießen (z.B. Unterhebelrepetierer im Kal. 44. Mag.) dürfen zukünftig mit der Registrierungsbestätigung auch Kurzwaffenmunition für Ihre dafür eingerichtete Langwaffe erwerben. (Erleichterung in der Praxis)

- Wertvolle Waffen aus dem beschlagnahmten Fundus des Bundes werden zukünftig wieder versteigert und müssen nicht, wie bisher, zwangsläufig vernichtet werden. (DANKE an das Innenministerium für den gesunden Hausverstand!!!).

- Bestehende waffenrechtliche Dokumente behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.

- FAZIT:

Wesentliche Verschärfungen oder Erleichterungen gibt es keine. Das Ministerium sieht das bestehende WaffG offensichtlich als ausgewogen an, bzw. scheut davor, wesentliche ideologische Veränderungen vorzunehmen und/oder kontroversielle Diskussionen zu führen (schließlich hat man derzeit andere Probleme, wie tagtäglich den Medien zu entnehmen ist…).

Abzulehnen und zu Bedauern ist der Umstand, dass die Waffenbesitzer zukünftig tief in die Tasche greifen werden müssen (neue Registrierung der Kugelrepetierer, sowie eventuelle Kosten für neue Tresore/Waffenschränke).

Die Registrierung ALLER Schusswaffen schreibt die EU vor und ist eine grundsätzlich demokratiepolitisch problematische Angelegenheit. Merke: Was einmal registriert wurde, kann man später umso leichter konfiszieren! Also eine Vorstufe zur Enteignung, wenn später einmal ein totales Waffenverbot kommt (die EU-Waffenrichtlinie wird ja in ein paar Jahren von der EU-Kommission „evaluiert“ – und „evaluiert“ heißt sicher nicht „erleichtert“!).

Alles in allem hätte es schlimmer kommen können, wesentliche Erleichterungen (siehe die Empfehlungen der IWÖ auf der IWÖ-Homepage) gibt es aber auch nicht. Also aus unserer Sicht einer vergebene Chance….

Trotzdem ist Vorsicht geboten, dass nach dem Begutachtungsverfahren nicht noch weitere Verschärfungen eingebaut werden. Schließlich werden die Grünen und div. „Menschenrechts“-Organisationen mit Begutachtungsstatus auf ein totales Waffenverbot drängen. Schreibt also an die Innenministerin und fordert Erleichterungen ein! Vorschläge dazu gibt es ja genügend auf der IWÖ-Homepage: http://iwoe.org/img/Unterschriftenliste.pdf

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Trotzdem ist Vorsicht geboten, ...

Allerdings!

Und das ist ja noch nicht das Ende der Geschichte, auch nicht auf europäischer Ebene.

Wenn die Politik keinen Druck von unten spürt, -man weiß ja, wozu diese Leute fähig sind.

Zeitplan zur EU-Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen: Quelle: http://www.ooeljv.at/content/view/809/231/

28.7.2010 – Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen auch Nachverfolgungsmassnahmen (von Händler an Käufer) bei Feuerwaffen der Kategorie D eingeführte werden. Bis dahin legt die Kommission dem EU-Parlament auch einen Bericht über nachgebildete Feuerwaffen vor.

28.7.2012 – Bis dahin führt die Kommission eine Studie durch und legt den Bericht vor – über die möglichen Vor- und Nachteile einer Verringerung der Feuerwaffenkategorien von 4 auf 2 Kategorien (verbotene und erlaubnispflichtige Feuerwaffen).

31.12.2014 – Spätestens bis dahin ist ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister einzuführen, in welchem mindestens 20 Jahre lang jede Feuerwaffe registriert ist. Bis dahin ist auch die Nachverfolgung (von Händler an Käufer) von Feuerwaffen der Kategorie D zu gewährleisten, die nach dem 28.7.2010 in Verkehr gebracht wurden.

28.7.2015 – Bis dahin berichtet die Kommission dem EU-Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Richtlinie und über allfällige Änderungsvorschläge.

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Jägerverbände und Schützenbund sind dabei. Hoffentlich machen die auch etwas aus ihrer Chance.

Wer fehlt ausser den Biathlonsportlern im ÖSV noch?

hallo

scherz oder

der J. vom ösb ist offensichtlich nur stumm wie ein fisch rumgesessen bei den verhandlungen

genauso wie der S. vom handel

soweit ich weiss wurde zb eine etwas liberalere anwendung der stuckezahlbestimmungen von den beiden genannten nicht mal angesprochen ...

ich komme mir da als mitglied des oesb kraeftig vera####t vor und werde das den entsprechenden herren auch deutlich mitteilen

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@abo

Solche Insiderinformationen hae ich leider nicht. bin bei diesen Dingen aber auch nicht schreibfaul.

Für ein paar Details mehr wäre ich dankbar.

Dass sich hier in Ö. aber Zustände wie in Deutschland mit den faulen "Geheimdiplomaten" anbahnen, glaube ich aber doch nicht, oder?

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@abo

Solche Insiderinformationen hae ich leider nicht. bin bei diesen Dingen aber auch nicht schreibfaul.

Für ein paar Details mehr wäre ich dankbar.

Dass sich hier in Ö. aber Zustände wie in Deutschland mit den faulen "Geheimdiplomaten" anbahnen, glaube ich aber doch nicht, oder?

hallo

nein, soweit ich das von aussen sehen kann nur

- vorauseilender gehorsam

- mangelndes problembewustsein

- leichtfertiges vertrauen in (vermutliche) zusagen below-the-line

- standesduenkel

reicht aber aus finde ich ....

:-(

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