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Ergänzung der Positivliste für Dienstsportgewehr Selbstlader im BDS


RNehring

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Der BDS hat in den Änderungen zum Sporthandbuch für 2010 folgendes geschrieben:

Ergänzung der Positivliste für Dienstsportgewehr Selbstlader: Die Liste wird um das Modell „Molot Vepr Standard Kaliber 7,62 x 39 mm" ergänzt.

Um welches Modell handelt es sich genau? Ist damit das vollverkleidete Brett gemeint, oder es gibt da eine spezielle Ausnahme von

Hülsenlänge und Anschein?

MFG RNehring

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Der BDS hat in den Änderungen zum Sporthandbuch für 2010 folgendes geschrieben:

Ergänzung der Positivliste für Dienstsportgewehr Selbstlader: Die Liste wird um das Modell „Molot Vepr Standard Kaliber 7,62 x 39 mm" ergänzt.

Um welches Modell handelt es sich genau? Ist damit das vollverkleidete Brett gemeint, oder es gibt da eine spezielle Ausnahme von

Hülsenlänge und Anschein?

MFG RNehring

Das verkleidete, mit Orginal Lochschaft und Vorderschaft...KEINE Umbauten der Waffe.

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Hallo Matthias,

das habe ich auch so vermutet. In unserem Bekanntenkreis tat sich da eine Diskussion auf, jeder hatte eine andere Meinung.

Gruß RNehring

Schön wär's, wenn ein Sportverband mal eben eine Ausnahme vom neuen Anscheinsparagraphen beschliessen könnte... :lol:

Übrigens sieht der "Brett"-Schaft zwar doof aus, schiesst sich aber gut.

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Schön wär's, wenn ein Sportverband mal eben eine Ausnahme vom neuen Anscheinsparagraphen beschliessen könnte... :lol:

Da hast Du Recht. Ich meinte natürlich: In Zusammenarbeit mit dem BKA eine Ausnahmeregelung erhalten.

Für den BDMP gibt es sowas bei den Kurzwaffen (sehr kurze Lauflänge).

MFG RNehring

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Frage: Im WaffG ist geregelt, daß die von Sportschützen verwendeten Kaliber in Langwaffen eine Mindesthülsenlänge von 40mm aufweisen müssen. Wie bekomme ich vom Verband BDS ein Bedürfnis für eine eigentlich nach dem WaffG nicht genehmigungsfähige Waffe?

Ich muß dazu sagen, daß ich nicht Mitglied im BDS bin, also u.a. die Sportordnung nicht kenne.

Gruß Jägermeister

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Frage: Im WaffG ist geregelt, daß die von Sportschützen verwendeten Kaliber in Langwaffen eine Mindesthülsenlänge von 40mm aufweisen müssen. Wie bekomme ich vom Verband BDS ein Bedürfnis für eine eigentlich nach dem WaffG nicht genehmigungsfähige Waffe?

Ich muß dazu sagen, daß ich nicht Mitglied im BDS bin, also u.a. die Sportordnung nicht kenne.

Gruß Jägermeister

NEIN, das ist nicht im WAffG geregelt.

§6 der AWaffV regelt das!

Und es sind nur Waffen mit "Anschein" ausgeschlossen, wenn eines der dort genannten Verbotsmerkmale auftritt. Die Vepr hat KEINEN Anschein.

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Wie bekomme ich vom Verband BDS ein Bedürfnis für eine eigentlich nach dem WaffG nicht genehmigungsfähige Waffe?

Für eine nach WaffG nicht genehmigungsfähige Waffe bekommst Du von gar keinem Dachverband ein Bedürfnis bescheinigt. Den Rest hat Matthias schon beantwortet.

MFG RNehring

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Wie ist "Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe" definiert? Für mich ist das Ansichtssache.

Ich hätte Interesse an einer Ruger SR-22 oder SIG-522, im aktuellen Caliber stand aber nichts ob die Ruger anschein hat oder nicht.

Falls jemand weiß, warum eine Hülsenlänge von unter 40mm in Kombination mit dem Anschein einer Kriegswaffe "gefährlich/bedenklich" ist, würde mich das auch interessieren.

Danke!

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Wie ist "Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe" definiert? Für mich ist das Ansichtssache.
Sehe ich genauso. Was genau Anschein ist, ist schwierig zu beurteilen. Gewissheit hat man nur mit einem BKA-Feststellungsbescheid.
Falls jemand weiß, warum eine Hülsenlänge von unter 40mm in Kombination mit dem Anschein einer Kriegswaffe "gefährlich/bedenklich" ist, würde mich das auch interessieren.

Amtliche Begründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV:

Unter dieses Verbot fallen insbesondere alle Abkömmlinge von Maschinenpistolen. Gerade die Nichtverwendung von Maschinenpistolenabkömmlingen beim sportlichen Schießen ist unstrittig.
Hier bei WO hatte ich mal gelesen, dass die 40 mm Hülsenlänge deswegen gewählt wurde, damit die Kalaschnikow-Klone im Kaliber 7,62 x 39 mm ebenfalls ausgeschlossen sind.

Weiter heißt es in der Begründung, dass von Anscheinswaffen in Missbrauchsfällen eine erhöhte Drohwirkung sowie ein erhöhtes Eskalationsrisiko in polizeilichen Einsatzlagen ausgehe.

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