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IGNORED

Gebührenpflicht für (un)angemeldete Waffenkontrollen, Stellungnahme des Innenministers BW - Antrag 14/5672


Dan More

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Innenminister Rech bekräftigt in seinem Antwortschreiben auf den Antrag 14/5672 im Landtag, eingereicht von Hagen Kluck, die Legitimität der Gebühren für unangemeldete und angemeldete Waffenkontrollen unter Bezugnahme auf das Finanzministeriums und widerspricht damit der Auffassung des Bayerischen Innenministeriums ( http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/inner...n/detail/17045/ )

Ob diese Gebühren tatsächlich legitim sind, wir wohl erst ein Gericht klären müssen.

Gegenwärtig ist diese Haltung des IM BW jedoch geradezu die Einladung zur finanziellen Selbstbedienung und Gängelung der LWB durch die zuständigen Behörden. Frei nach dem Motto: Pro Monat eine gebührenpflichtige Aufbewahrungskontrolle pro Waffenbesitzer, macht 12 x viele Euro im Jahr pro Jäger/Schütze. Landtag.pdf

Bleibt abzuwarten, ob den Fußballvereinen auch bald ein Gebührenbescheid für präventive Polizeimaßnahmen ins Haus flattert?!

Wal wieder der Rech.

Mir kann keiner erzählen, dass dieser Mann unvoreingenommen in seiner Meinung ist.

Besonders deswegen nicht, da er Schirmherr der AAW Stiftung ist.

Somit ist er ein fester Bestandteil der Anti-Waffenlobby und sollte aus meiner Sicht kein politsiches Amt mehr bekleiden.

Hier liegen ganz klar Interessenskonflikte vor.

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Mir kann keiner erzählen, dass dieser Mann unvoreingenommen in seiner Meinung ist.

Ist er auch nicht.

Wobei ich ihm (wie auch der gesamten CDU, und anders als großen Teilen von Rot/Grün) nicht mal unterstelle, dass er

"von Herzen" etwas gegen Schützen und privaten Waffenbesitz hat. Aber H. Rech meint einfach, auf einer populären Welle

zu reiten. Was als Grund sicher hinzu kommt, ist, den Gemeinden eine Einnahmequelle für diese (letztlich vom Bund zugeschanzte,

größtenteils wohl ungeliebte) zusätzliche Vollzugsaufgabe offenzulassen.

Was nichts an der rechtlichen Fragwürdigkeit der Gebührenerhebung ändert.

Herrn IM Rechs Begründung, inwieweit bei anlasslosen Kontrollen denn eine (notwendige) individuelle Veranlassung

im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, würde mich im Einzelnen mal interessieren.

Gruß,

karlyman

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Nie vergessen: hier gehts....um Politik.

Klar.

Allerdings kommt früher oder später der Punkt, an dem diese Politik umgesetzt wird in

Verwaltungsanweisungen und -handeln - und die müssen dann (wenn die Betroffenen

sich wehren) vor grundlegenderem Recht bestehen...

Gruß,

karlyman

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  • 3 Wochen später...
Wal wieder der Rech.

Ist die Stellungnahme des Forum Waffenrecht auf deren Homepage bekannt?

"Kontrollrechte der Waffenbehörden bei der „Nachschau“ nach § 36 Abs. 3 WaffG:

....

§ 36 Abs. 3 des Waffengesetzes 2009 bestimmt: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen“.

Ausschließlich auf diese Maßnahmen, die „zur sicheren Aufbewahrung getroffen wurden“, beschränkt sich das Kontrollrecht der Behörde, also auf die Frage, ob die den vorhandenen Waffen – diese sind der Behörde aus den Akten bekannt – entsprechenden Aufbewahrungsbehältnisse vorhanden sind.

Die Überprüfung des Waffenbestandes selbst ist in § 39 Waffengesetz – abschließend – geregelt. Dort ist bestimmt, dass die Behörde das Recht hat, von Waffenbesitzern die Vorlage der Waffen auf der Behörde zu fordern. Sie hat eben gerade nicht das Recht, diese Überprüfung zuhause vorzunehmen. Insoweit wurde in § 36 Abs. 3 der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung gerade nicht eingeschränkt, eine erweiternde Auslegung ist – Grundsatz des geringst möglichsten Eingriffs – nicht zulässig.

....

1. Halten sie die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften konsequent ein.

2. Wenn die Behörde anfragt, geben Sie vollständig Auskunft.

3. Wenn die Behörde zur Kontrolle kommt, schicken Sie sie weg, mit dem höflichen Hinweis auf die Tatsache, dass Sie mit der Geltendmachung von Kosten nicht einverstanden sind. Keine Angst, eine zwangsweise Durchführung der Kontrolle ist auch nach der Begründung des Gesetzes selbst nicht zulässig.

4. Falls Sie dennoch die Behörde einlassen, so gilt die Prüfung der Behörde allein den von Ihnen zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen, nicht der Frage, ob alle Ihre Waffen ihm Schrank mit den Angaben in der WBK übereinstimmen. Lassen Sie im eigenen Interesse keine weitere Überprüfung zu, auch wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben.

5. Wenn Sie die Behörde weggeschickt haben schreiben Sie die Behörde an und erläutern die Gründe Ihrer Weigerung (Kosten, Verhalten bei Prüfung) und verweisen nochmals auf die bereits zuvor erteilte korrekte Auskunft und Ihr Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre.

....."

eigene Anmerkung: auszugsweise, nicht vollständig, ohne Gewähr, bezieht sich evtl nur auf einige Landkreise in Baden Würtemberg?

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Guten Morgen,

das ist ein Auszug aus der Stellungnahmen des RA Streitberger, die hier schon mehrfach in Zusamemnhang mit der Forderungen der Stadt Freiburg erwähnt wurde.

Seine Stellungnahme ist bundesweit bezieht sich auf das WaffG und ist somit bundesweit gültig.

Gruß

Michael

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Gast sanngetall
Aber H. Rech meint einfach, auf einer populären Welle zu reiten.

Gruß,

karlyman

Sind nächstes Jahr nicht Wahlen in meinem geliebten Bundesland? Zeit, mittels dem Stimmzettel einen Wellenbrecher zu installieren! Make my day! :rolleyes:

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Im übrigen sind wir vom Ursprungsthema inzwischen abgedriftet. Es geht hier um die Gebührenpflicht für unangemeldete Kontrollen.

Absolut richtig. Deshalb hab ich das erste abweichende Post um das Zitat v. Streitberger angereichert und unter http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=396385 einen neuen Thread erstellt und die Beiträge zum Thema "Was darf kontrolliert werden" dort hin verschoben.

Hier geht's weiter mit den Gebühren.

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