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IGNORED

Gibt es in Deutschland die Möglichkeit vollautomatische Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu schießen?


didgeridoo

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Ja, ist prinzipiell möglich, aber wird sehr schwierig. Ggf. als Sammler zur Vervollständigung einer vorhandenen Sammlung. Du brauchst für Kriegswaffen eine Genehmigung des Bundeswirtschaftsministeriums nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und für sonstige Vollautomaten eine BKA-Ausnahmegenehmigung.

Regelmäßiges Schießen wird bei Sammlern nicht gern gesehen und ist daher nur eingeschränkt zum Funktionstest möglich.

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JA / JA / NEIN bzw. schwierig

Aber nicht als Jäger Sportschütze.

Wenn überhaupt als Sammler oder Sachverständiger - da gibt es ein paar Ausnahmen.

Bei den Sammlern i.d.R. nur aus vorhandenen Beständen (also keine zusätzlichen Waffen) d.h. er muss jemand in der BRD finden der so ein Teil hat,

der es verkaufen will und dessen Preisvorstellungen er erfüllen kann. Wie wahrscheinlich das ist, kannst Du Dir ausrechnen.

Bei 2 Sammlern die ich kenne ist es entweder an Punkt 2 oder dann an 3 gescheitert...

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Mir ist ein Filmwaffenspezi bekannt, der sowas kann/darf, aber der braucht jedes Mal ne schriftliche BKA-Genehmigung, wenn er die VA-Waffen von seinem Betriebsgelände irgendwohin transportiert.

Die einfachste Möglichkeit, VA zu schiessen, sind wohl diverse Reservistenschiessen, Freundschaftsschiessen, o.ä.. Ich durfte bei so ner Gelegenheit mal Uzi schiessen. Ich war ungefähr 14. :lol:

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Ergänzung zu Dr. House:

JA / JA / JEIN

Erwerb und Besitz, siehe Infos zu Kriegswaffen (extrem schwierig) und verbotenen Gegenständen (VA bis 1945, als Ausnahme möglich).

Schießen ist für den Besitzer im Prinzip möglich, wird nicht gerne oder sehr skeptisch gesehen, da sich dann irgendein aufrechter Mensch findet, der dies bei der Polizei oder dem LRA an die große Glocke hängt.

Aber, ist man Reservist, dann funktioniert das. Schulschießen oder Gefechtsschießen im Rahmen einer DVag oder Wehrübung, kein Problem. Es hat gerade bei diesem Thema ein paar kleine Vorteile, beim Bund gewesen zu sein. :D

Als Zivilist funktioniert dies nicht, da die interessanten Übungen für Zivilpersonen nicht zugelassen sind (böse Klappfallscheiben, die entfernte Ähnlichkeit mit Menschen haben könnten...)

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Es soll da einen hohen Beamten in der Terrorismusbekämpfung gegeben haben, der nach seiner Dienstzeit eine MP5 zum Selbstschutz bekam. Mehr schreibe ich dazu aber nicht.

bye knight

Prof. Dr. Kurt Rebmann (1924–2005), warum so geheimnisvoll.....?

MfG sanngetall

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Erwerb und Besitz, siehe Infos zu Kriegswaffen (extrem schwierig) und verbotenen Gegenständen (VA bis 1945, als Ausnahme möglich).

Schießen ist für den Besitzer im Prinzip möglich, wird nicht gerne oder sehr skeptisch gesehen, da sich dann irgendein aufrechter Mensch findet, der dies bei der Polizei oder dem LRA an die große Glocke hängt.

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Es soll da auch Vollautomaten geben, die nicht KWKG sind ...

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Es soll da auch Vollautomaten geben, die nicht KWKG sind ...

Was meinst Du, Sind denn VA, die vor Kriegsende '45 eingeführt wurden ? Sie sind keine Rohrwaffen nach Kriegswaffenliste, aber mit Serienfeuer. Waffenrechtlich gehören sie zu den Vollautomaten, sind daher in der Kategorie-Systematik: A 1.2 und nicht A 1.1. Erwerb und Besitz dieser Waffen ist grundsätzlich verboten:

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;

1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die

1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder

Eine Ausnahme von dem Verbot kann aufgrund von §40 erteilt werden, relevant wäre §40.4

§ 40 Verbotene Waffen

(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

Wer sich von dem Verbot befreien lassen möchte, kann das beim BKA beantragen. Schwierig...

Viel einfacher ist es, wenn man sich im Kreis der Personen bewegt, die vom WaffG ausgenommen sind, also :

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

genug mit copy/paste

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Es ging wohl eher darum die häufige Verbindung "Kriegswaffe=>Vollautomat" sowie "Vollautomat=>Kriegswaffe" zu zerlegen. Das eine hat mit dem anderen nur bedingt zu tun.

Eine Glock 18 (Vollautomat) oder ein vollautomatisches Kleinkalibergewehr sind beispielsweise keine Kriegswaffen.

Ein Barrett M82 ist kein Vollautomat, oder eine Granatpistole, diese sind aber Kriegswaffen nach KrWaffKontrG.

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Es ging wohl eher darum die häufige Verbindung "Kriegswaffe=>Vollautomat" sowie "Vollautomat=>Kriegswaffe" zu zerlegen. Das eine hat mit dem anderen nur bedingt zu tun.

Eine Glock 18 (Vollautomat) oder ein vollautomatisches Kleinkalibergewehr sind beispielsweise keine Kriegswaffen.

...

Dann darf ich meine Ruger 10/22 zum Vollautomaten umbauen und schießen? da gibt's doch sicher noch ne Hürde?

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