7.62x54R Posted January 25, 2010 Share Posted January 25, 2010 Vor etwa zwei Wochen war in den Nachrichten zu hören, dass es einem Jäger aus Ebensee den Schaft zerissen hat. Es wurde ausserdem gesagt, dass besagter Jäger im Garten geschossen hat und durch den Krepierer Verletzungen im Gesicht und Kopfbereich davongetragen hat. Mich würde interessieren: Kaliber?, Waffenart?, im eigenen Garten schiessen, darf man das? Wer weiss was dazu? Dazu möcht ich nochwas loswerden. Ich möchte nicht im Garten des Mietshauses schiessen! Darf das trotzdem jeder, wenn er sicherstellen kann, dass das Projektil das eingefriedete Grundstück nicht verlässt. Da gibts nämlich was, den genauen Wortlaut kenn ich leider nicht. Oder ist das für einen Jäger legal weil er einen Kontrollschuss machen musste? Die rechtlichen Aspekte interessieren mich, weil ich mit einem Arbeitskollegen darüber diskutierte. Derjenige wollte eigentlich Polizist werden, aufgrund eines Unfalls kam es nicht dazu. Er sagt sinngemäss "Dahoam gibts koa schiassn", zumindest der Passus mit dem eingezäuntem Grundstück und dem Nichtverlassen des Projektils ist mir da im Hinterkopf. Waffenart, am ehesten ein Repetierer wo die Patronenhülse im Boden gerissen ist. 98er scheidet aus wegen der Gasentlastungsbohrungen, oder sind die gar nicht soo sicher? Ich kenne da nur meine Schweizer bzw meine Russen. Kaliber spielt da nicht so die grosse Rolle, ineressant wärs aber trotzdem. Ich möchte da keine Front gegen Blaser eröffnen, spontan fiel mir aber die R93 ein. Weiss jemand was? Gerne per PN Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zm@n Posted January 25, 2010 Share Posted January 25, 2010 Mich würde interessieren: Kaliber?, Waffenart?, im eigenen Garten schiessen, darf man das? Wer weiss was dazu? § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten ..... (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig 1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, B) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, 2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen, 3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, B) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben, 4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen, 5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist. .... und zur SV, aber das ist wohl ein anderes Thema ..... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dammit Olli Posted January 25, 2010 Share Posted January 25, 2010 § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten DE oder Austria? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Olt d.R. Posted January 25, 2010 Share Posted January 25, 2010 ... Ist die Altmark schon weider heim geholt worden? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tantalus Posted January 25, 2010 Share Posted January 25, 2010 § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichtenund zur SV, aber das ist wohl ein anderes Thema ..... Dir ist aber schon bewusst, dass deutsches Recht schon länger nicht mehr gilt in ÖSTERREICH ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zm@n Posted January 25, 2010 Share Posted January 25, 2010 Darauf hab ich gar nicht geachtet …. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Promo Posted January 25, 2010 Share Posted January 25, 2010 Hallo, Schießen ist nirgends verboten, theoretisch darfst du dort auch schießen wo du die Waffe innehaben darfst. Musst halt nur aufpassen dass du niemanden gefährdest. Gruß Georg Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 25, 2010 Share Posted January 25, 2010 Hallo,Schießen ist nirgends verboten, theoretisch darfst du dort auch schießen wo du die Waffe innehaben darfst. Musst halt nur aufpassen dass du niemanden gefährdest. Gruß Georg Braucht Ihr noch Einwohner??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reimemonster Posted January 25, 2010 Share Posted January 25, 2010 Ich wander' echt bald aus Link to comment Share on other sites More sharing options...
Col. Hahti Posted January 26, 2010 Share Posted January 26, 2010 Entschuldigt, wenn ich so unvermittelt zum Thema zurückkomme: Nach allem, was sich mit "jäger" und "ebensee" auf die Schnelle ergoogeln lässt, ist dem Jäger der Schaft gebrochen, er (der Jäger) wurde im Gesicht verletzt [spekulation] hat das ZF auf die Nase gekriegt [/spekulation]. Also nichts, was nur mit der eingangs erwähnten Waffe passieren kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
abo Posted February 13, 2010 Share Posted February 13, 2010 hallo gaaaaanz so isses jetzt auch wieder ned FUEHREN darf ich jede waffe die ich auch besitzen darf zuhause und auch im garten immer schiessen ist was anderes es muss sichergestellt sein dass das geschoss die EINGEFRIEDETE grundflaeche nicht verlassen kann es gibt dazu auch ausjudizierungen: ein steinbruch der an drei seiten von einer mehr als 5meter hohen boeschung umgeben ist und auf dem auf der vierten seite die verwaltungs- und geraetecontainer eine "einfriedung" bilden ist ausreichend sicher um darin zu ballern also einfach so im garten ist nicht der jaeger kann halt noch sagen dass der angrenzende wald ein revier war und er ein tier schiessen wollte lg g Link to comment Share on other sites More sharing options...
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