vancblau Posted January 9, 2010 Share Posted January 9, 2010 hallo ich will mir jetzt eine kk sportpistole holen! und da habe ich eine frage zur unterbringung! darf ich die bei meinem vater der mit ihm haus wohnt mit in seinem waffenschrank unterbringen? wird das von der behörde akzeptiert? Link to comment Share on other sites More sharing options...
sniper-k98 Posted January 9, 2010 Share Posted January 9, 2010 hallo ich will mir jetzt eine kk sportpistole holen! und da habe ich eine frage zur unterbringung! darf ich die bei meinem vater der mit ihm haus wohnt mit in seinem waffenschrank unterbringen? wird das von der behörde akzeptiert? Sachkunde? Ich sach nur Stichwort "häusliche" Gemeinschaft Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 9, 2010 Share Posted January 9, 2010 hallo ich will mir jetzt eine kk sportpistole holen! und da habe ich eine frage zur unterbringung! darf ich die bei meinem vater der mit ihm haus wohnt mit in seinem waffenschrank unterbringen? wird das von der behörde akzeptiert? Nein. Nur Du darfst den Zugriff auf deine Waffe ausüben können, sonst keiner. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zm@n Posted January 9, 2010 Share Posted January 9, 2010 AWaffV: (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig. Hier ist immer wieder der Begriff "berechtigte Person" Grund für Diskussionen. Lösung bei mir: Landratsamt angeschrieben, Sachverhalt erklärt Erlaubnis schriftlich bekommen. So gibt es für alle Parteien keine Probleme. Link to comment Share on other sites More sharing options...
sniper-k98 Posted January 9, 2010 Share Posted January 9, 2010 Hmm. Ich hatte gegenteiliges im Hinterkopf... Quelle: http://www.ljv-hessen.de/Aktuelles/2009/20...ufbewahrung.htm Zitat: Nun bringt die Allgemein Verordnung zum Waffengesetz hier eine Erleichterung für Personen, die Waffen besitzen und in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren Behältnissen aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame Waffenbesitzkarte haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 9, 2010 Share Posted January 9, 2010 AWaffV: (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.Hier ist immer wieder der Begriff "berechtigte Person" Grund für Diskussionen. Lösung bei mir: Landratsamt angeschrieben, Sachverhalt erklärt Erlaubnis schriftlich bekommen. So gibt es für alle Parteien keine Probleme. Ist ein heisses Eisen und wird nicht überall so gesehen. Hier in BW wird dafür meines Wissens nach wie vor ein gegenseitiger Eintrag in die WBK fällig. Link to comment Share on other sites More sharing options...
vancblau Posted January 9, 2010 Author Share Posted January 9, 2010 also dürfte es kein problem geben mit der behörde! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 9, 2010 Share Posted January 9, 2010 also dürfte es kein problem geben mit der behörde! Lass es dir auf jeden Fall schriftlich von der Behörde bestätigen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
vancblau Posted January 9, 2010 Author Share Posted January 9, 2010 da will ich nächste woche gleich mal anfragen ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Zm@n Posted January 9, 2010 Share Posted January 9, 2010 Ist ein heisses Eisen und wird nicht überall so gesehen. Hier in BW wird dafür meines Wissens nach wie vor ein gegenseitiger Eintrag in die WBK fällig. Deshalb die Behörde fragen! Verordnung zitieren und damit klar machen das man eigentlich weiß von was man redet (auch wenn man nie eine Sachkunde gemacht hat ) und auf Augenhöhe diskutieren. Ich habe ein sehr entgegenkommendes Landratsamt das bei guter Argumentation dir auch mal was erlaubt oder dir eine Lösung vorschlägt (z.B. Erwerb .22 SL von Colt als Sportschütze). Wohne aber nicht mehr in BW sondern jetzt in Bayern. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gottfried Tabor Posted January 9, 2010 Share Posted January 9, 2010 Hier in BW wird dafür meines Wissens nach wie vor ein gegenseitiger Eintrag in die WBK fällig. Aber wirklich nicht Es gibt in BW durchaus Sachbearbeiter, die sich im Gesetz auskennen und sich auch daran halten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
sniper-k98 Posted January 9, 2010 Share Posted January 9, 2010 Ist ein heisses Eisen und wird nicht überall so gesehen. Hier in BW wird dafür meines Wissens nach wie vor ein gegenseitiger Eintrag in die WBK fällig. Keine Ahnung, hab's nur so mal gelesen und hier gepostet. Für mich stellt sich die Frage nicht.... Link to comment Share on other sites More sharing options...
vancblau Posted January 9, 2010 Author Share Posted January 9, 2010 ich bin ja aus thüringen da weiß ich nicht wie da die sachlage zu dem fall ist ! aber das wird sich klären! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted January 9, 2010 Share Posted January 9, 2010 Sachkunde? Klasse Antwort! ... besonders wenn dann diese folgt: Nein. Nur Du darfst den Zugriff auf deine Waffe ausüben können, sonst keiner. Lebst du mit deinem Vater in häuslicher Gemeinschaft, dann geht das in Ordnung. Bei der Beantragung der Waffe musst du die Aufbewahrung ohnehin nachweisen, dann klären dich deine Fragen dazu. Link to comment Share on other sites More sharing options...
KuKLeibjäger Posted January 11, 2010 Share Posted January 11, 2010 ich bin ja aus thüringen da weiß ich nicht wie da die sachlage zu dem fall ist ! aber das wird sich klären! Schreibt man in Thüringen alle Substantive klein ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
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