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IGNORED

Transport von Waffen => eintüten


Blast

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Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen Handschuhfach des Pkw mitgeführt wird.

Die Waffe gilt allerdings als nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder im verschlossenen Pkw-Kofferraum - nicht Kombi-Kofferraum!) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist demnach, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z.B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann. Mitgeführte Munition für die beförderten Waffen ist in entsprechender Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren.

Grundsätzlich schon ein guter Gedanke, ich bin mir nicht ganz sicher, ob eine Plastiktüte mit einer zu überwindenden Sicherheitseinrichtung gleichgesetzt werden kann :gutidee:

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Hallo Blast,

ist Dir die grüne Farbe (= Ironie-Modus) ausgegangen oder ist Deine Frage ernst gemeint?

Falls letzteres zutreffen sollte, hier ein paar Anmerkungen:

1. NEIN, dies wäre keine rechtskonforme Transportart!

2. Weil:

2.1. Die Waffe immer noch für Dritte sichtbar bleibt und damit als Drohmittel verwendet werden kann, ohne dem Transortbehältnis emtnommen zu werden;

2.2 Die Waffe mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht - ergo: geführt - werden kann, ohne dem Transportbehältnis entnommen zu werden - de facto könnte sie sogar abgefeuert werden;

2.3 Die Waffe mit wenigen Handgriffen - durch bloßes und werkzeugloses aufreißen des Plastiktüte - direktem Zugriff ausgesetzt ist.

Damit ist der Begriff des "verschlössenen Behältnisses" definitiv nicht erfüllt.

glockero

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1. NEIN, dies wäre keine rechtskonforme Transportart! Sorry, gegen welche Norm soll denn hier verstoßen worden sein ?

2. Weil:

2.1. Die Waffe immer noch für Dritte sichtbar bleibt und damit als Drohmittel verwendet werden kann, ohne dem Transortbehältnis emtnommen zu werden; Wie, das ist jetzt auch schon verboten ?

2.2 Die Waffe mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht - ergo: geführt - Lies Gesetz das wäre "zugriffsbereit" werden kann, ohne dem Transportbehältnis entnommen zu werden - de facto könnte sie sogar abgefeuert werden;Quark! Wie teleportierst Du denn die Munition hinein ? Dann wäre sie ja sogar "schussbereit".

2.3 Die Waffe mit wenigen Handgriffen - durch bloßes und werkzeugloses aufreißen des Plastiktüte - direktem Zugriff ausgesetzt ist. Das wäre der einzige Kritikpunkt. Je nachdem, wie sehr die Waffe "vorübergehend aufbewahrt" wird, entsprechend dem §13 (11) AWaffV, steht tatsächlich zu bezweifeln, ob denn die Tüte wirklich ausreichend ist.

Damit ist der Begriff des "verschlössenen Behältnisses" definitiv nicht erfüllt. Doch. Die Definition steht sogar auf dem Bild. Und ist richtig. Was glaubst Du eigentlich, wie die gefährlichen Kochmessser von mehr als 12 cm Länge nach Hause kommen ? Genau in solchen Tütchen mit Kabelbinder. Das alles macht das gemeingefährliche "Führen" von Waffen wieder unbedenklich. Es schirmt quasi die dämonische Aura der Waffen von ihrem Besitzer ab, damit wird er nicht zum Amoklauf gezwungen, und alles wird gut.

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Also Tyr13

Jetzt mal ehrlich: Die Waffe ist unbestreitbar zugriffsbereit. Dann schau auch mal genauer auf das Bild, dann siehst du sogar ein eingeführtes Magazin. Sind dann noch Patronen drin, erfüllt es sogar die Definition von schussbereit.

...und ja, Bedrohung ist auch verboten. Sogar schon länger.

Gruß

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Darf man eine Pistole nicht mit leerem Magazin transportieren? Aha, man muss dann wohl auch die Trommel eines Revolvers ausbauen.

Transport

Zur Beseitigung bestehender Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die sich beim Transport von Schusswaffen ergeben, bestehen in Anlage 1 Abschnitt 2 Nrn. 12 und 13 WaffG Begriffsbestimmungen für die Schussbereitschaft/Zugriffsbereitschaft einer Schusswaffe:

Danach ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar - also mit wenigen schnellen Handgriffen - in Anschlag gebracht werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/17717) wird dazu ausgeführt, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z.B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW) ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die. Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen-/Geschosslager sind. Die Waffe gilt in diesen Fällen auch dann als schussbereit, wenn sie nicht gespannt ist

Das ganze scheitert hier nur an dem Umstand, das die Tüte nicht verhindert, das man die Pistole in den Anschlag bringen kann ohne die Tüte zu entfernen.

PS.: Zur Bedrohung mal den § 241 StGB konsumieren. Nicht das da Begrifflichkeiten vermengt werden.

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Irgendwann macht das SundW Symbol auf dem Waffenkoffen noch die Bedrohung aus. Dann gibt es Anscheinswaffenkoffer, aber diese Transportart ist in Ordnung... Aber wenn man Ärger vermeiden möchte, dann sollte man sie nicht so durchführen, das käme komisch in der Fussgängerzone!

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Gesundes Neues sehr geehrte WO-Forums-Gemeinde....

Ich muss des öfteren Deko-Waffen und SSW Transportieren.

Ein Kumpel sagte mir, das er von einem Kollegen gehört hat, der jemanden kennt, der gesagt hat, das im Prinzip ein Waffenfutteral oder eine Tasche ausreicht, welche mit einem Kabelbinder verschlossen ist.

Diese Methode erfüllt die Anforderungen an ein verschlossenes Behältnis, da nur mit Werkzeug zu öffnen.

Liegt da dieser Jemand richtig, oder ist das Kokolores? Für mich Kleingeist hört sich das schlüssig an.... :)

....bis denne..........jenf080.gifne

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Das Bayrische Innenministerium hat eingeräumt, dass man einfach Reissverschlüsse mit Schlössern versehen darf. Verschlossen bezieht sich dabei auf "Menschlich" nicht im Zugriff, bis z.B. ordnungsgemäss ein Schloss geöffnet wird. Ob Verplomben auch dazu gehört weiss ich nicht.

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Einfach mal WaffG lesen:

§12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Anlage 1:

...(irgendeine Nummer)

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Nach langer Subsumptionsarbeit kommt man zu dem Schluß, dass die Waffe in der Plastiktüte unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (Richtwert: 3 Handgriffe) und somit rechtswidrig geführt wird. Wo is das Problem?

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Ich muss des öfteren Deko-Waffen und SSW Transportieren.

Ein Kumpel sagte mir, das er von einem Kollegen gehört hat, der jemanden kennt, der gesagt hat, das im Prinzip ein Waffenfutteral oder eine Tasche ausreicht, welche mit einem Kabelbinder verschlossen ist.

Diese Methode erfüllt die Anforderungen an ein verschlossenes Behältnis, da nur mit Werkzeug zu öffnen.

Magic-WO hat ein neues Stück Waffen-Gesetz entworfen: Das Behältnis ist dann verschlossen, wenn ein Werkzeug erforderlich ist, um es öffnen zu könnnen!

:rotfl2:

Ich verschließe mein Futteral gewöhnlich mit dem vorhandenen Reißverschluss!

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Der Beitrag war ernst gemeint.

Als juristisches/politisches "Schmankerl", quasi eine Knobelaufgabe für Fachleute und als Stein des Anstoßes für Pseudo-Fachleute.

JA, es ist ein Magazin eingeführt, solange die Unschuldsvermutung noch steht wird es wohl leer sein.

Wo steht wie dick oder undurchsichtig das Transportbehältnis sein muss? (am besten in "mü")

Was ist wenn die Tüte schwarz wäre (Hunde-Kack-Tüte von IKEA z.B.)

Gibt es eine technische Richtlinie?

Was ist mit einem durchsichtigen Koffer aus Plexiglas (oder gleich einen Koffer VDMA Klasse B entsprechend mit Panzerglas)?

Was ist mit Vollplastik-Poesie-Alben-Schlössern am Reißverschluss von Futteralen?

Ihr versteht was ich sagen will?

Ich kann jeden Koffer und jede Tasche so präparieren/bestücken dass der Transport rechtlich (wasserdicht) korrekt ist und ich dennoch in max. 10 Sek. in Anschlag gehen kann.

Kostprobe gefällig?

Bitteschön:

Kunststoff-Kurzwaffenkoffer mit Kabelbinder durch den Griffteil der Ober- und Unterseite "gesichert" liegt auf dem Beifahrersitz. Daneben ein Seitenschneider. In meiner Jackentasche habe ich das volle Magazin.

Die Diskussion ist albern...

In diesem Sinne....Ein Gutes Neues Jahr

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Magic-WO hat ein neues Stück Waffen-Gesetz entworfen: Das Behältnis ist dann verschlossen, wenn ein Werkzeug erforderlich ist, um es öffnen zu könnnen!

:rotfl2:

Ich verschließe mein Futteral gewöhnlich mit dem vorhandenen Reißverschluss!

Echt? Hat dein Reißverschluß ein Schloß integriert oder wird dein Futteral durch den Reißverschluß nur geschlossen und dann mittels Schloss oder einer sonstigen technischen Schließvorrichtung oder auf andere Weise (zB durch festes Verschnüren) gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen verschlossen?

Gruß

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Ich hau mal noch eine Definition ran. Dann wird auch deutlich, dass ein Tresorschlüssel nicht in einem gleichwertigen Tresor verschlossen werden muss.

Was ist ein verschlossenes Behältnis?

Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das im Gegensatz zum umschlossenen Raum nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, wie etwa eine Truhe, Kassette oder Kiste, ein Schrank, Koffer, Warenautomat oder der Kofferraum eines Fahrzeugs.

Verschlossen ist das Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließvorrichtung oder auf andere Weise (zB durch festes Verschnüren) gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. Daran fehlt es, wenn der Schlüssel im Schloss steckt oder wenn eine Registrierkasse sich durch einfaches Drehen einer Kurbel oder durch eine nur unauffällig angebrachte Öffnungsvorrichtung leicht öffnen lässt.

Andere Schutzvorrichtungen sind alle sonstigen Vorkehrungen und technischen Mittel, die dazu bestimmt und geeignet sind, Sachen gegen Entwendung zu schützen, den ungehinderten Zugriff auf sie auszuschließen und ihre Wegnahme wenigstens zu erschweren. Der Schutz, den sie bieten, braucht nicht vollkommen zu sein. ZB. Alarmanlagen, Fahrrad- und Lenkradschlösser, Wegfahrsperren, ferner Ketten, Drahtseile oder Stricke als Mittel zur Verhinderung von Diebstählen; desgleichen mittelbare Schutzvorrichtungen, wie etwa ein verschlossenes Behältnis als Aufbewahrungsort für einen Schlüssel zu einem Raum iS von § 243 I StGB.

Zweck der Vorrichtung muss - zumindest auch - die Sicherung von Sachen gegen Wegnahme sein. Reine Verpackungen und Umhüllungen erfüllen dieses nicht.

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Orange, warum musst Du's denn besser wissen, als der zuständige Gesetzgeber ?

im Gesetz steht:" nicht zugriffsbereit, wenn im Verschlossenen Behältnis " WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, 13.

Und die Tüte erfüllt diese gesetzlichen Anforderungen. Voll. Wenn Du über Sinn und Unsinn streiten möchtest ist Waffenrecht der falsche Platz. Dann kannst Du auch fragen, ob denn ein Messer mit 12,5 cm Klingenlänge gefährlicher ist, als eins mit 11,8 cm Länge. Und Du kannst zu Recht vorbringen, daß da je nach der Ausführung des Messers und Anwendung durch den Träger durchaus kein Unterschied ist. Und ?

Latürnich ist das nicht DER optimale, sichere Transport. Es wäre aber ein akzeptabler Notbehelf, wenn man eben nix anderes dabei hat. Also gibt es keinen Grund, es in Bausch und Bogen zu verdammen. Oder mal wieder alle Leser hier zu verunsichern. Die Lage nach Gesetz ist einfach so, daß selbst durch die Befolgung der legalen Randbedingungen nicht notwendigerweise die Ziele erreicht werden, die der Gesetzgeber mal hatte.

Ein Abzugsschloss ist eine vernünftige Sicherung gegen lockeren Missbrauch. Trotzdem ist der Transport einer Waffe mit Schloss nicht so gut durchs Gesetz angesehen, wie die Tüte mit Kabelbinder.

Die Sonderform von Führen, die man Transport nennt, soll eben nicht missbraucht werden, das V.B. zu dem man gedrängt wird, ist letztlich ohnehin albern. Eine ganze Kette von Verbotsnormen müssen durchbrochen werden, bevor mit einer Waffe etwas Böses geschieht. Menschen verletzten ist verboten, Drohung, Erpressung, Nötigung auch, mit Schusswaffe Schießen ist erlaubnispflichtig, Der Umgang ist geregelt, sich da jetzt an Feinheiten aufzugeilen ist Humbug.

Also zur Tüte:

- Ist zur Not OK und genügt in vollem Umfang dem Gesetz.

- Wenn ich eine bessere Alternative habe, werde ich die vorziehen.

Und zum "verdeckten Führen" (Blast's Beitrag): Welche Nase macht denn sowas ? Kriminelle ? Gibt es Sportschützen mit BlackWater-Neigung ? Es ist müßig, sich darüber zu unterhalten, was jemand tut, der Normen umgehen will.

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