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Verdachtsunabhängige Kontrollen


WERWOLF79

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Frage (bewusst öffentlich!): Ist Schwarzwälder Mitglied in der FvLW e.V.?

Wenn ja, weise ich darauf hin, dass die FvLW im März ihre Jahreshauptversammlung hat - und dort auch Wahlen stattfinden werden.

Für engagierte Leute sollte es wohl Posten und Aufgaben geben - und Anträge können von allen gestellt werden!

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Frage (bewusst öffentlich!): Ist Schwarzwälder Mitglied in der FvLW e.V.?

Wenn ja, weise ich darauf hin, dass die FvLW im März ihre Jahreshauptversammlung hat - und dort auch Wahlen stattfinden werden.

Für engagierte Leute sollte es wohl Posten und Aufgaben geben - und Anträge können von allen gestellt werden!

Hallo Lusumi,

ich bin (noch immer) Mitglied im Forum Waffenrecht und unterstütze als WO-Sponsor auch indirekt den FvLW. In letzterem bin ich genau wie in Pro Legal zwar nicht Mitglied, aber würde egal wer die Klage dann macht, auf jeden Fall mit 100 EUR Spende dabei sein.

Jetzt bis zu einer Jahresversammlung im März zu warten ist ein bisschen Zeitverschwendung, da die Sache wirklich eilt (Frist wie von Benzin geschrieben: 26.07.2010).

Ich habe als allererstes mal in "Allgemein" eine Umfrage gestartet, um die ganze Unterstützungsbereitschaft für eine Klage mal näher auszuloten. Bitte beteiligt euch daran, es wäre super, wenn dann was ins Rollen kommt: Link UMFRAGE

Grüße

Schwarzwälder

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...

Es geht mir nicht um 50 oder 100 EURO hin oder her.

Es geht darum, dass einer aufsteht, die Sache in die Hand nimmt und durchzieht.

Das ist das Problem, welche sich sehe - und mit deiner Person gelöst werden kann.

Wie sagte ein kluger Mann: Wer ist "man" uns wann ist "mal"?

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Es geht mir nicht um 50 oder 100 EURO hin oder her.

Es geht darum, dass einer aufsteht, die Sache in die Hand nimmt und durchzieht.

Das ist das Problem, welche sich sehe - und mit deiner Person gelöst werden kann.

Wie sagte ein kluger Mann: Wer ist "man" uns wann ist "mal"?

Hallo Lusumi,

Du hast natürlich Recht, nur Spenden ist nicht genug.

Man kann sich aber vielfältig einbringen:

1. Spenden

2. als Sammelkläger aufführen lassen

3. als Jurist bei der Formulierung etc. ggf. mitwirken

4. bei der Organisation des Ganzen mitwirken (Werbung für die Aktion, Pressearbeit, Kontakte zu Verfassungsrechtlern, zu Klägern und zu Anwälten herstellen und halten, Spendenverwaltung/Finanzen usw.)

Das ist dann allerdings - wenn es professionell laufen soll - wie bei Bürgerrechtsgruppen auch eine Sache eines Vereins und kann nicht Einzelaktion eines Einzelkämpfers sein.

Grüße

Schwarzwälder

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Es soll auch nicht die Sache eines Einzelkämpfers sein.

An der Prüfung, ob diese unangemeldeten Kontrollen verfassungskonform sind, hängt allerdings sehr viel. Es nützt nichts, diese Klage ohne einen Verfassungsrechtler einzureichen.Das Risiko, diesen Rechtsstreit ohne entsprechende professionelle Hilfe in den Sand zu setzten und damit ein zementiertes Urteil zu schaffen, ist leider recht hoch. Eine unfachmännische Klagebegründung wird hier mehr schaden als nutzen.

Jetzt sind einfach mal die anwesenden Juristen gefordert. Deren Meinung würde mich im Vorfeld doch schon arg interessieren.

LG

Manfred

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Jetzt sind einfach mal die anwesenden Juristen gefordert. Deren Meinung würde mich im Vorfeld doch schon arg interessieren.

Genau. Standesdünkel hin oder her, zusammensetzen und was produzieren. Alles andere wäre feige.

Wie gesagt, ICH würde das (den Sachverstand vorausgesetzt) umsonst machen.

Das erwarte ich auch von den Kameraden.

Also Jungs, auf geht's! Ran an den Feind!

Gruß

Michael

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Also, Männer, wohlaufgemerkt nun also:

Ich werde dazu sofern notwendig auch mehr als 100 Euro geben.

Wir müssen zwar sehen, daß einige der geouteten Spender möglicherweise nicht so können oder dann wieder etwas dazwischenkommt usw. (das möge mir jetzt keiner übelnehmen), aber Bereitschaft ist da.

Wir müssen das als zweckgebundenen Fond organisieren; kommt also die Klage nicht zustande, erhalten die Spender ihr Geld zurück.

Meine Bitte daher an den Vorstand: bitte organisiert das doch so und dann laßt uns wirklich Geld sammeln.

Wie Schwarzwälder schon sagte: es gibt eine Frist.

Die bekannten Juristen sollten um Hilfe angesprochen werden.

Das ist doch genau der Sinn einer Waffenrechtsorganisation und das ist genau das, was das FWR nie hinbekam.

Ich bitte euch recht herzlich darum!

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Es gibt einen Juristen hier im Forum - Glöckner - der das fachlich sicher sehr gut hinbekommen könnte, wenn er denn wollte.

Hier überschätzt du mich dann doch ein wenig.

Leider ist er aber zu "staatstragend", um vor dem BVerfG unsere Exekutive verklagen zu wollen...

"Staatstragend" im wohlverstandenen Sinn ^_^ Einige Vertreter unserer Exekutive dürften mich auch ohne verfassungsrechtliche Exkursionen bisweilen als ziemlich lästig empfinden... . Insoweit hätte ich da keine Berührungsängste.

Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde betreffend wollte ich mich hier eigentlich nicht in unergiebigen Wiederholungen ergehen. Meine Einschätzung dazu ist sicherlich aus einem anderen Thread heraus hinreichend bekannt.

Eine Entscheidung des BVerfG in der angedachten Sache würde m.E. etwa wie folgt lauten:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die - rechtzeitig erhobene - Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
2. (...) folgt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführer insgesamt daraus, dass es an einer Unmittelbarkeit der Beschwer fehlt. Über die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen, durchaus gewichtigen verfassungsrechtlichen Fragen kann daher nicht entschieden werden.

13

a) Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit bedeutet, dass das Gesetz unmittelbar, also ohne einen weiteren vermittelnden Akt, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken muss (vgl. BVerfGE 72, 39 <43> m.w.N.). Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>; 58, 81 <104 f.>; 68, 376 <379 f.>). Diese besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde beruhen auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden und dieser Vorschrift zu Grunde liegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 68, 376 <379>). Die damit bezweckte vorrangige Anrufung der Fachgerichte soll eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens gewährleisten (vgl. BVerfGE 4, 193 <198>; 16, 124 <127>; 51, 386 <396>). Dem Bundesverfassungsgericht soll vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden.

14

Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt, gelten grundsätzlich aber auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104>; insoweit teilweise abweichend die früheren Entscheidungen BVerfGE 43, 108 <117>; 45, 104 <117>). In beiden Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 1, 97 <103 f.>; 72, 39 <43 f.>; 74, 69 <72>; 79, 29 <34> stRspr).

bb) Der Bewertung dieser Umsetzungsmaßnahmen als vorrangig anzugreifende Vollzugsakte steht nicht entgegen, dass der Verwaltung (...) kein Entscheidungsspielraum verbleibt, da es nach den vorbezeichneten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierauf nicht ankommt.
Die Beschwerdeführer können mithin die Rechtspositionen, die ihnen aus den als verletzt gerügten Grundrechten zustehen, im Rahmen der aufgezeigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten geltend machen. Die Verwaltungsgerichte hätten im Falle eines Rechtsstreits auch die Verfassungsmäßigkeit der (...) gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen, denn die zu erhebenden Klagen hätten Erfolg, wenn eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer vorläge.
cc) Die Vorrangigkeit des fachgerichtlichen Rechtsschutzes entfällt hier schließlich auch nicht deshalb, weil die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingen, die später nicht mehr korrigiert werden könnten (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder weil die Anrufung der Fachgerichte den Beschwerdeführern nicht zuzumuten ist, weil dies offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>).

Volltext der zitierten Entscheidung

Hervorhebungen meinerseits für Schwarzwälder, dessen Engagement und Hartnäckigkeit ich wirklich respektiere.

Bearbeitet von Gloeckner
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Ich hatte mir das eigentlich so vorgestellt, dass man Argumente zusammenbringt und ausarbeitet, welche die derzeitigen Bedürfnissgründe auf Erwerb einer WBK aufweichen. Das kostet kein Geld sondern nur Zeit. Diese Argumente macht man öffentlich und wartet darauf, dass sich Leute finden, die auf Basis dieser Argmumente und auf eigene Kosten sich im "Trial und Errror"-Prinzip durch die Instanzen (je niedriger desto besser, da man parallelisieren kann) durchklagen. Wenn gewonnen wird (eventuell auch wenn nicht), so macht man dies öffentlich auf das genügend andere Menschen davon partizipieren. Sowohl Politik wie auch Medien könnten dabei nur handlungsunfähig zuschauen. Einige von ihnen, werden am Ende auch auf unseren Zug aufspringen.

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Die Einwendungen Glöckners - so ich sie denn richtig verstehe - laufen darauf hinaus, daß hier die Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde fehlt.

Gut.

Aber - Frage an dich, Glöckner - welche möglichen anderen Ansatzpunkte ergeben sich noch ?

Oder welche potentiellen Ansatzpunkte gibt es in deiner Sicht der Dinge ?

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...Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde betreffend wollte ich mich hier eigentlich nicht in unergiebigen Wiederholungen ergehen. Meine Einschätzung dazu ist sicherlich aus einem anderen Thread heraus hinreichend bekannt.

Eine Entscheidung des BVerfG in der angedachten Sache würde m.E. etwa wie folgt lauten:

Volltext der zitierten Entscheidung

Hervorhebungen meinerseits für Schwarzwälder, dessen Engagement und Hartnäckigkeit ich wirklich respektiere.

Hallo Glöckner,

danke nochmals für diese Zusammenfassung, natürlich ist mir Deine Einschätzung inzwischen wohlbekannt - und wir würden alle einen großen Fehler machen, wenn wir nicht versuchten diese genauestens nachzuvollziehen.

Ohne jetzt wieder in Detaildiskussionen einzusteigen, trotzdem ein paar allgemeine Überlegungen dazu:

1. Das von Dir zitierte Urteil ist fast 10 Jahre alt und gibt in der Begründung zu, dass es teils abweichende frühere BVerfG-Urteile gegeben habe. Warum soll ein weiteres Urteil wiederum 10 Jahre später nicht wiederum *teilweise* abweichen?

2. Vielleicht findet auch irgend ein findiger Verfassungsrechtler noch ein kleines Schlupfloch, an das bisher noch keiner dachte?

3. Selbst wenn die Klage wie von Dir prognostiziert aber scheitert, ist ja gut denkbar, dass das BVerfG doch in einigen Nebensäzten einige Vorgaben macht, wie weit Grundrechtseinschränkungen überhaupt gehen dürfen ... hierin lag ja auch der Erfolg der Verfassungsbeschwerde der DSU 2003, obwohl sie an und für sich gescheitert ist!

4. Mal unabhängig von der Gerichtsentscheidung hätte eine Klage auch eine gewisse Signalwirkung an die Politik/Regierung, die m.E. nicht zu unterschätzen ist.

Ganz allgemein denke ich, dass wir auch für unsere Demokratie immer kämpfen müssen. Wenn ein 160 Jahre altes Grundrecht wie das auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Medienrausch für eine beachtlich große Bevölkerungsgruppe (>2 Mio. Legalwaffenbesitzer) einfach geschleift wird, dann muss man aktiv werden und dann muss dieser Vorgang dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden.

Grüße

Schwarzwälder

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1. Das von Dir zitierte Urteil ist fast 10 Jahre alt und gibt in der Begründung zu, dass es teils abweichende frühere BVerfG-Urteile gegeben habe. Warum soll ein weiteres Urteil wiederum 10 Jahre später nicht wiederum *teilweise* abweichen?

Weil das BVerfG aus Gründen seiner Funktionsfähigkeit den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde eher noch gestärkt hat , z.B. in dieser Entscheidung aus 2007. Die o.g. "alte" Entscheidung habe ich ausgewählt, da das BVerfG darin die Zulässigkeitsanforderungen an eine Gesetzesverfassungsbeschwerde geradezu schulmäßig prüft und diese hierdurch dem Nichtjuristen nachvollziehbarer erscheinen.

Zugleich weist das BVerfG darauf hin, dass es insbesondere auch hinsichtlich der Zulässigkeitskriterien substantiierte Darlegungen des Beschwerdeführers erwartet. Mit einigen wohlklingenden "Formulierungen" ist es nicht getan.

Deshalb ist wirklich dringend zu raten, einen

findige(n) Verfassungsrechtler
zu beauftragen, will man nicht von vornherein einen Nichtannahmebeschluss ohne Begründung seitens des BVerfG provozieren.
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Hallo!

Wir, die FvLW e. V., befinden uns zurzeit in der Überprüfung zur Durchführbarkeit der Klage.

Bislang sind drei Anfragen an Kanzleien raus, welche im Verfassungsrecht führend sind.

Wenn die nötigen Fakten erörtert und die Kostenanfragen konkretisiert sind, werden wir nachberichten.

Falls wir zu einem positiven Ergebnis kommen, wird ein Spendenkonto eingerichtet und die Modalitäten bekannt gegeben.

Reiner

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Wobei im Sprengstoffrecht die Unverletzlichkeit der Wohnung auch nur durch akuter Gefahr aufgehoben wird. Nicht einfach so.

SprengG, §31

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.

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Hallo

nur allgemein gesagt: Eine Anfrage bezüglich Klage wegen Kostenauferlegung der Hauskontrollen ist noch überhaupt nicht möglich und im Endeffekt auch entbehrlich, wenn das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ohne wenn und aber auch für die Legalwaffenbesitzer gesichert bleibt und die unangekündigten und verdachtsunabhängigen Kontrollen zuhause wieder abgeschafft werden. Und ehrlich gesagt: Ob ich alle 3 Jahre 50 EUR löhnen muss für einen Hausbesuch, das ist dann das kleinere Problem. Mir geht es darum, dass Behördenvertreter auch in Zukunft nicht einfach unangemeldet und ohne konreten Verdacht in meinen engsten Lebensbereich incl. Schlafzimmer eindringen dürfen. DAGEGEN kämpfe ich, nicht gegen 50 EUR Gebühr extra.

Grüße

Schwarzwälder

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Nur so am Rande:

Wie sieht es denn mit der Aufbewahrung von Stoffen nach §27 SprengG aus? Dort ist Art. 13 GG ja seit jeher eingeschränkt. Hat da mal jemand versucht, bis nach Karlsruhe zu kommen?

In ständig bewohnten Wohnräumen - insbesondere im Schlafzimmer - darfst Du Deine Sprengstoffe aber gar nicht lagern. Schon insofern entspannt sich hier das Problem der Hauskontrollen. Einen Hobbyraum oder wie beim Schornsteinfeger den Heizraum vorführen zu müssen ist schon noch etwas ganz anderes, als Deinen intimsten Rückzugsbereich (Schlafzimmer) den Beamten öffnen zu müssen.

Daneben muss man auch mal sagen: Wer Sprengstoff lagern will weiß/wußte von vorneherein, dass damit ein Kontrollrecht der Behörden verbunden ist. Wer früher (v.a. auch vor 2003) Schusswaffen gekauft hat, musste damit nicht rechnen.

Grüße

Schwarzwälder

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Wobei im Sprengstoffrecht die Unverletzlichkeit der Wohnung auch nur durch akuter Gefahr aufgehoben wird. Nicht einfach so.

SprengG, §31

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.

Das Selbe sagt allerdings auch das WaffG:

"Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren

für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit

der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Gruß

Bearbeitet von orange73
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@schwarzwälder:

Also für mich macht es keinen Unterschied, ob eine Kontrolle nun im Schlafzimmer oder im unbewohnten Nebenraum oder -gebäude stattfindet. Kontrolle ist Kontrolle. Alles befindet sich auf meinem Grundstück und verletzt meine Privatsphäre.

Bei der Heizung kann ich den Zweck der Kontrolle nachvollziehen, da es hier darum geht, dass mein Abgase verursachendes Heizgerät korrekt funktioniert und die Nachbarn oder die Umwelt nicht zu sehr belastet wird. Ähnlich wie die HU beim Kfz.

Aber bei Waffen und Pulver bin ich belehrt worden, habe eine Sachkundeprüfung abgelegt, die ordnungsgemäße Aufbewahrung nachgewiesen, und zuverlässig bin ich sowieso.

Wie weit soll es also noch gehen? Ist nicht irgendwann mal Schluss mit den Gängeleien? Und die Kontrollen werden nach dem derzeitigen Stand nicht bei Vorliegen einer konkreten Gefahr, sondern ohne ein Verdachtsmoment durchgeführt (seitens der Waffenbehörde jedenfalls). Wenn ich mich dagegen sträube, dann drohen mir "Konsequenzen", wie es die Verbände wie der DSB z.B. formulieren.

Was soll also die Argumentation, dass wenn etwas im Gesetz steht, dies auch gut ist und man das von vornherein wusste? Worüber regen wir uns nach dieser Einstellung dann eigentlich auf? Da können wir gleiche alle populistischen Gesetzesänderungen hinnehmen. Potentiell gefährlich sind Waffen, Munition, Treibladungspulver u.ä., die wir aufbewahren, sowieso. Genau wie unsere Küchenmesser, der Vorschlaghammer und die Fiskars Axt im Schuppen.

Das Problem ist m.E., dass niemand aus diesen Verschärfungen und Kontrollen einen Vorteil hat. Die innere Sicherheit profitiert hier in keiner Weise. Nur Grundrechte werden immer weiter eingeschränkt. Nicht mehr und nicht weniger.

Grüße

Bearbeitet von schemelschelm
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