PSO 931 Posted May 29, 2018 vor 2 Stunden schrieb karlyman: Theoretisch ja. In der Praxis (anlasslose Kontrollen, Gebührenerhebung...) gewinnt man als LWB jedoch durchaus den Eindruck, "allein auf weiter Flur" zu sein. Das was hier betrieben wird ist eine Hausdurchsuchung. Insbesondere der Abgleich der Waffen im Tresor. Verfassungsrechtlich bewegt man sich hier auf verdammt dünnem Eis und es ist eine Schande, dass die entsprechenden Lobbyverbände hier noch nicht geklagt haben. Jeder kriminelle Landstreicher hat hier mehr Rechte. Quote Share this post Link to post Share on other sites
karlyman 27915 Posted May 29, 2018 Die Konstruktion ist ja bekannt. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bleibt unangetastet. Besteht man als LWB allerdings darauf, drohen verwaltungsrechtliche Konsequenzen. Und über diesen "Hebel" des Verwaltungsrechts wird dann meist freiwillig auf das Grundrecht (s.o.) verzichtet. 2 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Fyodor 16226 Posted May 29, 2018 vor 33 Minuten schrieb PSO: Nennt man Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung. Eben nicht. Das wäre vergleichbar, wenn wir die Waffen alle x Jahre zum Neubeschuß bringen müßten. Da aber eben von einer defekten Waffe keine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, ist das nicht nötig (irrsinnigerweise sind ausgerechnet Böller mit ihren vergleichsweise niedrigen Drücken und ohne Projektile dann doch wieder nachbeschußpflichtig). Die willkürliche Aufbwahrungskontrolle entspricht in etwa einer Geschwindigkeitskontrolle. Und für die muß man eben nicht zahlen, wenn man sich an die Regeln hält. 2 2 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Fyodor 16226 Posted May 29, 2018 vor 34 Minuten schrieb PSO: es ist eine Schande, dass die entsprechenden Lobbyverbände hier noch nicht geklagt haben. Die FvLW hatte genau dagegen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Wurde ohne Begründung abgewiesen. Quote Share this post Link to post Share on other sites
Guest Posted May 29, 2018 (edited) NAtürlich. Ihr wart ja auch nicht als Betroffene der konkreten Maßnahme vor Gericht gezogen. Es bedarf eines tatsächlich Betroffenen. Man müsste sich da mal jemanden suchen, der sich zur Verfügung stellt. Ein Schütze welcher sich gerade von allem verabschiedet dürfte wohl als Prazedenzfall auffindbar sein. Die Frage ist, was die Politik dann veranstaltet.... Edited May 29, 2018 by Guest Quote Share this post Link to post Share on other sites
Guest Posted May 29, 2018 vor 39 Minuten schrieb PSO: Das was hier betrieben wird ist eine Hausdurchsuchung. Insbesondere der Abgleich der Waffen im Tresor. Verfassungsrechtlich bewegt man sich hier auf verdammt dünnem Eis... Hanebüchen. Hausdurchsuchung ist vollkommen anders. Abgleich absolut notwendig. Es ist anders faktisch garnicht prüfbar. Quote Share this post Link to post Share on other sites
cartridgemaster 16316 Posted May 29, 2018 vor 4 Minuten schrieb Fyodor: Wurde ohne Begründung abgewiesen. IIRC wurde die Sache erst gar nicht zur Entscheidung angenommen. Das ist doch das Schöne an unserem sog. "Rechtsstaat", wenn die Talarträger der höchsten Instanzen keinen Bock haben sich mit solchen "Banalitäten" zu befassen, dann lassen sie den besorgten Bürger einfach am ausgestreckten Arm verhungern und Du hast keine Möglichkeit irgend etwas dagegen zu tun. CM 9 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Sigges 704 Posted May 29, 2018 vor 7 Minuten schrieb Fyodor: Eben nicht. Das wäre vergleichbar, wenn wir die Waffen alle x Jahre zum Neubeschuß bringen müßten. .... Richtig, DAS wäre eine Analogie zu TÜV und Schornsteinfeger. vor 7 Minuten schrieb Fyodor: ... (irrsinnigerweise sind ausgerechnet Böller mit ihren vergleichsweise niedrigen Drücken und ohne Projektile dann doch wieder nachbeschußpflichtig). ... Nunja, eigentlich ist das als Analogie zum TÜV sogar noch halbwegs logisch. Denn Böller werden i.d.R. in der Öffentlichkeit benutzt, vor Publikum. Und zu deren Schutz ist die wiederkehrende Prüfung vorgesehen. Analog zum TÜV: Die Autos die am Straßenverkehr teilnehmen müssen hin - Autos die NICHT am Straßenverkehr teilnehmen, sondern nur auf abgesperrten Parcours fahren (analog Sportwaffen auf dem Schießstand, Jagdwaffen im Wald etc.) brauchen keinen TÜV (Formel 1 etc). Quote Share this post Link to post Share on other sites
PSO 931 Posted May 29, 2018 vor 3 Minuten schrieb schiiter: Hanebüchen. Hausdurchsuchung ist vollkommen anders. Abgleich absolut notwendig. Es ist anders faktisch garnicht prüfbar. Es werden Leute in die Wohnung eingelassen, die sich in bestimmten Räumlichkeiten umsehen. Nämlich dort wo die Waffen aufbewahrt werden. Die Schränke werden geöffnet, d.h. es wird nicht nur kontrolliert ob tatsächlich ein Tresor vorhanden ist, wie man das ja bei Waffenerwerb bereits nachweisen musste. Es wird vielmehr der Waffenbestand abgeglichen und das ist für mich ein gleichwertiges Merkmal mit einer Hausdurchsuchung. Diese erstreckt sich im übrigen auch nur auf die im Durchsuchungsbeschluss definierten Räumlichkeiten. Man kann sich das natürlich alles schön reden, Grundrechtstechnisch sind das Methoden die keiner Demokratie würdig sind. Wir reden hier von Legalwaffenbesitzern, die NICHT in irgendeiner Weise auffällig geworden sind, sondern von verdachtsunabhängigen Kontrollen. Anders als bei einer Verkehrskontrolle (hier liegen i.d.R. dann bereits Verdachtsmomente vor) werden hier die Grundrechte des Bürgers (Unverletzlichkeit der Wohnung) tangiert. Man unterstellt und kontrolliert. Hanebüchen ist nur eines: die absolut hündische Ergebenheit des Steuermichels. 3 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Guest Posted May 29, 2018 (edited) Noch hanebüchener. Auch sieht sich niemand in Räumlichkeiten um. Es ist lediglich gestattet die Maßnahmen der Aufbewahrung zu kontrolliert. Dazu ist der Waffenabgleich immanent. Anders kann man die Aufbewahrung konkreter Waffen und deren Ladezustand (!) garnicht prüfen. Wenn du jemanden nicht in deine Wohnräume lassen möchtest, hat er auch keinerlei Berechtigung dazu. Du kannst das verwehren. Es kann nur zur Verhütung dringender gefahren durchgesetzt werden. Edited May 29, 2018 by Guest Quote Share this post Link to post Share on other sites
PSO 931 Posted May 29, 2018 vor 2 Minuten schrieb schiiter: Noch hanebüchener. Auch sieht sich niemand in Räumlichkeiten um. Es ist lediglich gestattet die Maßnahmen der Aufbewahrung zu kontrolliert. Dazu ist der Waffenabgleich immanent. Anders kann man die Aufbewahrung garnicht prüfen. Wenn du jemanden nicht in deine Wohnräume lassen möchtest, hat er auch keinerlei Berechtigung dazu. Du kannst das verwehren. Es kann nur zur Verhütung dringender gefahren durchgesetzt werden. Wenn jemand in die Wohnung/Haus eintritt bleibt das nicht aus. Hier beginnt schon der Eingriff in die Grundrechte, die sonst nur mit richterlichem Beschluss außer Kraft gesetzt werden können, und auch dann nur mit starken Einschränkungen. Und die Vergleiche mit Schornsteinfeger etc. hinken. Bitte nicht noch lächerlicher machen. Quote Share this post Link to post Share on other sites
PSO 931 Posted May 29, 2018 vor 24 Minuten schrieb Fyodor: Die FvLW hatte genau dagegen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Wurde ohne Begründung abgewiesen. Was geschah dann? Nichts. Quote Share this post Link to post Share on other sites
Guest Posted May 29, 2018 vor 34 Minuten schrieb Fyodor: Die FvLW hatte genau dagegen eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Nichts gegen den FVlW, ich habe auch gespendet. Aber maßgeblich wäre ein klares nein ALLER Verbände, also v.a. DJV + DSB gewesen. Mit würden da schon ein paar medienwirksame und völlig legale Aktionen einfallen. Aber man gefällt sich lieber in seiner Privilegierung wenn der Herr Amtmann zum Kaffee ins Wohnzimmer kommt. Teilweise gleich Rudelweise. Quote Share this post Link to post Share on other sites
erstezw 34465 Posted May 29, 2018 vor 39 Minuten schrieb schiiter: Abgleich absolut notwendig. Es ist anders faktisch garnicht prüfbar. Die Notwendigkeit sehe ich in Ermangelung einer als Rechtfertigung ausreichenden Zahl von Problemen nicht. Quote Share this post Link to post Share on other sites
erstezw 34465 Posted May 29, 2018 vor 28 Minuten schrieb schiiter: und deren Ladezustand (!) Solange eine Zusammenlagerung von Waffe und Munition zulässig ist, spricht da nichts im WaffG dagegen. Das Richter es anders sehen weiß ich, aber die haben Recht zu sprechen und nicht Gesetze zu machen. Insofern gibt es da eigentlich (je nach Aufbewahrungsart) auch keine Rechtsgrundlage zur Überprüfung. Quote Share this post Link to post Share on other sites
Fyodor 16226 Posted May 29, 2018 vor 47 Minuten schrieb schiiter: Es bedarf eines tatsächlich Betroffenen. Hatten wir. Aber die Klage wurde ja auch nicht wegen eines fehlenden Betroffenen abgewiesen, sondern ohne Begründung gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Das ist auch etwas, das nur das Verfassungsgericht darf: Wenn ihnen das zu erwartende Urteil nicht gefällt, wird einfach gar nicht entschieden. 1 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Guest Posted May 29, 2018 Am 27.12.2009 um 20:29 schrieb barni: Wer nichts zu verbergen hat, braucht bei einer Kontrolle kein schlechtes Gewissen haben. In diesem Sinne.............. Schon den Gehaltscheck vom Propagandaministerium abgeholt? Quote Share this post Link to post Share on other sites
P22 1627 Posted May 29, 2018 vor 49 Minuten schrieb schiiter: Es bedarf eines tatsächlich Betroffenen. Man müsste sich da mal jemanden suchen, der sich zur Verfügung stellt. Den gibt es. Die Sache befindet sich derzeit noch im Widerspruchsverfahren. Sobald es Neuigkeiten im Sinne eines erstinstanzlichen Urteils gibt, wird sich derjenige sicherlich an die Forengemeinschaft wenden. vor 1 Minute schrieb Fyodor: Hatten wir. Im Rechtssinne eher nicht. Er war noch nicht unmittelbar durch den Vollzug betroffen – nach meiner Kenntnis. Es ging allein um eine sog. Gesetzesverfassungsbeschwerde, bevor die Maßnahme beim Adressat tatsächlich durchgeführt wurde (mittelbar betroffen). Für die Zulässigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde gelten erhöhte Anforderungen, um die Subsidiarität/Rechtswegerschöpfung nicht zu unterlaufen. Quote Share this post Link to post Share on other sites
jimmypop 467 Posted May 29, 2018 vor 27 Minuten schrieb P22: Im Rechtssinne eher nicht. Er war noch nicht unmittelbar durch den Vollzug betroffen – nach meiner Kenntnis. Es ging allein um eine sog. Gesetzesverfassungsbeschwerde, bevor die Maßnahme beim Adressat tatsächlich durchgeführt wurde (mittelbar betroffen). Für die Zulässigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde gelten erhöhte Anforderungen, um die Subsidiarität/Rechtswegerschöpfung nicht zu unterlaufen. Und in deutscher Umgangssprache, in 2-3 Sätzen bedeutet das??? Quote Share this post Link to post Share on other sites
Fyodor 16226 Posted May 29, 2018 Beim Verfassungsgericht: Wir wollen uns damit nicht beschäftigen, bleibe der Pöbel doch wo er will. 1 Quote Share this post Link to post Share on other sites
P22 1627 Posted May 29, 2018 vor 31 Minuten schrieb jimmypop: Und in deutscher Umgangssprache, in 2-3 Sätzen bedeutet das??? Ein Gesetz selbst stellt in der Regel noch keinen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Durch die entsprechende Änderung des WaffG wurde nicht schlagartig mit Wirksamkeit des Gesetzes beim Beschwerdeführer eine Kontrolle durchgeführt. Der Behörde wurde hierzu lediglich die Möglichkeit gegeben. Vll. macht sie davon gar nicht Gebrauch. Und wenn doch, dann muss man hiergegen erst den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Sollte ein Gericht dann er Auffassung sein, dass die Norm verfassungswidrig ist, so legt es das Verfahren dem BVerfG vor. Sollte ein Gericht nicht dieser Auffassung sein, so muss man alle Instanzen durchziehen. Erst dann darf man zum BVerfG. Warum? Das BVerfG hat nur zwei Senate und soll auf aufbereitete juristische Sachverhalte treffen, um effizient arbeiten zu können. Das BVerfG ist keine "Superrevisionsinstanz". 1 Quote Share this post Link to post Share on other sites
Last_Bullet 17290 Posted May 29, 2018 (edited) vor 5 Stunden schrieb karlyman: Die Konstruktion ist ja bekannt. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bleibt unangetastet. Besteht man als LWB allerdings darauf, drohen verwaltungsrechtliche Konsequenzen. Und über diesen "Hebel" des Verwaltungsrechts wird dann meist freiwillig auf das Grundrecht (s.o.) verzichtet. Jetzt könnte man sagen, das ist eine Nötigung, leider fehlt die Rechtswidrigkeit.... aber es passt gefühlt schon irgendwie.... Das empfindliche Übel wäre der Verlust der Zuverlässigkeit mit der darauf folgenden Abgabe aller eingetragenen Waffen und Munition, wenn man nicht..... die Herren Kontrolleure..... Aber schon interessant, wie man durch das Pochen auf ein Grundrecht trotzdem verlieren, und genauso gut wie man als Veranlasser der Kontrollen seitens zumindest eines Gerichts angesehen waren kann. Ich weiß nicht, was man als Jurist so alles nehmen muss um so denken zu können, oder ich bin einfach zu bildungsunoptimiert.... Edited May 29, 2018 by Last_Bullet Quote Share this post Link to post Share on other sites
Guest Posted May 29, 2018 vor 4 Stunden schrieb erstezw: Solange eine Zusammenlagerung von Waffe und Munition zulässig ist, spricht da nichts im WaffG dagegen. Das Richter es anders sehen weiß ich, aber die haben Recht zu sprechen und nicht Gesetze zu machen. Insofern gibt es da eigentlich (je nach Aufbewahrungsart) auch keine Rechtsgrundlage zur Überprüfung. Nun. Der Ladezustand ist doch Bestandteil der gesetzlichen Auflagen für die Aufbewahrung. Zitat 13AWaffV (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren: vor 4 Stunden schrieb erstezw: Die Notwendigkeit sehe ich in Ermangelung einer als Rechtfertigung ausreichenden Zahl von Problemen nicht. DIe Notwendigkeit steht daher im Gesetz und nicht im persönlichen Empfinden Du legst es natürlich anders aus, als ich es gemeint hat. Ich rede über die normative Kraft des Faktischen. Wer die Aufbewahrung von XY123 kontrollieren will, kann dies nur, wenn er XY123 auch zweifelsfrei identifiziert hat. Quote Share this post Link to post Share on other sites
Guest Posted May 29, 2018 Afair steht das erst seit letztem Jahr so drin, imho um dieses einzelne Urteil nachträglich aufzuwerten. Davor hatte @erstezw schon recht. Quote Share this post Link to post Share on other sites
chief wiggum 18098 Posted May 29, 2018 Jupp, wurde wohl nachgeschoben als dem Gesetzgeber einfiel, dass der Michel in seinem 0er oder 1er jetzt eventuell eine geladene Waffe aufbewahrt, was natürlich garnie nicht sein darf und auch vollkommen unnötig ist 1 Quote Share this post Link to post Share on other sites