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Verdachtsunabhängige Kontrollen


WERWOLF79

Empfohlene Beiträge

@Dan More:

Es ist brandgefährlich, darauf zu bauen, dass die Behörden schon keine Zeit+Mittel hätten, die Kontrollen durchzuführen. Du siehst ja, wie versucht wird (mittels Mini-Jobbern, Rentnern etc.) oder Kostenüberwälzung auf den LWB (direkt + indirekt), sich diese Mittel zu beschaffen. Man lässt es JETZT noch überwiegend locker angehen, um nicht zu sehr Widerstand zu provozieren. Aber nächstes Jahr dürfte es schon anders aussehen.

Wenn der LWB die unangemeldeten Kontrollen aber verweigert, ist es sehr wohl zulässig, dass die Behörde wegen Verdacht auf Unzuverlässigkeit entsprechend handelt. Also Entzug der WBK. Auch wenn es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, so ist die WBK doch erst mal weg. Mit allen Folgen. Jetzt kann der LWB rechtliche Schritte einleiten. Das kann Jahre dauern. Bis dahin bleibt die WBK weg.

Soweit erst mal das Rechtliche bei Verweigerung der unangemeldeten Kontrollen.

Danke für diese Einschätzung Deiner Freundin/Anwältin. Genau deswegen halte ich auch den Weg einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde viel sinnvoller, weil risikoloser.

Nehmen wir den Fall, dass bei uns 2 (uns unbekannte) Kontrolleure vor der Tür stehen. Die Variante:" Ich bin nicht da." halte ich für undurchführbar. Wer will schon immer erst nachsehen, wer vor der Tür steht. Damit terrorisieren wir und ja selber. Ich dürfte ja nie bei einem Fremden an die Tür/Sprechanlage gehen.

Eben. Diese Beschwichtigungs-Tipps hier bei WO sind in der Praxis wenig wert.

1) Wenn ich nichts unterschreibe, wie wollen die Leute belegen, dass ich die Kontrolle verweigert habe?

Wenn sie zu zweien aufmarschieren, hast Du definitiv ein Problem. Es dient auch nicht Deiner Zuverlässigkeit/Glaubwürdigkeit, wenn Du Tatsachen im Nachhinein bestreitest/lügst.

Auch wenn oft eine andere Meinung vertreten wird: Ich bin nicht prinzipiell gegen die Kontrollen. Ich bin gegen die Art und Weise, wie der LWB unter Generalverdacht gestellt wird. Aber ich sehe auch keine Möglichkeit bei einigen LWB Vernunft in die dämlichen Schädel zu bekommen.Die Typen unter den LWB, die durch Rumliegen einer Waffe so etwas wie in Winnenden ermöglichen, gehören an die Wand gestellt!

Naja, an die Wand gestellt gerade nicht, aber der Gesetzgeber hat das nicht gesetzeskonforme Lagern von Schusswaffen zuhause nun als Straftat eingeordnet. Wenn also durch Zufall oder andere Tatsachen die lasche Lagerung auffällt, ist der LWB künftig dran. Ich habe im Übrigen auch nichts gegen die Nachweispflicht (Vorlage von Rechnungen + Photos der Waffenschränke). Damit ließen sich die weitaus meisten der derzeit in der Presse geschilderten schwarzen Schafe aufdecken - ohne alle LWB mit unangekündigten, verdachtsunabhängigen Kontrollbesuchen zu terrorisieren.

Grüße

Schwarzwälder

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@Dan More:

Es ist brandgefährlich, darauf zu bauen, dass die Behörden schon keine Zeit+Mittel hätten, die Kontrollen durchzuführen. Du siehst ja, wie versucht wird (mittels Mini-Jobbern, Rentnern etc.) oder Kostenüberwälzung auf den LWB (direkt + indirekt), sich diese Mittel zu beschaffen. Man lässt es JETZT noch überwiegend locker angehen, um nicht zu sehr Widerstand zu provozieren. Aber nächstes Jahr dürfte es schon anders aussehen.

.....Grüße

Schwarzwälder

Da stimme ich Dir zwar prinzipiell zu, nur habe ich den Eindruck gewonnen, dass sie diese Anstrengungen genau aus dem Grund machen, weil wir uns so massiv dagegen wehren.

Nur um es klar zu stellen, ich bin gegen die Kontrollen!

Nur, jetzt kommt wieder eine was wäre wenn These, was wäre gewesen, wenn wir nicht diesen Widerstand aufgebaut hätten?

Wären die Behörden dann eher hingegangen und hätten nicht so massiv gegen uns gearbeitet und alles nur erdenkliche darangesetzt die Kontrollen durchzuführen?

Das ist jetzt nur ein Gedankenspiel, nicht mehr und nicht weniger, aber man sagt ja auch nicht ohne Grund: Druck erzeugt Gegendruck.

Bislang ist es auch nur ein Kreis, der diese Zusatzkräfte in Form von Waffenkontrolleuren einstellen will, oder sind da noch weitere?

Und in welchem Bundesland liegt dieser Kreis? Ist es nicht in unserem Problemkreis?

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Wieviele von uns kennen jemanden der kontrolliert wurde?

Ja: in BW, aktiver Jäger (also nix "Quelle Mars 30DM bei der Anmeldepflicht halt angemeldet", SiGPi welche griffbereit geladen aufs Boot oder den Tower eines Landeplatzes gehört usw) wie gesagt aktiver Jäger im besten Alter. Das perverse daran: der Kontrolletti hat mehrfach versucht, der Ehefrau, wenn er mit der alleine sprach, unterzujubeln, daß sie doch Zugriff auf die Schlüssel habe :heuldoch: Erfolglos :eclipsee_gold_cup: Mehr mag ich dazu nicht verraten (journalistischer Quellenschutz) und ich war nicht dabei, glaube aber jede Silbe des mir erzählten.

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Auf welcher Grundlage seid ihr auf diese Folge gekommen?

Gruß

Ein mehrfacher Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 36 Abs. 3 WaffG berührt § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und damit die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers. Wer also beharrlich nicht die Schreiben zur Waffenverwahrung beantwortet und/oder den Kontrolleur dauerhaft nicht reinlässt, ist seine WBK + evtl. Jagdschein, KWS, SprengG-Erlaubnis, MES, Schießerlaubnis etc. los.

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Hier nehmen wir aber eine Gemengelage an.

Ich gehe einfach von der Kontrollverweigerung in Wohnräumen bei vorausgegangenem Nachweis (Rechnung, Photo) der rechtskonformen Aufbewahrung aus.

Wie soll einem da ein Fallstrick entstehen. Die Behörde darf ja laut Gesetz nur zur ÖSuO Wohnräume betreten. Man begeht also keinen Verstoß.

Gruß

Bearbeitet von orange73
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Die Behörde darf ja laut Gesetz nur zur ÖSuO Wohnräume betreten.

Die Behörde darf Wohnräume GEGEN den Willen des LWB nur zur OSuO betreten.

Darüberhinaus darf die Behörde MIT dem Willen des LWB natürlich immer die Wohnräume betreten.

Dass der LWB auch ja seinen Willen/Einverständnis gibt, dafür sorgt dann auch die neue Pflicht in §36 Abs. 3 Satz 2 WaffG

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden

"Haben zu..." = neue Pflicht der Waffenbesitzer bzw. neue Vorschrift gem. WaffG.

Wer sich daran beharrlich/prinzipiell/wiederholt nicht hält, dessen Zuverlässigkeit ist gem. §5 Abs. 2 WaffG regelmäßig dahin:

5.wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Genau dies hat auch der Gesetzgeber so gewollt, wie div. schriftliche und mündliche Erläuterungen unserer Politiker zum neuen WaffG letzten Sommer deutlich gemacht haben.

Wir Legalwaffenbesitzer haben ja akzeptiert:

- härtere Bestrafung für diejenigen, die gegen Aufbewahrungsvorschriften verstossen (ab jetzt Straftat)

- Nachweis der sicheren Aufbewahrung durch Rechnungen, Photos, Waffenschrankdokumentationen u.ä.

- Betretungsrecht der Behörden bei Gefahr für die ÖSuO

Wir akzeptieren aber nicht:

- grundrechtswidrige Schikanen wie ständige, verdachtsunabhängige und unangekündigte Kontrollbesuche!

Genau deswegen ist auch eine Klage nötig - am besten durch einen unabhängigen Verband: FvLW, Pro Legal, ELF oder FWR.

Grüße

Schwarzwälder

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Ein mehrfacher Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 36 Abs. 3 WaffG berührt § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und damit die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers. Wer also beharrlich nicht die Schreiben zur Waffenverwahrung beantwortet und/oder den Kontrolleur dauerhaft nicht reinlässt, ist seine WBK + evtl. Jagdschein, KWS, SprengG-Erlaubnis, MES, Schießerlaubnis etc. los.

Nur wer immer und da wo gesetztlich verlangt auch unaufgefordert Auskünfte, Anzeigen etc. gem. §§ 36 ff. WaffG erteilt, erstattet etc. sollte schwerlich in seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit berührt werden, wenn er Kotrolleure nach der zum Betreten der Wohnung benötigten Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit fragt und es nun einmal nicht sein Wille ist, die Kontrolleure in die Wonung zu lassen.

Eher wäre in diesem Fall doch die Behörde gehalten, einen nachweisbaren und zulässigen haushaltsrechtlichen Grund für diesen hier fragwürdigen Umgang mit Haushaltsmitteln zu haben. :rolleyes:

Nur weil sie waffenrechtlich für die Nachschauen keinen begründeten Verdacht mehr haben braucht, heißt das noch lange nicht, dass die Behörde haushaltsrechtlich mit und bei Nachschauen Geld verschwenden darf. :teu38:

Dein

Mausebaer

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Hallo Schwarzwälder,

Bitte den § nicht aus dem Zusammenhang reißen und neu interpretieren.

Die fragliche Stelle lautet komplett

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Es ist also klar unterschieden zw. Wohnräumen und sonstigen Räumen. Der Wohnraum ist explizit geschützt (Art. 13 GG) und wird auch in diesem Gesetz nicht weiter als allgemein üblich aufgeweicht. Wer also derart handeln kann, nicht gemäß

§5 (2) Nr. 5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Welcher Verstoß (ganz explizit) soll denn im Raum stehen?

Eher würde wohl

§5(1) Nr 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

B) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

in Betracht kommen. Hier ist aber die Tatsache bei vorherigem schriftlichem Nachweis schwer herbeizuführen. Es bedarf also weiterer Anhaltspunkte, als der Verweigerung der Kontrolle gemäß Art. 13 GG und der klaren Freistellung von einer Pflicht in §36 WaffG

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden

Woraus soll sich nun eine Sanktionsmöglichkeit herleiten?

Gruß

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Nur weil sie waffenrechtlich für die Nachschauen keinen begründeten Verdacht mehr haben braucht, heißt das noch lange nicht, dass die Behörde haushaltsrechtlich mit und bei Nachschauen Geld verschwenden darf. :teu38:

Hm irgendwie schon witzig hier.

Ich stell mir jetzt mal das Jahr 2099 vor. Bis dahin hat folgender schlichte Satz seinen Weg ins WaffG2099 gefunden:

Die zuständige Behörde darf den Legalwaffenbesitzer erschiessen.

Bestimmt gibt es 2099 dann noch WO mit genau denselben Diskussionen über das WaffG wie heute:

User1 meint:

Ich habe ja nur 1 Waffe und 5 Bedürfnisse dazu. Mich werden sie sicher zuletzt erschiessen. Und wenn sie doch kommen sollten, dann bin ich halt grade nicht da.

User2 überlegt:

Wie sollen die sich die Zeit für die Erschiessungen nehmen? Die haben Wichtigeres zu tun als uns zu erschiessen. Keine Sorge!

User3 sagt:

Woher sollen die waffenrechtlichen Behörden das Geld für die Muni zwecks den Erschiessungen nehmen? Das wird schon nicht so kommen, die sind doch jetzt schon fast pleite.

User4 hakt nach:

Für mich ist aber nur das Ordnungsamt xyz zuständig - und zwar der Sachbearbeiter W. Von einem Minijobber lass ich mich nicht erschiessen!

User5 denkt immerhin weiter:

Naja, ich könnte ja, wenn der Sachbearbeiter vor mir steht und abdrücken will schnell meine WBK runterschlucken. Dann werde ich vom Legalwaffenbesitzer zum illegalen Waffenbesitzer und den darf er natürlich nicht erschiessen.

usw.

Aber auf die einfache, schlichte Idee, diesen Satz aus dem WaffG rauszuklagen kommt keiner mehr.

Genauso heute: Der Satz 2 aus $36,3 WaffG gehört weggeklagt! Dann erübrigen sich alle Diskussionen, ob die Behörden Zeit+Geld für Kontrollen haben, wie oft sie wen und wann kontrollieren werden und unter welchen Umständen man die Behörden auch mal unverrichteter Dinge wegschicken darf.

Grüße + Guten Rutsch

Schwarzwälder

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Nun, dann brauchen wir aber auch nicht weiter über dieses Thema immer und immer wieder zu diskutieren.

Wir alles sind mit dieser rechtlichen Situation nicht zufrieden.

Klagen wird ein privatmann wohl eher kaum dagegen, oder?

Also harren wir doch einfach mal der Dinge und schauen ob sich einer der Interessensvertretungen, wie die pro-legal, die FvLW, ProTell oder die ELF eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht anstregen wird. Nur habe ich bislang nichts von auch nur einem dieser Vertretungen darüber gehört, dass sie eine Klage vorbereiten wollen oder werden.

Wir haben die Kontrollen erstmal an der Backe und ob wir sie weiterhin an der Backe haben werden, werden wohl wir selber entscheiden. Über unser Handeln und im Umgang mit den Kontrollen.

Jeder muss letztlich selber entscheiden, wie er damit umgehen wird. Nennt mich einen Feigling, aber ich werde nichts tun, um Angriffsfläche gegenüber den Behörden zu bieten, solange alles im gesetzlichen Rahmen abläuft und ich keiner Schikane unterzogen werden.

Ob Ihr die Kontrolleure nun zur Kontrolle in den Raum lasst, in dem sich der Waffenschrank befindet ist Euch überlassen und es sollte keinem zustehen den anderen daran zu messen oder zu kritisieren, wenn er die Kontrolle über sich ergehen lässt.

Deutsches Recht ist nunmal sehr häufig eine Interpretationssache. Jeder interpretiert es anders, leider, da die Gesetze so nicht klar und deutlich und leicht verständlich formuliert werden. Nur jemand der sich tagtäglich damit auseinandersetzt, ist in der Lage diese Gesetze vermutlich richtig zu interpretieren.

Ich bin nunmal der Meinung, dass wir derzeit einfach keine Angriffsfläche bieten sollten. Wir stehen konstant in den Medien unter schwerem Beschuss, dagegen sollten wir etwas machen, aber mit den Behörden, die letztlich die Gesetze auch nur vollziehen sollen, mit denen sollten wir uns gut stellen, denn es liegt auch in ihren Händen, ob sie uns wohl gesonnen sein werden oder uns an den Karren pinkeln werden.

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Genauso heute: Der Satz 2 aus $36,3 WaffG gehört weggeklagt! Dann erübrigen sich alle Diskussionen, ob die Behörden Zeit+Geld für Kontrollen haben, wie oft sie wen und wann kontrollieren werden und unter welchen Umständen man die Behörden auch mal unverrichteter Dinge wegschicken darf.

Grüße + Guten Rutsch

Schwarzwälder

Das sehe ich doch genau wie du. Ich befürchte nämlich das sich in den unteren Etage der Justiz etliche Richter finden werden, die §5(1) Nr 2. b gegen den LWB anwenden werden. Die wenigsten werden dann bis zum BVerfG ziehen, um dies geradezurücken. Das muss präventiv geregelt werden. Zudem schwebt die Gefahr der kostenpflichtigen Kontrolle über uns. Dem muss man beizeiten den Hahn abdrehen.

Mir ging es nur um den Passus der abzuerkennenden Zuverlässigkeit wegen §5 (2) Nr. 5, da ganz klar kein Verstoß gegen das WaffG vorliegt.

Gruß

Bearbeitet von orange73
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Ich gehe einfach von der Kontrollverweigerung in Wohnräumen bei vorausgegangenem Nachweis (Rechnung, Photo) der rechtskonformen Aufbewahrung aus.

Ach so, in DIESEN Fällen kann § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG natürlich nicht einschlägig sein weil das so wäre, wie wenn man jemanden mehrfach (bei nicht veränderten Rahmenbedingungen - also keine Bestandsveränderung, kein Umzug, kein Bedürfniswechsel o.ä.) zur Waffenverwahrung anschreiben würde.

Hier reicht dann ein Verweis auf die bereits bekannte Aktenlage. :rolleyes:

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Ich befürchte nämlich das sich in den unteren Etage der Justiz etliche Richter finden werden, die §5(1) Nr 2. b gegen den LWB anwenden werden.

Nicht nur die Gerichte, auch einige Waffenbehörden. Die Frage ist nämlich, ab wann (außer in den eindeutigen Fällen) überhaupt ein Verstoß vorliegt. Da sind die Grenzen sicher fließend und dem Einfallsreichtum alle Möglichkeiten eröffnet.

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Hhhmmm.....

Ist das alles nicht total einfach:

Es klingelt. Die Behörde will unangemeldet Nachschau halten. Ich sage: "Nein, das passt mir jetzt nicht. Sie können gerne ein anderes Mal kommen. Bitte machen Sie mir einen Terminvorschlag per E-Mail oder Post. Ich muss jetzt leider gleich los."

So eine Klage kann auch nach hinten losgehen. Dann würden zukünftige Politker sich darauf berufen, dass sie wegen dieses Urteils die Passagen zur Nachschau im Gesetz stehen haben müssen. (Das müssen sie rechtlich wahrscheinlich dann nicht wirklich, aber sie werden so tun als müssten sie es.)

Für mich wäre es ideal, wenn wir in zwei Jahren ein neues Gesetz auf den Weg bringen würden, dass diese und viele andere Gängelungen einfach nicht mehr hat.

bye knight

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Für mich wäre es ideal, wenn wir in zwei Jahren ein neues Gesetz auf den Weg bringen würden, dass diese und viele andere Gängelungen einfach nicht mehr hat.

Hört sich gut an, aber die Realität dürfte eher in die andere Richtung tendieren - falls die FDP in nächst Zeit nicht mit absoluter Mehrheit regiert. :rolleyes:

Die Waffenbesitzer und Waffenbehörden wären jedenfalls ganz froh, wenn das WaffG wieder sinnvoller gestaltet werden würde (wie zum 01.04.2003 geschehen).

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Klagen wird ein privatmann wohl eher kaum dagegen, oder?

Also harren wir doch einfach mal der Dinge und schauen ob sich einer der Interessensvertretungen, wie die pro-legal, die FvLW, ProTell oder die ELF eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht anstregen wird. Nur habe ich bislang nichts von auch nur einem dieser Vertretungen darüber gehört, dass sie eine Klage vorbereiten wollen oder werden.

Na das wär doch eine Möglichkeit für den FvLW. Zeigt den Unüberzeugten das was getan werden muß und tut es. Ein postiver Ausgang, oder besser, allein schon der Versuch wird einige Leute wachrütteln und (möglicherweise) einen Neumitgliederzufluss zur Folge haben.

Gruß Ronny

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Wer so auf die K***e haut wie PL (NRA) und andere diffamiert (Hinterzimmer, Meinungsdiktatoren), der soll mal zeigen was er drauf hat. Ich ahne, dass sie es nicht leisten können.

Gruß

Die könnten es sich schon leisten. Eine andere derzeit laufende Verfassungsbeschwerde (gegen BKA-Gesetz) soll 8000 EUR kosten (Verfahrenskosten: Anwalt und Nebenkosten). Wenn PLoder andere Organisationen einen eigenen Rechtskundigen in ihren Reihen hat, dann eher noch billiger, Anwaltszwang besteht nicht, Gerichtsgebühren (Ausnahme: Mißbrauchsgebühren in 0,26% der Fälle) entstehen ebenfalls nicht. Nochmals mein Angebot: Der Verband, der als erstes eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Hauskontrollen von LWB einreicht, bekommt von mir sofort eine Spende von 100 EUR.

Am Geld dürfte das Ganze also nicht scheitern!

Grüße

Schwarzwälder

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Die könnten es sich schon leisten.

Grüße

Schwarzwälder

Ich meinte leisten nicht im Sinne finanzieller Aufwendungen, sondern im Sinne von Leistung (also der Verrichtung einer Sache). Sonst hätte ich "sich nicht leisten" geschrieben ;)

Gruß

Bearbeitet von orange73
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  • 3 Wochen später...
Hallo,

ich habe den Fall mal mit einer befreundeten Anwältin durchgespielt. Das ganze Thema ist juristisch ein Pulverfass.

Zum einen dürfen Grundrechte nur mit wirklich wichtigen Argumenten eingeschränkt werden. Die Möglichkeit, dass eine Waffe eventuell (also eine theoretische Möglichkeit ohne begründete Verdachtsmomente) nicht ordnungsgemäß verwahrt ist und somit zu einer Gefahr (z.B. durch Diebstahl) werden könnte, reicht da nicht aus. Wer also die Kontrolleure nicht in die Wohnung lässt, hat daher nichts zu befürchten. Soweit die Theorie. Wenn der LWB die unangemeldeten Kontrollen aber verweigert, ist es sehr wohl zulässig, dass die Behörde wegen Verdacht auf Unzuverlässigkeit entsprechend handelt. Also Entzug der WBK. Auch wenn es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, so ist die WBK doch erst mal weg. Mit allen Folgen. Jetzt kann der LWB rechtliche Schritte einleiten. Das kann Jahre dauern. Bis dahin bleibt die WBK weg.

Soweit erst mal das Rechtliche bei Verweigerung der unangemeldeten Kontrollen.

Nehmen wir den Fall, dass bei uns 2 (uns unbekannte) Kontrolleure vor der Tür stehen. Die Variante:" Ich bin nicht da." halte ich für undurchführbar. Wer will schon immer erst nachsehen, wer vor der Tür steht. Damit terrorisieren wir und ja selber. Ich dürfte ja nie bei einem Fremden an die Tür/Sprechanlage gehen. ABER: Wo steht, wie sich die Leute auszuweisen haben? Ein Kärtchen "Mitarbeiter Ordnungsamt" reicht da nicht aus. Und damit kann ich ein Betreten der Wohnung verweigern, ohne die Kontrolle als solche zu verweigern. Woher soll ich wissen, das die Leute echt sind? Trickdiebe lasse ich nicht ein.

Wenn mein SB vor der Tür steht, dann wird es schwieriger. Schließlich will ich den Mann/Frau nicht verärgern. Bearbeitungszeiten können sehr relativ sein.. <_<

Aber beim meinem SB würde ich persönlich dann auf mein Grundrecht verzichten und den Mann einlassen. Er kann auch nur dass machen, wass von seinem Arbeitgeber verlangt wird.

Ein paar juristische Spitzfindigkeiten, die jeder selbst für sich bewerten muss.

1) Wenn ich nichts unterschreibe, wie wollen die Leute belegen, dass ich die Kontrolle verweigert habe?

2) Selbst wenn eine Waffe offen rumliegt (Sorry, aber eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit), verbietet mir ein Gesetz Trockentrainig zu machen? Wenn ich in meiner Wohnung allein bin, kann ich die Dinger geladen im Gürtel mit mir rumschleppen.

Auch wenn oft eine andere Meinung vertreten wird: Ich bin nicht prinzipiell gegen die Kontrollen. Ich bin gegen die Art und Weise, wie der LWB unter Generalverdacht gestellt wird. Aber ich sehe auch keine Möglichkeit bei einigen LWB Vernunft in die dämlichen Schädel zu bekommen.Die Typen unter den LWB, die durch Rumliegen einer Waffe so etwas wie in Winnenden ermöglichen, gehören an die Wand gestellt! Jeder verantwortungslose LWB, der aus dem Verkehr gezogen wird, ist ein LWB, auf den ich verzichten kann. Der eine Zeitungsartikel http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622...38cp/index.html über die Kontrollergebnisse zeigt, wie dämlich einige LWB sind. Und den Mist, den diese wenigen Leute verzapfen, müssen die vernünftigen LWB ausbaden. Ich sage nur Jehova, äähhhh Armatix....

Viele Grüße

Tom

Hallo Tom,

ich pfliche Dir prinzipiell bei, jedoch habe ich ein paar Anmerkungen zu Deinen Ausführungen.

Ersteinmal kann jeder LWB durch den Nachweis des Besitzes entsprechender Behältnisse bei den Behörden vormals seine Lagermöglichkeiten nachweisen.

Dies sollte zumindest für´s erste die Behörden von einem "unangemeldeten" Besuch Abstand nehmen lassen. Photos und Rechnungen sind ziemlich eindeutge Belege.

Es kann eigentlich nicht sein, daß sich Behördenvertreter dann immer noch für einen Besuch erwärmen, diese kümmern sich eigentlich lieber um "umklare Lagerer".

Aufgrund der tatsache, daß meine Wohnung mein Eigentum ist und ich in diesem tun und lassen kann, was mir beliebt, so kann ich auch beispielsweise meine Jagdwaffe nach Rückkehr von der Jagd für einen halben Tag im Jagdzimmer "ausschwitzen" lassen, bevor ich sie reinige und wieder wegsperre. Andere würde vielleicht Trockentraining machen oder anderes. In den eigenen vier Wänden ist das sicher okay, Hauptsache es kann sich kein Unbefugter der Waffen bemächtigen !

Noch etwas zum Thema "unangemeldete Kontrollen".

Ich denke, ich habe es schon einmal ausformuliert, bei mir persönlich kann es aus verschiedenen Gründen kein "unangemeldetes Kontrollieren" geben.

1. Ich habe andere Arbeitszeiten als die Behörde. Ebenfalls scheiden Sonn- und Feiertage aus !

2. Wenn es unangemeldet klingelt, werfe ich einen Blick in mein "Haus-Interkom" und schaue ersteinmal nach, wer vor der Pforte steht. Kenne ich diese Person/Personen nicht, gibt es zwei Möglichkeiten. a) Ich schweige still und warte den Abzug der Personen ab. Thema durch. (Ich öffne generell eigentlich keiner Person, die mir ihr Erscheinen nicht irgendwie kund getan hat...) B) Ich frage nach dem Begehr der Person/Personen und entscheide dann für mich, ob ich den Grund des Besuches für wichtig genug erachte, den Einlass zu gestatten. Im Falle von Behördenvertretern werde ich wohl von einem "a)-Fall" ausgehen, da ich meine Nachweise über die Lagerung bereits erbracht habe und für mich somit kein Anlass ersichtlich ist, den von mir gegebenen Nachweis durch ein zusätzliches Gewähren einer Kontrolle zu untermauern. Ich wiederhole mich ungerne !

Bemerkt Ihr den kleinen, signifikanten Unterschied ? ICH entscheide.....

Solange mir der Grund einer Kontrolle nicht offensichtlich notwendig erscheint, wird es eine solche bei mir nicht geben !!!

Diese Einschätzung teile ich mit vielen, denke ich, jedenfalls ist ein Nachweis über die sichere Lagerung hierbei sehr beruhigend !

Ach ja, eine Leistung, die ich nicht in Anspruch nehme, muss ich wohl auch nicht bezahlen, oder ? Hierzu sollten Gerichte ein entsprechendes Urteil finden können um derlei Unfug keinen Vorschub zu leisten ! LWB´s sind keine Geldbeschaffer für Behörden, Kriese und Städte, meine ich !

Govt

Bearbeitet von Government71
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Hallo Tom,

ich pfliche Dir prinzipiell bei, jedoch habe ich ein paar Anmerkungen zu Deinen Ausführungen.

Ersteinmal kann muß jeder LWB durch den Nachweis des Besitzes entsprechender Behältnisse bei den Behörden vormals seine Lagermöglichkeiten nachweisen.

...

Govt

:rtfm:

§ 36 Abs. 3 S. 1 HS. 2 WaffG

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