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IGNORED

Passive Vereinsmitglieder und Waffenbedürfnis


ripper

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Hallo, aus aktuellem Anlaß bei mir im Verein folgende Frage:

1. Ist es im aktuellen Waffenrecht möglich, weiterhin passives Schützenvereinsmitglied zu bleiben und trotzdem die eigenen Waffen behalten zu können?

2. Oder müssen diese jetzt in den Aktiv-Status wechseln, wenn sie ihr Bedürfnis behalten wollen?

Wir hatten jetzt schon einige Austritte mit der Begründung, daß man wegen des neuen Waffenrechts nicht zurück in den Aktiv-Status wolle. Deshalb wird bei uns gerade ein Vorschlag diskutiert, den passiven Mitgliedern künftig 18 Trainingstermine im Jahr zuzugestehen.

Wie geht ihr in euren Vereinen - speziell in Baden-Württemberg - mit dieser Problematik um?

Schönen Dank und vorweihnachtliche Grüsse an alle, RIP

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Wir hatten jetzt schon einige Austritte mit der Begründung, daß man wegen des neuen Waffenrechts nicht zurück in den Aktiv-Status wolle.
Was machen die denn dann mit ihren Waffen? Die sind ja dann praktisch sofort "bedürfnislos". Oder wechseln die in einen anderen Verein? Vielleicht verstehe ich dich falsch.....
Deshalb wird bei uns gerade ein Vorschlag diskutiert, den passiven Mitgliedern künftig 18 Trainingstermine im Jahr zuzugestehen.

12 regelmäßige Termine sind ausreichend.

Gruß Tauschi

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Bei uns gibt es im rechtlichen Sinne keine passiven Mitglieder. Sicher gibt es Leute die man selten bis nie sieht, aber alle Mitglieder sind gleich. Wer will schießt so oft er will. Wenn jemand nicht mehr schießen will dann muss er sich mit seinem SB über das Fortbestehen des Bedürfnisses unterhalten, sobald der SB Schießnachweise sehen will. Sobald Mitglieder mit WBK austreten, dann werden sie dem Amt gemeldet, wie im WaffG vorgesehen.

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Nur für Sportschützen.

Das Bedürfniss wird unterteilt in

NEU - Grün und

NEU - Gelb:

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

...

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr

als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen

für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung

des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragssteller regelmässig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Erklärung Grüne WBK:

Mehr Waffen als das Grundkontingent = Nachweis an Schießsportwettkämpfen

Im Umkehrschluss heißt das, wer das Grundkontingent einhält bräuchte rein nach dem Gesetz überhaupt keinen Nachweis erbringen !

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser

unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Erklärung Gelbe WBK:

Aktive Ausübung des Schiessportes = mindestens Trainingsnachweise

Wobei die 18 Trainings aus der nie in Kraft getretenen VwV hervorgehen und somit keinerlei rechtlich bindenden Charakter haben.

Das dies von einzelnen SB´s aus Unwissenheit oder Arglist anders ausgelegt wird, ist bekannt.

Für Jäger gilt § 13.

Bei Interesse erkläre ich gerne auch diesen.

Weihnachtliche Grüße,

J.

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...Im Umkehrschluss heißt das, wer das Grundkontingent einhält bräuchte rein nach dem Gesetz überhaupt keinen Nachweis erbringen !...

Ist leider der Schnee von gestern.

"§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

...

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen."

D.h.: Die Behörde kann auch nach den drei ersten Jahren das fortbrestehen des Bedürfnisses überprüfen. Dabei gelten die gleichen Vorgaben wie beio der Feststellung des Bedürfnisses, also Mitgliedschaft und Trainingsnachweise, bei Waffen oberhalb des Grundkontingents auch Wettkampfteilnahme.

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...

Was Du schreibst ist zwar richtig, hat jedoch mit dem eigentlich Bedürfniss selbst gar nichts zu tun.

Das die Behörde das Bedürfniss fortlaufend prüfen kann ist das Eine.

Sagt jedoch überhaupt nichts über das Bedürfniss selbst aus.

Und wie das Bedürfniss inhaltlich nachgwiesen wird, ist (für Sposchüs) eben in §14 beschrieben.

Die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schiessportverband selbstverständlich vorausgesetzt.

Sorry wenn ich Dir wiedersprechen muss.

Gruß,

J.

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...

Sorry wenn ich Dir wiedersprechen muss.

...

Ich denke mal, wir haben beide, jeder von seiner Sichtweise aus, recht.

1. Wenn ich Waffen im Bereich des Grundkontingents haben will (eine n Antrag auf bedürfnisbestätigung stelle), muss ich dazu Trainingsnachweise bringen. Wie viele, ist eine andere Frage.

2. Wenn nach drei Jahren das erste mal das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft bwird, muss ich (je nachdem, ob ich das Grundkontingent überschritten habe oder nicht) Trainingsnachweise bzw. Wettbewerbsnachweise bringen.

3. Sollte ich jemals wieder überprüft ("... die Behörde kann ...") werden, habe ich schlechte Karten, wenn ich (wieder danach unterteilt, ob ich über das Grundkontingent hinaus bin oder nicht) weder Trainings- noch Wettbewerbsnachweise habe.

Insofern muss ich also schon Nachweise (in diesem Falle Trainingsnachweise) erbringen, auch wenn ich nur Waffen im bereich des Grundkontingents habe.

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Ich habe das Prinzip etwas anders verstanden.

Das Bedürfnis bleibt so lange erhalten bis man aus dem Verein austritt, egal wie oft man trainiert.

Das hat der User Sachbearbeiter in einem Fred zur Gesetzesänderung bezüglich der Entfernung eines Paragraphen ganz gut erklärt.

Will man Waffen über das Grundkontingent hinaus erwerben, dann muss man dem Verband schiesssportliche Aktivitäten, mehrheitlich über Wettkampfteilnahme nachweisen.

Um die Waffen, auch die über Grundkontigent, "behalten" zu dürfen reicht anschliessend das Andauern der Vereinsmitgliedschaft. Ab dieser Stelle nicht mehr an Wettkämpfen teilzunehmen ist lediglich bei weiteren Erwerbsversuchen hinderlich.

Da nur der Verband ein Bedürfnis ausstellen kann und es z.B. kein Formular für einen Bedürfnisfortbestand gibt, kann auch kein Bedürfnis erneut in dem Sinne geprüft werden - wie soll das auch genau gehen?

Früher war es irgendwie so das der SB nach 3 Jahren nochmal nachgehorcht hat ob derjenige noch im Verein ist und wurde dann aktiv wenn nicht (weil BEdürfnis ja hinfällig) danach war dann eigentlich Ruhe.

Seit einigen Jahren haben die Vereine aber Austrittsmeldepflicht und genau diese Meldung beendet, sollte man in keinem weiteren Bedürfniserhaltenen Verein sein, das Bedürfnis. Diese Meldung ist relativ schnell beim SB und der meldet sich dann schon.

Alles andere ist doch WO-Voodoo

Gruß

T

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Ich kapier des net..... Werden in Rippers Verein die Mitglieder in "aktiv" und "passiv" unterteilt? Wenn ja, wieso?

das war in allen DSB-respective BSSB-Vereinen bis vor ein paar Jahren genau so.

Die Altersschützen, die nur noch am gesellschaftlichen Vereinsleben teilgenommen haben, wurden "passiv" gemeldet und der Beitrag war reduziert(Versicherung etc.). Nachdem der BSSB allerdings immer mehr finanzielle Aufwendungen hat(wie Schwarz/Gelb genauso), suchte man nach neuen Ennahmequellen. Die Passivmitglidschaft wurde mit der Begründung abgeschafft, die Altersschützen würden mindestens einmal im Jahr ihren Königsschuß abgeben und dann wären sie nicht versichert und bla bla bla.

Gruß

Allrounder

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Besten Dank für die Erläuterung. Dieses Procedere kenne ich in der Tat nicht. Wenn ich Vorstand eines solchen Vereins wäre, würde ich mit Blick auf die heutige Gesetzgebung und deren abstruse Auslegung sofort auf diese Unterteilung der Mitglieder verzichten.

In Bayern ist übrigens die Mitgliedschaft in einem Verein zur Sicherung des "Grundkontingentswaffenbedürfnis" ausreichend :icon14:

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Also,

um nochmal für mich auf den Punkt nachzuhaken:

Ich intersssiere mich für den Schießsport. Meisterschaften mag ich aber absolut net.

Ich kann mich also einem Verein beitreten, der dies unterstützt.

Damit habe ich, mit dieser ominösen 18x in einem Jahr Regel, 'das Bedürfnis nachgewisen' und habe nach dem Gesetztesbuchstaben die Möglichkeit mir das 'Grundkontingent' zuzulegen. Will ich noch mehr, erst dann sind Wettkampfnachweise für ein 'erweitertes' Bedürfnis nötig?

Das hört sich passend an. Wie gesagt, rummumpeln, prima, knallharter Wettbewerb, nööö, muss net sein. Aber wenn dies so (wie oben) ist, dann wäre es fast schon so, wie ich es mir gewünscht hab, net zu viele Spielzeuge, aber oft und gern Löchle stanzen gehen.

Kann mir das mal einer bestätigen/ mir meinen Denkfehler zeigen? Aso: NRW, am schönen linken Niederrhein...

Greetz, Tom

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Ich denke mal, wir haben beide, jeder von seiner Sichtweise aus, recht.

1. Wenn ich Waffen im Bereich des Grundkontingents haben will (eine n Antrag auf bedürfnisbestätigung stelle), muss ich dazu Trainingsnachweise bringen. Wie viele, ist eine andere Frage.

2. Wenn nach drei Jahren das erste mal das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft bwird, muss ich (je nachdem, ob ich das Grundkontingent überschritten habe oder nicht) Trainingsnachweise bzw. Wettbewerbsnachweise bringen.

3. Sollte ich jemals wieder überprüft ("... die Behörde kann ...") werden, habe ich schlechte Karten, wenn ich (wieder danach unterteilt, ob ich über das Grundkontingent hinaus bin oder nicht) weder Trainings- noch Wettbewerbsnachweise habe.

Insofern muss ich also schon Nachweise (in diesem Falle Trainingsnachweise) erbringen, auch wenn ich nur Waffen im bereich des Grundkontingents habe.

Und wenn ich über das Grundkontingent hinaus beantrage muss ich schon die Teilnahme an Wettkämpfen beibringen.

Aber die ursächliche Frage:

Passive Mitglieder sind für mich Mitglieder die nicht mehr schiessen.

Bisher konnten Sie ihre Waffen behalten und einrosten lssen.

Kommt jetzt der SB auf die Idee die gesetzlich geforderten Trainigseinheiten (Zahl nicht eindeutig definiert) abzufordern, so wird es schwierig für den einen oder anderen. Letzendlich kann er das für das Fortbestehen seiner WBK benötigte Bedürfnis nicht mehr nachweisen und der eine oder andere SB wird die WBK dann mit irgendeiner Frist für ungültig erklären und die Waffen sind dann gem WG abzugeben/verkaufen/entsorgen/verschenken...

Wird übrigens in meinem WSB/DSB-Verein ein Heidenproblem werden. Ich geh bei 230 Mitgliedern davon aus, das ca. 180 selbst 10 x Schiessen pro Jahr nicht mehr zusammen kriegen werden.

Vermutlich 150 Schützen 0 x Schiessen in den letzten 2 Jahren.

Somit werden in Zukunft passive Mitglieder Mitglieder ohne WBK und ohne Schiessen mit der Vereinswaffe sein.

Also ca. 80% der Vereinsmitglieder.

Damit ist das Ende der meisten Vereine besiegelt - das Beitragsaufkommen wird nicht mehr für die grundlegenden

Aufgaben reichen.

Somit können auch wir interssierteren Schützen nicht mehr vernünftig Trainieren und werden auf Dauer Probleme haben unser Bedürfnisse noch hin zu kriegen.

LG

M

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Also,

um nochmal für mich auf den Punkt nachzuhaken:

Ich intersssiere mich für den Schießsport. Meisterschaften mag ich aber absolut net.

Ich kann mich also einem Verein beitreten, der dies unterstützt.

Damit habe ich, mit dieser ominösen 18x in einem Jahr Regel, 'das Bedürfnis nachgewisen' und habe nach dem Gesetztesbuchstaben die Möglichkeit mir das 'Grundkontingent' zuzulegen. Will ich noch mehr, erst dann sind Wettkampfnachweise für ein 'erweitertes' Bedürfnis nötig?

Das hört sich passend an. Wie gesagt, rummumpeln, prima, knallharter Wettbewerb, nööö, muss net sein. Aber wenn dies so (wie oben) ist, dann wäre es fast schon so, wie ich es mir gewünscht hab, net zu viele Spielzeuge, aber oft und gern Löchle stanzen gehen.

Kann mir das mal einer bestätigen/ mir meinen Denkfehler zeigen? Aso: NRW, am schönen linken Niederrhein...

Greetz, Tom

Ich denke so ist es richtig.

12 x regelmässig / 18 x unregelmässig (habe schon von 10 x reicht gehört) und dein Grundkontingent ist dir sicher.

Und natürlich im Verein sein.

LG

M

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Somit werden in Zukunft passive Mitglieder Mitglieder ohne WBK und ohne Schiessen mit der Vereinswaffe sein.

Also ca. 80% der Vereinsmitglieder.

Damit ist das Ende der meisten Vereine besiegelt - das Beitragsaufkommen wird nicht mehr für die grundlegenden

Aufgaben reichen.

Somit können auch wir interssierteren Schützen nicht mehr vernünftig Trainieren und werden auf Dauer Probleme haben unser Bedürfnisse noch hin zu kriegen.

LG

M

Hallo,

aha, so langsam klingelt es bei den ersten Vereinen.

Gebt das mal schön eueren Verbänden weiter. Vielleicht wachen die dann endlich mal aus ihrer Lethargie auf.

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Hallo,

aha, so langsam klingelt es bei den ersten Vereinen.

Gebt das mal schön eueren Verbänden weiter. Vielleicht wachen die dann endlich mal aus ihrer Lethargie auf.

Nein, bei mir schon lange - unser Vorstand e.h. will es nicht wissen.

Nur beim WSB/DSB scheinbar noch in der Verzögerungsleitung hängen geblieben.

In 10 Jahren machen die breitflächig mit den Schützenvereninen die Lichter aus:

-Alterstruktur

- Mitgliederschwund wegen zu viel Aufwand

-- Waffenschränke

-- Anzahl der Trainingseinheiten pro Jahr

Da werden für einen funktionierenden Vorstand alle Mitglieder ran müssen.

LG

M

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Ich habe das Prinzip etwas anders verstanden.

Das Bedürfnis bleibt so lange erhalten bis man aus dem Verein austritt, egal wie oft man trainiert.

....

Dann brauchte ich ja überhaupt nicht mehr schiessen und durch die reine Mitgliedschaft wäre der Besitz von Waffen abgedeckt.

Das wird wohl so zukünftig nicht mehr funktionieren.

Gruß

Steffen

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Hallo ???

Hier gibt es übrigens noch einen Paragrafen:

§ 45 Rücknahme und Widerruf

...

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. ...

Jetzt würde mich tatsächlich mal interessieren, wessen WBK lediglich auf Grund des Wegfalls des Bedürfnisses widerrufen wurde.

Und zwar nur aus diesem Grund.

Bitte mal Butter bei die Fische und wenn möglich, auch mit Belegen. Nicht etwa mit dem Satz: "Ich habe mal gehört, blablabla ..."

Das hatte ich nämlich erst letztens. Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen angeblichem Nichtlösen eines Jahresjagdscheins.

Nach direkter Nachfrage kamen dann aber auf einmal Fragen der Zuverlässigkeit hinzu.

Und zu den besonderen Gründen in dem o.a. Paragrafen wüsste ich auch einen: Nennt sich Eigentum und gehört zu den Grundrechten.

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Hallo ???

Hier gibt es übrigens noch einen Paragrafen:

Jetzt würde mich tatsächlich mal interessieren, wessen WBK lediglich auf Grund des Wegfalls des Bedürfnisses widerrufen wurde.

Und zwar nur aus diesem Grund.

Bitte mal Butter bei die Fische und wenn möglich, auch mit Belegen. Nicht etwa mit dem Satz: "Ich habe mal gehört, blablabla ..."

Das hatte ich nämlich erst letztens. Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen angeblichem Nichtlösen eines Jahresjagdscheins.

Nach direkter Nachfrage kamen dann aber auf einmal Fragen der Zuverlässigkeit hinzu.

Und zu den besonderen Gründen in dem o.a. Paragrafen wüsste ich auch einen: Nennt sich Eigentum und gehört zu den Grundrechten.

Ja,iss klar ne, das Gesetz ist erst seit 5 Monaten in Kraft und du willst schon breitflächig Beweise haben.

Meinst Du nicht, dass es dafür etwas früh ist.

Frag mal in 5 Jahren nach, wieviele WBKen seit der Novelle 2009 eingezogen wurden.

Dann siehst du ein Ergebnis, aber nicht schon nach 5 Monaten.

LG

M

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Besten Dank für die Erläuterung. Dieses Procedere kenne ich in der Tat nicht. Wenn ich Vorstand eines solchen Vereins wäre, würde ich mit Blick auf die heutige Gesetzgebung und deren abstruse Auslegung sofort auf diese Unterteilung der Mitglieder verzichten.

In Bayern ist übrigens die Mitgliedschaft in einem Verein zur Sicherung des "Grundkontingentswaffenbedürfnis" ausreichend :icon14:

Hallo zusammen,

man möge mich berichtigen aber das Erhalten eines Grundkontigents wird doch nicht über die reine Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verein geregelt, oder? Laut Aussage meines Sachbearbeiters, wo hier natürlich wieder stark die subjektive Auslegungskomponente eine Rolle spielt, ist dies nicht der Fall. Egal wie viele Sportgeräte der jeweilige Schütze besitzt, er muss regelmäßig schiessen.

Ich bin sozusagen noch "Jungwaffenbesitzer" und mein SB möchte in Kürze auch von mir erstmals nach Erstbeantragung der WBK einen Nachweis über regelmäßige Teilnahme am Training in Form der jeweiligen Schiessbucheinträge sehen. Er möchte wie er sagt, "die ernsthafte Ausübung des Schiesssportes" von mir überprüfen. Er sagte, nach der aktuellen Gesetzteslage werde auch bei den "Altschützen" diese Überprüfung stattfinden. Also nicht nur die turnusmäßige Überprüfung des Strafregisters, sondern das volle Programm. Naja, wahrscheinlich wird das schon rein personell nicht möglich sein bei vielen Behörden.

Ich denke mit der Novellierung des Waffengesetzes bekommen auch die ganzen "passiven" in den Vereinen so langsam etwas mehr Druck. Wenn ich mir mal unseren Club anschaue, dann könnten da viele Mitglieder (~80%) irgendwann mal vor der Entscheidung stehen, ihre Waffen verkaufen zu müssen. Vorrausgesetzt die Rahmenbedingungen passen.

Wir unterscheiden übrigens auch nicht zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft was auch gut so ist.

Frohes Fest!

BlueS

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Ja,iss klar ne, das Gesetz ist erst seit 5 Monaten in Kraft und du willst schon breitflächig Beweise haben.

Meinst Du nicht, dass es dafür etwas früh ist.

Den Passus gibt es schon länger.

Dr. Scholzen hat da mal einen Beitrag zu verfasst. So einfach wird das nicht, eine Erlaubnis lediglich wegen Bedürfniswegfall zurückzunehmen. Ich kann ja mal auf meinem Dachboden wälzen, ob ich das wiederfinde.

Oder hat jemand gerade die Quelle ? War letztens im DWJ.

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Ich bin sozusagen noch "Jungwaffenbesitzer" und mein SB möchte in Kürze auch von mir erstmals nach Erstbeantragung der WBK einen Nachweis über regelmäßige Teilnahme am Training in Form der jeweiligen Schiessbucheinträge sehen. Er möchte wie er sagt, "die ernsthafte Ausübung des Schiesssportes" von mir überprüfen.

Das war ja auch bereits vor der Verschärfung so. Prüfung drei Jahre nach der ersten Erteilung einer WBK.

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