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IGNORED

Verkaufsoffene Geschäftsstrassen an Weihnachten


nemiad

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Wie sieht das denn mit dem Verbringen von Waffen oder Munion aus, wenn auf einer Verkaufsoffenen Straße ein Weihnachtsfest ist. Kann man im neutralen Gepäck eine ordnungsmässige verschlossene Waffe zu Geschäftszeiten Transportieren oder macht man einen Bogen um jede Veranstaltung, Gastronomie usw. wer hat da Erfahrungen mit den Ansichten der Polizei oder der Rechtssprechung ?

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Das nicht zugriffsbereite und nicht schußbereite Führen einer Waffe im vom Bedürfnis umfaßten Zweck (also auch zum Büchsenmacher am Marktplatz, auch im Dezember) braucht keine Erlaubnis. Wie sollte Du sonst das Gerät in die Werkstatt bringen? Ein Einkaufsbummel mit der Tasche unterm Arm verbietet sich aber von selbst.

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Da musst du dich mit der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt auseinander setzen. Da gibt es nämlich eine ganze Reihe von Punkten zu klären:

1. Die Straße ist nicht wie üblicherweise falsch angenommen nur die Fahrbahn, sondern der gesamte Verkehrsraum zwischen zwei gegenüberliegenden Hausfassaden/Grundstücksflächen, also Gehweg, Radweg, be- oder unbefestigte Seitenstreifen, Parkflächen und eben die Fahrbahn selbst.

Beispiel: Ist nun der Weihnachstmarkt auf eine dieser Flächen beschränkt so das du dich auf dem Gehweg bewegst und nicht den Weihnachtsmarkt betrittst der auf der Fahrbahn stattfindet?

2. In der Regel gibt es in Städten und Gemeinden Regeln zu Wochenmärkten, entweder in der örtlichen Gewerbeordnung zu finden oder als eigene Marktordnung erlassen. In manchen ist das Mitführen von Waffen jeglicher Art etc. ausdrücklich verboten. Für Weihnachtsmärkte und sonstige Veranstaltungen können auch solche Verordnungen existieren.

Deine Frage lässt sich leider ohne präzise Kenntnis der Örtlichkeit und der dortigen Regeln nicht beantworten.

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Das ist eine "heiße" Kiste!

Weihnachtsmärkte sind Veranstaltungen unter freiem Himmel und werden vom § 17a Versammlungsgesetz erfaßt!

Bis man dann jedoch ein Urteil bekommen hat, dass hier die Bestimmungen für hergebrachte Volksfeste gelten, vergeht viel Zeit.

Wird ja auch auf den Einzelfall ankommen.

Ich jedenfalls würde einen anderen Zeitraum für den Büchsenmacher wählen, wenn dieser vor einem Weihnachtsmarkt ist. Wobei ich nicht glauben mag, dass vor einem Büchsenmacher ein Weihnachtsmarkt aufgebaut wird.

Es sei denn er ist am Rande und ich mag keinen Glühwein und keine Bratwurst, aber an wenigsten 1 dieser Stände würde ich nicht vorbeikommen, schon gar nicht wenn "Original Thüringer Bratwurst" dran steht.

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17a Versammlungsgesetz? Schutzwaffen, nicht Schusswaffen...

§ 17a

(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

...

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17a Versammlungsgesetz? Schutzwaffen, nicht Schusswaffen...

Moin,

das ist mir schon klar, aber nicht jedem, der die Waffen einsammelt!

Den § 42 WaffG habe ich bewußt außen vor gelassen, weil der Weg zum Büchsenmacher nicht gleichzeitig die Teilnahme bedeutet, aber das Aufsuchen des Wurststandes dann schon, ist aber eben grenzwertig und bedarf der Einzelfallprüfung.

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Liest sich, als wenn man selbst mit einem verschlossenen Langwaffenkoffer keine Probleme bekommen würde. Ob der Koffer in einem Festbereich sein darf, das wird wohl über den vom Bedürfnis umfassten Zweck beurteilt.

Beim erlaubnisfreien Führen zum Zwecke des Transportes ist eben nur der direkte Weg von A nach B vom Bedürfnis erfaßt, aber eben nicht der Umweg über die Wurst- oder Glühweinbude.

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Soll ja auch nur zum Nachdenken anregen, denn Fakt ist, dass so manche immer noch sorglos mit ihren Waffen umgehen.

(jahrelange Gewohnheiten)

Da soll es noch Gegenden geben, wo traditionell viele Jäger existieren und dort so mancher mit seinen Waffen nach der Jagd dem Frühshoppen frönt :rolleyes: , wo mancher noch meint, dass das Luftgewehr nicht unter das WaffG fällt, usw. usw.!

Da vergißt so mancher seine Jagdpatrone im Rucksack, wenn er der Sonne entgegen fliegen möchte.

Das sind alles Fallzahlen, die die Mühle antreiben.

P.S.: Nichts gegen Jäger, natürlich auch Sportmunition!

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Da soll es noch Gegenden geben, wo traditionell viele Jäger existieren und dort so mancher mit seinen Waffen nach der Jagd dem Frühshoppen frönt :rolleyes: ,

Und das ist nach §13.6 WaffG - nach meinem Dafürhalten - auch O.K. Solange der Frühschoppen nicht in ein Besäufnis ausartet. Oder wie würdest Du "... im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten..." interpretieren.

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Wo bitte schön besteht ein Zusammenhang mit Frühschoppen und der Jagdausführung?

Genau das meinte ich.

Frühschoppen, verschlossenens Behältnis und die Erlaubnis des Wirtes!

Die wenigsten Polizeibeamten in meinem Dienstbereich kennen nicht die Sonderstellung des Jägers beim erlaubten ungeladenen Führen auf dem Weg zur Jagdausübung.

Wäre für mich mal interessant wie weit hier ein Stadtjäger mit der ungeladenen geschulterten Flinte zu Fuß käme!

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Da soll es noch Gegenden geben, wo traditionell viele Jäger existieren und dort so mancher mit seinen Waffen nach der Jagd

dem Frühshoppen frönt...

Ich will dir nicht zu nahe treten (und es ist auch kein rechtlich relevanter Beitrag), aber:

In solchen Gegenden halte ich mich -zig mal lieber auf (und fühle mich da auch -zig mal sicherer!)

als z.B. in zahlreichen "Ecken" Berlins...

Das sind alles Fallzahlen, die die Mühle antreiben.

Da hast du Recht, zweifellos.

Wobei die deutsche "Mühle" im allgemeinen und das deutsche Waffenrecht im besonderen eben auch schon ziemlich

aus dem Ruder gelaufen sind...

Im Vergleich zu diversen Nachbarländern wird hier alles regelrecht überreguliert, die Waffenbesitzer mit

immer neuem unnötigem Schmarrn drangsaliert, und dadurch kein Quentchen an zusätzlicher "Sicherheit" geschaffen.

Gruß,

karlyman

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Wo bitte schön besteht ein Zusammenhang mit Frühschoppen und der Jagdausführung?

Genau das meinte ich.

Nenn das Ding Schüsseltreiben oder Frühstück nach gemeinsamen Ansitz und der Zusammenhang ist eindeutiger, als er aus meiner Sicht sein muss.

Frühschoppen, verschlossenens Behältnis und die Erlaubnis des Wirtes!

Auf das verschlossene Behältnis kann getrost verzichtet werden. Und ich kenne einige, die das so praktizieren. Ich hab das Futteral nur zum Schutz der Optik dabei.

Wäre für mich mal interessant wie weit hier ein Stadtjäger mit der ungeladenen geschulterten Flinte zu Fuß käme!

Beim ersten mal vielleicht nicht weit. Aber mit der Zeit würde es sich auch auf der Dienststelle herumsprechen.

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Ich will dir nicht zu nahe treten (und es ist auch kein rechtlich relevanter Beitrag), aber:

Ich lege hier doch schließlich nicht meine persönliche Einstellung dar!

In solchen Gegenden halte ich mich -zig mal lieber auf (und fühle mich da auch -zig mal sicherer!)

als z.B. in zahlreichen "Ecken" Berlins...

Gruß,

karlyman

Da stimme ich Dir vollkommen und uneingeschränkt zu!

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Beim ersten mal vielleicht nicht weit. Aber mit der Zeit würde es sich auch auf der Dienststelle herumsprechen.

Das bezweifle ich nun wirklich!

War heute gerade auf einer Dienststelle, da gab es doch tatsächlich noch Leute, die der Meinung waren, dass ein Erwachsener einen Teleskopschlagstock führen darf, der § 42a WaffG war dort noch nicht angekommen. :peinlich:

Einem Fachlehrer für Waffenrecht an der Polizeischule mußte ich das mit dem Jäger auch erklären, der wollte das absolut nicht glauben! :rolleyes:

Im Vergleich zu diversen Nachbarländern wird hier alles regelrecht überreguliert, die Waffenbesitzer mit

immer neuem unnötigem Schmarrn drangsaliert, und dadurch kein Quentchen an zusätzlicher "Sicherheit" geschaffen.

Gruß,

karlyman

Unsicherheit!

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Wer so handelt hat meiner Meinung nach schon einen auf den "Deckel" verdient. Schade nur daß sie mit ihrem Verhalten allen anderen Schaden. Dann warens nämlich nicht nur die beiden die mal sch... gebaut haben, sondern alle. Wie eigentlich in jedem Bereich wo man was falsch machen kann.

PS: Ich meine die beiden Jäger aus dem verlinkten Zeitungsbericht

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Also wenn der Büchsenmacher nicht mehr zu erreichen wäre ohne Teilnahme an der Veranstaltung, wäre ja der öffentliche Straßenraum zum Erreichen des Ladenlokals nicht mehr gegeben. Das hätte dann aber mögliche Schadensersatzforderungen wegen nicht mehr gegebener Nutzbarkeit der Immobilie zur Folge. Ein Erreichen öffentlicher Verkehrsflächen muss aber im Regelfall immer gewährleistet sein, allein schon wegen des Brandschutzes. Ich vermute, dass die meisten Veranstalter schon bei Nachfragen zum Brandschutzkonzept/ Sicherheitskonzept (Versammlungsstättenverordnung/ Vorschriften für fliegende Bauten) bei den meisten Weihnachtsmärkten überrascht gucken würden. Da Rettungswege aber immer auf öffentliche Verkehrsflächen führen müssen, müssen diese dann auch auf den zugrunde liegenden Plänen in ausreichender Größe ausgewiesen sein... Was ich in der Praxis sehe, sieht irgendwie oft anders aus.

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...

PS: Ich meine die beiden Jäger aus dem verlinkten Zeitungsbericht

Abgesehen vom unberechtigt genutzten Auto und dem Sekundenschlaf haben die sich waffenrechtlich weitgehend korrekt verhalten. Einzig, ob die eine Waffe nun geladen war oder die Mun nur daneben lag, bleibt offen, ansonsten DARF man eben seine Waffen "ungesichert", also zugriffsbereit fuehren, wenn man von der Jagd heimfaehrt.

Zu dem ganzen Buemagerede.

Herrliche Theoretisiererei ohne jeden Praxisbezug.

Genauso sinnvoll, wie sich zu fragen, ob man nicht mehr jagen oder schiessen gehen darf, weil in der Strasse, in der man wohnt, grade irgendein Markt ist.

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Um mal ein bisschen Fleisch an den Haken der Diskussion zu bringen; Sämtliche Vorschriften aus dem Waffenrecht und auch dem versammlungsrecht beziehen sich auf das Waffen tragen bzw. Führen.

Die für die Beantwortung der Fragen des TE notwendigen Rechtsvorschriften:

-----------------------------------------------------------------------------

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen

Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

--------------------------------------------------------------------------------------

Auch ohne das Stattfinden einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des §12 WaffG darf eine Schusswaffe auf dem Weg zum Büchsenmacher nicht geführt, sondern nur transportiert im Sinne von §12 Abs. 3 Nr. 2 werden - sofern nicht eine besondere Gehnehmigung dafür vorliegt. Wovon ich bei Jäger oder Sportschützen nicht davon ausgehe.

Somit ergibt sich folgender Sachverhalt:

1. Die Schusswaffe wird auf dem Weg zum BüMa nicht schuss- und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis transportiert (Anlage 1 Abschnitt 2, Nr. 13).

2. Das sich aus § 42 WaffG ergebene Verbot bezieht sich auf das Führen von Waffen i.S. des §1 Abs. 2 und nicht auf das Transportieren.

Ergo:

Ist das Aufsuchen des BüMa über einen Weihnachtsmarkt mit einer nicht schuss- und nicht zugriffsbereit, in einem verschlossenen Behältnis, transportierten Waffe sehr wohl nach den waffenrechtlichen Vorschriften erlaubt.

Anders könnte es bei Sonderveranstaltungen, für die ein Waffenmitführverbot verhängt wurde aussehen. Dies könnte z.B. eine Demonstration oder politische Kundgebung sein. Hier sind kommen besondere Sicherheitsaspekte zum tragen, die bei einem Weihnachtsmarkt nicht gegeben sein dürften.

Wer so handelt hat meiner Meinung nach schon einen auf den "Deckel" verdient. Schade nur daß sie mit ihrem Verhalten allen anderen Schaden. Dann warens nämlich nicht nur die beiden die mal sch... gebaut haben, sondern alle. Wie eigentlich in jedem Bereich wo man was falsch machen kann.

PS: Ich meine die beiden Jäger aus dem verlinkten Zeitungsbericht

Wer so schreibt hat meiner Meinung nach schon einen auf den Deckel verdient! Weil er damit schlichtweg Unsinn verbreitet.

Ich empfehle dir dich einmal mit den einschlägigen Vorschriften aus §13 Abs. 6 WaffG auseinanderzusetzen.

Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und

Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz

oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im

Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis

führen.

Dies bedeutet nämlich, der Jäger darf auf dem Weg/der Fahrt ins Revier seine Jagdwaffen sehr wohl nicht schussbereit, das heißt ungeladen, führen. Für mich ist aus dem verlinkten Zeitungsbericht nicht so ohne weiteres ein nicht waffenrechtskonformes Verhalten der beiden Jäger zu entnehmen - eine Menge Unkenntnis der Schreiberin dahingegen schon.

Gruss

SWJ

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Um mal ein bisschen Fleisch an den Haken der Diskussion zu bringen; Sämtliche Vorschriften aus dem Waffenrecht und auch dem versammlungsrecht beziehen sich auf das Waffen tragen bzw. Führen.

Gruss

SWJ

Das Versammlungsgesetz spricht nicht vom Führen, sondern vom mit sich führen!

Versammlungsgesetz

§ 2

(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände,

die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein.

Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten

Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen,

zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen

Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

Ja, ich weiß, mir ist schon klar, dass für Veranstaltungen unter freiem Himmel nur die Bestimmungen des § 17a Versammlungsgesetz gelten, aber Irrtümer kommen mal vor und dann gilt es Schadensbegrenzung zu betreiben!

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Ergo:

Ist das Aufsuchen des BüMa über einen Weihnachtsmarkt mit einer nicht schuss- und nicht zugriffsbereit, in einem verschlossenen Behältnis, transportierten Waffe sehr wohl nach den waffenrechtlichen Vorschriften erlaubt.

Da nach vor die meisten der Meinung sind, dass sie ihre Waffen nicht verschließen brauchen, wenn sie sie transportien, kommen sie dazu noch in die Gefahr des verbotenen Führens!

Sicher wird eine derartige Konstellation in Bayern, oder in anderen Gegenden nicht vorkommen, oder es ist eben höchst unwahrscheinlich.

Wenn ich aber Diskussionen und Lehrmeinungen hier verfolge, denke ich mir schon etwas dabei!

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Uwe, genau hier hat SWJ die Differenzierung vorgenommen:

Anders könnte es bei Sonderveranstaltungen, für die ein Waffenmitführverbot verhängt wurde aussehen. Dies könnte z.B. eine Demonstration oder politische Kundgebung sein. Hier sind kommen besondere Sicherheitsaspekte zum tragen, die bei einem Weihnachtsmarkt nicht gegeben sein dürften.

Also:

Demo/"Aufzug" u.ä. - Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes- : auch MITführverbot.

Fußgängerzone/Weihnachtsmarkt u.ä. ansonsten: nur Führverbot, d.h. WaffG-konformes Transportieren zulässig.

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