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IGNORED

Fallen Pistolen/ Kurzwaffen unter §6 AVWaff 1 Nr.2


piffpaff

Empfohlene Beiträge

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b ) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

Vom Wortlaut her bezieht sich Nr. 2 ja auch auf Pistolen (Frage kam im Zusammenhang mit der GSG5P auf), hab keinen Kommentar da - sind Pistolen/Kurzwaffen auch betroffen? Bisher sind mir nämlich nur Fälle von Langwaffen und §6AVWaff bekannt..

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Ja, auch Kurzwaffen sind vom "kleinen Anscheinparagraphen" betroffen. Der Punkt c (Hülsenlänge) jedoch nur bei Langwaffen. Bleiben nur die Einschränkungen von Lauflänge und Bul-Pub für Kurzwaffen relevant.

Und Kurzwaffen, die trotz einer Lauflänge von mehr als 42cm noch insgesamt unter 60cm haben (sonst Langwaffe) gibts nur sehr wenige. Micro-Uzi mit langem Lauf ginge.

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