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IGNORED

Überlassungsvertrag (WICHTIG!)


KK-Shooter

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Hey Leute,

ich weiß, dass es hier im Forum schon etlich Links zu Waffen-Verkaufsverträgen gibt, ABER bei mir is die Situation etwas anders, deshalb seit bitte gnädig. ;)

Ich habe im April diesen Jahres meine beiden WBKs bekommen (Grün und Gelb), in beide wurde auch sogleich jeweils eine Waffe eingetragen. Ergo: 6 Monate "Sperrfrist". Ende April bekam ich aber von einem Kameraden ein EL-Matchgewehr (KK) günstig angeboten, welches er eigtl. vernichten lassen wollte, da er nicht glaubte, noch einen Käufer zu finden. Das wollte ich mir nicht entgehen lassen und habe das Gewehr daher auf Eigentum von ihm gekauft. Das heißt, ich habe einen Kaufvertrag mit ihm gemacht (siehe Anhang), das Gewehr aber im Vereinstresor stehen lassen und immer nur beim dortigen Training genutzt. Nun ist die "Sperrfrist" ja schon 1 Monat rum und der Kamerad, der ja immer noch Besitzer (nicht Eigentümer) der Waffe ist, drängt jetzt auf die Umschreibung (ich war noch nich dazu gekommen, ihn daauf anzusprechen), da ihn das Amt wg. Aufbewahrung seiner Waffe (er hat nur die eine) angeschrieben hat.

Damit kommen wir zum eigtl. Thema, dem Überlassen. Ich werde mir morgen gg. Mittag von dem Kameraden seine WBK und eine Vollmacht holen (reicht dem Amt hoffentlich). Außerdem werde ich den Kaufvertrag mitnehmen. ABER nun brauche ich ja noch einen Überlassungsvertrag, den ich dem Kameraden morgen vorlegen kann. Daher die Frage, was muss da alles drinstehen bzw. wie genau muss der aussehen?

Abei der (geschwärzte) Kaufvertrag:

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Mach es nicht so kompliziert!

Schreibe einen neuen Kaufvertrag mit aktuellem Datum. Mit dem gehst du zum SB und lässt die Waffe bei dir eintragen. Fertig.

(Wenn ihr den gleichen SB habt, kannst du noch seine WBK zum Austrag mitnehmen.)

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(Wenn ihr den gleichen SB habt, kannst du noch seine WBK zum Austrag mitnehmen.)

Servus !

Hmmmm....vor ein paar Wochen:

Waffe gekauft von jemanden, der 50 km entfernt in einem anderen Landkreis wohnt, aber im gleichen Verein ist.

WBK von ihm mitgenommen und austragen lassen, ohne Probleme ! WBK beim nächsten Training zurück gegeben und gut war´s !

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Das Amt interessiert sich i.d.R. nicht für den Kaufvertrag. Mach einfach die vom Amt geforderte "Anzeige über den Erwerb einer Schusswaffe". Die könnte in etwa so aussehen. Da siehst du die wesentlichen Daten. Das differiert aber von Amt zu Amt. Eine Vorschrift gibt es nicht. Weiteres (Überlassungsvertrag etc.) wird auch nicht benötigt.

Wann du gekauft hast ist rechtlich uninteressant. Der Erwerb ist entscheidend.

Gruß

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Danke für die schnelle Hilfe!

Dann weiß ich ja jetz ungefähr bescheid.

Es is halt so, dass die von mir gekaufte Waffe die Einzigste Waffe des Überlassers ist. Seine WBK (grün) wird also wohl eingezogen werden müssen (Lasse mich da gern eines Besseren belehren). Deshalb auch nochmal hier die explizite Nachfrage. Soll ja alles korrekt sein. :s75:

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Hallo Sesander,

warum soll die WBK eingezogen werden? Sie wurde erteilt, es wurden Gebühren daführ bezahlt usw. . Erteilt wurde sie weil die Sachkunde vorlag und ein enstpr. Antrag. Wen der Inhaber sie abgeben will, - OK. Ansonsten kann er ja auch irgendwann den Antrag zur Eintragung einer neuen Waffe stellen, - auf dieser WBK, - wen noch ein Feld frei ist. Ansonsten hätte er Gebühr für Ausstellung einer WBK + Eintragung einer Waffe zu zahlen. Mach Dir mal keine Gedanken über die WBK des Überlassers, - das ist sein Ding.

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Hallo Sesander,

warum soll die WBK eingezogen werden? Sie wurde erteilt, es wurden Gebühren daführ bezahlt usw. . Erteilt wurde sie weil die Sachkunde vorlag und ein enstpr. Antrag. Wen der Inhaber sie abgeben will, - OK. Ansonsten kann er ja auch irgendwann den Antrag zur Eintragung einer neuen Waffe stellen, - auf dieser WBK, - wen noch ein Feld frei ist. Ansonsten hätte er Gebühr für Ausstellung einer WBK + Eintragung einer Waffe zu zahlen. Mach Dir mal keine Gedanken über die WBK des Überlassers, - das ist sein Ding.

das mit der WBK sehe ich etwas anders...

Diese wurde ihm ja als Berechtigung zum Besitz dieser einen Waffe erteilt. Mit dem Verkauf der Waffe ist das Bedürfnis weg und die Erlaubnis erloschen.

Diese ist dann nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG der Behörde zurückzugeben.

So hat zumindest mein SB argumentiert.

cu madmax

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das mit der WBK sehe ich etwas anders... Ist Dir Unbenommen :)

Diese wurde ihm ja als Berechtigung zum Besitz dieser einen Waffe erteilt. Korrekt

Mit dem Verkauf der Waffe ist das Bedürfnis weg und die Erlaubnis erloschen. Denkfehler: Das Bedürfnis gründet sich auf seine Sportschützen-Tätigkeit und ist nicht an die Waffe gebunden. Wenn er weiter Sport betreibt, liegt kein Grund vor, die WBK einzuziehen.

So hat zumindest mein SB argumentiert. Das Passiert schon mal. Sei Nachsichtig

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das mag vielleicht bei der Gelben Sportschützen-WBk zutreffen...

Bei der Grünen Sportschützen-WBK ist doch das Bedürfnis explizit für die zu erwerbende Waffe nachzuweisen (daher ja auch der Voreintrag).

Wenn diese Waffe nun verkauft wird, und er keine neue Waffe mit neuem Bedürfnis erwirbt, verliert die WBK ihren Anspruch und ist zurückzugeben.

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das mag vielleicht bei der Gelben Sportschützen-WBk zutreffen...

Gibt es unterschiedliche Bedürfnisse ? Ich meine, Nein. Verschärfe Dir das Waffenrecht doch nicht noch selber. Wegen der anfallenden Gebühren für die Neuausstellung einer WBK ist es unbillig, die einzuziehen.

Immerhin weist man mit dem Besitz der WBK ja Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung nach. Man kann auch immer noch Waffen geliehen bekommen, oder ? Ist was anderes, wenn man aus dem Verein/Verband austritt, dann fällt nämlich das Bedürfnis an sich weg.

Klar, wenn man eh vorhat, den Sport dranzugeben, dann tut das nicht mehr weh. Aber es sind durchaus Konstellationen denkbar wie: Noch nicht, aber in einem halben Jahr...Wenn ich Geld hab...Wenn der Verband in die Hufe kommt, usw.

Logisch müsstest Du dann mit deiner Argumentation auch eine WBK nur zwei Voreinträgen (ohne zugehörige spezifische Waffen) abgeben. Wie gesagt, ist letztlich theoretisch, aber wie gesagt

Verschärfe Dir das Waffenrecht doch nicht noch selber.
Lass mal die anderen kommen.
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Wenn diese Waffe nun verkauft wird, und er keine neue Waffe mit neuem Bedürfnis erwirbt, verliert die WBK ihren Anspruch und ist zurückzugeben.

WO steht das?? Wieder mal eine Behauptung, die ich gerne nachgewiesen hätte. Bitte mit Zitat der Gesetzesstelle.

Edith meint, dass meine WBK nicht mit einem Ablaufdatum versehen ist. Auch ein "Erlöschungsdatum" hat sie nicht.

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WO steht das?? Wieder mal eine Behauptung, die ich gerne nachgewiesen hätte. Bitte mit Zitat der Gesetzesstelle.

Edith meint, dass meine WBK nicht mit einem Ablaufdatum versehen ist. Auch ein "Erlöschungsdatum" hat sie nicht.

bevor ihr mich steinigt... :traurig_16:

das ist nicht meine Argumentation bzw. Behauptung, sondern die der SBin aus einem Landkreis in der Mitte von BY!

cu und noch einen schönen Tag

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bevor ihr mich steinigt... :traurig_16:

Du hast doch gar nicht Jehova gesagt.... :knuddel01:

Nur, wenn Du im Waffenrecht postest, und Dich Dabei für Deine SBine in die Bresche wirfst, akzeptiere die Kloppe, Äh die antwortenden Diskussionsbeiträge. :vava:

Merke: Ein Blick ins Gesetz spart stundenlanges Nachdenken, unterschiedlicher Meinung zu sein ist OK, und beim Waffengesetz nicht Logik mit gesundem Menschenverstand verwechseln. Hier sind einige Rechts-Cracks unterwegs, denen sollte man immer zuhören. Ich bin übrigens keiner und habe auch schon so den einen oder anderen Schnitzer produziert.

In diesem Sinne :s75:

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Wenn diese Waffe nun verkauft wird, und er keine neue Waffe mit neuem Bedürfnis erwirbt, verliert die WBK ihren Anspruch und ist zurückzugeben.

So werden einem WBK-Inhaber mit Bedürfnis unzulässigerweise die Möglichkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a und 1b WaffG genommen.

Er wird auch nach Überlassung der Waffe weiterhin auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft, darf die WBK aber behalten und möchte abgesehen davon ja vielleicht später mal wieder eine Waffe damit dauerhaft erwerben.

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Genau das ist der Punkt! Außerdem benötigt eine Ungültigkeit bei Ausstellung eine definierte Endlichkeit in Form eines Datums oder einer allgemeinen Einschränkung, z.B. "wenn 2 Jahre nach Ablauf des letzten gültigen Voreintrages kein neuer Voreintrag erworben wurde, ist..."

Einfach mal so, weil es dem einen oder anden SB/in gefallen würde, kann auch er/sie nicht eigene Gesetze machen bzw. die vorhandenen nach eigenem Gutdünken auslegen.

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Hey Leute,

danke nochmal für die vielen Anregungen!!

Ich habe mir Sonntag die WBK und eine (handgeschriebene) Vollmacht von dem Kameraden geholt.

Heute war ich dann mit obigen Unterlagen, meiner "Gelben" und dem Kaufvertrag beim Amt. Die SBine hat sich alles angeschaut, war allerdings etwas skeptisch wg. Kaufdatum und wollte mir erst nicht so recht glauben, dass das Gewehr beim Verein und nich bei mir zu Hause stand. Nach kurzem "Hin und her" und dem Angebot, ihr später noch eine Kopie des "Lagerungsvertrages" zwischen mir und meinem Verein zu geben, hat sie aber eingelenkt.

Naja schlussendlich, Waffe bei mir eingetragen und WBK vom Kameraden eingezogen (hatte ihm aber schon gesagt, dass das wahrscheinlich so sein würde).

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und WBK vom Kameraden eingezogen (hatte ihm aber schon gesagt, dass das wahrscheinlich so sein würde).

DA kann er sich bei dir bedanken..ist nicht zulässig! Soll er schnellstens Widerspruch einlegen!

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DA kann er sich bei dir bedanken..ist nicht zulässig! Soll er schnellstens Widerspruch einlegen!

Oh, nee. Nich falsch verstehen. Er will sowieso keine neue Waffe mehr kaufen/kein Bedürfnis mehr beantragen. Sonst hätt ich ihn auch zum Amt mitgenommen.

:s75:

Ich habe das nur betont, weil es ja hier die Diskussion gab, ob eine (faktisch) leere grüne WBK eingezogen wird. Und zumindest hier bei meinem Amt is das der Fall!

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