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IGNORED

Waffenverkauf an Sportschütze: Kaufvertrag machen und Waffe gleich auf Leihschein mitgeben?


Schwarzwälder

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Kleine Frage, die im anderen Thread unterging, aber vielleicht viele Sportschützen betrifft:

Kann ein Sportschütze eine WBK grün-pflichtige (z.B. Pistole) auf Leihschein erwerben, d.h.:

1. Wir machen einen Kaufvertrag, Sportschütze bekommt die Pistole auf Leihschein mit.

2. Er legt beim Amt den Bedürfnisantrag vor, kriegt (wie oft üblich) gleich seinen Voreintrag und läßt gleich (dann den Kaufvertrag und Leihschein zückend) die Waffe eintragen.

Letzteres spart Gebühren und Rennerei/Aufwand, klar.

Ist das so ok, d.h. Leihschein gem. WaffG und Kaufvertrag gem BGB gleichzeitig? D.h. der Sportschütze wird nach Kauf Eigentümer, aber mangels Voreintrag noch nicht Besitzer und "leiht" sich die Waffe nur von einem Besitzberechtigten, bei dem er sie in Verwahrung gab (dem bisherigen Eigentümer).

Ist das rechtlich sauber, Grauzone oder schlicht illegal?

Grüße

Schwarzwälder

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Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Ist das rechtlich sauber, Grauzone oder schlicht illegal?

dieses Verfahren halte ich für rechtlich bedenklich!

Der Leihschein bei eigener WBK ist rechtlich klar, der Kaufvertrag ohne Erwerbsberechtigung dürfte seinem Sachbearbeiter böse aufstoßen, und dein SB könnte auch böse werden, wegen Verkauf an einen Nichtberechtigten!

Wenn man Wege sparen möchte, sollte m. E. die Vorgehensweise mit den SB´s abgesprochen sein.

Was ist denn, wenn für den Voreintrag erst eine Überprüfung stattfinden muß? Dann wird der nicht sofort eingetragen, dann steht das Datum vom Kaufvertrag aber fest und es laufen die 2 Wochen Anmeldefrist!

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Und genau so ist es heute bei mir gelaufen (WBK grundsätzlich vorhanden aber kein Voreintrag). Ohne Probleme. Die Überlassens-/Erwerbsanzeigen müssen jedoch auf den Tag der Eintragung in die WBK lauten.

Hätte es da Probleme gegeben, dann hätte ich am kommenden Samstag mit dem Leihschein in der Tasche einen Wettkampf bestritten und die Waffe danach zurückgegeben und abgewartet.

Das kann natürlich regional anders gehandhabt werden. Also vorher anrufen und abklären, kostet ja nichts.

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Und genau so ist es heute bei mir gelaufen (WBK grundsätzlich vorhanden aber kein Voreintrag). Ohne Probleme. Die Überlassens-/Erwerbsanzeigen müssen jedoch auf den Tag der Eintragung in die WBK lauten.

Hätte es da Probleme gegeben, dann hätte ich am kommenden Samstag mit dem Leihschein in der Tasche einen Wettkampf bestritten und die Waffe danach zurückgegeben und abgewartet.

Das kann natürlich regional anders gehandhabt werden. Also vorher anrufen und abklären, kostet ja nichts.

Das hört sich so an, als ob der Verkäufer / Überlasser ein guter Bekannter war. - Die Frage war jedoch nicht, was man mit guten Bekannten machen kann, sondern wie der Verkauf abgehen sollte.

Würdest Du einem Framden auf die blauen Augen (ohne Voreintrag) Deine Waffe geben?

- Ich nicht.... (Ich halte mich an § 10)

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das sind doch eigentlich 2 sachen auf einmal:

der kauf ohne voreintrag

seh hier kein problem (und die für mich zuständige Behörde auch nciht), im Waffg ist auch nur der erwerb geregelt, nicht der Kauf an sich.

Kaufen kann ich im dutzend wenn ich das geld hab und die waffen nicht gleichzeitig erwerbe.

und 2. das überlassen auf leihschein

ist rechtlich auch geklärt, und in dem fall (WBK vorhanden und zeitlich befristet) doch auch machbar...

ob ich einen leihschein bei der behörde vorlegen würde weiß ich nicht aber meine letzten 2 grünpflichtige (H&K USP + XR41) hab ich beim eintragen des voreintrags auch gleich mit seriennummer und allem angemeldet.

edit: wie man es mit komplet fremden hält ist eine sache, rechtlich möglich wäre es nach meiner meinung schon

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...

Würdest Du einem Framden auf die blauen Augen (ohne Voreintrag) Deine Waffe geben?

...

Das Kaufen, genauer noch Besitz oder Eigentum nach dem BGB, haben mit den Begriffen Erwerben und Überlassen nach dem WaffG wenig gemein.

Und du hast recht, ich kenne den Überlasser/Verleiher sehr gut. Der Mann hat mich überhaupt erst mit dem Sportschießvirus infiziert. Ich hätte vielleicht dazuschreiben sollen, das ich eine Waffe sowieso nur jemandem leihen würde dem ich auch in jeder Hinsicht vertrauen kann.

Fremde gehören also nicht dazu, auch wenn sie der blauen Augen wegen mit mir verwandt sind. Blauäugige sind alle verwandt !

Ich präzisiere daher: Grundsätzlich ist es möglich, Rücksprache mit der Waffenbehörde schafft Klarheit.

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Und dann stellt sich noch die Frage, wie man ohne Übergabe der Sache überhaupt Eigentümer werden kann :) Diese Frage richtet sich aber an die Spezis.

Wie übergibt man ein Schiff / Grundstück / Container mit Waren ? - durch eine Ersatzvornahme. In diesem Fall durch die Einigung, daß die verkaufte Waffe zur sicheren Aufbewahrung beim Verkäufer verbleibt.

Damit ist das Eigentum übergegangen, der Erwerb im Sinne des Waffenrechts erfolgt später. Aufbewahrung kennt übrigens keine 4-Wochen-Frist.

Damit erübrigt sich die ganze Verleiherei und der Verkäufer gibt das Teil erst raus, wenn der Deal perfekt ist.

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Wie übergibt man ein Schiff / Grundstück / Container mit Waren ? - durch eine Ersatzvornahme. In diesem Fall durch die Einigung, daß die verkaufte Waffe zur sicheren Aufbewahrung beim Verkäufer verbleibt.

Damit ist das Eigentum übergegangen, der Erwerb im Sinne des Waffenrechts erfolgt später. Aufbewahrung kennt übrigens keine 4-Wochen-Frist.

Damit erübrigt sich die ganze Verleiherei und der Verkäufer gibt das Teil erst raus, wenn der Deal perfekt ist.

Och man...Langweiler :)

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Das Kaufen, genauer noch Besitz oder Eigentum nach dem BGB, haben mit den Begriffen Erwerben und Überlassen nach dem WaffG wenig gemein und um Problemen schon von Anfang an zu entgehen, schafft die Rücksprache mit der Waffenbehörde Klarheit.

Hier nicht angesprochen aber ebenfalls wichtig, dass ein Verleihen unter Sportschützen ebenso möglich ist wie unter Jägern oder Sammlern, wohingegen ein Verleihen von Sportschütze zu Jäger allerdings nicht gestattet ist!

Meine Bemerkung also nur so ganz nebenbei, denn der Teufel liegt oft nur im Detail oder auf badisch

"uffbasse musch"!

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Hier nicht angesprochen aber ebenfalls wichtig, dass ein Verleihen unter Sportschützen ebenso möglich ist wie unter Jägern oder Sammlern, wohingegen ein Verleihen von Sportschütze zu Jäger allerdings nicht gestattet ist!

hervorhebung durch mich

das ist falsch! jäger und sportschützen dürfen sich beliebig waffen entsprechend ihrem bedürfnis leihen. auch ein jäger darf eine waffe von einem sportschützen leihen, wenn diese jagdlich ( oder zum jegdlilchen übungsschießen) nutzbar ist. ebenso darf sich ein sportschütze ( enstprechend seinem bedürfnis) eine waffe von einem jäger zum sportllichen schießen ( sofern die waffe dafür zugelassen und nutzbar ist) ausleihen.

gruß alzi

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....

2. Er legt beim Amt den Bedürfnisantrag vor, kriegt (wie oft üblich) gleich seinen Voreintrag und läßt gleich (dann den Kaufvertrag und Leihschein zückend) die Waffe eintragen.

...

Nein, Kaufvertrag und Leihschein gehen die Behörde beim Anmelden nix an. Es gibt entsprechende Formulare, um den Erwerb einer Schusswaffe anzuzeigen, da kommen die relevanten Daten (Erwerber, Überlasser mit Anschrift, Datum) rein.

Alles andere, was im Kaufvertrag steht, also was du für das Eisen bezahlt hast, ob du jetzt lebenslang beim Verkäufer naggisch die Gasse kehren musst etc. geht den SB nix an.

Gruß

Hilli

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Das Kaufen, genauer noch Besitz oder Eigentum nach dem BGB, haben mit den Begriffen Erwerben und Überlassen nach dem WaffG wenig gemein.

So ist es dann richtig.

Denn der Besitz hat freilich etwas mit den Begriffen Erwerben und Überlassen nach dem WaffG zu tun.

Eigentümer werden kann man erst einmal für so viele Waffen wie man mag. Ob man sie auch besitzen darf, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Da auch nach dem BGB der Besitz die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache darstellt ist der Begriff (sinnvoller Weise) absolut konsistent mit den waffenrechtlichen Begriffen "Erwerben", "Besitzen", "Überlassen" und "Führen"

§ 854 BGB Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

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  • 4 Wochen später...

Hallo alzi!

Zugegeben, ich hätte hier etwas differenzieren müssen, nur generell möchte ich von meiner Aussage nicht abrücken.

Du machst den Verleih von diversen Bedingungen abhängig und dann kann es natürlich angehen.

Siehe fettgedruckt!

"""""das ist falsch! jäger und sportschützen dürfen sich beliebig waffen entsprechend ihrem(gemeinsamen) bedürfnis leihen. auch ein jäger darf eine waffe von einem sportschützen leihen, wenn diese jagdlich ( oder zum jegdlilchen übungsschießen) nutzbar ist. ebenso darf sich ein sportschütze ( enstprechend seinem bedürfnis) eine waffe von einem jäger zum sportllichen schießen ( sofern die waffe dafür zugelassen und nutzbar ist) ausleihen."""""

gruß alzi

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Eigentümer werden kann man erst einmal für so viele Waffen wie man mag. Ob man sie auch besitzen darf, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Da auch nach dem BGB der Besitz die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache darstellt ist der Begriff (sinnvoller Weise) absolut konsistent mit den waffenrechtlichen Begriffen "Erwerben", "Besitzen", "Überlassen" und "Führen"

Gut und richtig formuliert! Allerdings kenne ich auch Fälle, wo die zuständige Behörde anderer Meinung war und Ärger produzierte.

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