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Kein Feuerlöscher beim Transport von mehr als 5 kg Munition


IMI

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Gibt ein Bußgeld. Polizei wird erstmal in einem dicken Buch nachschlagen müssen über Gefahrguttransport und diesbezgl. Verordnungen. (weiß keine Sau auswendig, ist auch unmöglich)

Dürfte ein paar hundert Öcken kosten. LKW Fahrer, die aus dem Verkehr gezogen werden und die Polizei merkt, dass Gefahrgut nicht ausreichend gesichert/gekennzeichnet ist, können ein Lied davon singen.

Ich denke die Kennzeichnung ist wichtiger als ein Feuerlöscher. Der Grund liegt hier einfach darin, dass wenn etwas passiert Polizei, Rettungskräfte und Feuerwehr wissen wo sie da überhaupt rumfummeln und was passieren kann bevor einer aus einem leicht brennendem Wrack geschnitten werden muss o.ä Situation.

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Gibt ein Bußgeld. ...

Dürfte ein paar hundert Öcken kosten. ...

Ich denke die Kennzeichnung ist wichtiger als ein Feuerlöscher. Der Grund liegt hier einfach darin, dass wenn etwas passiert Polizei, Rettungskräfte und Feuerwehr wissen wo sie da überhaupt rumfummeln und was passieren kann wenn einer aus einem leicht brennendem Wrack geschnitten werden muss o.ä Situation.

Muss ich mir noch nen Gefahrgutaufkleber auf die Karre kleben, wenn ich mit 10 kg Munition im Kofferraum und dem Feuerlöscher in der Hand nach Hause fahre?

Wie handhabt Ihr das?

Ich glaub ich fahr mit dem Fahrrad zum Büchser....

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Muss ich mir noch nen Gefahrgutaufkleber auf die Karre kleben, wenn ich mit 10 kg Munition im Kofferraum und dem Feuerlöscher in der Hand nach Hause fahre?

Wie handhabt Ihr das?

Ich glaub ich fahr mit dem Fahrrad zum Büchser....

Freigestellt ist Munition, Knallpatronen und Zündhütchen bis 50kg Brutto. Schwarzpulver, Nitrocellulose bis 3kg. Fällt unter Explosivstoffe.

Alles darüber muss beim Transport als Privatperson in einem Karton transportiert und verschlossen sein.

Der Karton muss mit einem entsprechenden Gefahrgutkennzeichen gekennzeichnet werden, außen am Fahrzeug zusätzlich wäre besser aber ich weiß nicht ob das vorgeschrieben ist.

Und beim Transport muss min. ein 2kg Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt werden.

Das ist jetzt grob, genauer steht das sicherlich auch irgendwo im www @google

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Freigestellt ist Munition, Knallpatronen und Zündhütchen bis 50kg Brutto. Schwarzpulver, Nitrocellulose bis 3kg. Fällt unter Explosivstoffe.

Alles darüber muss beim Transport als Privatperson in einem Karton transportiert und verschlossen sein.

Der Karton muss mit einem entsprechenden Gefahrgutkennzeichen gekennzeichnet werden, außen am Fahrzeug zusätzlich wäre besser aber ich weiß nicht ob das vorgeschrieben ist.

Und beim Transport muss min. ein 2kg Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt werden.

Das ist jetzt grob, genauer steht das sicherlich auch irgendwo im www @google

http://www.fwr.de/index.php?id=124&L=0...owledgebase_pi1[cat]=11&tx_wecknowledgebase_pi1[tt_news]=26&tx_wecknowledgebase_pi1[backPid]=122&cHash=0a8fa2813b

Aber im Gesetz bzw. einer Verordnung dazu hab ich es auch noch nicht gefunden.

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Ich fürchte hier handelt es sich noch um Logik. Verschlossen mit Tesafilm :D

Entschuldige. Man kann hier nicht einfach das Wort "verschlossen" in Verbindung mit gesundem Menschenverstand verwenden. "Verschlossen" ist in diesem Forum immer konkret zu definieren. :s75:

Korrekt wäre in der geschlossenen Einzelhandelsumverpackung. Da reicht auch die Lasche des Kartons einzustecken. Manche würden es auch "verschlossen" nennen.

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Wobei der Feuerlöscher ohnehin ausschließlich dazu mitgeführt werden muß, um ihn bei einem Ernstfall beim Rennen unter den Arm zu klemmen. Wenn ein Fahrzeug brennt, in dem 50kg Munition liegen, gehe ich doch nicht mit einem 2kg-Löscherchen da rein?!?!? Da gehe ich so weit wie möglich weg!

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Danke Euch für die Links!

Also ist bei Munition eine Menge von bis zu 50kg freigestellt - und somit KEIN Feuerlöscher erforderlich!

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C36978655_L20.pdf

Eventuell ebenfalls hilfreich, aus 2007 und wohl noch immer gültig.

Vom Ordnungsamt Neuss gibt es zu den 3kg NC Pulver bzw BP die PDF-Datei aus 2006

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Aber im Gesetz bzw. einer Verordnung dazu hab ich es auch noch nicht gefunden.

zuständig ist die GGVSEB/ADR

weiteres zum Thema gibt es bei der Suche nach "Unterabschnitt 1.1.3.1 des ADR"

und weiterführend "Freistellung nach 1.1.3.6 ADR"

jekusan

edit: ein e entfernt

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Wobei der Feuerlöscher ohnehin ausschließlich dazu mitgeführt werden muß, um ihn bei einem Ernstfall beim Rennen unter den Arm zu klemmen. Wenn ein Fahrzeug brennt, in dem 50kg Munition liegen, gehe ich doch nicht mit einem 2kg-Löscherchen da rein?!?!? Da gehe ich so weit wie möglich weg!

Da passiert (gab es schon mal einen Beitragsstrang drüber) nix.

Zum Gewicht sollte man im Hinterkopf behalten (manche unterschätzen die Gesamtsumme) dass z.B. 1000 Patronen 9mmx10 VMR in der Originalpappschachtel (mit Kennzeichnung ab Werk) ca. 13 kg auf die Waage bringen.

Wenn also der Sammelbesteller des Vereins transportiert.............

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Über 50 kg darfst du die Vereinfachungen beim Gefahrguttransport nicht nutzen. Du brauchst also:

-zugelassene Verpackung (UN...BAM.. Kennzeichnung auf dem Karton), verschlossen wie es die Zulassung des Verpackung vorschreibt, bedeutet u.U. mit faserverstärktem Klebeband.

-Gefahrenzettel auf der Verpackung (orange Raute, mit Gefahenklasse z.B. 1.4 S)

-Kennzeichnung der Verpackung mit UN-Nummer des Stoffes/Gegenstand

-Feuerlöscher mind. 2kg

-Beförderungspapier, falls das Gefahrgut übergeben wird (also nicht für Eigengebrauch), oder man mehr als 1000 Gefahrpunkte befördert.

Das Gefahrstoff/-gutrecht ist mindestens so kompliziert und unübersichtlich wie das Waffenrecht. Man macht immer etwas falsch.

PS: Nehmt doch einen PKW, der nicht in Deutschland zugelassen ist. Dann dürft ihr als Privatperson beim Transport von Gefahrgut zum eigenen Verbrauch die Vereinfachungen bei über 20kg Pulver bzw. über 50kg Munition in Anspruch nehmen.

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PS: Nehmt doch einen PKW, der nicht in Deutschland zugelassen ist. Dann dürft ihr als Privatperson beim Transport von Gefahrgut zum eigenen Verbrauch die Vereinfachungen bei über 20kg Pulver bzw. über 50kg Munition in Anspruch nehmen.

Echt wahr jetzt?

Sind also ausländische Fahrzeuge so viel sicherer als deutsche?

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Nein, kein Scherz,

ADR2009:

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter

einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für

Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen

Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare

flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen

befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit

nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks

gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt,

...

Also Munition ins Auto, Ladungssicherung dazu, losfahren. Wären wir nicht in Deutschland. Dort gibt es zusätzlich die GGVSE. Diese besagt:

GGVSE:

2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen,

die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im

Eisenbahnverkehr die nachstehenden Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR/

RID:

2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der

Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:

a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die

Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht

überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse

1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und

bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste

und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit

selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse

4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der

Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg

Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten

Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß

Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.

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Über 50 kg darfst du die Vereinfachungen beim Gefahrguttransport nicht nutzen. Du brauchst also:

Bis 50kg Munition nehmen wir die 1.1.3.1 Freistellungen wie im vorherigen Beitrag beschrieben,

darüber greifen die Vereinfachungen nach 1.1.3.6 wie hier beschrieben

-zugelassene Verpackung (UN...BAM.. Kennzeichnung auf dem Karton), verschlossen wie es die Zulassung des Verpackung vorschreibt, bedeutet u.U. mit faserverstärktem Klebeband.

-Gefahrenzettel auf der Verpackung (orange Raute, mit Gefahenklasse z.B. 1.4 S)

-Kennzeichnung der Verpackung mit UN-Nummer des Stoffes/Gegenstand

-Feuerlöscher mind. 2kg

-Beförderungspapier, falls das Gefahrgut übergeben wird (also nicht für Eigengebrauch), oder man mehr als 1000 Gefahrpunkte befördert.

1.4S hat einen Punktwert von 0, die Transportmenge ist unter Einhaltung der obrigen Punkte nicht begrenzt.

Über 1000 Punkte ist Schluß mit den Vereinfachungen.

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Nur hat Munition nicht zwangsläufig 1.4S. Andere Klassen haben Gefahrenpunkte, und sobald man gemischte Sachen fährt (1.4 und 1.3) braucht man einen Nachweis dass man unter 1000 Punkten bleibt. Also eine vorgegebene Tabelle, wo alles Gefahrgut eingetragen wird, mit Klassen, Mengen, Punkten, Verpackung,...

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