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Wechsletrommel für Perkussionsrevolver


archangel

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Wechseltrommel für Perkussionsrevolver in gelber WBK einzutragen oder nicht?

WaffG

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte

oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für

die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der

Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines

Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat

binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift

des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur

Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen

3.4

Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit

gewechselt werden können.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der

Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.2

Wechseltrommeln

, aus denen nur Munition verschossen werden kann,

bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind

; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Ich bin der Auffassung ja, da auf Grund von

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

in Verbindung mit

2.2 ..;für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Unbetreitbar ist ein Perkussionsrevolver je nach Datum der Anschaffung auf der grünen(vor 2003) oder der neuen gelben WBK (nach 2003) eingetragen.

Gibt es damit Erfahrungen?

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Äh, halt.

Die Wechseltrommeln in der Nummer 2.2 sind ja für Conversions usw. , drum der Gasdruckpassus.

Aber die Wechseltrommel für die gleiche "Mun"? :confused: Wird die auch eingetragen?

Also sagen wir mal Besitzer eines .44er Remington kauft sich für den Wettkampf eine zweite (genau gleiche) Trommel, damit er die Trommeln vorab laden kann und im Wettkampf nur noch wechseln muss.

Alles was Wechselsysteme sind ist einzutragen, schon klar. Einsteckläufe, Wechselsysteme für Pistolen und eben auch die Conversion-Trommeln.

Aber die "Zweit-Trommel" wirklich auch?

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Der Teilsatz von 2.2 mit dem Begriff Munition ist m.E. auf Perkussions nicht anwendbar.

Aber selbst das wird diskutierbar, wenn die abgemessene Ladung als Munition gilt.

Für die Presslinge gibt oder gab es ja den Munitionserwerb.

Gasdruck gilt auch für den Perkussionsrevolver als Vorderlader. Siehe hierzu

Tabellen zum Beschussgesetz. Habe jetzt die Tabelle nicht zur Hand, aber Kaliber 45

wird auf Gebrauchsgasdruck von 1400 bar geprüft. Für Kurzwaffen wird die

Beschussaldung zum Problem, da diese nicht mit dem vorgeschreibenem

Langgeschoss nicht in die Trommel passt und dan sovile Pulver eingefüllt wird, das

Geschoss mit Trommel bündig abschließt.

Bliebe der letzte Teilsatz von 2.2 , der mit ; vom Rest getrennt ist.

also

;für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Habe SB auf dreifache Weise angefragt, Antwort steht aus.

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Das Problem ist dass man immer mit Logik und Sinn sich sozusagen ein Grundgerüst schaffen möchte. - Das WaffG ist aber so vermurkst dass man die Sinnfrage eigentlich vergessen kann. :icon13:

Ein Wechselsystem hat man einzutragen, klar. Das eine Conversion-Trommel eines ist, auch klar.

Die Zweittrommel ist für den Praktiker nicht mehr als ein zweites Magazin und da sperrt sich dann die Logik ein wenig...

Ich vermute man wird sich auf den Sinnlosigkeitsgrundsatz des Waffenrechts verlassen können und hat einzutragen. <_<

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Die Zweittrommel ist für den Praktiker nicht mehr als ein zweites Magazin und da sperrt sich dann die Logik ein wenig...

Aber enthält die Trommel - anders als das Magazin - nicht auch das Patronenlager (wenn man bei einer patronenlosen Waffe davon sprechen kann) und ist somit wesentlicher Bestandteil und somit eintragungspflichtig?

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@ gletscherpris :icon14:

Willkommen in Absurdistan und Unlogistan würde ich mal sagen

@ 2nd Amendment kann man so sehen

Aber die keine Aussage des SB ist ja auch schon eine Aussage.

Spannend ist,

ob bei einer Nicht Antwort der Behörde

innerhalb einer gewissen Zeit wie in anderen Rechtsbereichen auch

man von einer konkludenten Handlung ausgehen kann,

das heißt Zustimmung zu einem Tatbestand durch Schweigen.

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Man muss sich im klaren darüber sein, daß Perkussionsrevolver nicht unbedingt das Hauptthema des Waffg sind.

Wie sonst ist es sonst zu erklären, dass man auf diese Weise über den Umweg Perkussionsrevolver+Conversion-Wechseltrommel einen Patronenrevolver auf Gelb erwerben kann.......

Meine Rechtsauffassung:

Erwerb frei, ist schlieslich eine Wechseltrommel gleichen Kalibers. Gasdruck ebenfalls gleichzusetzen, oder hat einer eine Trommel, auf der die max. Pulvermenge angegeben ist..........

Eintragen ja, den es ist eben eine Wechseltrommel.

abgesehen davon kann man an ach als weniger Rechtskundiger Schütze von der Faustformel

Waffenteil für erwerbsscheinpflichtige Waffe+Teil hat Beschusszeichen= Eintragungspflichtig ausgehen.

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...

Wie sonst ist es sonst zu erklären, dass man auf diese Weise über den Umweg Perkussionsrevolver+Conversion-Wechseltrommel einen Patronenrevolver auf Gelb erwerben kann.......

Ich denke, hier ist der Wunsch der Vater des Gedankens. So einfach geht das nicht. Da gibt es beschußrechtliche und Waffenrechtliche Probleme (z.B. mit dem Eintrag für die Munition). Das Thema ist hier in WO schon mal diskutiert worden.

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Die Zweittrommel ist für den Praktiker nicht mehr als ein zweites Magazin und da sperrt sich dann die Logik ein wenig...

Da sperrt sich die Logik kein bisschen, denn das wäre das erste Magazin, welches ein höchstbeanspruchtes und wesentliches Waffenteil darstellt (welches z.B. nach § 2 (2) Nr. 7 BeschG beschusspflichtig ist und deshalb auch ein Beschusszeichen aufweisen muss).

Die Dinger sind eintragungsplichtig.

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Um zum Eingangsthema zurückzukehren;

Wechseltrommel (Perkussio)n für vorhandenen Perkussionsrevolver auf WBK

wird als Wechseltrommel auf neue gelbe WBK neu eingetragen.

Begründung die zitierten Stellen in der Anlage I und II zum Waffengesetz.

Praktisch mit dem SB durchgegangen, da heute zum Kauf einer Wechseltrommel gefahren.

Da Trommel allerdings ohne größere Nacharbeit nicht passt, Trommel nicht gekauft.

smilie_wut_037.gif

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