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IGNORED

Österreichisches Waffenrecht / Bedürfnisprinzip


andreb

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Hallo nach Österreich :-)

kann mir jemand vom wehrhaften und sympathischen Bergvolk einige Hinweise geben, wie das Bedürfnisprinzip, so es denn ein ähnliches wie in D gibt, in Österreich gehandhabt wird?

Natürlich zielt meine Frage speziell auf den Bedürfnisgrund "Selbstverteidigung" ab.

Danke Euch und Gruß,

André

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§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das

21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer

genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen

können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist

jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft

macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von

Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften

zur Selbstverteidigung bereithalten will.

Eigentlich ganz leicht auffindbar...

Gruß Georg

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§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das

21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer

genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen

können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

D.h. auch für deutsche Staatsangehörige?

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D.h. auch für deutsche Staatsangehörige?

Wenn Du in AT dauerhaft wohnst und einen entsprechenden Wohnsitz hast.

Warum nicht?

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Ist doch eigentlich ganz klar und einfach.

Warum geht das bei uns nicht?

Weil sich bei Euch sonst die pöhsen Terroristen ihre Schusswaffen (Kalashnikov, Uzi & Co) ganz legal mit dem Hinweis auf ihr Recht auf Selbstschutz beschafft hätten. Zum Glück hat der brave Vater Staat das wacker verhindert, wodurch die Terroristen sich dann nur mit Messern bewaffnen konnten. Drum gibt es jetzt zusätzlich noch das Messertrageverbot.

Trenck

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D.h. auch für deutsche Staatsangehörige?

Die Frage, ob deutsche Staatsbürger als verlässliche EWR-Bürger gelten, hat aber schon was ... :rolleyes:

Ich hätt mich das nie zu fragen getraut, aber wenn schon ein Deutscher selber das anzweifelt ...

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D.h. auch für deutsche Staatsangehörige?

Wieso denn auch nicht? Was in Österreich nicht explizit verboten ist, das ist erlaubt. Anders als in Deutschland wo das was nicht explizit erlaubt ist, verboten ist.

Gruß Georg

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Die Frage, ob deutsche Staatsbürger als verlässliche EWR-Bürger gelten, hat aber schon was ... :rolleyes:

Ich hätt mich das nie zu fragen getraut, aber wenn schon ein Deutscher selber das anzweifelt ...

Also wir haben im Verein einen Bayern und einen "richtigen" Deutschen. Sind beide ganz o.k. und

waren auch leicht zu domestizieren. :rotfl2:

Beim Bayern gab`s von Anfang an keine Kommunikationsprobleme (nona!) und der Andere

beherrscht die Sprache auch schon ganz gut. :lol:

Glockzilla

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  • 2 Monate später...
Eigentlich ganz leicht auffindbar...

Gruß Georg

Irgendwie kann ich mir kaum Vorstellen, dass das schon alles ist. Sonst dürften Zivildiener auch Gebrauch von ihrem Recht auf Selbstverteidigung mit einer Pistole machen.

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Irgendwie kann ich mir kaum Vorstellen, dass das schon alles ist. Sonst dürften Zivildiener auch Gebrauch von ihrem Recht auf Selbstverteidigung mit einer Pistole machen.

natürlich ist das nicht alles, denn das waffG hat ja insgesamt 62 paragrafen und dann kommen noch die erlässe dazu.

die einschränkungen die zivildiener betreffen stehen übrigens im zivildienstgesetz und nicht im waffg.

daher ist das für die fragestellung des OP ist das bereits alles was relevant ist da keiner danach fragen wird ob er als deutscher bei uns zivildienst gemacht hat.

unabhängig davon dürfen zivildiener - wie jeder andere auch - in einer notwehrsituation natürlich gebrauch von ihrem recht auf SV mit einer pistole machen. nur besitzen dürfen sie sie nicht :) (müssten sie also in der notwehrsituation schnell "ausborgen")

lg

Martin

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natürlich ist das nicht alles, denn das waffG hat ja insgesamt 62 paragrafen und dann kommen noch die erlässe dazu.

die einschränkungen die zivildiener betreffen stehen übrigens im zivildienstgesetz und nicht im waffg.

daher ist das für die fragestellung des OP ist das bereits alles was relevant ist da keiner danach fragen wird ob er als deutscher bei uns zivildienst gemacht hat.

unabhängig davon dürfen zivildiener - wie jeder andere auch - in einer notwehrsituation natürlich gebrauch von ihrem recht auf SV mit einer pistole machen. nur besitzen dürfen sie sie nicht :) (müssten sie also in der notwehrsituation schnell "ausborgen")

lg

Martin

Da liegt ja das Problem, soll ich schnell zum Waffenhändler rein und schreien "EINE GLOCK! AUF DER STELLE! DER DA DRAUßEN WILL MICH ERSCHIEßEN!"? *gg*

Ich find die Einschränkungen überhaupt zum K****n. Ich bin Sportschütze und will nicht wie ein potentieller Schwerverbrecher und geistig abnormer Rechtsbrecher behandelt werden.

Ich bedanke mich hier mal gleich zweimal für deine Antworten :)

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Herra:

Da ein Waffenpass in AT eh schwieriger zu kriegen ist als ein Lotto Sechser, haben die Glock Besitzer da eh dasselbe Problem!! (Sie dürfen sie zu 99.9999% genausowenig führen und ham sie auch nicht dabei.... müssen also auch schnell zum Büxa rein eine ausleihn :lol: )

Und für zuhause kannst du als Zivi ja genausogut eine C oder D Waffe nehmen, die kann man auch als Zivi kaufen um sich dann adäquat selbst zu verteidigen.

UND: Auch als Zivi kannst eine WBK beantragen, es liegt halt dann im Ermessen der Behörde ob sie dir eine Ausstellt....

Schliesslich steht im Zivildienstgesetz immer noch: "Bis zu 15 Jahre bla bla bla kein Erwerb bla bla von Genehmigungspfilchtigen Schusswaffen (Kat. B )"

(Gilt aber glaub nur für Leute die vor dem Herbst 2005 die Stelle angetreten haben, danach 15 Jahre FIX, genauer Stichtag bitte selber im Zivildienstgesetz nachlesen)

lg

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Irgendwie kann ich mir kaum Vorstellen, dass das schon alles ist. Sonst dürften Zivildiener auch Gebrauch von ihrem Recht auf Selbstverteidigung mit einer Pistole machen.

Wie erwähnt gilt für die Zivi's zusätzlich das Zivildienergesetz. Wenn ich alle Berufsgruppen in das WaffG aufnehme dann habe ich bald einen aufgeblähten Gesetzestext der sich selbst widerspricht und mehr Grauzonen als Klarheit bietet (oder kurzum - das was in Deutschland Waffengesetz genannt wird).

Hierbei sei allerdings auch zu beachten dass das Zivildienergesetz die Zivildiener lediglich für die Dauer von 15 Jahren vom Erwerb einer waffenrechtlichen Urkunde ausschließt, nicht aber vom Erwerb von Waffen an sich. Was für die SV sinnvoll und was nicht sinnvoll ist sollte jeder für sich selbst entscheiden, auch eine Kat.C kann entsprechend eingesetzt hilfreich sein. Bleibt aber wohl Geschmackssache. Wird aber sowieso spätestens beim neuen WaffG und der Genehmigungspflicht für alle 4 Kategorien interessant (Stichwort Altbestand).

@Martin: du irrst übrigens. Das mit der Notwehr ist zwar so weit korrekt, allerdings kann es sein dass auf den Zivildiener und auf den Besitzer der Schusswaffe ein Verfahren wegen unerlaubter Innehabung von Schusswaffen zukommt welches getrennt vom Notwehr-Verfahren abgewickelt wird (so kann etwa die sichere Verwahrung oder die Zuverlässigkeit des Dokumenteninhabers angezweifelt werden).

Und den WP bitte nicht immer als unerreichbares Glücksgefühl an den Horizont stellen. Er wird nach wie vor in Österreich ausgestellt, zwar nicht so liberal wie früher aber dennoch. Wer etwas schnüffelt und stöbert findet eventuell eine Begründung wieso er einen benötigt. Und wenn dann die Behörde willig ist dann bekommt man ihn auch.

Gruß Georg

PS: WBK/WP hat den Vorteil dass die 3-tägige Abkühlphase beim Händler wegfällt!

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@Martin: du irrst übrigens. Das mit der Notwehr ist zwar so weit korrekt, allerdings kann es sein dass auf den Zivildiener und auf den Besitzer der Schusswaffe ein Verfahren wegen unerlaubter Innehabung von Schusswaffen zukommt welches getrennt vom Notwehr-Verfahren abgewickelt wird (so kann etwa die sichere Verwahrung oder die Zuverlässigkeit des Dokumenteninhabers angezweifelt werden).

ich irrte insofern nicht, als ich nicht behauptet habe dass die notwehr keine konsequenzen hätte :)

klar dass die gerichte sich das genau ansehen werden und wenn sie pingelig sind könnten sie trotz zugestandener notwehsituation gegen den eigentümer bzw den zivi noch andere verfahren hinterherwerfen. wenngleich ein glaubhaft gemachter notstand in der regel sehr vieles exkulpiert.

lg

Martin

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Und den WP bitte nicht immer als unerreichbares Glücksgefühl an den Horizont stellen. Er wird nach wie vor in Österreich ausgestellt, zwar nicht so liberal wie früher aber dennoch. Wer etwas schnüffelt und stöbert findet eventuell eine Begründung wieso er einen benötigt. Und wenn dann die Behörde willig ist dann bekommt man ihn auch.

Ich werds ma zu Herzen nehmen... Nur wirds halt leider an so manchem Ort genau an der Behörde scheitern.

Ich weiss nat. dass es auch "Gute" Behörden gibt, nur sind die halt nach meinem Geschmack zuuu dünn gesät.

lg

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@Martin: du irrst übrigens. Das mit der Notwehr ist zwar so weit korrekt, allerdings kann es sein dass auf den Zivildiener und auf den Besitzer der Schusswaffe ein Verfahren wegen unerlaubter Innehabung von Schusswaffen zukommt welches getrennt vom Notwehr-Verfahren abgewickelt wird (so kann etwa die sichere Verwahrung oder die Zuverlässigkeit des Dokumenteninhabers angezweifelt werden).

Darum empfehle ich für die SV daheim vermehrt die kurzläufige Hahndoppelflinte mit 6,3 mm - Schroten ...

Die darf der Zivi auch innehaben, und sie wirkt sowieso besser, und es gibt keine Aufbewahrungsprobleme (außer bei Vorhandensein von Minderjährigen).

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Ich nehm für meine Coach Gun gern die 8,6mm Schrote von Rottweil.

Was hat es mit den 6,3ern auf sich, bzw. welche Vorteile haben die gegenüber den groben 00 Posten?

(Die Gefahr Rigipswände zu penetrieren besteht bei mir nicht, alles massiv, falls das da reinspielt)

lg

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Ich nehm für meine Coach Gun gern die 8,6mm Schrote von Rottweil.

Was hat es mit den 6,3ern auf sich, bzw. welche Vorteile haben die gegenüber den groben 00 Posten?

Servus,

gleiche Eindringtiefe (ehrlich !), aber 27 mal statt nur 9 mal ....

Aber ich sehe, wir denken in die selbe Richtung :icon14:

LG

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Oh! Danke!

Da werd ich mir wohl bei nächster Gelegenheit auch mal das ein oder andere Packerl mitnehmen!

Und da ich keine Minderjährigen im Haus hab, steht die Coach Gun tatsächlich oft geladen neben dem Nachtkastl wenn ich z´haus bin.

Sie ist auch immer die Lieblingswaffe aller "Noch Nicht Waffenbesitzer" die ich hin und wieder auf den Stand schleppe :-)

lg

BTW: Hatte schon jemand hier Gelegenheit die neu Angebotene Uberti/Stoeger Coach Gun die im Jagd und Sportkatalog ist mal in die Hand zu nehmen?

Würde mich nämlich auch noch reizen, Kat. D kann man nie genug haben *lach*

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Hab ich halt so unterbewusst geschrieben, weil geladen ist sie eigentlich eh immer, egal wo sie grad steht liegt oder hängt....

Sorry, wollte dich nicht so ausm Konzept bringen! ^_^

so, ich rette mal meine Frage von der vorherigen Seite rüber damit sie nicht übersehn wird:

BTW: Hatte schon jemand hier Gelegenheit die neu Angebotene Uberti/Stoeger Coach Gun die im Jagd und Sportkatalog ist mal in die Hand zu nehmen?

Würde mich nämlich auch noch reizen, Kat. D kann man nie genug haben *lach*

lg

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Die Coach Guns dürften ohnedies zur Zeit in Österreich eine der beliebtesten Waffen sein, der Großhändler kann kaum noch nachliefern. Jede die mein Büchser bekommt ist spätestens nach einer Woche sofort verkauft (wenn die sowieso nicht auf Bestellung kam). Dasselbe gilt für die Norinco JW-15A. Sozusagen ist ja die EU-Richtlinie genauso wie die Verschrottungsprämie in Deutschland für Kleinwagenhersteller genauso ein Segen für die Waffenhändler. Stellt sich nur die Frage was nach dem Ende ebendieser ist ..

Gruß Georg

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