Zum Inhalt springen
IGNORED

WaffG §27 Altersgrenzen


Peter*

Empfohlene Beiträge

Hallo,

habe eine Frage zum WaffG:

Waffengesetz (WaffG)

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

.........

(3) Unter Obhut des zur Auf­sichts­füh­rung be­rech­tig­ten Sor­ge­be­rech­tig­ten oder ver­ant­wort­li­cher und zur Kin­der-​ und Ju­gend­ar­beit für das Schie­ßen ge­eig­ne­ter Auf­sichts­per­so­nen darf

1. Kin­dern, die das zwölf­te Le­bens­jahr voll­en­det haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schie­ßen in Schieß­stät­ten mit Druck­luft-​, Fe­der­druck­waf­fen und Waf­fen, bei denen zum An­trieb der Ge­schos­se kalte Treib­ga­se ver­wen­det wer­den (An­la­ge 2 Ab­schnitt 2 Un­ter­ab­schnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Ju­gend­li­chen, die das 14. Le­bens­jahr voll­en­det haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schie­ßen mit sons­ti­gen Schuss­waf­fen

ge­stat­tet wer­den, wenn der Sor­ge­be­rech­tig­te schrift­lich sein Ein­ver­ständ­nis er­klärt hat oder beim Schie­ßen an­we­send ist. Die ver­ant­wort­li­chen Auf­sichts­per­so­nen haben die schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis­er­klä­run­gen der Sor­ge­be­rech­tig­ten vor der Auf­nah­me des Schie­ßens ent­ge­gen­zu­neh­men und wäh­rend des Schie­ßens auf­zu­be­wah­ren. Sie sind der zu­stän­di­gen Be­hör­de oder deren Be­auf­trag­ten auf Ver­lan­gen zur Prü­fung aus­zu­hän­di­gen. Die ver­ant­wort­li­che Auf­sichts­per­son hat die Ge­eig­netheit zur Kin­der-​ und Ju­gend­ar­beit glaub­haft zu ma­chen. Der in Satz 1 ge­nann­ten be­son­de­ren Obhut be­darf es nicht beim Schie­ßen durch Ju­gend­li­che mit Waf­fen nach An­la­ge 2 Ab­schnitt 2 Un­ter­ab­schnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schie­ßen mit sons­ti­gen Schuss­waf­fen durch Ju­gend­li­che, die das 16. Le­bens­jahr voll­en­det haben.

......... .

Wie ist die Formulierung zu interpretieren?

a.) zwischen 12 - 14 Jahre, Jugendleiter und nur LG bzw. LP;

zwischen 15 - 16 Jahre, LG und LP kein Jugendleiter, bei sonstigen Schußwaffen Jugendleiter (plus Einverständnis des Sorgeberechtigten) erforderlich

ab 16 Jahren kein Jugendleiter erforderlich

b.) zwischen 12 - 14 Jahre, Jugendleiter und nur LG bzw. LP;

zwischen 15 - 16 Jahre, LG und LP Jugendleiter, bei sonstigen Schußwaffen Jugendleiter (plus Einverständnis des Sorgeberechtigten) erforderlich

ab 16 Jahren kein Jugendleiter erforderlich

Ich tue mich schwer mit dem Wort auch in dem oben aufgeführten Gestzestext. Leider sind Gesetzestexte schwer verständlich formuliert

Gruß Peter

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wie ist die Formulierung zu interpretieren?

a.) ...

b.) ...

Weder noch.

Ich setze voraus, dass du mit Jugendleiter jemanden meinst, der zur Aufsicht Jugendarbeit befähigt ist - z.B. einen entsprechenden Lehrgang des DSB besucht hat und über die JuBaLi verfügt. (Ein Jugendleiter hat nicht "Kraft Amt" als Folge der Wahl oder Ernennung der Vorstandschaft diese Befähigung.)

Dann ist es wie folgt:

ab 12 bis 13 Jahren:

Schießen mit Druckluft (kalte Gase...) wenn:

- Sorgeberechtigte anwesend oder schriftliche Einwilligung vorliegt

- Jugendleiter oder Sorgeberechtigter Aufsicht führt

ab 14 bis 15 Jahren:

Schießen mit sonstigen Waffen, wenn:

- Sorgeberechtigte anwesend oder schriftliche Einwilligung vorliegt

- Jugendleiter oder Sorgeberechtigter Aufsicht führt

Schießen mit Druckluft (kalte Gase...): uneingeschränkt (schriftl. Einverständnis oder Anwesenheit Sorgeberechtigter empfehle ich dringend, ist allerdings im Gesetz nicht eindeutig beschrieben)

ab 16 Jahren:

Uneingeschränktes Schießen (ich empfehle auch hier dringend die schriftliche Einverständnis Sorgeberechtigter oder die Anwesenheit).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Nightingale

Lusumi hat recht. Nur zur Ergänzung:

Luftdruckwaffen ab 12 Jahren, bei besonders talentierten Jugendlichen schon ab 10 Jahren. Um das Talent eines Kindes beurteilen zu können, muss man es schießen lassen. Bedeutet: ab 10 Jahren kann man ein Sichtungsschießen durchführen. Wir haben in unserem Verein ein Mädchen, das mit Ausnahmegenehmigung des LRA ab 10 Jahren schießt. Der Vater ist hier im Forum aktiv, kann ggf. noch was dazu sagen.

Feuerwaffen ab 14 Jahre, bedeutet ALLE Feuerwaffen. Wir erlauben Jugendlichen zu bestimmten Anlässen auch mal schwere Waffen abzufeuern und zwar aus folgendem Grund: Jeder der schon mal eine Desert Eagle abgefeuert hat weiß, dass die Superhelden im Fernsehen nur Platzpatronen schießen. Actionhelden werden so entglorifiziert und dienen weniger als Identifikationsfigur.

Allerdings sind wir der Meinung, dass Großkaliberwaffen für Kinder und Jugendliche, die sich noch in der körperlichen Entwicklung befinden nicht geeignet sind. Deshalb gibt es in unserem Verein ein regelmäßiges Training mit KK-Waffen erst ab 16 Jahren, Großkaliber ab 18 Jahren, auch wenn der Gesetzgeber mehr zulässt.

Der Gesetzgeber verlangt zwar für das Jugendtraining eine geeignete Aufsichtsperson, schreibt aber die Art der Qualifikation nicht vor. Beim BDS gibt es keine Jugendlizenz wie beim DSB, nur Schießleiter und ROs. Insofern nur Wischi-Waschi.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn du die Ausnahmeregelung nach §27 (4) anführst dann richtig:

Ich wehre mich (und habe dies auch schon vor dem Verwaltungsgericht getan) gegen die Altergrenze von 10 Jahren. Diese gibt es nicht.

Ich habe Ausnahmegenehmigungen schon ab 8 Jahren und 9 Jahren erreicht.

Die Qualifikation der Aufsicht seitens des Gesetzes ist kein "Wischi-Waschi", sondern klar geregelt.

"Wischi-Waschi" machen höchstens einige Verbände daraus.

Ohne die Ausbildungsrichtlinien des "normalen" Schießleiters oder RO des BDS zu kennen, kann ich mir nicht vorstellen, dass diese dafür ausreichend ist - es sei denn, sie wurden 2002 extra dahingehend geändert und erweitert.

Beim DSB reicht keine der bisherigen Ausbildungen dafür aus, deswegen wurde die JuBaLi eingeführt.

Lusumi hat recht. Nur zur Ergänzung:

Luftdruckwaffen ab 12 Jahren, bei besonders talentierten Jugendlichen schon ab 10 Jahren.

...

Der Gesetzgeber verlangt zwar für das Jugendtraining eine geeignete Aufsichtsperson, schreibt aber die Art der Qualifikation nicht vor. Beim BDS gibt es keine Jugendlizenz wie beim DSB, nur Schießleiter und ROs. Insofern nur Wischi-Waschi.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Nightingale
Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, reicht es, wenn z.B. der Erziehungsberechtigte die Aufsicht ausübt.

Leider nein. Erziehungsberechtigt zu sein reicht als Qualifikation nicht aus.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, reicht es, wenn z.B. der ErziehungsSorgeberechtigte die Aufsicht ausübt.

Ja. Wie oben geschrieben, reicht es gesetzlich aus wenn der Sorgeberechtige Aufsicht führt. Dann ist keine weitere Qualifikation notwendig.

Zur Frage nach dem DSB, gehe ich davon aus, dass du nach dem Training bei dir im Verein fragst.

Da kann ich nur sagen, dass es dabei nicht um den DSB geht, sondern um den Standbetreiber. Den musst du fragen ob er weiter gehende Forderungen als der Gesetzgeber stellt (z.B. Aufsicht nur im Handstand oder mit roter Bollennase).

Geht es um Meisterschaften bei Jungschützen, bei denen entsprechende Qualifikationen notwending sind, sieht es anders aus.

Da muss man davon ausgehen, dass die Aufsicht nicht Sorgeberechtigt von allen schießenden Schützen ist und so muss dieser die entsprechende Qualifikation nachweisen könnnen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Feuerwaffen ab 14 Jahre, bedeutet ALLE Feuerwaffen.

Einer DER Kritikpunkte unserer Gegner.

Wir erlauben Jugendlichen zu bestimmten Anlässen auch mal schwere Waffen abzufeuern und zwar aus folgendem Grund: Jeder der schon mal eine Desert Eagle abgefeuert hat weiß, dass die Superhelden im Fernsehen nur Platzpatronen schießen. Actionhelden werden so entglorifiziert und dienen weniger als Identifikationsfigur.

Guter Ansatz !

Allerdings sind wir der Meinung, dass Großkaliberwaffen für Kinder und Jugendliche, die sich noch in der körperlichen Entwicklung befinden nicht geeignet sind. Deshalb gibt es in unserem Verein ein regelmäßiges Training mit KK-Waffen erst ab 16 Jahren, Großkaliber ab 18 Jahren, auch wenn der Gesetzgeber mehr zulässt.

Vernünftige Regelung finde ich, auch wenn demnächst wieder die üblichen Aufschreie wegen "vorauseilendem Gehorsam" kommen dürften :rolleyes:

Gruß

Gottfried

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Nightingale
Vernünftige Regelung finde ich, auch wenn demnächst wieder die üblichen Aufschreie wegen "vorauseilendem Gehorsam" kommen dürften :rolleyes:

Wenn ich bei meiner Tochter zum Handballspiel gehe, da laufen die Hälfte der Mädchen auf dem Feld mit Gelenkbandagen herum. Meine Tochter hatte bereits einen Sehnenriß, beim nächsten ist Sport adè und zwar für immer.

Der Schießsport gehört den sicheren Sportarten. Es kommen weniger Leute durch Schießunfälle ums Leben als beim Fußball tot umfallen. Von den Frauen und Mädchen die Handball betreiben, hat mit 30 locker die Hälfte dauerhafte Schädigungen der Gelenke.

Sport in Maßen ist immer gut für Körper und Psyche. Wenn man ihn aber ernsthaft und als Leistungssport betreibt, dann muss man die Langzeitfolgen kritisch betrachten. Ohne hier irgendeine Sportart bashen zu wollen, geht man in machen Sportarten recht verantwortungslos mit der Gesundheit unserer Jugend um. Schießen kann man bis ins hohe Alter betreiben. Wir müssen die Jugendlichen nicht schon in Jungen Jahren verheizen, weil sie mit Mitte 30 sportlich verbraucht sind.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

vorab schon mal Danke für Eure Antworten.

In erster Linie geht es mir darum, ob in dem Alter vo 14-16 Jahre beim Schießen mit LG bzw. LP ein Jugendleiter bzw. "Gleichberechtigter" anwesend sein muss. Durch das Wort auch im Gesetzestext ist die Aussage

meines Erachtens nicht eindeutig.

Bedeutet das Auch, dass das neben Luftdruckwaffen auch sonstige Schusswaffen verwendet werden dürfen im beisein eines Jugendleiter oder bedeutet es dass das Schießen mit Luftdruckwaffen ausgegrenzt ist und nur noch Auflagen

für sonstige Schußwaffen gibt.

Gruß Peter

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schießen kann man bis ins hohe Alter betreiben. Wir müssen die Jugendlichen nicht schon in Jungen Jahren verheizen, weil sie mit Mitte 30 sportlich verbraucht sind.

Genau das ist ein sehr wichtiges Argument, das man viel zu wenig herausstellt !

Schießen ist ein Sport, der sehr lange und auf Wunsch immer noch leistungsmäßig betrieben werden kann,

wenn man in anderen Sportarten schon längst altershalber "ausgemustert" wäre.

Damit hat der Schießsport einen sehr hohen Stellenwert für das psychische Wohlbefinden der Schützen.

Niemand hat es nämlich gerne, zum "alten Eisen" zu gehören, obwohl er ansich erst Erwachsener in den besten Jahren ist.

Mit diesem Sport kann man sich nicht nur von Jugend bis Greis identifizieren, man kann ihn genau so lange auch mit gutem Erfolg ausüben.

Ob all die Psychofuzzis die Schützen so gerne alles Mögliche unterstellen, auch mal diesen Aspekt betrachten ?

Immerhin hat in dem Zusammenhang auch der Herr Edarthy von der SPD einen bemerkenswerten, weiteren Denkansatz geliefert:

Ein behinderter Jugendlicher der im Schießsport erstmals richtig und erfolgreich mitmachen, Anerkennung finden konnte, die ihm seiner

Behinderung wegen in anderen Sportarten nicht möglich war.

Ist es nicht fehlende Anerkennung gewesen, die angeblich Leute wie Robert S. und Tim K. zu Amokläufern machte ?

Gibt es nicht Studien der TU München, daß Schießsport die Konzentrationsfähigkeit der Jugendlichen fördert, damit deren schulische Leistungen verbessert-

also geeignet ist, Problempotenzial im Leben Jugendlicher zu verringern ?

Vielleicht sollte man einfach mal darüber nachdenken, daß früher viel mehr Jugendliche im Schützenverein waren, es aber weniger Jugendgewalt und keine

Amokläufe gab.

Die Idee ist garantiert nicht abwegiger, als Vielöes was derzueit angedacht und diskutiert wird.

Gruß

Gottfried

PS - Peter, entschuldige den "Ausflug"-

zu Deiner Frage,

es gelten nur noch Auflagen für sonstige Waffen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Nightingale
Bedeutet das Auch, dass das neben Luftdruckwaffen auch sonstige Schusswaffen verwendet werden dürfen im beisein eines Jugendleiter oder bedeutet es dass das Schießen mit Luftdruckwaffen ausgegrenzt ist und nur noch Auflagen

für sonstige Schußwaffen gibt.

Da gibt es keinen Unterschied, die Anforderungen gelten für Druckluft, KK und Großkaliber gleichermaßen. Die Aufsichtsperson muss volljährig, sachkundig und zur Jugendarbeit qualifiziert sein.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bedeutet das Auch, dass das neben Luftdruckwaffen auch sonstige Schusswaffen verwendet werden dürfen im beisein eines Jugendleiter oder bedeutet es dass das Schießen mit Luftdruckwaffen ausgegrenzt ist und nur noch Auflagen

für sonstige Schußwaffen gibt.

Gruß Peter

Aber das habe ich doch oben schon erklärt.

Wenn das "auch" noch undeutig erscheint, zitiere ich Deinen eigenen Eingangspost ein paar Zeilen weiter:

Der in Satz 1 ge­nann­ten be­son­de­ren Obhut be­darf es nicht beim Schie­ßen durch Ju­gend­li­che mit Waf­fen nach An­la­ge 2 Ab­schnitt 2 Un­ter­ab­schnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2...

Jugendliche = ab 14 Jahre

Waffen nach Anlage 2 ... = "Luftpumpen"

Also nochmals: Ab 14 ist beim Schießen mit "Druckluftwaffen" waffenrechtlich keine Anwesenheit eines "zur Aufsicht von Jugendarbeit Befähigten Menschen" oder seines Sorgeberechtigten notwendig.

Letzte Unklarheiten beseitigt?

Ich habe es allerding oben schon geschrieben: Bis zur Volljährigkeit rate ich jedem eine schriftliche Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten einzuholen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Nightingale
@nighty... bei diesem Thema kommen wir wohl nicht zusammen...

Toll dass wir wenigstens einmal nicht einer Meinung sind. Die Vorgabe volljährig, sachkundig, qualifiziert kam vom Kreis. Hatte mich damals ein wenig verwundert, weil gar nicht alle DLW-Schützen überhaupt eine Sachkunde besitzen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schon klar, dass manche Verbände, Kreise, Sachbearbeiter, Standbetreiber oder wer auch immer verschiedene weitergehende Ansprüche an "qualifiziert" setzen.

Mein Landesverband verlangt z.B. zusätzlich einen 2-tägigen Erste-Hilfe-Kurs.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast lady-shooter
Der Gesetzgeber verlangt zwar für das Jugendtraining eine geeignete Aufsichtsperson, schreibt aber die Art der Qualifikation nicht vor. Beim BDS gibt es keine Jugendlizenz wie beim DSB, nur Schießleiter und ROs. Insofern nur Wischi-Waschi.

Stimmt nicht, was Du bezüglich des BDS behauptest. Denn erstens war die Jugendarbeit und auch eine entsprechende Qualifizierung eine der Kriterien, damit der Sportverband überhaupt vom BVA anerkannt werden kann. Und der BDS und sein entsprechendes Sporthandbuch sind vom BVA vor Jahren anerkannt worden.

2. gibt es auch beim BDS eine entsprechende Ausbildung, auch wenn sie nicht Jugendbasislizens oder JuBaLi wie beim DSB heißt.

Ich zitiere die entsprechenden Einkleber in den BDS-Ausweisen unter der Rubrik Teilmahme an Lehrgängen des BDS:

Der Inhaber dieses Ausweises ist berechtigt, entsprechend § 10 (6) der AWaffV, als Aufsichtsperson die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche zu übernehmen.
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Allerdings sind wir der Meinung, dass Großkaliberwaffen für Kinder und Jugendliche, die sich noch in der körperlichen Entwicklung befinden nicht geeignet sind. Deshalb gibt es in unserem Verein ein regelmäßiges Training mit KK-Waffen erst ab 16 Jahren, Großkaliber ab 18 Jahren, auch wenn der Gesetzgeber mehr zulässt.

dir ist aber schon klar, das z.B. Adam Tyc mit 18 (oder wars 19?) schon Weltmeister in der IPSC-Production-Division war?... auch ein Eric Grauffel war kaum über 18 als er das erste mal international erfolgreich wurde...

Tja.. es gibt schon Gründe warum im GK-Bereich Deutsche Schützen bestimmten Nationen hinter her hängen..

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

Danke für Eure Antworten. Die Fragestellung ist geklärt. :)

Der Hinweis von Lusumi auf die Gesetzespassage:

" ..... Der in Satz 1 ge­nann­ten be­son­de­ren Obhut be­darf es nicht beim Schie­ßen durch Ju­gend­li­che mit Waf­fen nach An­la­ge 2 Ab­schnitt 2 Un­ter­ab­schnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2... "

ist eindeutig.

Allerdings hätte vom Gesetzgeber dieses direkt beschrieben werden können und nicht erst über Verweise.

Gruß Peter

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wir haben in unserem Verein ein Mädchen, das mit Ausnahmegenehmigung des LRA ab 10 Jahren schießt. Der Vater ist hier im Forum aktiv, kann ggf. noch was dazu sagen.

Sie war 9, als wir die Ausnahmegenehmigung bekommen haben.

Und sie war schon sehr früh sehr zuverlässig und umsichtig, ein Mädchen eben...

Unsere Tochter schießt Luftpistole - und das längere Halten mit dem einen Arm (nach DSB-Regel) ist für sie schon ganz schön anstrengend.

Sie soll Spaß dran haben, es geht nicht um sofortige sportliche Höchstleistungen, sondern um das langsame aufbauen derselben.

Da ich BDS-Schießleiter bin, kann und darf ich ihr Training auch allein beaufsichtigen.

Allerdings ist es mir bei dieser einhändigen Disziplin lieber, eine gute und erfahrene Trainerin dabeizuhaben, die unserer Tochter viel besser diese Technik beibringen kann, als ich es vermag.

Im BDS haben wir für diese Altersgruppe das Metallsilhouettenschießen, das ja auch mit LuPi und Luftgewehr geschossen werden kann.

Leider ist die diesbezügliche "Szene" bei uns noch nicht so etabliert, und es ist ziemlich anspruchsvoll! (Wir haben einen Satz Silhouetten)

Der Vorteil für Kinder hierbei ist, daß beidhändig geschossen wird, also viel weniger Armkraft erforderlich ist. Dito AIPSC.

Übrigens:

Auch die Luftpistolen sind bei uns im Stahlschrank eingeschlossen und werden nur von mir bzw. meiner Frau herausgenommen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.