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IGNORED

Waffengesetz zuverlässigkeit


Fbock1

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Hallo

ich hab mal nee frage zur zuverlässigkeit.Also ich bin heute 36 Jahre alt und bin in der Vergangenheit mehrmalig in erscheinung getreten.Habe aber nie in Haft gesessen sondern habe immer Bewährung (2mal)oder Geldstrafen bekommen.Die meisten Verurteilungen waren Jugendstrafen,die letzte Verurteilung nach Erwachsenen recht war Juni/July 2003 zu 90 Tagessätzen.Seitdem bin ich nicht mehr in erscheinung getreten.Meine frage nun an euch was glaubt Ihr bin ich wieder zuverlässig oder nicht.Denn ich möchte gerne Aktiv in einem Schützenverein eintreten und natürlich auch irgendwann mal eigene Waffen besitzen.Über Antworten von euch würde ich mich freuen.

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§ 5 Zuverlässigkeit WaffG

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

b ) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b ) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.

a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b ) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b ) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

b ) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

Zum künftigen Waffenbesitz.

Im Verein oder gewerblich mit Leihwaffen auf'm Stand schießen ist etwas anderes. :rolleyes:

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...und bin in der Vergangenheit mehrmalig in erscheinung getreten.Habe aber nie in Haft gesessen sondern habe immer Bewährung (2mal)oder Geldstrafen bekommen.Die meisten Verurteilungen waren Jugendstrafen,die letzte Verurteilung nach Erwachsenen recht war Juni/July 2003 zu 90 Tagessätzen...

Mehrmalige Geld- oder Haftstrafen (auch zur Bewährung) sind nicht gerade förderlich zur Erkennung der Zuverlässigkeit, da die Waffenbehörde in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG (Regelunzuverlässigkeit) anhand der Vorfälle und der charakterlichen Eigenschaften eine sogenannte "Zukunftsprognose" erstellen muss.

Wenn sich das wie ein roter Faden durch den Lebenslauf zieht, sind die Chancen minimal. Wenn hingegen irgendwann mal nach den Jugendsünden der "Knopf aufgegangen" ist und danach wie abgeschnitten nichts mehr vorgefallen ist, sieht es schon besser aus.

Problematisch wirds logischerweise bei Verstößen gegen das WaffG, SprengG, BJagdG oder KWKG sowie hinsichtlich der persönlichen Eignung bei Alkoholmissbrauch oder Drogendelikten.

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Mehrmalige Geld- oder Haftstrafen (auch zur Bewährung) sind nicht gerade förderlich zur Erkennung der Zuverlässigkeit, da die Waffenbehörde in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG (Regelunzuverlässigkeit) anhand der Vorfälle und der charakterlichen Eigenschaften eine sogenannte "Zukunftsprognose" erstellen muss.

Wenn sich das wie ein roter Faden durch den Lebenslauf zieht, sind die Chancen minimal. Wenn hingegen irgendwann mal nach den Jugendsünden der "Knopf aufgegangen" ist und danach wie abgeschnitten nichts mehr vorgefallen ist, sieht es schon besser aus.

Problematisch wirds logischerweise bei Verstößen gegen das WaffG, SprengG, BJagdG oder KWKG sowie hinsichtlich der persönlichen Eignung bei Alkoholmissbrauch oder Drogendelikten.

Je nachdem was in deinem Führungszeugniss steht, dass du bei Eintritt in den Schützenverein vorlegen musst, wirst du schon Probleme damit haben überhaupt aufgenommen zu werden.

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Je nachdem was in deinem Führungszeugniss steht, dass du bei Eintritt in den Schützenverein vorlegen musst, wirst du schon Probleme damit haben überhaupt aufgenommen zu werden.

Nicht alle verlangen gleich beim Eintritt ein Führungszeugnis. Dann ist es natürlich die eigene Entscheidung, wie man da dann mit seiner eigenen, persönliche Geschichte umgeht.

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Je nachdem was in deinem Führungszeugniss steht, dass du bei Eintritt in den Schützenverein vorlegen musst, wirst du schon Probleme damit haben überhaupt aufgenommen zu werden.

Gibt bes Vereine, die beim Eintritt ein Führungszeugnis verlangen? :confused:

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Die Fragestellung Vorstrafen und WBK kommt hier öfter vor, als Beispiel nur mal:

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=356962

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=306467

Quintessenz:

Persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. dessen Chef, um die Tatbestände zu erläutern und die Person hinter der Akte deutlich zu machen. Dabei u.U. auch seine Bereitschaft signalisieren, z.B. eine Waffen- MPU zu machen.

Oder im Vorfeld einen kleinen Waffenschein beantragen - der Hintergrund-Check ist wohl mit dem zur WBK vergleichbar; wer den KWS also nicht kriegt, kriegt auch die WBK nicht (so ohne weiteres).

Abraten würde ich hier davon, Details zum Hintergrund der Vorstrafen zu nennen - das führt dann nur zu einer generellen Streiterei und bringt Dich auch nicht weiter, da entscheidend der zuständige SB ist!

U.U. könnte auch ein versierter Anwalt helfen...

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Da gibt`s viele Vereine. Allerdings erschliesst sich der Sinn nicht.... Hat der Aspirant was auf dem Kerbholz, kriegt er ja sowieso nie `ne waffenrechtliche Erlaubnis.

eventuell haben die auch angst, dass mitglieder mit nachgewiesener krimineller energie überhaupt in den legalen waffenkontakt kommen. für mich nachvollziehbar.

ich hätte kein interesse einem verein anzugehören, in dem potenzielle straftäter dem schiessen nachgehen.

noch ein edit-zusatz:

es sollte schon einzelfall abhängig sein. gewalttäter=klare absage

von demher empfinde ich einen strafregisterauszug für diesen sport nicht als störend

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Ich vermute, dass das Gefühl von Macht und Bedeutung etwas mit dieser fragwürdigen Forderung zu tun hat.

Früher durften die Vereinsfürsten Waffensachkunde bescheinigen und Waffenbedürfnisse erteilen. Beides dürfen sie heute nicht mehr. Sie brauchen eine Ersatzbestätigung...

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Der BDMP ist ein Verband und kein Verein.

auch wenns nix zur sache tut(also nicht on topic ist), aber derartig pauschalisierten allgemeinaussagen machen mich manchmal rasend!

und nu klicken wir mal auf den besagten link zu besagtem "verband".... und was steht dann dort ganz oben, sowohl in der mitte, als auch links in der ecke ? :rolleyes:

wenn schon haare spalten, dann doch aber bitte mit dem richtigen werkzeug!

der BDMP ist ein verein und sogar ein eingetragener, des weiteren ist er ein dachverband für die unter ihm organisierten landesverbände ( ebenfalls vereine ?!)

falls du aber meinen solltest, dass der BDMP ein nach dem WaffG anerkannter Verband ist...... aber selbst das darf er als e.V.

man könnte fast schon sagen, wäre der BDMP kein verein, dann wärs auch nix mit "verband".....

man sollte die organisationsform, die rechtsform der vereinigung und die definition nach dem WaffG nicht so pauschal ...... vermischen und in dieser rüden art und weise eine sachlich korrekte aussage runterbügeln! vor allem dann nicht wenn diese oben zitierte "feststellung" sachlich, faktisch und rechtlich auch noch falsch ist!

gruß alzi :sla: ...... sorry lieber leser, aber das musste sein...... jetzt bin ich wieder still

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Hallo

ich hab mal nee frage zur zuverlässigkeit.Also ich bin heute 36 Jahre alt und bin in der Vergangenheit mehrmalig in erscheinung getreten.Habe aber nie in Haft gesessen sondern habe immer Bewährung (2mal)oder Geldstrafen bekommen.Die meisten Verurteilungen waren Jugendstrafen,die letzte Verurteilung nach Erwachsenen recht war Juni/July 2003 zu 90 Tagessätzen.Seitdem bin ich nicht mehr in erscheinung getreten.Meine frage nun an euch was glaubt Ihr bin ich wieder zuverlässig oder nicht.Denn ich möchte gerne Aktiv in einem Schützenverein eintreten und natürlich auch irgendwann mal eigene Waffen besitzen.Über Antworten von euch würde ich mich freuen.

ich möchte ja jetzt nicht der Spielverderber sein, aber irgendwie habe ich Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Posts ......

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ich möchte ja jetzt nicht der Spielverderber sein, aber irgendwie habe ich Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Posts ......

Hallo Enzo88

wieso hast du zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Posts ich habe normale Fragen gestellt.Es gibt nun mal Menschen die eine dunkle Verganenheit haben.Warum sollten sich diese nicht ändern können,ich bin der meinung das jeder Mensch doch wohl eine zweite chance verdiend hat oder nicht.Ich finde sowieso das das Waffg.in vielen dingen Quatsch ist.Warum sollte ein Mensch der in der Vergangenheit auffällig geworden ist keine WBK erhalten, glaubt ihr oder der Gesetzgeber er würde in einen Verein beitreten um dann nach einem Jahr mit seiner Waffen Straffällig zu werden oder er würde dann unfug machen.Wer das Glaubt dem ist doch nicht zu helfen sorry das ich das sagen musste.

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Hallo Enzo88

wieso hast du zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Posts ich habe normale Fragen gestellt.Es gibt nun mal Menschen die eine dunkle Verganenheit haben.Warum sollten sich diese nicht ändern können,ich bin der meinung das jeder Mensch doch wohl eine zweite chance verdiend hat oder nicht.Ich finde sowieso das das Waffg.in vielen dingen Quatsch ist.Warum sollte ein Mensch der in der Vergangenheit auffällig geworden ist keine WBK erhalten, glaubt ihr oder der Gesetzgeber er würde in einen Verein beitreten um dann nach einem Jahr mit seiner Waffen Straffällig zu werden oder er würde dann unfug machen.Wer das Glaubt dem ist doch nicht zu helfen sorry das ich das sagen musste.

Nachdem, wie du selber geschrieben hast, mehrfach strafrechtlich relevant auffällig geworden bist, kann hier doch wohl kaum von einer "zweiten" Chance geredet werden. Vielleicht eher von der dritten, vierten oder fünften Chance. Das Waffenrecht ist auch nicht daraufausgelegt ehemaligen Straffälligen zum Waffenbesitz zu verhelfen, sondern stellt eben gerade deswegen besonders hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit. Wenn du heute 36 Jahre alt bist und 2003 zu einer Strafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden bist, dann warst du damals 30 Jahre alt. Also hier kann man dann auch nicht mehr von Jugendsünden sprechen. Wenn in deinem Führungszeugnis dann noch mehrere solcher "Auffälligkeiten" verzeichnet sind, dann sehe ich noch für längere Zeit schwarz für dich beim Thema waffenrechtliche Erlaubnis. Und wenn Du dann noch vehement deine obige Meinung "Ich finde sowieso das das Waffg.in vielen dingen Quatsch ist" <Zitat> an falscher Stelle kundtust, dann bekommst du in diesem Leben sicher keine WBK.

Nichts für ungut und Gruss

SWJ

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eventuell haben die auch angst, dass mitglieder mit nachgewiesener krimineller energie überhaupt in den legalen waffenkontakt kommen. für mich nachvollziehbar.

ich hätte kein interesse einem verein anzugehören, in dem potenzielle straftäter dem schiessen nachgehen.

noch ein edit-zusatz:

es sollte schon einzelfall abhängig sein. gewalttäter=klare absage

von demher empfinde ich einen strafregisterauszug für diesen sport nicht als störend

Kann mich dem nur anschließen. Wenn derjenige nichts zu befürchten hat, kann er doch ein Führungszeugnis vorlegen.

Ist bei uns auch üblich. Ich unterstütze Eismann, da ich auch kein Interesses habe einen potenziellen Straftäter im Verein zu haben.

Schließlich trägt der Verein (Vorstand) die Verantwortung für sein Benehmen auf dem Stand. Wer vermag jemandem hinter die Stirn zu schauen ?

Nur meine Meinung, Ihr müsst sie nicht teilen.

Gruß

Mionido

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Wir beschweren uns über Datensammelwut, Bedürfnisnachweiß und andere sinnlose Schnüffeleien seitens des Staates, und dann beschnüffeln wir uns gegenseitig...

In einen solchen Verein würde ich niemals eintreten. Probezeit ja, aber Führungszeugnis für Vereinsmitgliedschaft... :contra:

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