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IGNORED

Überlassen von Kurzwaffen


Glockmaster

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Glockmaster: Meinst Du die vorübergehende Überlassung?

Beispiel Ein Jäger mit WBK möchte sich für einen Ansitz eine Fangschußwaffe (Kurzwaffe) ausleihen

Ein Sportschütze möchte sich für einen Schießabend eine Pistole ausleihen um diese zu testen

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Fuer WBK-Besitzer, egal ob Jaeger oder Sportler, problemlos moeglich. (§12(1) WaffG)

Sollte der Jaeger nur einen Jagdschein (Egal, ob Jahres-, Tages- oder Auslaender-) besitzen, aber keine WBK, dann gehts nur mit LW, nicht mit KW. Steht afair irgendwo in §13 WaffG, bin aber zu faul, nachzulesen, wo genau.

Der Fall ist aber selten, er betrifft praktisch nur frisch gepruefte Jungjaeger mit noch druckfrischem JS, die noch keine eigene Waffe haben oder Auslaender, die hier als Gast jagen. Der Normaljaeger hat ja irgendwas, das er auf WBK hat eintragen lassen, und mit dieser WBK gilt auch fuer ihn wieder §12(1)

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Fuer WBK-Besitzer, egal ob Jaeger oder Sportler, problemlos moeglich. (§12(1) WaffG)

Sollte der Jaeger nur einen Jagdschein (Egal, ob Jahres-, Tages- oder Auslaender-) besitzen, aber keine WBK, dann gehts nur mit LW, nicht mit KW. Steht afair irgendwo in §13 WaffG, bin aber zu faul, nachzulesen, wo genau.

Der Fall ist aber selten, er betrifft praktisch nur frisch gepruefte Jungjaeger mit noch druckfrischem JS, die noch keine eigene Waffe haben oder Auslaender, die hier als Gast jagen. Der Normaljaeger hat ja irgendwas, das er auf WBK hat eintragen lassen, und mit dieser WBK gilt auch fuer ihn wieder §12(1)

wie sieht das bei geliehener KW - als jäger! - mit dem mun-erwerb aus? nur so interessehalber

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November:

§12(2) WaffG.

Am zweckmaessigsten laesst man sie sich vom Verleiher gleich mitgeben, da viele Haendler trotz §12(2) nicht verkaufen.

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Fuer WBK-Besitzer, egal ob Jaeger oder Sportler, problemlos moeglich. (§12(1) WaffG)

Sollte der Jaeger nur einen Jagdschein (Egal, ob Jahres-, Tages- oder Auslaender-) besitzen, aber keine WBK, dann gehts nur mit LW, nicht mit KW. Steht afair irgendwo in §13 WaffG, bin aber zu faul, nachzulesen, wo genau.

Der Fall ist aber selten, er betrifft praktisch nur frisch gepruefte Jungjaeger mit noch druckfrischem JS, die noch keine eigene Waffe haben oder Auslaender, die hier als Gast jagen. Der Normaljaeger hat ja irgendwas, das er auf WBK hat eintragen lassen, und mit dieser WBK gilt auch fuer ihn wieder §12(1)

Vorsicht: Habe vor kurzem ein Urteil des VG Darmstadt vom 01.10.2007, AZ: 5 E 1211/06 (3), gefunden. In dem Urteil ging es um einen Sportschützen, der sich von einem Sammler eine Waffe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG ausgeliehen hatte und diese zum sportlichen Schießen verwenden wollte. Geht nicht, hat das VG Darmstadt gesagt! Denn, so das Gericht:

"Die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG nimmt auf die waffenrechtliche Erlaubnis und auf ein vom Bedürfnis des Inhabers umfassten Zweck Bezug. Dieser kann nur solche Waffen für längstens einen Monat erlaubnisfrei besitzen, die in die eigene Waffenbesitzkarte eingetragen werden könnten. Da die Sammlerwaffen des Klägers nicht zum Schießen bestimmt sind, kann der Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen die Sammlerwaffe auch nicht für höchstens einen Monat waffenbesitzkartenfrei in sein privates befriedetes Besitztum mitnehmen. Denn der bei einem Sportschützen von seinem Bedürfnis umfasste Zweck, Waffen, die für Schießsportzwecke eingesetzt werden können, vorübergehend waffenbesitzkartenfrei zu erwerben und zu besitzen, kann bei einer Waffe aus einer Waffensammlung regelmäßig nicht erreicht werden, weil diese nicht zum Schießen bestimmt ist."

Auch hier gilt wieder: In der Praxis wird das WaffG, insbesondere die darin enthaltenen Ausnahmen, eng ausgelegt. Also vorher gut erkundigen, denn sonst drohen die Strafbarkeit und der Entzug der WKB.

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"Die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG nimmt auf die waffenrechtliche Erlaubnis und auf ein vom Bedürfnis des Inhabers umfassten Zweck Bezug. Dieser kann nur solche Waffen für längstens einen Monat erlaubnisfrei besitzen, die in die eigene Waffenbesitzkarte eingetragen werden könnten. Da die Sammlerwaffen des Klägers nicht zum Schießen bestimmt sind, kann der Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen die Sammlerwaffe auch nicht für höchstens einen Monat waffenbesitzkartenfrei in sein privates befriedetes Besitztum mitnehmen. Denn der bei einem Sportschützen von seinem Bedürfnis umfasste Zweck, Waffen, die für Schießsportzwecke eingesetzt werden können, vorübergehend waffenbesitzkartenfrei zu erwerben und zu besitzen, kann bei einer Waffe aus einer Waffensammlung regelmäßig nicht erreicht werden, weil diese nicht zum Schießen bestimmt ist."

Auch hier gilt wieder: In der Praxis wird das WaffG, insbesondere die darin enthaltenen Ausnahmen, eng ausgelegt. Also vorher gut erkundigen, denn sonst drohen die Strafbarkeit und der Entzug der WKB.

Dieses Urteil erscheint auf den ersten Blick etwas befremdlich. Leider kann man hier nicht nachlesen, ob die Sammlerwaffe zum sportlichen Schießen geeignet wäre. Nur darum kann es eigentlich gehen. Mit dem vorhandenen Fakten kann man leider nur spekulieren. Vielleicht hast du noch Infos?

Also eigentlich nichts Neues.

Wie bereits in einem anderen Thread erwähnt, muss die Waffe immer zum eigenen Bedürfnis passen (Jäger darf nichts vom Jagen Ausgeschlossenes verwenden, Sportschütze nichts vom Sportschießen Ausgeschlossenes.) Ich spekuliere mal, dass es genau darum ging in dem Fall.

Nur bei einem Punkt kann man darauf hinweisen, dass die Aussage "Sammlerwaffen nicht zum Schießen bestimmt sind", so nicht richtig ist. Der Entwurf der VwV meint:"Auch dürfen Waffen, die z. B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden dürfen. Denn auch Sammler und Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen,..."

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