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IGNORED

Führen von in Deutschland verbotenen Waffen durch Polizeibeamte anderer Staaten


uwewittenburg

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Auch ich habe mal eine Frage, die uns beschäftigt:

Ein Polizeibeamter eines anderen Staates (Türkei) reist mit einer zu beschützenden Person in Deutschland ein.

Bei der Ausreise wird bei ihm eine hier verbotene Stahlrute beschlagnahmt.

Er weist sich als Pol. Beamter aus und erklärt, dass es sich um eine in der Türkei zugelassene Waffe handelt.

Nützte ihm nichts wurde eingezogen.

Nach meiner Ansicht würde ev. § 55 (Abs. 3 ) WaffG oder auch § 56 Ziff. 3 WaffG greifen.

Bin jedoch über den Zusatz im § 56 WaffG § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 zum WaffG gestolpert, da hier offensichtlich der Fehler im Detail steckt.

Das Bundesverwaltungsamt entscheidet nur über Waffen und Munition.

Bitte nur Ernst gemeinte Antworten mit fundiertem Grundwissen.

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Ein Polizeibeamter eines anderen Staates (Türkei) reist mit einer zu beschützenden Person in Deutschland ein.

Bei der Ausreise wird bei ihm eine hier verbotene Stahlrute beschlagnahmt.

Er weist sich als Pol. Beamter aus und erklärt, dass es sich um eine in der Türkei zugelassene Waffe handelt.

Nützte ihm nichts wurde eingezogen.

Halte ich für unrechtens. Wenn so einer dienstlich einreist, hat er von beiden Staaten eine Genehmigung. Dann sollte auch die Ausrüstung genehmigt sein, da wirds auch ein Abkommen geben. Was den Gebrauch oder das Einschreiten anbelangt, brauchen wir ja nicht reden.

Sollte die Stahlrute dienstlich geliefert sein, so hat jetzt Deutschland Staatseigentum der Türkei einkassiert.

Das ist mir jetzt zuwider.

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Das würde vielleicht passen aber:

wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden

Ist das geschen? Wenn ja hätte der gute Mann auch auch eine Waffe tragen dürfen.

Aber da Stahlruten ein Verbotener Gegenstand sind (Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)) wär hierfür immer noch eine Sondergenehmigung von nöten.

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Bin jedoch über den Zusatz zu § 56 WaffG § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 zum WaffG gestolpert, da hier offensichtlich der Fehler im Detail steckt.

Bitte nur Ernst gemeinte Antworten mit fundiertem Grundwissen.

Der Gesetzestext ist ja im wesentlichen klar, unklar ist der Widerspruch bzw. falsche Darlegung im § 56 zum § 10 WaffG.

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§ 55 (3)

Er fällt somit NICHT unter das WaffG. Es ist auch unerheblich wo dieser Gegenstand wie erfasst ist. Das WaffG hat in diesem Fall einfach keine Gültigkeit.

Ich gehe davon, dass hier keine Privatreise stattfand, sondern eine Einladung seitens Bundesregierung oder vergleichbares (BM, LM...) vorlag.

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...

Ein Polizeibeamter eines anderen Staates (Türkei) reist mit einer zu beschützenden Person in Deutschland ein.

...

Das tun viele Menschen. ;)

jetzt aber mal ohne Scherz:

  1. wenn die Bedingungen des § 55 Abs. 3 WaffG erfüllt waren, war das WaffG nicht anzuwenden.
  2. Handelte es sich (nur) um eine Person gem. § 56 Ziffer 3. WaffG, hat sie gewaltiges Glück gehabt, dass "sie nicht gleich mit eingezogen" worden ist. :huh:

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Als Personenschützer käme § 56 WaffG in Betracht, dies hatte er auch als Grund angegeben, jedoch ohne Vorlage entsprechender Genehmigungspapiere.

Da die Schutzperson nicht anwesend war, reiste er somit als Privatperson.

Dass er sich mit einem Polizeidienstausweis auswies, schützt ihn noch nicht nach § 55 Abs. 3 WaffG, es fehlt hier noch die Zustimmung der Behörde.

Ich kann doch auch nicht mit einer Maschinenpistole durch die Gegend rennen und einfach meinen Polizeidienstausweis vorzeigen und mich auf § 55 WaffG berufen, dazu gehört der dienstliche Zusammenhang, der bei mir während der Dienstausübung ja zutrifft, aber nicht Außerdienst.

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Tja, es ist schon ein Kreuz mit dem WaffG.

Es wird jemandem etwas weggenommen und der Sachverhalt wird schlecht dokumentiert.

Bei mir gehen eben solche Sachverhalte nicht einfach so über den Tisch, denn der Staatsanwalt ist auf meine Beurteilung angewiesen.

Wurde ein Verstoß begangen, ist er zu ahnden, wenn nicht, dann muß das Verfahren auch eingestellt werden.

Ich zitiere nicht nur einfach einen Gesetzestext, sondern er muß auch begründet werden.

Vielen Dank erst einmal für Eure Bemühungen, aber es fehlt mir noch an "Fleisch".

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...

Vielen Dank erst einmal für Eure Bemühungen, aber es fehlt mir noch an "Fleisch".

Na aber Hallo!

Sollen wir Dir 'ne gutachterliche Stellungnahme schreiben? :shok:

  1. Beschreibung des Vorgangs und der Fakten
  2. Darstellung der Strafbarkeit des Umgangs mit dem verbotenen Gegenstand und dessen Einziehung
  3. Prüfen ob Verbotener Gegenstand
  4. Prüfen ob Ausnahme nach §55
  5. Prüfen ob Ausnahme nach §56
  6. Prüfen sonst. Ausnahmen (§§12, 40)
  7. gutachterliches Urteil
  8. Handlungsempfehlung aufgrund 7.

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Wenn der Bodygard deutsches Hoheitsgebiet betritt, muss er auch deutsches Recht beachten.

Eine in Deutschland verbotene Stahlrute darf er natürlich nicht in Deutschland führen.

Auch andere in Deutschland verbotene Waffen und Gegenstände darf er natürlich in Deutschland nicht führen.

Überhaupt darf er nichts verbotenes tun. Genau wie wir Deutschen.

Er hätte sich vielmehr rechtzeitig darüber informieren sollen ob seine Stahlrute (sie ist wahrscheinlich biegsam) in Deutschland erlaubt ist.

Wo kämen wir denn hin, wenn Ausländer in Deutschland verbotene Waffen, gerade wenn es Personenschützer von Politikern sind, nach Deutschland importieren?

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Er muss sich um überhaupt garnichts kümmern, wenn er von Amts wegen (Personenschutz) in Deutschland unterwegs war. Eine Dientsreise ist bei der jeweiligen Behörde angemeldet incl. Waffen, Funk etc...Dafür hat er dann eine Waffentrageerlaubnis beantragt und mitzuführen.

Da das WaffG in diesem Fall keine Anwendung findet, kann er auch nichts Verbotenes nach WaffG dabei haben. Alles Weitere (z.B. Eingrenzendes) steht in den jeweiligen Abkommen.

Dabei ist auch unerheblich, ob er mit oder ohne Schutzperson unterwegs war. Wichtig ist nur, dass seine Tätigkeit legitimiert war. Bspw. kann er seine SP nach Deutschland begleiten und dann allein zurückreisen. In dem Falle ist immer noch alles legitimiert, was er bei seiner Auftragserfüllung dabei hatte. Er kann ja dann nicht einfach alles wegschmeissen. Der Grund diese Dinge zu führen ist allerdings weggefallen, also kann u.U. einfacher Transport verlangt werden. Das WaffG findet immer noch keine Anwendung.

Es ist genauso wie bei einem deutschen Polizeibeamten. Der führt seine Waffe ja auch nicht mit einem Waffenschein, sondern das WaffG findet keine Anwendung. Alles weitere regeln die inernen Verwaltungsvorschriften.

Mehr Infos zur Sache und dann gibts auch ne klare Antwort.

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...

Ich kann doch auch nicht mit einer Maschinenpistole durch die Gegend rennen und einfach meinen Polizeidienstausweis vorzeigen und mich auf § 55 WaffG berufen, dazu gehört der dienstliche Zusammenhang, der bei mir während der Dienstausübung ja zutrifft, aber nicht Außerdienst.

"Herr XYZ, Amtsbezeichnung, Dienststelle, steht im Dienste des Polizeipräsidenten in Berlin und ist ermächtigt, ... und die Schußwaffe zu führen, die ihm für dienstliche Zwecke überlassen worden ist. ..."

Die Pistole ist dem Dauerwaffenträger fest zugeordnet und wird nur bei Urlaubsantritt abgegeben oder während längerer Krankheit vom WuG dem Schließfach entnommen (oder von Zuhause abgeholt), oder gibt es da inzwischen andere Regelungen?

Die Maschinenpistole ist entweder Bestandteil der FuStw-Ausstattung oder wird für bestimmte Einsätze ausgegeben und danach wieder vom WuG eingesammelt. Insofern ist deine Fragestellung/Feststellung unsinnig.

Wo arbeitest du?

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Bei mir gehen eben solche Sachverhalte nicht einfach so über den Tisch, denn der Staatsanwalt ist auf meine Beurteilung angewiesen.

Nichts gegen dich, aber es sorgt für ein ungutes Gefühl in der Magengegend, wenn ich lese, dass Personen Beurteilungen schreiben sollen, die dann in einem Onlineforum um Fachhilfe anrufen. Was bitte machst du da?

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Er muss sich um überhaupt garnichts kümmern, wenn er von Amts wegen (Personenschutz) in Deutschland unterwegs war. Eine Dientsreise ist bei der jeweiligen Behörde angemeldet incl. Waffen, Funk etc...Dafür hat er dann eine Waffentrageerlaubnis beantragt und mitzuführen.

Da das WaffG in diesem Fall keine Anwendung findet, kann er auch nichts Verbotenes nach WaffG dabei haben. Alles Weitere (z.B. Eingrenzendes) steht in den jeweiligen Abkommen.

Dabei ist auch unerheblich, ob er mit oder ohne Schutzperson unterwegs war. Wichtig ist nur, dass seine Tätigkeit legitimiert war. Bspw. kann er seine SP nach Deutschland begleiten und dann allein zurückreisen. In dem Falle ist immer noch alles legitimiert, was er bei seiner Auftragserfüllung dabei hatte. Er kann ja dann nicht einfach alles wegschmeissen. Der Grund diese Dinge zu führen ist allerdings weggefallen, also kann u.U. einfacher Transport verlangt werden. Das WaffG findet immer noch keine Anwendung.

Es ist genauso wie bei einem deutschen Polizeibeamten. Der führt seine Waffe ja auch nicht mit einem Waffenschein, sondern das WaffG findet keine Anwendung. Alles weitere regeln die inernen Verwaltungsvorschriften.

Mehr Infos zur Sache und dann gibts auch ne klare Antwort.

Kann ja wohl nicht so ganz stimmen.

Warum sonst wurde ihm die Stahlrute abgenommen?

Auch Polizeibeamte dürfen keine verbotenen Waffen tragen und anwenden.

Hätte er die verbotene Waffe angemeldet, wäre ihm das Tragen eh verboten worden.

Da hat wohl jemand etwas falsch verstanden. :peinlich:

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Entscheident ist ja wohl, dass diese Stahlrute in Deutschland verboten ist.

Alle anderen Dinge, die hier geschrieben wurden mögen stimmen, bei in Deutschland erlaubten Waffen.

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Auch Polizeibeamte dürfen keine verbotenen Waffen tragen und anwenden.

Quark. Soweit sie dienstlich tätig werden, schlägt ganz klar der § 55 WaffG zu.

Oder wie stellst Du Dir das vor mit Tasern, Lasern, waffenmontierten Nachtsichtgeräten und anderweitig verbotenen Kriegswaffen bei den Einsatzkräften?

Schreck lass nach, auch die Bundeswehr hat keine Erlaubnis vom BMWi (für ihre Kriegswaffen) und keine Ausnahmeerlaubnis (für andere verbotene Gegenstände) vom BKA.

Mir fehlt bei dem genannten Fall der dezidierte Zusammenhang mit den fett markierten Teilen des § 55 (3)

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.
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Quark. Soweit sie dienstlich tätig werden, schlägt ganz klar der § 55 WaffG zu.

Oder wie stellst Du Dir das vor mit Tasern, Lasern, waffenmontierten Nachtsichtgeräten und anderweitig verbotenen Kriegswaffen bei den Einsatzkräften vor?

Schreck lass nach, auch die Bundeswehr hat keine Erlaubnis vom BMWi (für ihre Kriegswaffen) und keine Ausnahmeerlaubnis (für andere verbotene Gegenstände) vom BKA.

Mir fehlt bei dem genannten Fall der dezidierte Zusammenhang mit den fett markierten Teilen des § 55 (3)

Quark!

Alle von Sicherheitskräften mit hoheitlichen Aufgaben benutzten Waffen werden vom BMI für eine bestimmte Personengruppe erlaubt.

Auch die Taser wurden mal erlaubt. Inzwischen für unverhälnismäßig gefährlich befunden, und es wird evtl. die Erlaubnis zurückgezogen..

Nicht einfach irgend ein beispiel an den Haaren herbeiziehen.

Eine verbotene Kriegswaffe bei Einsatzkräften fällt mir spontan nicht ein.

Sollte es eine geben wurde mit Sicherheit eine Erlaubnis erteilt, und sie ist nicht mehr verboten.

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Im § 55 ist übrigens ausdrücklich die Rede von dienstlich zugelassenen waffen.

Da wurde wieder mal nicht richtig verstanden.

Der Schlagstock war verboten in Deutschland und ist folgerichtig eingezogen worden.

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@Miroku:

Ich glaube wir reden aneinander vorbei. Wie SP schon geschrieben hat unterliegen Polizisten, Soldaten,... (wenn sie dienstlich tätig sind) nicht dem WaffG und

dürfen halt Umgang mit Einsatzmitteln haben, welche für den Ottonormalo verbotene Gegenstände gem. WaffG darstellen.

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Das führen und tragen von dienstlich zugelassenen Waffen ausländischer Sicherheitskräfte und anderer Personengruppen in Deutschland.

Dienstlich zugelassen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Eine Stahlrute, flexibel, mit Peitscheneffekt darfst du nicht führen.

Die Polizei auch nicht. Der Türke auch nicht.

Es sei denn es würde eine Ausnahmegenehmigung vorher erteilt.

Ist aber nicht.

Immer noch :peinlich:

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@Miroku:

Ich glaube wir reden aneinander vorbei. Wie SP schon geschrieben hat unterliegen Polizisten, Soldaten,... (wenn sie dienstlich tätig sind) nicht dem WaffG und

dürfen halt Umgang mit Einsatzmitteln haben, welche für den Ottonormalo verbotene Gegenstände gem. WaffG darstellen.

Da irrst du eddy, auch ein Polizist darf sich nicht alles an den Koppel hängen und es anwenden.

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