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IGNORED

Gelb / Bedürfnis vs. tatsächlicher Kauf


Michael_He

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Ich habe gestern meine neue Gelbe WBK bekommen.

Beantragt habe ich das ganze für einen Repetierer über 7mm BDS Präzi.

Wollte mir gerne etwas in .308 in Richtung Howa,Tikka, Remi kaufen.

So stand es dann natürlich auch in der Bedürfnissbescheinigung.

Bekommen habe ich die Gelbe ohen irgendwelche AUflagen oder Voreinträge

Jetzt sind die Modelle die mir gefallen aber noch etwas teuer, zumal ich mir gerade noch eine neue KW gekauft habe.

Also werde ich den .308 bis Mitte/Ende 2009 verschieben.

Was ist wenn ich allerdings bis dahin etwas schönes in .22 noch irgendwas sehe und auf Gelb kaufe ?

Habe beim .308 suchen nämlich auch schöne Sachen in kleineren Kalibern gefunden.

Der WBK nach darf ich das ja, aber ich habe das Bedürfnis was ja auch der PP vorliegt bei meinen Akten die für etwas anderes beantragt ??

Notfalls kaufe ich ein FR8 um den "Voreintrag" zu erfüllen , aber wenn es nicht sein muß spare ich mir lieber das Geld.

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Hallo Michael

glückwunsch zur Gelben.

Lt. Gesetz hast du nun die Erlaubnis dir Repetierlangwaffen mit .... und , und

zu kaufen. Auf die .308 mußt du keine Rücksicht nehmen. Du mußt sie nie kaufen. Du kannst dir selbstverständlich einen oder zwei und im laufe der Zeit auch 20 .22 Repetierlangwaffen kaufen. Leider mußt du die 2/6 Regelung beachten. Aber 2 Stück im halben Jahr ist auch nicht ohne. Kauf dir dein begehrtes Teil und achte darauf, daß du immer 2 Waffen im Halbjahr kaufst. Denn so kann und sollte man die bescheuerte 2/6 Regelung auch verstehen.

Steven

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und achte darauf, daß du immer 2 Waffen im Halbjahr kaufst. Denn so kann und sollte man die bescheuerte 2/6 Regelung auch verstehen.

Aber natürlich ! Wie sonst :confused:

Die Formulierung lautet "in der Regel ......... "

und da sich ein Legalwaffenbesitzer regelkonform und unauffällig zu verhalten und zu benehmen hat ,

ist es schon deshalb ratsam , schön regelmäßig und ordnungsgemäß zwei Waffen pro Halbjahr zu kaufen :gutidee: .

Alles andere halte ich für eine Fehlinterpretation des Gesetzes

und ein bißchen Opfer muß man für sein Hobby schon zu bringen bereit sein :chrisgrinst:

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...

Die Formulierung lautet "in der Regel ......... "

und da sich ein Legalwaffenbesitzer regelkonform und unauffällig zu verhalten und zu benehmen hat ,

ist es schon deshalb ratsam , schön regelmäßig und ordnungsgemäß zwei Waffen pro Halbjahr zu kaufen :gutidee: .

Alles andere halte ich für eine Fehlinterpretation des Gesetzes

und ein bißchen Opfer muß man für sein Hobby schon zu bringen bereit sein :chrisgrinst:

:rotfl2:

Außerdem sind Lang- und Kurzwaffen Mitglied der Gattung "Herdentiere"... Je mehr, je besser.

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Frage mich bloß wofür ich dann eine Disziplin/Waffe für ein Bedürfniss angeben muß und nicht einfach nur LW Repetierer.....

Das ist eine Frage nach "dem Sinn einer Regelung" ,

also etwas im Zusammenhang mit dem WaffG völlig Unmögliches :chrisgrinst:

Es soll wohl auf Absprachen zwischen den Verbänden und Behörden beruhen , nachdem so eine WBK nicht einfach so ohne Anlaß

ausgestellt werden soll , sondern zumindest beim ersten Mal sich der Antrag auf eine Waffe und Disziplin beziehen soll ,

die im Rahmen der Sportordnung des bedürfnisbestätigenden Verbandes auch geschossen wird .

So wurde mir das mal erklärt .

Zumindest hat sich dann Deine Behörde korrekt verhalten und ohne Einschränkungen ausgestellt .

Manche Komiker mit Sachbearbeiterstatus machten da nämlich anscheinend flugs einen "Voreintrag in die Neugelbe" draus :peinlich:

Also , kauf ein was Du willst und darfst auf die Neugelbe und wenn Dein SB je eine Frage in die Richtung stellt , lautet Deine Antwort :

"Selbstverständlich will ich eine Waffe der ursprünglich beantragten Art erwerben. Da es aber eine Gebrauchte werden soll bin ich auf der

Suche nach etwas Passendem und die jetzt gekaufte xy Waffe wollte ich ursprünglich erst später kaufen ."

Gut Schuß

Gottfried

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Es soll wohl auf Absprachen zwischen den Verbänden und Behörden beruhen , nachdem so eine WBK nicht einfach so ohne Anlaß

ausgestellt werden soll , sondern zumindest beim ersten Mal sich der Antrag auf eine Waffe und Disziplin beziehen soll ,

die im Rahmen der Sportordnung des bedürfnisbestätigenden Verbandes auch geschossen wird .

So wurde mir das mal erklärt .

Dieser Nonsens hatte sich schon zu Zeiten des alten Waffg eingebürgert...

Gruß André

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Dieser Nonsens hatte sich schon zu Zeiten des alten Waffg eingebürgert...

Gruß André

Das ist m.E. nicht ganz vergleichbar , denn damals hat der Vereinsvorstand das Bedürfnis unterschrieben .

Allerdings gab man auch in dem Antrag früher eine bestimmte Waffe an , die man erwerben wollte .

Es macht und machte letztlich auch wenig Sinn , eine Gelbe einfach mal so auf Verdacht zu beantragen .

Der konkrete Wunsch nach dem Erwerb einer bestimmten Waffe sollte schon der Anlaß sein ,

denn erstens kostet das Ding Gebühren

und zweitens wird es nach meiner Kenntnis mangels Bedürfnis zurückgenommen , wenn darauf nicht eingekauft wird .

Gruß

Gottfried

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ich habe meine neue gelbe jetzt seit 2 wochen und hatte genau das selbe im kopf wie du, michael...(wobei ich bei dem plan mit .308 bleibe ;-)

aber: der SB hat mir auch direkt das "vom verband beantragte" IN DIE GELBE reingeschrieben ! (ist ja wenn man so will, ne art voreintrag !)

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na, wie gesagt, wenn ich meinen plan so wie michael "über den haufen werfen" würde, dann hätte ich sicher die selbe frage gestellt, denn wenn da schon was DRIN steht in der gelben, dann überlegt man ja auch wirklich "mist, was darf ich jetzt, wenn ich doch n anderen repetierer o.ä. in nem anderen kaliber haben möchte"... paragrafendschungel deutschland...in ein paar jahren bin ich sicher schlauer, denn so lange braucht man um alle spitzfindigkeiten des staates bzgl. WaffG herauszufinden und zu verstehen...@g.tabor: an sich ist mein SB ganz nett. will ja keinen trinken gehen mit dem ;-).

gruß

phil

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Gewissermaßen recht einfach die Chose mit der Neuen Gelben: Dein Verband stellt dir eine Bedürfnis-Bescheinigung für eine Waffe eines spez. Kalibers aus als Befürwortung nach § 14 Abs.4 Waffg; was du dann letztendlich als erste Waffe auf Neu-Gelb erwirbst, ist allein Deine Sache !! Mach Dir keinen unnötigen Kopf über Nichts :confused: Es gibt definitiv keinen Voreintrag bei Neu-Gelb!!

Gut Schuß

Enforcer

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Es gibt definitiv keinen Voreintrag bei Neu-Gelb!!

ill phil hat somit etwas , was es (rechtlich) tatsächlich nicht geben dürfte , in seiner WBK stehen !

Damit hat er auf jeden Fall ein Problem.

Da muß er sich schon "einen Kopf" drüber machen , denn es ist eine amtliche Eintragung , eine mit Erteilung der WBK erteilte Auflage bzw. Einschränkung .

Diese ist wohl m.E. rechtlich nicht zutreffend , geht er aber dagegen nicht vor und ignoriert sie einfach , könnte er trotzdem ein Problem bekommen.

Werden Auflagen erteilt und wird gegen diese keine Einwendung erhoben , dann erhalten sie m.E. Rechtskraft .

Rechtsgelehrte werden das besser beurteilen können.

G.T.

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ja, ich kann mir auch nicht vorstellen wie das dann aussähe: (nehmen wir an...) ich werfe meinen langgehegten plan über bord, und will mir jetzt z.B. nen K98 (in 8x57 IS) kaufen...das sieht doch komisch aus, wenn ich dann zum SB gehe und der muss eine spalte UNTER "1" eintragen, was ich mir tatsächlich gekauft habe !?!?! also den K98..und oben die Spalte "1" bleibt frei !

seltsam...na, egal...mein plan steht ja...aber interessant wäre es dennoch das herauszufinden !

der ein oder andere SB könnte es wahrscheinlich sogar so auslegen, das man mit seinem "nicht erfüllten" Bedürfnis vom Verband, nun dem Polizeipräsi auf der Nase herumtanzen will.... äääähhh.wie auch immer ;-)

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Gast God of Hellfire
...das sieht doch komisch aus, wenn ich dann zum SB gehe und der muss eine spalte UNTER "1" eintragen, was ich mir tatsächlich gekauft habe !?!?! also den K98..und oben die Spalte "1" bleibt frei !

Mit Verlaub, das einzige, das komisch aussieht ist ein Voreintrag in einer gelben WBK.

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...

Also , kauf ein was Du willst und darfst auf die Neugelbe und wenn Dein SB je eine Frage in die Richtung stellt , lautet Deine Antwort :

"Selbstverständlich will ich eine Waffe der ursprünglich beantragten Art erwerben. Da es aber eine Gebrauchte werden soll bin ich auf der

Suche nach etwas Passendem und die jetzt gekaufte xy Waffe wollte ich ursprünglich erst später kaufen ."

Gut Schuß

Gottfried

Und wenn dann Dein SB bemerkt, daß Du ihn verarschen willst, hast Du schlechte Karten ...

mfg

Ralf

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ja, ich kann mir auch nicht vorstellen wie das dann aussähe: (nehmen wir an...) ich werfe meinen langgehegten plan über bord, und will mir jetzt z.B. nen K98 (in 8x57 IS) kaufen...das sieht doch komisch aus, wenn ich dann zum SB gehe und der muss eine spalte UNTER "1" eintragen, was ich mir tatsächlich gekauft habe !?!?! also den K98..und oben die Spalte "1" bleibt frei !

seltsam...na, egal...mein plan steht ja...aber interessant wäre es dennoch das herauszufinden !

der ein oder andere SB könnte es wahrscheinlich sogar so auslegen, das man mit seinem "nicht erfüllten" Bedürfnis vom Verband, nun dem Polizeipräsi auf der Nase herumtanzen will.... äääähhh.wie auch immer ;-)

die WaffVwV sagt betreffs der (neuen) gelben WBK in 14.4:

"§ 14 Abs. 4 enthält für den Bereich des organisierten Sportschützenwesens

einen Sonderfall. Die Vorschrift ermöglicht Sportschützen, ohne Voreintrag

bestimmte Schusswaffen zu erwerben. ...."

gruß alzi

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Also bei mir wars anders, ich kannte mich auch nicht so mit den WBKs aus.

Ich wollte einen Karabiner und eine Flinte erwerben, hatte noch keine WBK, also vom Verein für jede Waffe einen Bedürfnisantrag an den WSB für eine WBK grün und eine gelb. Ruft mich die freundliche Dame vom WSB an und sagt, die beiden Waffen bekomme ich auf die gelbe WBK. Frage von Ihr: Soll ich einen Bedürfnisantrag abändern ggf. auf eine Kurzwaffe damit ich die grüne WBK auch beantragen kann falls ich möchte ? Ich: Ja, dann GK Pistole 45 ACP und schwupp habe ich die Bestätigungen erhalten.

Dann zum SB mit dem Karabinerbedürfnis und mir dabei auch die Schrotflinte auf die WBK gelb eintragen lassen.

Wegen der 2/6 Regelung habe ich dann ein halbes Jahr gewarteet und mit dem anderen Bedürfnisnachweis eine 45 ACP mit zwei Wechselläufen eintragen lassen und auch natürlich erworben. So kanns auch gehen. Kundenfreundlich. Ich dachte noch ggf. ist das Bedürfnisschreiben mit 1/2 Jahr etwas alt. Kein Problem, da ich vom Verkäufer alle Daten hatte hat mir die Sabine die Pistole gleich voll eingetragen damit ich nicht nochmals kommen müsste (klar, hat gleich wie mit Vor und Haupteintrag gekostet)

Also über meine Sabine kann ich nicht schimpfen

............ nur auf die Bescheinigung zur Vorlage beim Wiederladekurs in zwei Wochen warte ich schon 6 Wochen - aber sie kennt den Termin, vielleicht will sie ihn mir so aktuell wie möglich ausstellen, sollte mal anrufen

Zur Hauptfrage: WBK gelb haben, Waffe erwerben die da eintragbar ist. Egal ob Voreintrag. Und wenn der SB hier einen "Voreintrag" unter der 1 hat ist das KEINE Einschränkung der WBK gelb ! Einschränkungen bzw. Auflagen würden auf der letzten Seite vermerkt. Und da steht wohl das Übliche, oder ?

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Warum dachte ich bei Deinem Beitrag eigentlich sofort an NRW ?

Typisch :peinlich: !

Habt Ihr dort nicht einen FDP Innenminister ?

Hallo!

Bin auch aus NRW und hatte eine ähnliche Situation wie der TE: Bedürfnis für Gelb auf einen Perkussionsrevolver vom WSB ausgestellt.

Ab zur Behörde, Gelb beantragt und bekommen - leer.

Da mein eigentlich geplanter Revolverkauf sich unplanmäßig verzögert hat, habe ich mir zwecks 6/2-Optimierung flugs einen - eigentlich für später geplanten - Unterhebelrepetierer eben früher, d.h. als ersten Eintrag auf NeuGelb gekauft.

Keinerlei Streß oder Scherereien, weder von meinem - einwandfreien - SB beim Eintrag, noch vom Verband bei der nächsten Bedürfnisprüfung.

Und wohlgemerkt in NRW.

Geht doch :eclipsee_gold_cup::-)

Gruß

Michael

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Hierzu mal das:

http://www.thovg.thueringen.de/ovg/index.html

Leitsatz

1. § 14 Abs. 4 WaffG erkennt für die in Satz 1 genannten Waffenarten ein waffenrechtliches Bedürfnis bereits kraft Gesetzes an. Die Vorschrift befreit Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG vom Nachweis der spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sowohl bei der Erteilung der Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch bei der Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).

2. Für den Bedürfnisnachweis im regulären Erlaubnisverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG) ist es ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG Angaben zu Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen enthält, für die die waffenrechtliche Erlaubnis beansprucht wird.

Oder

http://www.vgwe.thueringen.de/webforum.nsf...K-01003-U-D.pdf

Leitsätze:

Aus der Entstehungsgeschichte sowie der Systematik des neuen

Waffengesetzes 2003 ergibt sich der eindeutige Gesetzgeberwille,

dass die Waffenbehörde eine auf Grund einer Erlaubnis nach § 14

Abs. 4 Satz 1 WaffG 2003 erworbene Waffe ohne erneute

Bedürfnisprüfung einzutragen hat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig

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