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Verschluß


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Ich zitiere hexoplast75

Fragen wir das Waffengesetz:

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Hier wird nicht nach Kurz- und Langwaffen unterschieden. Ein größerer Lauf ist nicht erlaubnisfrei, also braucht es zum Erwerb (und Besitz) eine Erwerbserlaubnis. Voreintrag in der Art "Wechsellauf Kaliber xy", denke ich.

Christian

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...

mal angenommen man kauft sich einen zusätzlichen Verschluß (OA-15), muß man den nun auch eintragen lassen? Ich denke nicht, oder?

....

In Ergänzung nebenbei bemerkt: Sollte es sich lediglich um den VerschlussTRÄGER handeln, so hat man es noch nicht einmal mit einem waffenrechtlich relevanten Teil zu tun.

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In Ergänzung nebenbei bemerkt: Sollte es sich lediglich um den VerschlussTRÄGER handeln, so hat man es noch nicht einmal mit einem waffenrechtlich relevanten Teil zu tun.

genau!

Der "komplette" Verschluss allerdings ist ja im WHE zu führen, somit auch in die WBK einzutragen...............

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OK, dann folgende Ergänzungsfrage!

1. Ich kaufe ein Wechselsystem OHNE Verschluß, wie wird es in die WBK eingetragen?

2. Ich keine ein Wechselsystem komplett MIT Verschluß, wie wird dieses eingetragen?

D.h. woher weiß man, daß ein eingetragenes Wechselsystem mit oder ohne Verschluß gekauft wurde?

Kaufe ich also ein Wechselsystem ohne Verschluß und kaufe den Verschluß nach, habe ich 2 zusätzliche Einträge in der WBK (Voreintrag werde ich ja wohl nicht benötigen, da Grundwaffe vorhanden und das Kaliber gleich ist), kaufe ich das Wechselsystem mit Verschluß, habe ich einen Eintrag in der WBK!? :huh: Obwohl ich ja letztendlich das Gleiche habe!

Grüße, Frank

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Nachtrag:

2. sollte natürlich auch: "Ich kaufe" heißen! ;)

Wie weise ich also z.B. nach, daß bei dem von mir gekauften Wechselsystem gar kein Verschluß dabei war? Später dreht man mir einen Strick draus ich hätte ihn verloren, oder so.

Grüße, Frank

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OK, dann folgende Ergänzungsfrage!

1. Ich kaufe ein Wechselsystem OHNE Verschluß, wie wird es in die WBK eingetragen?

Mit der auf dem Lauf angegebenen Herstellungsnummer.

2. Ich keine ein Wechselsystem komplett MIT Verschluß, wie wird dieses eingetragen?

Ebenfalls mit der auf dem Lauf angegebenen Herstellungsnummer.

D.h. woher weiß man, daß ein eingetragenes Wechselsystem mit oder ohne Verschluß gekauft wurde?

Am genauen Wortlaut des Eintrags (wenn dieser sauber vorgenommen ist)?

Eigentlich ist der Upper mit Lauf ja auch kein Wechselsystem, sondern ein Wechsellauf.

Du lässt dann halt eintragen:

"WS zu Nr. X" oder "Wechsellauf zu Nr. X"

Denn:

"Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses."

Kaufe ich also ein Wechselsystem ohne Verschluß und kaufe den Verschluß nach, habe ich 2 zusätzliche Einträge in der WBK

Jupp - das muss man sich halt vorher überlegen.

... wobei ich auch noch einen Voreintrag benötige?

Um Himmels willen, NEIN!

€: Begriffsbestimmungen des WaffG zu WS eingearbeitet.

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Also nochmal zusammengefasst:

Kaufe ich ein Wechselsystem, habe ich Lauf(+Upper) inclusive Verschluß.

Lauf(+Upper) ohne Verschluß ist ein Wechsellauf, ich kann mir aber ohne Voreintrag einen dazugehörigen Verschluß kaufen (da Grundwaffe vorhanden), muß ihn aber eintragen lassen, richtig!?

Wie steht das nun im Gesetztestext mit dem erlaubnisfreien Erwerb von Verschlüssen? Das mit den Wechselsystemen/Wechselläufen, Kaliber usw. ist mir klar.

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Also nochmal zusammengefasst:

Kaufe ich ein Wechselsystem, habe ich Lauf(+Upper) inclusive Verschluß.

Lauf(+Upper) ohne Verschluß ist ein Wechsellauf, ich kann mir aber ohne Voreintrag einen dazugehörigen Verschluß kaufen (da Grundwaffe vorhanden), muß ihn aber eintragen lassen, richtig!?

Genau so muss es sich verhalten - ohne dass ich den Fall bei mir in der Praxis bisher gehabt habe.

Vielleicht ist aber Matthias so lieb und schreibt noch eine kurze Zeile dazu.

Der Upper ist waffenrechtlich gesehen gar nichts; das wesentliche Teil ist der Lauf.

Hast Du also lediglich einen am Upper montierten Lauf, so liegt ein Wechsellauf vor.

Kommt ein passender Verschluss hinzu, so handelt es sich um ein Wechselsystem.

Wie steht das nun im Gesetztestext mit dem erlaubnisfreien Erwerb von Verschlüssen? Das mit den Wechselsystemen/Wechselläufen, Kaliber usw. ist mir klar.

In den Anlagen zum WaffG seht:

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

...Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

D.h. die separaten Verschlüsse werden von dieser Regelung erfasst.

€: Du kannst Dir ja ggfs. Upper mit Lauf und zusätzlich den gewünschten verschluss kaufen und dann beides zusammen als Wechselsystem eintragen lassen (maßgeblich ist die Nummer auf dem Lauf).

Einen zusätzlichen Eintrag hast Du nur dann, wenn Du irgendwann später auf den Gedanken kommst, doch noch einen kompletten Verschluss dazuzukaufen.

Innerhalb der Eintragungsfrist kannst Du die Teile aber als ein WS eintragen lassen.

Andererseits liest man oft genug als Beschreibung "Wechselsystem ohne Verschluß"!?

IMO ist das kompletter BS (auch wenn ich im ersten Anlauf fast selbst auf den Gedanken gekommen bin). Im WaffG ist klipp und klar definiert:

"Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses."

Entweder es ist ein Verschluss dabei - dann ist es ein WS oder aber man hat nur einen Lauf (an dem der waffenrechtlich irrelevante Upper hängt).

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Jedenfalls ist mir jetzt einiges klarer! Vielen Dank für die Antworten und noch ein schönes Wochenende euch allen...

Grüße, Frank

Nun, zum Abschluss:

OA und Schumacher verkaufen "Wechselsysteme" mit und ohne Verschluss...............so gehen die in die Handelsbücherrein ( als WS) und wieder raus...........................ist sicher nicht die ideal-LÖsung..ist aber so.

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  • 2 Monate später...

Zusatzfrage aus diesem Themenbereich:

Waffenteile eines modularen Systems (bspw. R93, M03) sollen von privat erworben werden, wobei es sich um die Büchse ohne Lauf und Verriegelungskammer (R93)/Verriegelungskopf (M03) handelt.

Erworben würden also Vorder- und Hinterschaft, befestigt am Systemkasten mit Abzugseinheit sowie der Verschlussträger (müsste der waffenrechtliche Begriff des kompletten Verschlusses ohne Verriegelungskammer (R93)/Verriegelungskopf (M03) sein).

Sind diese Teile

1.1) EWB-pflichtig?

1.2) eintragungspflichtig?

Wie sieht die Änderung der Eintragung in der WBK (grün/Jagscheininhaber) des Überlassers aus, der statt der kompletten Büchse zunächst nur noch ein Wechselsystem besitzt, wenn

2.1) das Wechselsystem im Besitz bleiben soll?

2.2) der Wechsellauf im Besitz bleiben soll und die Verriegelungskammer (R93)/der Verriegelungskopf (M03) später auch veräußert wird?

3.1) Ist die Verriegelungskammer (R93)/der Verriegelungskopf (M03) zur Einzelveräußerung mit der Nummer des Laufes zu kennzeichnen?

3.2) Wann und vom wem ist diese Kennzeichnung vorzunehmen?

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Zusatzfrage aus diesem Themenbereich:

Waffenteile eines modularen Systems (bspw. R93, M03) sollen von privat erworben werden, wobei es sich um die Büchse ohne Lauf und Verriegelungskammer (R93)/Verriegelungskopf (M03) handelt.

Erworben würden also Vorder- und Hinterschaft, befestigt am Systemkasten mit Abzugseinheit sowie der Verschlussträger (müsste der waffenrechtliche Begriff des kompletten Verschlusses ohne Verriegelungskammer (R93)/Verriegelungskopf (M03) sein).

Sind diese Teile

1.1) EWB-pflichtig?

1.2) eintragungspflichtig?

Wie sieht die Änderung der Eintragung in der WBK (grün/Jagscheininhaber) des Überlassers aus, der statt der kompletten Büchse zunächst nur noch ein Wechselsystem besitzt, wenn

2.1) das Wechselsystem im Besitz bleiben soll?

2.2) der Wechsellauf im Besitz bleiben soll und die Verriegelungskammer (R93)/der Verriegelungskopf (M03) später auch veräußert wird?

3.1) Ist die Verriegelungskammer (R93)/der Verriegelungskopf (M03) zur Einzelveräußerung mit der Nummer des Laufes zu kennzeichnen?

3.2) Wann und vom wem ist diese Kennzeichnung vorzunehmen?

1.1) Vorder- und Hinterschaft, Systemkasten und Abzugseinheit: Nein

1.2) Ja, die EWB-Teile

2.1) Getrennte Eintragung "Wechsellauf" und "Verschluss" oder gemeinsame Eintragung "Wechselsystem"

2.2) Getrennte Eintragung "Wechsellauf" und "Verschluss" oder gemeinsame Eintragung "Wechselsystem"

(Unterschied: Kosten bzw. Anzahl der Einträge)

3.1) Ja und Nein. Mit der Nummer des Laufes (bei Langwaffen ist dieses die Seriennummer), es sei denn die Verschlüsse sind z.B. einzeln bei Blaser/Mauser gekauft und gehören zu keiner bestimmten Waffe.

3.2) Bei Vereinzelung der wesentlichen Teile der Langwaffe, z.B. Handel. Die Kennzeichnung kann jeder vornehmen. Es ist nur das WaffG und die VwV hinsichtlich eines Nummernkreises zu beachten was bei Dir nicht zutrifft, die genaue Art (gelasert, eingeschlagen (bei gesinterten / MIM-Teilen bestimmt sehr spannend ;) ), geätzt, Schriftgröße, Schriftart etc.) ist IMHO nicht vorgegeben. Die beste Ausstattung und Erfahrung hat seit dem 01. April 08 jeder Büchsenmacher. Wenn es "original" wirken soll, Blaser/Mauser.

Die dazugehörigen Gesetze zur Sachkundeauffrischung ;) :

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG)

Waffenliste

....

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

...

Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

....

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)

§ 10 WaffG: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

....

(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Die Kennzeichnungspflicht wesentlicher Teile nur gewerblich:

§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

.....

Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf dem Lauf ....

.....

Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden.

Der Systemkasten mit Abzugseinheit ist bei Langwaffen kein wesentliches Teil von Schusswaffen (Nur bei Kurzwaffen), siehe Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen:

"...bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind."

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