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IGNORED

Waffengesetz ab 01. April 2008 und Verfassungsmäßigkeit


Glückspieler

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Ich beziehe mich auf den hervorragenden Artikel in der DWJ 07/08, "Heiße Nadel" (Gesetzgebung Neues Waffengesetz Teil 2),

in der eindrucksvoll dargestellt wird, dass zahlreiche Bestimmungen im neuen Waffengesetz unter dem Gesichtspunkt "Faktische Enteignung ohne Entschädigung" als sehr fragwürdig bezeichnet werden dürfen.

Als Nichtjurist bitte ich um Korrekturen, wenn meine eigenen Auslegungen nicht zutreffend wären:

Art 14 Abs.3 GG:

"Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt."

Im Umkehrschluß bedeutet doch dies, dass ein Gesetz nicht dem GG bzw der Verfassungsmäßigkeit entspricht, wenn es zwar den Bürger enteignet, aber nicht gleichzeitig (in diesem jenen Gesetz) die Entschädigung regelt.

Die Regelung der Entschädigung ist also zwingende notwendige Voraussetzung, also conditio sine qua non.

Wenn jetzt bisher legale Waffenbesitzer, also Besitzer einer russischen PSM oder einer FN P90 in den Kalibern 5,45 bzw 5,7mm, Besitzer eines Revolvers im Kaliber .22 Hornet oder einer Selbstladepistole im Kaliber .223 Remington durch das Waffengesetz faktisch gezwungen werden, das Eigentum an dieser Waffe aufzugeben (Enteignung), wei sie ansonsten aufgrund Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz, Eigentümer einer verbotenen Waffe würden (" Abschnitt 1:Der Umgang mit folgenden Waffen ... ist verboten), wo bitte ist dann im Gesetz die Entschädigung geregelt?

Die gleiche Frage kann ich bei den Regelungen zu LEP und 4mm-M-20-Waffen stellen.

Wo bitte ist die Entschädigung im Gesetz geregelt, wenn ein bisher unbescholtener Besitzer einer 90 cm langen Vorderschaftsrepetierflinte über Nacht zum Besitzer einer verbotenen Waffe wird, weil plötzlich die Kriterien 95 cm Gesamtlänge, 45 cm Lauflänge greifen?

Vielleicht hat dieser Besitzer seine gesamten Ersparnisse für diese Waffe eingesetzt, hat sich an Gesetz und Ordnung gehalten und wird jetzt kriminalisiert? Beim Kauf konnte der Besitzer in keiner Weise aus dem Gesetz lesen , dass eine 95 cm/45cm Regelung zu einem späteren Zeitpunkt sein Eigentum faktisch enteignet! Wo bleibt die Besitzstandswahrung?

Wie sieht es aus bei den Wechselläufen, -trommeln, die plötzlich besitzerlaubnispflichtig werden, vorher aber besitzerlaubnisfrei waren (gleiches, geringeres Kaliber,usw...). Auch hier hat die Behörde die Möglichkeit zur Enteignung, weil sie faktisch, aus welchen Gründen auch immer, die Eintragung verweigern kann. Wie sieht es aus bei Wechselläufen unter 6,3mm? Eintragung müßte hier zwingend verweigert werden, also Enteignung.

Ich würde mich auch freuen, wenn sich SB (ine) dazu äußern würde.

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Gast We are Borg

Wenn kein Betroffener bereit ist, seine verfassungsgemäß garantierten Rechte einzuklagen, dann wird der Gesetzgeber wohl mit diesem Unrecht durchkommen. :rolleyes::peinlich:

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Ich beziehe mich auf den hervorragenden Artikel in der DWJ 07/08, "Heiße Nadel" (Gesetzgebung Neues Waffengesetz Teil 2),

in der eindrucksvoll dargestellt wird, dass zahlreiche Bestimmungen im neuen Waffengesetz unter dem Gesichtspunkt "Faktische Enteignung ohne Entschädigung" als sehr fragwürdig bezeichnet werden dürfen.

Als Nichtjurist bitte ich um Korrekturen, wenn meine eigenen Auslegungen nicht zutreffend wären:

Art 14 Abs.3 GG:

"Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt."

Im Umkehrschluß bedeutet doch dies, dass ein Gesetz nicht dem GG bzw der Verfassungsmäßigkeit entspricht, wenn es zwar den Bürger enteignet, aber nicht gleichzeitig (in diesem jenen Gesetz) die Entschädigung regelt.

Die Regelung der Entschädigung ist also zwingende notwendige Voraussetzung, also conditio sine qua non.

.....

Fakt ist: Durch das neue Waffengesetz findet keine Enteignung statt. Enteignung trifft das Eigentum an einer Sache. Eigentum wird im Waffengesetz nicht geregelt, nur der Besitz. Damit greift Art. 14 GG nicht.

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Fakt ist: Durch das neue Waffengesetz findet keine Enteignung statt. Enteignung trifft das Eigentum an einer Sache. Eigentum wird im Waffengesetz nicht geregelt, nur der Besitz. Damit greift Art. 14 GG nicht.

Und schon an dieser Tatsache kann man erkennen das die Macher keine Idioten sind..... von unseren Interessen-Vertretern kann man das nicht behaupten.... sonst wäre diese Lücke aufgefallen und mit allen Mitteln bekämpft worden!

Es ist im Prinzip jedes Verbot ohne Schadenersatz möglich.....Traurig aber leider War!

Gruß

Hunter

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Wenn kein Betroffener bereit ist, seine verfassungsgemäß garantierten Rechte einzuklagen, dann wird der Gesetzgeber wohl mit diesem Unrecht durchkommen. :rolleyes::peinlich:

Das muß man sich erst mal leisten können...... mit der Rechtschutzversicherung wird das wohl nicht gehen ...... die macht nähmlich nicht bis zum bitteren Ende mit.....die Gegenseite hält das aber mittels Steuergelder locker durch!

Gruß

Hunter

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Fakt ist: Durch das neue Waffengesetz findet keine Enteignung statt. Enteignung trifft das Eigentum an einer Sache. Eigentum wird im Waffengesetz nicht geregelt, nur der Besitz. Damit greift Art. 14 GG nicht.

Und wie nennt man das, wenn ich mein Eigentum zukünftig nicht mehr besitzen darf, und es deshalb hergeben muss?

Verkauf scheidet aus, da verbotene Gegenstände auch nicht von anderen Personen in Deutschalnd erworben und besessen werden dürfen.

Verkauf ins Ausland kann keine Lösung sein, sonst hätte man das von den Engländern auch verlangt, als man sie ihren Kurzwaffen beraubt hat, dies allerdings mit Entschädigung!

---

Tom

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Art 14 Abs.3 GG:

Wo bleibt die Besitzstandswahrung?

wenn das mit dem Artikel 14 so einfach wäre, wäre meine Verfassungsbeschwerde schon auf dem Postweg.

Das Problem ist das man höchstwarscheinlich erst ein Urteil bräuchte in welchen das Besitzrecht durch WBK "welches durch die Gesetzesänderung wegfällt" dem Eigentum in Artikel 14 gleichgestellt würde.

vergleibar gibs sowas im Mietrecht...

Als Laie ohne fähigen Verfassungsrechtler gestaltet sich dann die Formulierung entsprechend schwer :peinlich:

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Fakt ist: Durch das neue Waffengesetz findet keine Enteignung statt. Enteignung trifft das Eigentum an einer Sache. Eigentum wird im Waffengesetz nicht geregelt, nur der Besitz. Damit greift Art. 14 GG nicht.

Würde ich so nicht unterschreiben:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 36/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M...

"Eine faktische Enteignung liegt vor, wenn der Eigentümer tatsächlich aus seinen wesentlichen Herrschaftsbefugnissen über den Eigentumsgegenstand verdrängt wird."

Insoweit kann man sagen, dass ein Waffenbesitzer aus seinen wesentlichen Herrschaftsbefugnissen über den Eigentumsgegenstand "Waffe" verdrängt wird, wenn der Umgang mit dem Eigentumsgegenstand "Waffe" verboten wird.

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Gast We are Borg

Klar ist es bequem und einfach, schon mal die Kurz-VRF ins Korn zu werfen und rumzujaulen "Das BVerfG wird uns eh nicht Recht geben.........BUHÄÄÄÄÄÄ.........wie gemein...........".

Man muss es halt einfach versuchen und eine Klage auf den Weg bringen. Das BVerfG hat schon oft gegen Gesetzgeber und Behördenentscheidungen zugunsten der Kläger geurteilt.

Wo kein Kläger, da auch kein Verfassungsrichter! :rolleyes:

Natürlich besteht die Möglichkeit, vor Gericht zu verlieren.

Aber es gar nicht erst zu versuchen ist schon verdammt schwach! :peinlich:

Ich mache mir überhaupt keine Illusionen, die aktuellen Waffenverbote vor Gericht kippen zu können. Soviel Ermessensspielraum hat der Gesetzgeber sicherlich. Aber eine faire Entschädigungsregelung wäre vor dem BVerfG allemal drin!

Wer darauf verzichten und seine Waffen lieber auf eigene Kosten umrüsten/zu Dekomodellen kastrieren lassen möchte.............bitteschön. Eure Sache! :peinlich:

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Fakt ist: Durch das neue Waffengesetz findet keine Enteignung statt. Enteignung trifft das Eigentum an einer Sache. Eigentum wird im Waffengesetz nicht geregelt, nur der Besitz. Damit greift Art. 14 GG nicht.

Nach §58 Abs.11 WaffG neu haben die Besitzer zu kurzer Pumpen exakt folgende Möglichkeiten:

a) Waffe unbrauchbar machen (Waffe und damit dein Eigentum praktisch zerstören)

b ) Waffe Berechtigtem überlassen (in der Praxis unmöglich, weil dem Regelungszweck lt. BKA zuwiderlaufend)

c) für Waffe Antrag aus Ausnahmegenehmigung gem §40 WaffG stellen (wird natürlich abgelehnt)

somit bleibt einzig:

d) Waffe bei der zuständigen Behörde oder der Polizeidienststelle abgeben.

So. Jetzt kommt die Preisfrage: Was macht diese Stelle wohl mit Deinem Eigentum? Es für Dich in einem Safe sicher verwahren? Mit Sicherheit nicht! Die Waffe kommt in den Schredder, Dein Eigentum wird ersatzlos zerstört - die Enteignung ist damit vollzogen.

Grüße,

Schwarzwälder

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Nach §58 Abs.11 WaffG neu haben die Besitzer zu kurzer Pumpen exakt folgende Möglichkeiten:

c) für Waffe Antrag aus Ausnahmegenehmigung gem §40 WaffG stellen (wird natürlich abgelehnt)

Die nackte Existenz dieser (theoretischen) Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 WaffG hebelt den Art. 14 GG aus.

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Die nackte Existenz dieser (theoretischen) Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 WaffG hebelt den Art. 14 GG aus.

Sofern der Besitz dem Eigentum gleichgestellt wird :eclipsee_gold_cup:

Wir haben ja ein Besitzproblem.Das heisst nach erfolgreichem Durchsetzen der Gleichstellung kann darauf verwiesen werden.Und schlimmstenfalls gibs dann ne Erlaubnis zum einfachen Besitz :peinlich:

Um alles zu haben...also weiterhin im vollem Umfang das Lochwerkzeug benutzen zu dürfen...weiss ich nicht...bei der Bockigkeit des IM...KA

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Drüben in co2air.de hat jemand eine Stellungname des Saarländischen Innenministeriums eingestellt. Ich hoffe, ich darf den Text mal hier hin kopieren. Passt sehr gut:

"...Im Gefahrenabwehrrecht- Polizeirecht- gelten die Regelungen der entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 GG nicht.

Das Waffenrecht zählt als speziell geregeltes Sicherheitsrecht zum Bereich des v.g. Gefahrenabwehrrechts. Das zieht im einzelnen eine Reihe rechtlicher Konsequenzen nach sich, welche das Polizeirecht in charakteristischer Weise von anderen Rechtsbereichen unterscheidet.

Dazu gehört auch, dass der "Zustandsstörer" fallbezogen Sie, von dessen Sache (Kurzwaffen 4 mm M 20) eine Gefahr "ausgeht" keine Enteignungsentschädigung beanspruchen kann, wenn die Sache verschärften Bestimmungen unterworfen wird bzw. unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden muss. Aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt sich, dass die Verschärfung der inneren Sicherheit dient, da viele Waffen in ihren ursprünglichen Zustand zurückgebaut wurden und somit eine Gefahr im polizeirechtllichen Sinn entstanden ist, die zu besetitigen war. Das Produkt (u.a. 4 mm 20 Waffen) soll, so will es der Gesetzgeber, vom Markt gedrängt werden.

Im Grunde tut der Staat hier etwas, " was der gewissenhafte Eigentümer selbst tuen müsste, sobald er erkennt, dass von seinem Eigentum Gefahren für die Öffentlichkeit ausgehen" (BundesverfassungsGE 20 351 ff.)...."

Den letzten Satz finde ich am besten. Was soll das denn :confused:

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Im Grunde tut der Staat hier etwas, " was der gewissenhafte Eigentümer selbst tuen müsste, sobald er erkennt, dass von seinem Eigentum Gefahren für die Öffentlichkeit ausgehen" (BundesverfassungsGE 20 351 ff.)...."[/indent]

Ist schon sehr bemerkenswert, wie mit besonders gesetzestreuen Legalwaffenbesitzern umgegangen wird. Wo bleibt der Beweis für die postulierte "Gefahr"? Wie viele Straftaten sind mit umgebauten 4mm M20, legalen PSM, legal besessenen VR-Flinten denn begangen worden? Nochmals mein an anderer Stelle gebrachter Vergleich:

Alt-Fahrzeuge ohne Kat dürfen weiter nicht nur besessen, sondern sogar benutzt werden - der Besitzstandswahrung sei Dank, auf die sich AutoBild u.a. stets ausdrücklich und massiv berufen. So eine alte "Dreckschleuder" schädigt aber ohne jeden Zweifel die Umwelt, während man das mit 4mm M20 etc. erstmal nachweisen müßte. Nur im einen Fall (altes Auto ohne KAT) wird es NIE eine Enteignung oder auch nur ein Fahrverbot (Auto darf besessen werden, muss aber in der Garage bleiben) geben, im anderen Fall hingegen wird von einer Pflicht fabuliert, sich seines Eigentums selbst zu entledigen. Da sieht man mal, in welche Ecke wir uns durch Geheimdiplomatie, vorauseilenden Gehorsam und Duckmäusertum haben manövrieren lassen.

Grüße,

Schwarzwälder

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Stellungname des Saarländischen Innenministeriums

Interessant. Als juristischer Laie stellt sich mir zunächst die Frage, warum von einer 4mmM20 Schusswaffe, die sich im Besitz einer Person befindet, die nachgewiesenermassen volljährig, zuverlässig, sachkundig und körperlich geeignet ist, sowie waffenrechtlich einwandfrei aufbewahrt wurde, plötzliche eine Gefahr ausgeht, nur weil es der Person an einem Bedürfnis zum Besitz der nicht umgebauten Schusswaffe fehlt.

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Den letzten Satz finde ich am besten. Was soll das denn :confused:

ohh..den find ich auch prima.

als doppelt Betroffener....kulturhistorische Pistole in 4mmM20...hab ich auch noch auf der karte...Jugendsünde?

bisher bekam ich Schulterzucken auf dem Amt bezuglich des Teils bzw. der Teile im allgemeinen...

scheint alles so langsam Gestallt anzunehmen

Interessant. Als juristischer Laie stellt sich mir zunächst die Frage, warum von einer 4mmM20 Schusswaffe, die sich im Besitz einer Person befindet, die nachgewiesenermassen volljährig, zuverlässig, sachkundig und körperlich geeignet ist, sowie waffenrechtlich einwandfrei aufbewahrt wurde, plötzliche eine Gefahr ausgeht, nur weil es der Person an einem Bedürfnis zum Besitz der nicht umgebauten Schusswaffe fehlt.

man könnte ja...anstelle z.b. 3 KW dann 4 Stück haben...kriminelle Energie vorausgesetzt *duck und wech*

wenn die Medizin dann noch vierarmigkeit erfindet sehe ich eine deutliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit!

wer sarkasmus findet...

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Da sieht man mal, in welche Ecke wir uns durch Geheimdiplomatie, vorauseilenden Gehorsam und Duckmäusertum haben manövrieren lassen.

Da sprichst Du mir aus der Seele.

Ich sehe noch heute die Sprüche an der Wand, die ich als Jugendlicher auf dem Weg zur Schule oft gelesen habe.

Einer, der auch heute oft im Zusammenhang mit Mopping (=Straftat) zitiert wird, lautete:

Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt!

Wie wahr!

Legalwaffenbesitzer wie potentielle Amokläufer zu behandeln ist Mopping!

Wehret den Anfängen!

---

Tom

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Nach §58 Abs.11 WaffG neu haben die Besitzer zu kurzer Pumpen exakt folgende Möglichkeiten:

a) Waffe unbrauchbar machen (Waffe und damit dein Eigentum praktisch zerstören)

b ) Waffe Berechtigtem überlassen (in der Praxis unmöglich, weil dem Regelungszweck lt. BKA zuwiderlaufend)

c) für Waffe Antrag aus Ausnahmegenehmigung gem §40 WaffG stellen (wird natürlich abgelehnt)

somit bleibt einzig:

d) Waffe bei der zuständigen Behörde oder der Polizeidienststelle abgeben.

So. Jetzt kommt die Preisfrage: Was macht diese Stelle wohl mit Deinem Eigentum? Es für Dich in einem Safe sicher verwahren? Mit Sicherheit nicht! Die Waffe kommt in den Schredder, Dein Eigentum wird ersatzlos zerstört - die Enteignung ist damit vollzogen.

Die einzige brauchbare Lösung hast du vergessen........

e) Die Waffe in einen Gesetzes-Konformen Zustand versetzen.... einen längeren Lauf einbauen! Der zu kurze Lauf wird zwar so oder so auf der Strecke bleiben..... aber das läst sich wohl nicht verhindern!

Gruß

Hunter

Grüße,

Schwarzwälder

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