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IGNORED

§27 ohne WBK


Markus Döring

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich habe ein kleines Problem mit meinem SB was meine Erlaubniss nach §27 angeht.

Am 30.04.08 habe ich meinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubniss nach §27 bei meinem SB im Kreis Pinnerberg gestellt.

Zu den normalen Unterlagen hatte ich noch eine Bescheinigung vom Verein das ich seit 6 Monaten am Schiessen teilgenommen habe.

Der SB hat sich die Unterlagen angesehen und meinte das sieht ja sehr vollständig aus,die Illusion das ich die Erlaubniss sofort mitnehmen könnte

zerstörte der SB sofort mit den Worten " Das muss ich erstmal prüfen.

Am 08.05.08 hatte ich Post vom Kreis Pinneberg,voller Erwartung nun mein kleines Büchlein in den Händen zu halten öffnete ich den Umschlag.

Was ich aber dann in den Händen hielt war ein Schreiben vom SB das er bei mir kein Bedürfniss sieht um mir die Erlaubniss auszustellen,da ich keine

WBK/Waffen besitze. Daraufhin habe ich ihm die Kaufverträge meiner 9mm Pistole und dem Gewehr in 6,5x55 zugeschickt an denen ich bereits Eigentum erworben habe,die sich aber noch im Besitz von Berechtigten befinden, ebenso habe ich ihm mitgeteilt das ich mir Perkussions VL-Waffen gekauft habe.

Ca. 10 Tage später nachdem ich nichts vom SB gehört habe rief ich wieder bei ihm an und fragte nach ob er die Unterlagen erhalten hat und ob jetzt alles I.O sei. Er antwortete darauf das er jetzt erstmal mit der Waffenbehörde klären muss ob das so I.O ist mit den Waffen. Ich sagte ihm noch das die VL-Waffen die ich besitze Erlaubnissfrei sind und das ich an den Erlaubnisspflichtigen Waffen nur Eigentum erworben habe,aber nicht die tatsächliche Gewalt darüber ausüber,ich hatte den Eindruck als ob ich ins leere spreche.

Am 26.05.08 habe ich ,na ratet mal, wieder bei meinem SB angerufen und nach dem Stand der Dinge gefragt. Er sagte zu mir das sei bei der Waffenbehörde,die zwei Türen weiter ist !, und wird geprüft ob das Rechtens ist. Er wolle sich aber nachher noch bei mir per Telefon melden und mir Bescheid geben. Wer jetzt glaubt na dann wird ja alles gut,der glaubt auch an den Weihnachtsmann :rolleyes: ,es gab natürlich keinen Rückruf.

Zwischenzeitlich nachdem meine Halsschlagader mir die Sicht auf den Monitor wieder freigegeben hat habe ich mal das Netz bemüht und bin dabei auf die Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz gestossen. Wenn ich da Punkt 27.8.2 richtig verstehe gilt meine sechsmonatige Vereinszugehörigkeit als Bedürfniss. den Hinweis auf diese Verwaltungsvorschrift habe ich meinem SB per mail zukommen lassen,mit dem Hinweis das daß Bedürfniss damit wohl gegebn sein dürfte.

Heute am 04.06.08 nachdem ich vom SB noch immer nichts gehört/gelesen habe rief ich ihn wieder an und fragte was den meine Erlaubniss macht.

Jetzt tatet mal was da die Stimme aus dem Telefon sagte......... Wir prüfen das noch,ich rufe sie aber an wenn wir eine Entscheidung habe. Ich frage ihn darauf: Heute noch? Er: nein,durch den Streik der Milchbauern haben wir reichlich zu tun!

Jetzt meine frage an euch,sehe ich etwas falsch oder übersehe ich da etwas ? Es sollte doch von jemanden der das Beruflich macht innerhalb von 5 min. zu entscheiden sein ob das genehmigt werden kann oder nicht.

Welche Möglichkeiten habe ich mich geben dieses Verhalten zu wehren?

Gruß

Markus

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Hast Du die Erlaubnis nach §27 für Schwarzpulver (Vorderlader) oder NC (Wiederlader) oder für beides beantragt?

Für Vorderlader gibt es keinen Grund das zu verweigern, wenn der Verei ein Bedürfnis bestätigt hat. Für das Wiederladen ist das so eine Sache... Als Wiederlader darfst Du ja dann sämtliche Munition Wiederladen und die Wiedergeladene Munition auch Besitzen, da kann ich den SB verstehen, dass er da etwas Bauchschmerzen hat. Dass Du schon Waffen bezahlt hast und natürlich noch nicht in Besitz genommen hast, hätte ich dem SB nicht auf die Nase gebunden, das wird evtl. noch genauer hinterfragt werden....

Gruß

uztr

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Welche Möglichkeiten habe ich mich geben dieses Verhalten zu wehren?

Gruß

Markus

Da du alle rechtlichen Voraussetzungen doch erfüllt hast und inzwischen fast 2 Monate vergangen sind, muß du deinen Rechtsanspruch, anwaltlich unterstützt, geltend machen.

Das Verhalten der Behörde ist systembedingt gewollt und Telefonanrufe sind für den bildlichen A....

Leider kostet es zusätzlich erstmal dein Geld- aber du wirst sehen:

Anwaltlich und juristisch formuliert und untermauert, legst du den Schikaneuren eine Lunte unter deren Breitarsch.

Leider geht es bei derartigem Behördenverhalten nicht anders.

Der Erfolg zumindest ist dir dennoch gewiß.

MfG!

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Hast Du die Erlaubnis nach §27 für Schwarzpulver (Vorderlader) oder NC (Wiederlader) oder für beides beantragt?

Für Vorderlader gibt es keinen Grund das zu verweigern, wenn der Verei ein Bedürfnis bestätigt hat. Für das Wiederladen ist das so eine Sache... Als Wiederlader darfst Du ja dann sämtliche Munition Wiederladen und die Wiedergeladene Munition auch Besitzen, da kann ich den SB verstehen, dass er da etwas Bauchschmerzen hat. Dass Du schon Waffen bezahlt hast und natürlich noch nicht in Besitz genommen hast, hätte ich dem SB nicht auf die Nase gebunden, das wird evtl. noch genauer hinterfragt werden....

Gruß

uztr

Als Wiederlader besitzt du die gefertigte Munition nach Sprengstoffrecht und nicht nach Waffenrecht.

Sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe.........., Und wenn sich der SB dabei sie Seele aus dem Leib kotzt, er kann es nicht ändern und muss bewilligen oder per Gericht dazu gezwungen werden.

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Hast Du die Erlaubnis nach §27 für Schwarzpulver (Vorderlader) oder NC (Wiederlader) oder für beides beantragt?

Für Vorderlader gibt es keinen Grund das zu verweigern, wenn der Verei ein Bedürfnis bestätigt hat. Für das Wiederladen ist das so eine Sache... Als Wiederlader darfst Du ja dann sämtliche Munition Wiederladen und die Wiedergeladene Munition auch Besitzen, da kann ich den SB verstehen, dass er da etwas Bauchschmerzen hat. Dass Du schon Waffen bezahlt hast und natürlich noch nicht in Besitz genommen hast, hätte ich dem SB nicht auf die Nase gebunden, das wird evtl. noch genauer hinterfragt werden....

Gruß

uztr

Die rechtliche Situation ist doch hier schon öfter behandelt worden:

Er darf doch (mit seinem "Sprengstoffschein") JEDE Munition wiederladen.

Was ist, wenn er als Vereinsmitglied für Vereinswaffen, die er selber nutzen wird, sich seine eigene Muni wiederlädt?

Ist doch rechtens!

Er muß doch nicht vorab eine WBK besitzen.

Der (positiv zu entscheidende) Knackpunkt ist die Vereinsmitgliedschaft.

Wo ist da ein Problem seitens der Behörde?

-Wenn nicht doch Schikane- dann: man kann doch wohl von einem gut bezahlten Beamten Sachkenntnis erwarten?

Ist das nicht in jedem Beruf so?

Sollte das NICHT für Beamte gelten?

Na denn nun wirklich: Gute Nacht Deutschland!

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Hallo,

ich habe den Lehrgang für Vorder und Wiederladen gemacht. Wenn ich jetzt eine Beschwerde an seinen Vorgesetzten richte oder einen Anwalt einschalte kann er dann noch einen Prüfzirkus wie Körperliche Eignung und sonstiges fordern? Nicht das ich da Bedenken hätte :eclipsee_gold_cup: aber es währe ja für ihn eine Möglichkeit das ganze über diesen Weg in die Länge zu ziehen.

Ich bin eigentlich nicht der Typ der gerne umsich tritt,aber wenn dann will ich ihm auch alle Möglichkeiten nehmen mir die Bescheinigung zu verweigern.

Gruß

Markus

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Da du alle rechtlichen Voraussetzungen doch erfüllt hast und inzwischen fast 2 Monate vergangen sind, muß du deinen Rechtsanspruch, anwaltlich unterstützt, geltend machen.

Das Verhalten der Behörde ist systembedingt gewollt und Telefonanrufe sind für den bildlichen A....

Leider kostet es zusätzlich erstmal dein Geld- aber du wirst sehen:

Anwaltlich und juristisch formuliert und untermauert, legst du den Schikaneuren eine Lunte unter deren Breitarsch.

Leider geht es bei derartigem Behördenverhalten nicht anders.

Der Erfolg zumindest ist dir dennoch gewiß.

MfG!

Wegen Untätigkeit einer Behörde kann man meines Wissens erst nach drei Monaten Klagen, bin mir aber nicht 100% sicher.

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Als Wiederlader besitzt du die gefertigte Munition nach Sprengstoffrecht und nicht nach Waffenrecht.

Sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe.........., Und wenn sich der SB dabei sie Seele aus dem Leib kotzt, er kann es nicht ändern und muss bewilligen oder per Gericht dazu gezwungen werden.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz für Wiederlader ist auch im Waffengesetz §10 Abs. 3 geregelt. (Seit 1.04.2008)

Wenn der SB jetzt aber vermutet, dass da etwas mit dem Waffenerwerb/Besitz gedreht wurde, hat er einen Ansatz, die Zuverlässigkeit genauer prüfen zu wollen und das kann dauern. Deshalb keine Angriffspunte bieten, auch wenn nichts illegales gemacht wurde.

Wenn die Waffen nicht bei dem Vorbesitzer oder bei einem Waffenhändler liegen, kann der jetzige Besitzer noch wegen Waffenhandel angezeigt werden, auch wenn er zum Erwerb berechtigt ist! Er wusste ja zu dem Zeitpunt des Erwerbens, dass er die Waffe nicht für sich kauft, das erfordert dann eine Waffenhandelslizenz. Das ist auch schon manchen egunnern passiert, die zu oft kaufen und wieder verkaufen....

Gruß

uztr

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Die rechtliche Situation ist doch hier schon öfter behandelt worden:

Er darf doch (mit seinem "Sprengstoffschein") JEDE Munition wiederladen.

Was ist, wenn er als Vereinsmitglied für Vereinswaffen, die er selber nutzen wird, sich seine eigene Muni wiederlädt?

Ist doch rechtens!

Er muß doch nicht vorab eine WBK besitzen.

Der (positiv zu entscheidende) Knackpunkt ist die Vereinsmitgliedschaft.

Wo ist da ein Problem seitens der Behörde?

-Wenn nicht doch Schikane- dann: man kann doch wohl von einem gut bezahlten Beamten Sachkenntnis erwarten?

Ist das nicht in jedem Beruf so?

Sollte das NICHT für Beamte gelten?

Na denn nun wirklich: Gute Nacht Deutschland!

Es sind nicht immer nur "gut bezahlte" Beamte bei der Behörde tätig, die sich ausschließlich um waffenrechtliche Angelegenheiten kümmern, sondern mitunter ganz normal bezahlte Angestellte, die außerdem noch eine ganze Reihe anderer Aufgaben zu erledigen haben, also gewiß nicht den ganzen Tag lang Däumchen drehend auf den guten Schützen Müller warten können und die in ihrer wohl verdienten Nachtruhe dann auch nicht Waffenrechte, Schießtechniken und Materialkunde büffeln können... Die werden nicht so beschlagen sein wie der Schütze Müller- zumindest was seine 2 Pistolen betrifft - sondern die werden sich erst an entsprechender Stelle erkundigen müssen, weil die nämlich genau so wenig falsch machen dürfen wie der "gut bezahlte" Beamte... Etwas mehr Geduld und Nachsicht bitte, dann klappt es auch mit der Erwartung - und schließlich auch mit den Papierchen... :rolleyes:

MfG

Mayor

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SB und VL ist mit Bestätigung klar.

Nitro sehe ich auch als problematisch .

Keine eigene Waffe = kein Bedürnis zum Wiederladen ist bei uns so auch klar.

Anderswo mag das anders geregelt sein , aber unlogisch klingt es für mich nicht .

Besitz von Munition setzt für mich logischerweise Besitz von Waffen voraus.

Für Leihwaffen ist gesetzlich geregelt nur der Erwerb zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand rechtens .

Die erworbene und nicht verbrauchte Munition darf man da auch nicht mit nach Hause nehmen.

Also warum sollte der Besitz wiedergeladener Munition dann rechtens sein ?

Gefällt nicht , ist aber m.E. nachvollziehbar .

Das rechtlich aushebeln zu wollen wäre interessant , aber ob es auch erfolgversprechend wäre ?

GSG

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Fallen die Leih/Vereinswaffen nicht unter das Waffengesetz und die Mun die ich Wiederlade nach Sprengstoffgesetz?

Es geht doch nur um das Bedürfniss,und das sollte ich als Sportschütze doch haben da ich mit Wiedergeladen Mun

die Leistung steigern möchte.

Gruß

Markus

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Wegen Untätigkeit einer Behörde kann man meines Wissens erst nach drei Monaten Klagen, bin mir aber nicht 100% sicher.

Nach 3 Monaten ist die Behörde dem Verdacht der Untätigkeit nach § 75 VwGO ausgesetzt und damit der Klageweg eröffnet. Meist reagieren die Behörden bei einem netten Schreiben eines RA`s da sehr flott.

Ich habe aber durch viele Kontakte in ganz D den Eindruck gewonnen, dass momentan überall Probleme bei Entscheidungen auftauchen. Entweder sind die SB neu und wissen noch kein Bescheid (gut, wenn sie es dann wenigstens zugeben und bei anderen nachfragen) oder Posten sind einfach unbesetzt und andere sind nicht bereit, ihre Kompetenzen auszufüllen.

Anrufen bringt nichts! Anrufen, sagen dass Gesprächsnotiz gefertigt wird, dann schriftlich mit Fristangabe wann du eine Antwort erwartest. Kommt da auch nichts, Behördenleiter anschreiben und Rechtsmittelfähigen Bescheid fordern.

Das sollte am besten schon der Anwalt machen.

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Fallen die Leih/Vereinswaffen nicht unter das Waffengesetz

Doch , natürlich

und die Mun die ich Wiederlade nach Sprengstoffgesetz?

Nur das Pulver fällt darunter . Sobald es Mun ist , fällt die unters WaffG .

Das erlaubt aber für Nicht-Waffenbesitzer nur den Mun Erwerb zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand

und nicht den weitergehenden Besitz .

Es geht doch nur um das Bedürfniss,und das sollte ich als Sportschütze doch haben da ich mit Wiedergeladen Mun

die Leistung steigern möchte.

Gute Absicht , aber ist als Bedürfnisgrund meiner Kenntnis nach nicht als ausreichend anerkannt .

Wie gesagt , bei uns hier wird das so praktiziert : Keine eigene GK Waffe = kein WL Bedürfnis.

Ich verstehe , worum es Dir geht und ich habe auch Verständnis dafür , aber ich schätze Deine Chancen nicht allzu hoch ein.

Versuch den SP Schein gleich zu bekommen und vereinbare mit dem SB die Erweiterung auf NC , sobald Du eigene Waffen auf der WBK hast .

Das sollte vernünftigerweise so durchgehen .

GSG

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Hallo,

das würde ja bedeuten das ich nur Munition einer Waffe, die in meiner WBK steht wiederladen darf und das stimmt definitiv nicht.

Ich habe eine Waffe in meiner WBK= kann alles laden was ich will

Ich habe keine WBK= nichts laden.

Das stimmt nicht. Auch ohne WBK darf man wiederladen und auch die Munition besitzen.

Gruss

voyager

Doch , natürlich

Nur das Pulver fällt darunter . Sobald es Mun ist , fällt die unters WaffG .

Das erlaubt aber für Nicht-Waffenbesitzer nur den Mun Erwerb zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand

und nicht den weitergehenden Besitz .

Gute Absicht , aber ist als Bedürfnisgrund meiner Kenntnis nach nicht als ausreichend anerkannt .

Wie gesagt , bei uns hier wird das so praktiziert : Keine eigene GK Waffe = kein WL Bedürfnis.

Ich verstehe , worum es Dir geht und ich habe auch Verständnis dafür , aber ich schätze Deine Chancen nicht allzu hoch ein.

Versuch den SP Schein gleich zu bekommen und vereinbare mit dem SB die Erweiterung auf NC , sobald Du eigene Waffen auf der WBK hast .

Das sollte vernünftigerweise so durchgehen .

GSG

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Hallo,

das würde ja bedeuten das ich nur Munition einer Waffe, die in meiner WBK steht wiederladen darf und das stimmt definitiv nicht.

Das habe ich auch nirgendwo behauptet :rolleyes: .

Ich habe eine Waffe in meiner WBK= kann alles laden was ich will

Ich habe keine WBK= nichts laden.

Genau so sehe ich es und genau so wird es bei uns praktiziert .

Die WL Erlaubnis setzt als Bedürfnis den Besitz mindestens einer GK Waffe voraus.

Hat man die Erlaubnis , kann man laden , was man will , auch der Besitz der dann geladenen Muni ist unabhängig vom passenden Waffenbesitz erlaubt .

Das stimmt nicht. Auch ohne WBK darf man wiederladen und auch die Munition besitzen.

Das ist Deine Sicht der Dinge .

Kannst Du es auch belegen ?

Die mir bekannten SB in unserer Region sehen es so , wie ich es geschildert habe .

Der unter das Waffenrecht fallende Besitz von Munition setzt eine eigene WBK als Besitzberechtigung voraus ,

erst dann erlaubt er auch ausdrücklich den Besitz von selbstgeladener Munition für die man keine eigene Waffe in der WBK hat .

Das ist eindeutig geregelt .

Ein sprengstoffrechtliches Bedürfnis zum Wiederladen nur für Leihwaffen , also ohne eigenen Waffenbesitz , ist nach meiner Kenntnis

nirgendwo ausdrücklich anerkannt .

Also wird es in der sprengstoffrechtlichen Bedürfnisprüfung geprüft und in der Regel nicht anerkannt werden können , da die waffenrechtliche Erlaubnisgrundlage für den Besitz der selbst hergestellten Munition fehlt .

Ist die Patrone fertig , ist sie raus aus dem Sprengstoffgesetz und rein im WaffG .

Zumindest verstehe ich es so und finde es sogar logisch .

Gruß

Gottfried

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Das stimmt nicht. Auch ohne WBK darf man wiederladen und auch die Munition besitzen.

Sehe ich auch so.

Ich kenne einen Sportschützen der finanziell nicht ganz so gut gestellt ist, der schießt nur mit Vereinswaffen und damit auch GK.

Er hat keine WBK und keinen MES aber eine Erlaubnis nach §27 und lädt seine .38er selbst.

---

Tom

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Grenzwertig.... die meisten SB´s tuen sich schon schwer wenn Waffenbesitzer als Begründung fürs Wiederladen "Kostenersparniss" angeben... eigentlich möchte "man" das Präzisionsgewinn im Vordergrund für das Bedürfniss steht... wenn dem so ist, muss man klar sagen das wohl kaum etwas mehr die Präzision steigert wie "die eigene Waffe"...die kennt man... da fumelt kein anderer am Visir rum.. etc, etc... dem zu Folge könnte ein SB argumentieren , das zur Präzisionssteigerung primär der Erwerb einer eigenen Waffe vorzusehen ist und dann erst das WL.

ist aber meine eigene Auffassung und Vermutung und nicht belegt!

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Hallo Zusammen,

schöne Diskussion....

Ich hatte die gleichen Fragestellungen, die hier erörtert werden, vor einigen Monaten auch und war bis zum Schluss trotz vieler Recherchen und Nachfragen unsicher.

Die Unsicherheit hielt sich aber nur bis zum Tage der Beantragung bzw. Ausstellung der Erlaubnis nach §27. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch keine WBK und natürlich auch keine Waffe, trotzdem wurden die beantragten Pulvermengen (SP und Nitro) eingetragen und ich darüber aufgeklärt, dass ich natürlich nun jede (in D nicht verbotene) Munition laden und besitzen dürfe.

Nach mindestens sechs Monaten Sportschützentätigkeit in einem Verein wird von diesem eine entspr. Bescheinigung ausgestellt. Die solltest Du allerdings bei Beantragung vorlegen können. Bis zum Erhalt meiner WBKs habe ich dann schön geladen und mit Vereinswaffen oder Waffen von Kumpels trainiert.

Ja Tabor, es mag nicht logisch und konsequent sein, aber unser Waffen- und Sprengstoffrecht lassen dies ausdrücklich zu!

Auch, wenn Du das anders siehst, sorry.

Wenn es SB gibt, die das auch anders sehen, wäre jede Klage dagegen erfolgreich, es gibt auch bereits einschlägige Urteile dazu (bitte Suchfunktion nutzen).

So war das bei mir und so ist es auch richtig.

Gruss - Dakota

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muss man klar sagen das wohl kaum etwas mehr die Präzision steigert wie "die eigene Waffe"...die kennt man... da fumelt kein anderer am Visir rum.. etc, etc... dem zu Folge könnte ein SB argumentieren , das zur Präzisionssteigerung primär der Erwerb einer eigenen Waffe vorzusehen ist und dann erst das WL.

ist aber meine eigene Auffassung und Vermutung und nicht belegt!

Genau das habe ich mir auch überlegt und sehe die Argumentation als vollkommen richtig an .

Mir ging es nur zu weit in den "Überlegungs- und Ermessensspielraum" hinein , habe es deshalb nicht geschrieben ,

aber sachlich betrachtet ist diese Argumentation durchaus nachvollziehbar.

Jetzt werden die Gegenargumente kommen "wenn schon die ausgenudelte Vereinswaffe , dann doch gerade WL zur Präzisionssteigerung" usw. :rolleyes:

Das ist alles richtig , genau so wie ich nicht bestreiten will , daß der eine oder andere SB , siehe Toms Beitrag , seinen Ermessensspielraum, großzügiger handhabt und auch für Vereinswaffen die WL Erlaubnis ausstellt .

Die Regel dürfte es nicht sein und die Gesetzeslage gibt nichts Eindeutiges her .

Deshalb sehe ich die Möglichkeit den 27er rechtlich zu erzwingen , als gering an ,

nicht mehr .

GSG

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Hallo an alle,

Es gibt eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Spregstoffgesetz. Diese Verwaltungsvorschrift ist für die den Erlaubnisschein ausstellende Behörde bindend.

Punkt 27.8 sagt aus, dass ein Bedürfnis vorliegt wenn ein berechtigtes persönliches Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nachgewiesen wird.

Unter Punkt 27.8.1 ist aufgeführt:

"In Betracht kommen insbesondere

-

-

-die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden und Wiederlade von Patronenhülsen oder zum Böller- oder Vordeladerschießen, wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen

27.8.2

"Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

-Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, bei denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des ereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,

-...bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines

-Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen

Da ja wohl hoffentlich sonst keine anderen Versagungsgründe vorliegen, muss die Behörde die Erlaubnis ausstellen.

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist trotzdem dringend anzuraten.

@ Ice Bear

Im Übrigen ist nur bedingt richtig, dass der Kreis Pinneberg bisher noch keine Klage verloren hat. Meistens wurde von der Klagerhebung abgesehen, da bereits die Androhung des Klageweges die Angelegenheiten im Vorwege geklärt hatte.

Die Argumente müssen natürlich hieb- und sichfest sein, und man muss sich an die Gepflogenheiten des Verwaltungsrechtes haten.

Gruß an alle

Germar(der auch im Kreis Pinneberg wohnt)

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Finde es wie immer SEHR LUSTIG... Der gute Gottfried - as usual - päpstlicher als der Papst!

Würde dich mal fürs Bundesverdienstkreuz vorschlagen... bist der perfekte Verfechter der "So wenig Waffen wie möglich ins Volk"-Doktrin!

Kapier das echt nicht.

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Finde es wie immer SEHR LUSTIG... Der gute Gottfried - as usual - päpstlicher als der Papst!

Würde dich mal fürs Bundesverdienstkreuz vorschlagen... bist der perfekte Verfechter der "So wenig Waffen wie möglich ins Volk"-Doktrin!

Kapier das echt nicht.

Das hat er nicht geschrieben... wobei ich selber der erste bin. der dagegen ist, das jeder "honk" ohne entsprechende Schulung, Überprüfung und Befähigung einfach in nen Laden geht und einfach so mit ner "Knipse" wieder auf die Straße marschiert!.. Aber das habe ich lang und breit in anderen Treads dargelegt!

Er hat sich einfach, genau wie ich, geirrt was die rechtlichen Bestimmungen angeht. Dies wurde erfrischend sachlich und un-polemisch von "wiederladeproffessor dargelegt:

"Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

-Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, bei denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des ereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,

"

Die Tatsache das Gottfried und ich der Meinung sind, das der "richtige und logische" Weg erst über den Erwerb einer eigenen Waffe führt (was wohl weniger kostet als die Vorraussetzungen zum WL (Schein nach §27, Ausrüstung.. etc) ist somit unsere reine persönliche Meinung... wenn das Gestz WL und damit Munitionsbesitz ohne eigene Waffe erlaubt wünsche ich jedenfalls dem angehenden Wiederlader viel Spass beim Laden!

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Das hat er nicht geschrieben...

Laß doch gut sein , diese aus der Luft gegriffenen Unterstellungen sind der Antwort nicht wert und er schreibt doch schon selbst , daß er es nicht versteht :rolleyes: .

Wir haben hier genug sachliche Punkte . Die verfolgen wir jetzt mal weiter !

Er hat sich einfach, genau wie ich, geirrt was die rechtlichen Bestimmungen angeht.

Da habe ich meine Zweifel , ob wir uns wirklich geirrt haben , wie ich weiter ausführen werde .

Dies wurde erfrischend sachlich und un-polemisch von "wiederladeproffessor dargelegt:

In der Tat ein guter und sachlicher Beitrag , ob es aber die richtigen Ergebnisse sind zu denen er im Rückschluß kommt ,

das läßt sich m.E. nicht so einfach sagen !

Genau in seinem Zitat gibt es nämlich einen Kernpunkt :

Unter Punkt 27.8.1 ist aufgeführt:

"In Betracht kommen insbesondere

-

-

-die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden und Wiederlade von Patronenhülsen oder zum Böller- oder Vordeladerschießen, wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen

Und damit sind wir wieder beim notwendigen Waffenbesitz bzw. der erforderlichen Erlaubnis , also WBK !

Natürlich kommt dann noch der Punkt 27.8.2 mit

"Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

-Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, bei denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des ereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,

"

Ob damit aber die Anforderungen von 27.8.1 aufgehoben werden ?

Ich bin mir nicht sicher , ob der Punkt 27.8. 2 als oder zu verstehen ist oder ob er als und zu betrachten ist .

Dann wäre nämlich die eigene waffenrechtliche Erlaubnis UND die Trainingsbestätigung erforderlich .

Und ich schätze genau da liegt der Hebel für den Ermessensspielraum der Sachbearbeiter !

Gruß

Gottfried

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