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IGNORED

Eiverständnis der Eltern?


Floppyk

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Habe ich da was verpasst?

Bis lang kannte ich das so, dass die Zustimmung der Personensorgeberechtigen - i.d.R. die Eltern - für das schießen auf Schießstätten spätestens ab dem 16 Lebensalter des Schützen entbehrlich ist.

Nun steht auf Visier-online (Uramex-Cup) http://www.visier.de/ , dass nun, Zitat:" wobei Jugendliche zwischen 12 und 17 eine schrifltiche Einverständnis-Erklärung seitens ihrer Erziehungsberechtigten vorlegen müssen (das ist eine

Aus § 27 WaffG lese ich was anderes und eine kürzliche Änderung ist mir nicht bekannt. Woraus geht die "Folge der gesetzlichen Vorschriften in Deutschland" hervor?

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also ich kenne es so:

~ ab 12 luftgewehr schießen (ohne einverständnis der erziehungsberechtigten)

~ ab 14 KK-waffen schießen (ohne einverständnis der erziehungsberechtigten)

~ ab 16 GK-waffen schießen (ohne einverständnis der erziehungsberechtigten)

ansonsten hätte ich ja jetzt zwei jahre mehr oder weniger ohne einverständnis der eltern geschossen ?!

grüße

K-D-W

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nichts neuen von visier.

im special "sportschießen für einsteiger" erklärt matthias recktenwald 2006 (!) auch schon, daß sich ein futtral abschließen lassen muß.

gnädiger weise erlaubte er aber als ausreichend daß die griffe der reißverschlussschieber per vorhängeschloss am futteralkorpus festzulegen sind.

ich mag diese selbsternannten waffenrechtsverschärfer.

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also ich kenne es so:

~ ab 12 luftgewehr schießen (ohne einverständnis der erziehungsberechtigten)

~ ab 14 KK-waffen schießen (ohne einverständnis der erziehungsberechtigten)

~ ab 16 GK-waffen schießen (ohne einverständnis der erziehungsberechtigten)

Ich würde dazu sagen , dreimal falsch ist auch ein gleichmäßiges Ergebnis !

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~ ab 12 luftgewehr schießen (ohne einverständnis der erziehungsberechtigten)

~ ab 14 KK-waffen schießen (ohne einverständnis der erziehungsberechtigten)

~ ab 16 GK-waffen schießen (ohne einverständnis der erziehungsberechtigten)

Hallo,

das ist so nicht die korrekte Anwendung des § 27 Abs. 3 WaffG.

Unter 12 Jahren ist jegliches Schießen verboten (Ausnahmen sind möglich)

12 und 13 Jahre: mit schriftl. Erlaubnis (oder Anwesenheit der Personensorgeberechtigten) ist das Schießen mit LD-Waffen

unter der Obhut einer zur Kinder- u. Jugendarbeit im Schießen geeigneten Aufsichtsperson gestattet

14 und 15 Jahre: mit schriftl. Erlaubnis (oder Anwesenheit der Personensorgeberechtigten) ist das Schießen mit LD-Waffen

(auch ohne die Obhut....... gestattet

ab 16 Jahren: ist das Schießen mit allen Schusswaffen (ohne schriftl. Erlaubnis oder Anwesenheit der Personensorgeberechtigten) erlaubt. Auch bedarf es nicht der Obhut .........

unter 12 Jahren: Das Schießen mit "sonstigen Waffen" ist verboten (Ausnahmen sind nicht vorgesehen).

12 und 13 Jahre: Mit schriftl. Erlaubnis (oder Anwesenheit der Personensorgeberechtigten) ist das Schießen mit "anderen Waffen" unter der Obhut einer zur Kinder- u. Jugendarbeit im Schießen geeigneten Aufsichtsperson gestattet. Eine behördl. Sondergenehmigung ist hier erforderlich.

14 und 15 Jahre: Mit schriftl. Erlaubnis (oder Anwesenheit der Personensorgeberechtigten) ist das Schießen mit "anderen Waffen" unter der Obhut einer zur Kinder- u. Jugendarbeit im Schießen geeigneten Aufsichtsperson gestattet.

ab 16 Jahren: ist das Schießen mit allen Schusswaffen (ohne schriftl. Erlaubnis oder Anwesenheit der Personensorgeberechtigten) erlaubt. Auch bedarf es nicht der Obhut .........

Ich hoffe, dass es nicht zu verwirrend war!

MfG

Pirol 2

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Ich würde dazu sagen , dreimal falsch ist auch ein gleichmäßiges Ergebnis !

stimmt, zum teil, habe ich mich wirklich geirrt, aber hier die auflösung laut dsb-ausbildungsmappe, von der waffen- und munitions ....:

"kinder unter 12 jahren darf das schießen mit schusswaffen in schießstätten nicht gestattet werden. (§ 27 Abs. 3)

bis 14 jahre: schießen nur mit luftdruck-, federdruck- und CO2-Waffen

14 bis 16 jahre: schießen mit sonstigen waffen- bei schriftlichem einverständnis oder anwesenheit des sorgeberechtigten (§ 27 Abs. 3, Satz 2) "

grüße

K-D-W

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Genau so kenne ich das auch. Umsomehr hat mich der Artikel auf Visier-online verwirrt.

Waffenrechtlich kenne ich es auch so.

Wobei viele vergessen das aber das Waffenrecht nicht das allein gültige Gesetz in Deutschland ist. Wie erst jüngst ein Fall bei einem befreundeten Verein gezeigt hat, kann es durchaus auch Ärger geben wenn man einen 17-Jährigen Sohn eingeschworener Waffengegner schießen lässt.

Die kommen dann mit so Dingen wie Erziehungsberechtigung und Aufenhaltsbestimmungsrecht... ja, auch einem 17-Jährigen können die Eltern das Schießen durchaus noch verbieten. :angry2:

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