Zum Inhalt springen
IGNORED

Munitionserwerb bei überlassener Waffe


Gast lespaulmann

Empfohlene Beiträge

Gast lespaulmann

Moin Freunde!

Ich habe da ein klitzekleines Problem...

Mein Vater und ich waren am Samstag mit meiner ollen P17 hier in Hessen schießen. Ich wohne leider hier. Meinem Dad hat das olle Amirohr viel Spass gemacht und fragte mich dann auch gleich ob ich ihm die Waffe ausleihen würde, damit er seine Meisterschaften in Niedersachsen damit bestreiten kann. Damit habe ich natürlich kein Problem. Ich darf ja meine Waffen für eine gewisse Zeit an WBK-Inhaber überlassen.

In der Nachbarschaft des Wohnortes meiner Eltern (Nds) hat die gute Sabine Schneider ihren Laden und mein Vater kauft dort auch regelmäßig seine Munition. Mein Vater möchte natürlich auch die Munition dort erwerben, die er für den 17er benötigt aber ER hat keinen Eintrag für eine 30-06 in SEINER WBK.

Nun die Frage: Wie sieht es rechtlich aus. Darf mein Vater mit beglaubigter Kopie meiner WBK und einem datierten Überlassungsvertrag dort auch 30-06 erwerben??

Ich habe nämlich auf diese ganze hin- und herschickerei überhaupt keinen Bock. Ich müsste, da ich auch bei Frau Schneider kaufe, mir die 30-06er Pillen hierher schicken lassen, nur um sie wieder dorthin zu versenden. Das wäre doch mehr als dämlich, oder?

Ich habe gestern der guten S.Schneider geschrieben und ihr die gleiche Frage gestellt bekam aber nur ein "Ist ihr Vater berechtigt, dann ja! Ist er es nicht, dann nö" zurück. Damit hat mir die gute nun gerade überhaupt nicht geholfen... Ich vermute aber, dass sie selber nicht die große Ahnung hat.

Ist er nun berechtigt?? :confused: Bin für jede Hilfe dankbar!!

Gruß Lespaulmann

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Nun die Frage: Wie sieht es rechtlich aus. Darf mein Vater mit beglaubigter Kopie meiner WBK und einem datierten Überlassungsvertrag dort auch 30-06 erwerben??

...

Hatte das gleiche Problem mit einem für unsere Gaumeisterschaften ausgeliehenen .44-Mag.-Revolver.

Habe meinen Sachbearbeiter im Ordnungsamt berfragt und dieser hat nach Nachschlagen in div. Ordnern und Beratschlagen mit seinem Kollegen gesagt, daß es O.K. wäre, mit Leihschein die zugehörige Mun. zu erwerben.

(Sinngemäße Aussage: Weil alles andere Schwachsinn wäre.)

1. Muß aber nicht jedes Ordnungsamt genauso sehen.

und

2. Wenn Dir ein Händler auf "nur" Leihschein nix verkaufen will, dann kannst' Dir das O.K. des Ordnungsamtes trotzdem in die Haare schmieren.

Rat:

Dein Vater soll SEIN Ordnungsamt nach deren Meinung fragen und danach nochmals S.S. kontaktieren; vielleicht kann man ja ausmachen, daß sie, falls sie sich nicht traut, vom Ordnungsamt tel. das O.K. geben läßt.

Grüße

Iggy

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Nightingale

Wenn ein Berechtigter eine Waffe leiht, dann ist er natürlich auch berechtigt, die dazugehörige Munition zu erwerben - andernfalls könnte er ja nicht damit schießen. Die Händler geben keine Munition ohne Eintrag raus, das ist bekannt, aber grundsätzlich wäre es erlaubt.

Eigenartigerweise geben die Händler, wenn sie eine Waffe zum Probeschießen per Verleihschein rausgeben auch die dazugehörige Munition dazu.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn ein Berechtigter eine Waffe leiht, dann ist er natürlich auch berechtigt, die dazugehörige Munition zu erwerben - andernfalls könnte er ja nicht damit schießen. Die Händler geben keine Munition ohne Eintrag raus, das ist bekannt, aber grundsätzlich wäre es erlaubt.

Sehe ich nicht ganz so eindeutig. Eine "geliehene" Waffe berechtigt m. E. nicht zum Mun-Erwerb beim Händler. Wer kontrolliert, was mit der nicht verschossenen Munition passiert? Wenn die Waffe zurückgegeben wird, entfällt das Bedürfnis für die Munition und der weitere Besitz der Munition beim Ausleiher würde ein Verstoß gegen das WaffG bedeuten.

Auf dem Schießstand kann die zum Schießen erforderliche Menge erworben werden.

Eigenartigerweise geben die Händler, wenn sie eine Waffe zum Probeschießen per Verleihschein rausgeben auch die dazugehörige Munition dazu.

Dazu muß aber die WBK (bei grün mit Voreintrag) vorgelegt werden und damit bin ich Berechtigter. Läßt sich also mit "ausgeliehener Waffe" nicht vergleichen

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Nightingale
Sehe ich nicht ganz so eindeutig. Eine "geliehene" Waffe berechtigt m. E. nicht zum Mun-Erwerb beim Händler. Wer kontrolliert, was mit der nicht verschossenen Munition passiert?

Munition "erwerben" bedeutet tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Dabei sit es völlig egal, ob man die Munition geschenkt bekommt, sie selbst herstellt, stiehlt, findet oder kauft.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

also mit wbk vorlegen beim waffenhändler beim mun kauf ist so ne sache!

hab letztens mun bei frankonia gekauft, lw und kw mun, sehen wollte der aber NUR den jj!

eigentlich nicht korrekt...

Naja, vielleicht wars ja doch korrekt?

Schließlich gibts auch genug KW Munition, für die der Markt entsprechende LW bietet.

Ich denke da an 9 mm Para, .38 Spezial, .357 Mag., .44 Mag. ...

IMI

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast lespaulmann
Salve Alter!

Sende der SBine (Sachbearbeiter) ne PN,

Die Hilft eigentlich recht Kompetent und Unkompliziert!

Mfg: Seilschinder

P.S.: Was soll eigentlich das heißen??

:acute:

Hi Scherge!

Welcher Bine soll ich was schicken??

Dass ich "leider" in Hessen wohne meinte ich eher in Bezug auf die weite Entfernung zur Fa. Sabine Schneider!

Sonst wohne ich hier ja ganz gerne. Und solange DU in meiner Nähe bist, habe ich auch immer ausreichend Spass hier!

Hast du schon brav den Sand und das Geröll aus der Abzugsmimik entfernt und nen Liter Öl in deine 75er gekippt??

Gruß Lespaulmann

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast lespaulmann
Naja, vielleicht wars ja doch korrekt?

Schließlich gibts auch genug KW Munition, für die der Markt entsprechende LW bietet.

Ich denke da an 9 mm Para, .38 Spezial, .357 Mag., .44 Mag. ...

IMI

...wird okay sein. Ich habe auf meiner "gelben" eine Enfield .303 und dazu passend eine Reduzierpatrone im Kaliber .30 carbine.

Lt. Aussage meiner Behörde ist es kein Problem, dass ich mich mit .30 eindecke OHNE Eintrag in der WBK. Vielleicht hat sich da etwas in den letzten 3-4 Jahren geändert aber bei Frankonia haben sie kein Problem damit mir OHNE Eintrag die Munition zu verkaufen. Oder die Frankonia-Apotheker wissen es nicht besser...

Gruß Lespaulmann

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hi Scherge!

Welcher Bine soll ich was schicken??

Dass ich "leider" in Hessen wohne meinte ich eher in Bezug auf die weite Entfernung zur Fa. Sabine Schneider!

Sonst wohne ich hier ja ganz gerne. Und solange DU in meiner Nähe bist, habe ich auch immer ausreichend Spass hier!

Hast du schon brav den Sand und das Geröll aus der Abzugsmimik entfernt und nen Liter Öl in deine 75er gekippt??

Gruß Lespaulmann

Ich meine Unsere "Sachbearbeiter" im Forum!

Die sitzt auf`m Amt und hat Ahnung!

Die 75er liegt im Öl! :chrisgrinst:

Ne, die soll der Artur mal unter seine Fitiche nehmen!

Gruß: Der Spindelquäler

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Rein von der Logik her sollte er nicht berechtigt sein. Mit einer EIGENEN in der WBK eingetragenen Waffe ohne Munitionserwerbsberechtigung (weil Wiederlader, z.B.) bekommt man ja auch keine Munition, obwohl die Waffe da und sogar Eigentum. Mit einer Fremdwaffe und einem noch nichtmal von einer Behörde gestempelten Stück Papier bekomme ich aber Munition???

"Hallo Kurt, schreib mir mal schnell nen Wisch, das Du mir Deine Knarre geliehen hast, damit ich mir morgen für meine Muni kaufen kann."

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Wochen später...

Um das Thema nochmals rauszukramen, weil es bei mir gerade selbst aktuell ist.

Rein von der Logik her sollte er nicht berechtigt sein.

Leute, lest doch mal im WaffG, der § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ist wirklich zu empfehlen. Ich verstehe nicht, warum sich keiner die Mühe macht, bei solchen Dingen erst einmal nachzulesen.

§ 12 Abs. 1, Ziffer 1, Buchtstabe a):

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt

Auf den Schmackes rekurriert dann der Abs. 2, Ziffer 1:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

Damit ist der Käse gebissen, was heißen soll, dass man für eine Waffe auf Leihschein selbstverständlich Munition erwerben kann.

Dass es selbst Händler gibt, die diese regelung nicht kennen oder anerkennen wollen, steht auf einem anderen Blatt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Leute, lest doch mal im WaffG, der § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ist wirklich zu empfehlen. Ich verstehe nicht, warum sich keiner die Mühe macht, bei solchen Dingen erst einmal nachzulesen.

Dass es selbst Händler gibt, die diese regelung nicht kennen oder anerkennen wollen, steht auf einem anderen Blatt.

Hallo SeinePestilenz,

auch hier hast Du absolut Recht!

MfG

Pirol 2

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast Jagdgegner

Macht Sinn, ne ?

Aber eine Ausnahme scheint's dennoch zu geben: Während meiner Jagdausbildung hatte ich natürlich schon eine Bockflinte - bis zum Datum der Jägerprüfung befristet in der WBK eingetragen. Dennoch durfte ich passende Munition weder erwerben noch mit nach Hause nehmen, einzig auf Schießständen war der Erwerb möglich.

Es scheint also entweder doch noch Ausnahmen zu geben - oder jeder, mit dem ich zusammentraf, hatte einfach keine Ahnung. :/

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Macht Sinn, ne ?

Aber eine Ausnahme scheint's dennoch zu geben: Während meiner Jagdausbildung hatte ich natürlich schon eine Bockflinte - bis zum Datum der Jägerprüfung befristet in der WBK eingetragen. Dennoch durfte ich passende Munition weder erwerben noch mit nach Hause nehmen, einzig auf Schießständen war der Erwerb möglich.

Es scheint also entweder doch noch Ausnahmen zu geben - oder jeder, mit dem ich zusammentraf, hatte einfach keine Ahnung. :/

Die Bockflinte war warscheinlich auf grün eingetragen.

Wenn dem so war ,dann war auch kein Mun-Erwerb eingetragen und

somit war das korrekt. :traurig_16:

mfg Kellerassel

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Update hierzu:

... Aber eine Ausnahme scheint's dennoch zu geben: Während meiner Jagdausbildung hatte ...

Mal abgesehen davon, dass es keine Überlassung war, habe ich die Fragezeichen etwas tiefer gesetzt und win der WaffVwV Folgendes (man beachte den letzten Satz) gefunden - wo das sonst noch potentiell verankert ist, habe ich nicht eruiert:

Personen in der Ausbildung zum Jäger (Jagdscheinanwärter) dürfen nicht

schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung unter Aufsicht eines Ausbilders

unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 erwerben, besitzen und

führen.

Der verantwortliche Ausbildungsleiter oder der von der Jagdbehörde bestätigte

Lehrherr erklären hierfür zuvor schriftlich ihr Einverständnis. Diese

Berechtigungsbescheinigung ist in der Ausbildung mitzuführen und muss

bei jugendlichen Jagdscheinanwärtern (vom vollendeten 14. bis zur

Vollendung des 18. Lebensjahres) zusätzlich auch vom Sorgeberechtigten

unterzeichnet sein. Entsprechende Regelungen zum erlaubnisfreien Ausbildungsschießen

finden sich in § 27 Abs. 5.

Jagdscheinanwärtern kann darüber hinaus zur Erlangung der erforderlichen

Schießfertigkeiten unter folgenden Voraussetzungen ein Bedürfnis

auf der Grundlage des § 8 zum Erwerb und Besitz einer Einzelladerlangwaffe

mit glattem Lauf/glatten Läufen (Doppel- oder Bockdoppelflinte) mit

Kaliber 12 oder kleiner anerkannt werden, wenn eine geeignete Waffe

ausnahmsweise vom Ausbilder nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

Voraussetzungen hierfür sind:

- Vollendung des 18. Lebensjahres,

- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach §§ 5 und 6; Jagdscheinanwärter

in der Ausbildung sind hinsichtlich der Bestimmung des

§ 13 Abs. 2 Satz 1 als Jäger anzusehen,

- Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 3. Fall AWaffV

oder geeigneter anderweitiger Nachweis der Sachkunde,

- Bedürfnisnachweis, Darlegung der Erforderlichkeit durch die verantwortliche

Ausbildungsstelle oder die zuständige Kreisgruppe (Landesjagdverband).

Die WBK ist unter den Vorbehalt des Bestehens der Jägerprüfung zu stellen

und daher mit Blick auf eine mögliche Wiederholungsprüfung in der

Regel längstens für die Dauer von zwei Jahren zu befristen; maßgeblich

sind die jeweiligen Jägerprüfungsordnungen der Länder. Die WBK berechtigt

nicht zum Erwerb von Munition.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.