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IGNORED

Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen


Raphael63

Empfohlene Beiträge

Nach § 42 WaffG ist bekanntlich das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Als Beispiel nennt das Gesetz auch die Teilnahme an Volksfesten, Messen, Ausstellungen und Märkten. Ich frage mich, was als "Teilnahme" in dem Sinne gilt, und zwar vor folgendem Hintergrund:

Am Wochenende möchte ich eine größere Summe Geld abheben und nehme zur Sicherheit ein Pfefferspray mit. Hierfür muss ich aber die Fußgängerzone durchqueren, wo jede Woche zu bestimmten Uhrzeiten auch Markttag ist und wo sich Marktstände befinden.

Muss ich dann, wenn ich das Pfefferspray in der Tasche habe, laut Gesetz einen Bogen um den Markt machen oder darf ich diesen auf wenigen Metern durchqueren? Ich bin mir da nicht sicher. Immerhin dürfte zumindest die Sparkasse oder auch ein Ladengeschäft, in dem man einkauft, keine "öffentliche Veranstaltung" im Sinne des Gesetzes sein.

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Muss ich dann, wenn ich das Pfefferspray in der Tasche habe,

laut Gesetz einen Bogen um den Markt machen oder darf ich diesen auf wenigen Metern durchqueren?

Pfefferspray zur Tierabwehr ist keine Waffe im Sinne des WaffG.

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Die Geschichte in Hamburg ist was anderes. Die stricken da nämlich ihr ganz persönliches Würstchen.

Tierabwehrspray gilt (noch) nicht als Waffe und kann somit überall mitgeführt werden, ausser in den "Waffenverbotszonen" wie in Hamburg, die die Liste der verbotenen Gegenstände um das Pfefferspray wohl einfach erweitert haben. Die haben glaube ich auch Baseballschläger verboten.

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Wobei es eh mal an der Zeit waere, dass sich Betroffene der Hamburger Schikanen vor Gericht wehren.

Aber vermutlich werden sich die ueberraschten und eingeschuechterten Buerger lieber per Schutzgeld freikaufen, als den Politoffizieren im Senat und ihren Buetteln den Anwalt auf den Hals zu hetzen. :-(

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Rechtsgrundlage ?

Ermächtigungsgesetz ?

Hab im Hinterkopf, daß nach Beschluss des Bundesrats? die Länder ermächtigt werden, per Verordnung Bereiche zu bestimmen in denen das Führen von Waffen und gefährlichen Gegenständen verboten wird. Wenn also in Zukunft Zuckerwattestäbchen für gefährlich befunden werden, gibt's 'nen Einbruch des entsprechenden Verkaufs auf der Dom.

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Hast du Angst, daß dich auf "diesen wenigen Metern" die Polizei aufhält und eine sofortige Körper-Durchsuchung anordnet?

Man kann sich das Leben schon schwer machen, gell !?!

Sorry, für die unsachliche Antwort.

Nein, war keineswegs eine unsachliche Antwort. Durchsuchungen wird die Polizei zwar nicht ohne weiteres anordnen, aber stell dir mal die Situation vor,

dass du in der Fußgängerzone von einem Hund angegriffen wirst oder einen beißwütigen Hund siehst und zum Pfefferspray greifst. Danach kommt wie üblich die Polizei zur Aufklärung des Sachverhalts und stellt das Pfefferspray bei dir fest.

Wenn ein Verstoß gegen § 42 WaffG bejaht wird, dann droht der Entzug der WBK. So etwas kann schneller gehen als man glaubt.

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Pfefferspray zur Tierabwehr ist keine Waffe im Sinne des WaffG.

Ist nicht so klar wie es scheint. § 42 WaffG spricht von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 2.2.1, sind tragbare Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift (also Waffen), Gegenstände, die

"bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung Verwendung findenden Gegenstände".

Ist das Pfefferspray "ein im Bereich der Tierhaltung Verwendung findender Gegenstand" im Sinne des Gesetzes?

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Ist das Pfefferspray "ein im Bereich der Tierhaltung Verwendung findender Gegenstand" im Sinne des Gesetzes?

In der Tierhaltung braucht man Pfeffersprays?!

Ist mir neu zum würzen des Schweinetrogs? :eclipsee_gold_cup:

Elektroimpulsgeräte so wie bei Star Schreck der Faser oder Phaser?

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In der Tierhaltung braucht man Pfeffersprays?!

Ist mir neu zum würzen des Schweinetrogs? :eclipsee_gold_cup:

Elektroimpulsgeräte so wie bei Star Schreck der Faser oder Phaser?

Das spiegelt jetzt nur meine persönliche Meinung wieder:

Deine Beiträge spiegeln sehr verschiedene Persönlichkeiten wieder. Währen du in einem Thread mit eher hoher Intelligenz über Milke und die ehemalige DDR spekulierst, verkaufst du dich in einem anderen Thread als Kiddi dem die Waffe nebst zugehörigem Waffenschein geklaut wurde.

Wieder in einem anderen Thread unterstellst du Rassenhass aufgrund von Äusserungen über die Amerikanischen Rassengesetzte während du in einem anderen User darauf hinweist das man im Außland scharfe Schusswaffen illegal erwerben kann.

Um nicht falsch Verstanden zu werden: Meinungen zu äußern, worunter auch deine Äußerungen zum Sozialismus und zu Amerikanischen Gesetzen fallen, ist dein gutes und demokratisches Recht.

Meine persönliche Meinung ist allerdings das entweder zwei verschiedene Personen deinen Acount benutzen und du deinem Sohn Zugang gewährst (was ich für eher unwahrscheinlich halte) oder das du die Leute hier einfach nur verarschst (entschuldige die Ausdrucksweise) und versuchst aus der Reserve zu locken alla: Hey, ich schieß auch im Garten auf Karnickel oder wie im anderen Thread: Ja, Schusswaffen kann man Prima in XY illegal erwerben.

Natürlich kann ich mich auch irren, vielleicht schwankt deine Persönlichkeit, deine Schreibgewandheit und dein politisches Fachwissen (wenn man es so nennen mag) auch einfach nur Tageszeitbezogen?

Thomas

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Ist nicht so klar wie es scheint. § 42 WaffG spricht von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 2.2.1, sind tragbare Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift (also Waffen), Gegenstände, die

"bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung Verwendung findenden Gegenstände".

Ist das Pfefferspray "ein im Bereich der Tierhaltung Verwendung findender Gegenstand" im Sinne des Gesetzes?

Pfeffer ist keine Energie. Nummer 1.2.1 ist daher nicht anwendbar. Reizstoffsprühgeräte (darunter fällt ein Pfefferspray) sind in Nummer 1.2.2 erfaßt.

Für alle die die Anlage 1 nicht auswendig kennen: Ein Pfefferspray ist sehr wohl eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes.

Quelle:

WaffG § 1 Absatz (2) Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.2.2 zu § 1.

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Pfeffer ist keine Energie. Nummer 1.2.1 ist daher nicht anwendbar. Reizstoffsprühgeräte (darunter fällt ein Pfefferspray) sind in Nummer 1.2.2 erfaßt.

Für alle die die Anlage 1 nicht auswendig kennen: Ein Pfefferspray ist sehr wohl eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes.

Quelle:

WaffG § 1 Absatz (2) Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.2.2 zu § 1.

Es ist zwar richtig, dass die Nr. 1.2.2. Reizstoffsprühgeräte ausdrücklich erwähnt. Die Nummern 1xx beziehen sich aber auf tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a). Unter Buchstabe a) fallen nur die sog. Waffen im technischen Sinn, d.h. die Gegenstände, die von vornherein dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Pfefferspray zur Tierabwehr fällt als sog. nichttechnische Waff nur unter Buchstabe b , d.h. als Gegenstand der zwar nicht bestimmt ist, als Waffe gegen einen Menschen zu dienen, der aber hierfür geeignet ist. Das heißt, es wäre an sich auch eine Waffe im Sinne des WaffG, wenn da nicht in Buchstabe b der letzte Halbsatz lauten würde "und die in diesem Gesetz genannt sind."

Und da Nr. 2.2.1 der Anlage die Gegenstände zur Verwendung im Bereich der Tierhaltung ausdrücklich ausnimmt, dürfte Pfefferspray zur Tierabwehr letztlich nicht unter das WaffG fallen.

Sehr kompliziert. Aber das WaffG gleicht selbst für hartgesottene Juristen einem verworrenen Labyrinth. Für Bürger wie Polizisten m.E. nicht mehr zu überblicken.

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Und da Nr. 2.2.1 der Anlage die Gegenstände zur Verwendung im Bereich der Tierhaltung ausdrücklich ausnimmt,

dürfte Pfefferspray zur Tierabwehr letztlich nicht unter das WaffG fallen.

Na siehste,

sind wir uns doch einig! :s75:

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Ermächtigungsgesetz ?

Hab im Hinterkopf, daß nach Beschluss des Bundesrats? die Länder ermächtigt werden, per Verordnung Bereiche zu bestimmen in denen das Führen von Waffen und gefährlichen Gegenständen verboten wird.

Kann mir halt nicht vorstellen, dass in den ausgewiesenen Schutzgebieten auch nicht den Bestimmungen des WaffG unterliegende Gegenstände verboten werden dürfen. Voraussetzung beim Pfefferspray ist wie schon gesagt, dass er vom Hersteller zum Schutz gegen Tiere bestimmt wird. Dass er in Notwehrsituationen auch gegen Menschen eingesetzt werden darf ist eine andere Baustelle.

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Pfefferspray zur Tierabwehr fällt als sog. nichttechnische Waff nur unter Buchstabe b , d.h. als Gegenstand der zwar nicht bestimmt ist, als Waffe gegen einen Menschen zu dienen, der aber hierfür geeignet ist. Und da Nr. 2.2.1 der Anlage die Gegenstände zur Verwendung im Bereich der Tierhaltung ausdrücklich ausnimmt, dürfte Pfefferspray zur Tierabwehr letztlich nicht unter das WaffG fallen.

So isses. :icon14:

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Ist ein Markttag überhaupt eine öffentliche Veranstaltung in dem Sinne?

Da Märkte (näheres zu den Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten ist in Titel IV zur Gewerbeordnung zu finden) in § 42 WaffG ausdrücklich genannt werden, kann ich mir anderes nicht vorstellen. In § 67 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung wird übrigens das Warensortiment abschließend festgelegt. Waffen sind erstaunlicherweise nicht dabei.

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Da Märkte (näheres zu den Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten ist in Titel IV zur Gewerbeordnung zu finden) in § 42 WaffG ausdrücklich genannt werden, kann ich mir anderes nicht vorstellen. In § 67 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung wird übrigens das Warensortiment abschließend festgelegt. Waffen sind erstaunlicherweise nicht dabei.

Dürfte in den meisten Fällen auch zutreffen. Nach der Rechtsprechung liegt nur dann eine "öffentliche Veranstaltung" im Sinne des § 42 WaffG vor, wenn es sich um "planmäßig zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse handelt". Öffentlich ist die Veranstaltung immer dann, wenn jedermann Zutritt hat, wobei die Entrichtung eines Eintrittsgeldes nicht schadet.

Ein Wochenmarkt fällt danach dann unter diese Definition, wenn es sich hierbei um ein planmäßig zeitlich eingegrenztes, aus dem Alltag herausgehobenes Ereignis handelt. Mit Ausnahme von Kleinmärkten dürfte daher ein "normal" großer Wochenmarkt, auf dem sich eine Vielzahl von Personen aufhalten, dieses Kriterium erfüllen.

Die Fußgängerzone an sich, auch wenn sie noch so sehr von Menschen überquillt, oder das volle Kaufhaus sind im Regelbetrieb dagegen keine "Veranstaltungen" in dem Sinne.

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