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IGNORED

"Bedürfnissumfasste Zweck" Sport WBK / Jäger WBK ?


H&K SA80

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Hallo alle zusammen, ich wäre dankbar hier mal von Eurem Wissen zu lernen.....

Also, kurz zu mir: ich bin angehender Jungjäger und gerade dabei meinen Jagdschein zu machen.

Da ich ich mich gerade durch die Gesetzestexte wühle und lerne kommt hier eine Frage auf,

nämlich bzg. des sog. "Bedürfnissumfasster Zweck".

Der Zweck ergibt sich aus der Art der WBK.

D.h. ein Sammler (Sammler WBK) darf Waffen bei Sammlertreffen ausstellen und zeigen. Aber nicht jagen oder sportschießen.

Ein Sportschütze (Sport WBK) darf nur sportschießen, aber nicht seine Waffen bei Sammlertreffen zeigen oder jagen.

Ein Jäger darf ausschließlich jagen!!!!! etc....

Soweit, so klar!!

Jetzt möchte aber dieser Jäger auch an sportlichen Wettkämpfen/Veranstaltungen teilnehmen.

Ich lese das Gesetz jetzt so, daß allein für den Transport zu einer Sportveranstaltung hier ein Waffenschein erforderlich ist,

da dieses Bedürfniss nicht in der WBK umfasst ist. Richtig??? oder Falsch???

Nun, da ein Waffenschein so gut wie nie erteilt wird, kann der Jäger also nicht an Sportschützenwettbewerben teilnehmen???

Oder müßte der Jäger, zu dem noch extra eine Sport WBK beantragen, um rechtlich gesehen einmal Jäger und zum anderen Sportschütze zu sein????

Wäre hier mal um ein paar Inputs dankbar!!!!

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Jagdsportliche Wettkämpfe darfst du immer schiessen.

Wenn Du als Jäger an einem DSB Wettkampf in Trap oder Skeet mitschiessen willst brauchst Du da noch nicht einmal Mitglied sein weil beides sowohl sportlich ( Olympisch ) wie auch jagdlich geschossen wird.

Bei anderen Disziplinen kann Dir eine Mitgliedschaft in einem sportlichen Verband nicht schaden.

Und nein, ein Waffenschein ist nie zum Transport erforderlich. Übrigens darfst du als Jäger auch auf JEDEM Sportstand sportlich schiessen, während Sportschützen auf vielen (7 von 10) Jagdständen mangels eigener Versicherung nicht schiessen dürfen.

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Danke für die Tipps mit dem Beitritt in einem Sportverein......

aber nur nochmal für die Dummen (für mich! :rolleyes: ) nur um die Gesetze zuverstehen......

Transport von Waffen auf einen Schießstand (nicht jagdlich!) ist doch nicht in einer Jäger WBK umfasst ???

Somit wäre dies zwar "freies führen" einer Waffe, aber ein nicht umfasstes Bedürfniss der Jäger WBK,

somit würde der Transport zu einer Sportveranstaltung oder zum Sammlertreff dann doch einen Waffenschein erfordern.

Aber Transporte zwecks Verkauf oder Reparatur sind grundsätzlich bedürfnisumfasst, egal welche Farbe die WBK hat.

Mache ich mir das jetzt zu kompliziert???

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Du bist da im Gesetz auf eine behördliche Spitzfindigkeit gestoßen, den von Dir genannten "Bedürfnisumfassten Zweck".

Der Jäger darf seine Waffen zur Jagd und im Zusammenhang damit schießen, also auch auf dem Schießstand. Ebenso der Sammler und der Sportschütze sowieso. Das sind ja die besonderen Erwerbergruppen.

Da gallopiert der gute Wille wieder mal quer durch die Vernunft. Weil man nicht möchte, daß eine Erwerbsmöglichkeit ausgenutzt wird schafft man ein Monster der Bürokratie. Nach (bös- und eigenwilliger) Auslegung des Gesetzes hast Du recht, eigentlich bräuchte man einen Waffenschein wenn man eine Kanone zum Schießstand bringt und "nur mal zum Spaß" schießen möchte. (Zum Lachen bitte in den Keller....)

Man behilft sich, in dem man dem Waffenbesitzer mehr Bedürfnis als das von Dir sehr eng definierte zugesteht. So darf der Sportschütze auch Disziplinen anderer Verbände schießen, oder nicht streng nach Reglement. Der Sammler darf selbstverständlich auch als Gast an Ordonnanzwettkämpfen teilnehmen oder die Funktion der Sammelstücke testen. Der Jäger darf zu jagdlichen Sportwettkämpfen, außerdem muss man Gewehre und Munition auch testen können und Schießfertigkeit bewahren/verbessern.

Fazit: Jeder (außer dem Erben in Zukunft) darf zum Schießstand mit den eigenen Waffen.

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Danke für die Tipps mit dem Beitritt in einem Sportverein......

aber nur nochmal für die Dummen (für mich! :rolleyes: ) nur um die Gesetze zuverstehen......

Transport von Waffen auf einen Schießstand (nicht jagdlich!) ist doch nicht in einer Jäger WBK umfasst ???

Somit wäre dies zwar "freies führen" einer Waffe, aber ein nicht umfasstes Bedürfniss der Jäger WBK,

...

Natürlich darf der Jäger mit seinen Waffen zum Schießstand fahren - er ist sogar gesetzlich dazu verpflichtet, den Umgang mit seinen Waffen zu trainieren - und wo könnte er dies besser, als am Schießstand?

IMI

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Was aber wenn der Jäger (so wie in meinem Fall...) auch Erbe ist ?

Ich habe mehrere Waffen von meinem verstorbenen Vater übernommen.

Diese Waffen sind auf drei WBK´s mit dem Zusatz "Nr: XYZ - E " (E- für Erbwaffen) versehen.

Heißt das für mich, daß ich diese Waffen weder sportlich, noch für die Jagdausübung nutzen darf oder ist das Quatsch ?

Ich hätte des Bedürfnisses wegen alle Waffen meines Vaters außer den Kurzwaffen (Rev. & Pistole) ja auch auf Jagdschein kaufen können.

Wenn ich jetzt seine Pistole zum Selbstschutz bzw. Fangschuß auf der Jagd führte und später in eine Kontrolle käme, hätte ich da Probleme zu erwarten ? (Die Warscheinlichkeit das der kontrollierende Police-Officer den Zusatz "E-" und dessen Bedeutung erkennt, halte ich jedoch für sehr gering...

Bislang mach ich das nicht !

Govt

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Was aber wenn der Jäger (so wie in meinem Fall...) auch Erbe ist ?

Ich habe mehrere Waffen von meinem verstorbenen Vater übernommen.

Diese Waffen sind auf drei WBK´s mit dem Zusatz "Nr: XYZ - E " (E- für Erbwaffen) versehen.

Heißt das für mich, daß ich diese Waffen weder sportlich, noch für die Jagdausübung nutzen darf oder ist das Quatsch ?

Ich hätte des Bedürfnisses wegen alle Waffen meines Vaters außer den Kurzwaffen (Rev. & Pistole) ja auch auf Jagdschein kaufen können.

Wenn ich jetzt seine Pistole zum Selbstschutz bzw. Fangschuß auf der Jagd führte und später in eine Kontrolle käme, hätte ich da Probleme zu erwarten ? (Die Warscheinlichkeit das der kontrollierende Police-Officer den Zusatz "E-" und dessen Bedeutung erkennt, halte ich jedoch für sehr gering...

Bislang mach ich das nicht !

Govt

Erstmal ist es natürlich sehr bedauerlich, dass Deine Erbwaffen gebrandmarkt sind.

Meine Erbwaffen, sowohl Kurz-, als auch Langwaffen, sind in der WBK von "normal" gekauften Waffen nicht zu unterscheiden.

Einer Nutzung der Erbwaffen durch Dich in Deiner Funktion als Jäger steht nichts entgegen. Ich fragte hierzu bereits meine Beörde und diese segnete dies ab.

Den kleinen geerbten Snubby führe ich z.B. regelmäßig.

IMI

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@TYR13

Dann entschuldige ich mich für die bös -und eigenwillige Auslegung der Gesetze. ;)

Hoffentlich kommt da jetzt kein Bürokrat mit meiner Auslegung auf dumme Gedanken!

Vielen Dank wieder einmal für die gute Erklärung und dein Input!!!

:s75:

Die sind von alleine drauf gekommen. Und die Denkart ist beim Waffengesetz eben auch Programm: alles was nicht ausdrücklich erlaubt, ist verboten... :icon13:

Sollte man nicht mitmachen. Deshalb ist das auch so kontraproduktiv, wenn IPSC-Schützen (wegen Combat) von Ständen verwiesen werden, oder die Schützenbrüder den Standnachbarn beim BKA wegen KriegswaffenKontrollgesetz anschwärzen weil dessen Waffe nicht aus Holz und Stahl besteht.

Viel Glück bei der Prüfung, es gibt noch ein Leben nach dem WaffG....

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Transport von Waffen auf einen Schießstand (nicht jagdlich!) ist doch nicht in einer Jäger WBK umfasst ???

Somit wäre dies zwar "freies führen" einer Waffe,...

Sagt mal Transport ist doch nicht führen. beim führen ist die Waffe geladen und zugriffsbereit und beim Transport eben nicht. wo seht ihr jetzt das problem?

Dann wird eben die Waffe auf den Schießplatz transportiert.

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Sagt mal Transport ist doch nicht führen.

Ei freilich ist der Transport ein Führen:

Aus Anlage 1 / Abschnitt 2 WaffG:

Im Sinne dieses Gesetzes

4.

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

Aus § 12 WaffG

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;

4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

beim führen ist die Waffe geladen und zugriffsbereit und beim Transport eben nicht.

Nein, beim Transport darf die Waffe nicht geladen und auch nicht zugriffsbereit sein (außerdem muss der Zweck des Transports durch ein Bedürfnis gedeckt sein), ein Führen stellt der Transport aber trotzdem dar.

wo seht ihr jetzt das problem?

:rolleyes:

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Heißt das für mich, daß ich diese Waffen weder sportlich, noch für die Jagdausübung nutzen darf oder ist das Quatsch ?

Das ist Quatsch!

Weder eine Waffe noch eine WBK haben irgendein Bedürfnis. Das sind Sachen und also solche völlig bedürfnislos.

Ein Bedürfnis hat der Inhaber der WBK. Hat der Inhaber mehrere Bedürfnisse, so darf er alle Waffen für jedes Bedürfnis nutzen solange keine andere Regelung (z. B. zum sportlichen Schießen ungeeignete Waffe) dagegensteht.

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Dieser bedürfnisumfasste Zweck ist wohl auch deswegen entstanden, weil man keine bewaffneten Türsteher vor Discos haben will, die ihre Kanone als SpoSchü oder Jäger legal erworben haben.

Ansonsten würde ja die Einwilligung des Grundstückseigentümers ausreichen und schon führt der Türsteher nicht.

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Dieser bedürfnisumfasste Zweck ist wohl auch deswegen entstanden, weil man keine bewaffneten Türsteher vor Discos haben will, die ihre Kanone als SpoSchü oder Jäger legal erworben haben.

Ansonsten würde ja die Einwilligung des Grundstückseigentümers ausreichen und schon führt der Türsteher nicht.

Das sehe ich aber ganz anders! Der sog. "...vom Bedürfnis umfasste Zweck..." , auf den DU jetzt anspielst, hat bei diesem Beispiel nicht viel zu sagen. Waffen "führt" man IMMER, sofern öffentlicher Personenverkehr vorhanden ist. Was in einer Diskothek nun mal der Fall ist. Die Aussage, mit beriedetem Besitztum, Geschäftsräume, ...blabla...

kommt in einer Disco nicht zum tragen. Wie schon genannt: befriedetes Besitztum!!! Die Disco ist nicht eingefriedet, da keine Zutrittskontrolle im eigentlichen Sinne statt findet. Selbst jemand der einen WS besitzt, dürfte ohne Ausnahmegenehmigung nicht in eine Disco- wir erinnern uns- auf öffentliche Veranstaltungen dürfen WS-Inhaber nicht mit Waffen hin. Auch nicht mit dem Kleinen WS. Daher würde ein Türsteher IMMER führen.

Das einzigste "Führen", das bei öffentlichen Veranstaltungen ohne besondere Genehmigung erlaubt ist, ist das Führen einer Hundeleine. Außer wenn es heißt: "Wir müssen leider draußen bleiben! *Wuff*

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Mehrfachfalsch.

Natuerlich ist auch der Tanzsaal (oder wie sich das da nennt) einer Disco ein Teil eines umfriedeten Bezirks, genau wie ein mit kleinem Jaegerzaun umfriedeter Vorgarten oder ein Buero.

Zweitens sind Veranstaltungen in Discos nicht per se das, was man wafenrechtlich als oeffentliche Veranstaltung bezeichnent.

Drittens wurde dieser dumme Tuersteherparagraph (... seinem vom Beduerfnis umfassten Zweck..:" tatsaechlich mit der Begruendung eingefuehrt, dass Mr Slug wohl ein traumatisches Erlebnis mit einem bewaffneten Tuersteher an seiner Stammdisco hatte. Bis zum 1.4.03 wars naemlich ohne weiteres moeglich, dass jemand als Gefaelligkeit oder Nebenjob mit seiner Sportwaffe dort den Verkehr regelte. Seitdem nicht mehr, weil "Tuerstehen" kein vom Beduerfnis umfasster Zweck ist.

Sportschiessen, Jagd und Sammeln sind aber welche und wenn jemand seine Sportwaffe zur Jagd verwenden will, steht dem , sofern alle jagdrechtlichen Rahmenbedingungen stimmen, nichts entgegen.

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Mehrfachfalsch.

Natuerlich ist auch der Tanzsaal (oder wie sich das da nennt) einer Disco ein Teil eines umfriedeten Bezirks, genau wie ein mit kleinem Jaegerzaun umfriedeter Vorgarten oder ein Buero.

Das eine Disco nicht "umfriedet" ist, habe ich nie behauptet. Hat ja schließlich ( in den meißten Fällen ) Wände und Türen- es wäre im Winter ja ansonsten auch etwas kalt...! Aber, da prinzipiel mal "jeder" in die Disco gehen kann, ist es nicht "eingefriedet"- somit findet ein "öffentlicher Personenverkehr" statt.

Fazit: Es findet keine Zugangskontrolle statt, vieleicht eine Eingangskontrolle, aber keine Zugangskontrolle ( Sinn und Zweck des Besuches, Aufnahme der Personalien, Ausfüllen eines Besucherscheins, etc. ) statt.

Somit Öffentlicher Personenverkehr- Beim Tragen von Waffen benötigt man eine Genehmigung von der Behörde.

Zweitens sind Veranstaltungen in Discos nicht per se das, was man wafenrechtlich als oeffentliche Veranstaltung bezeichnent.

Aber selbstverständlich!!!

Drittens wurde dieser dumme Tuersteherparagraph (... seinem vom Beduerfnis umfassten Zweck..:" tatsaechlich mit der Begruendung eingefuehrt, dass Mr Slug wohl ein traumatisches Erlebnis mit einem bewaffneten Tuersteher an seiner Stammdisco hatte.

Es gibt Leute, die das behaupten, es gibt aber auch Leute, die behaupten, dass auf Grund diese Ereignisses die Politiker sehr wohl das mit aufgenommen haben, es aber schon vorher ( nach alter Gesetzeslage ) nicht legitim waren und es dehalb total unnötig war.

Bis zum 1.4.03 wars naemlich ohne weiteres moeglich, dass jemand als Gefaelligkeit oder Nebenjob mit seiner Sportwaffe dort den Verkehr regelte. Seitdem nicht mehr, weil "Tuerstehen" kein vom Beduerfnis umfasster Zweck ist.

Nein, wurde vieleicht so gehandhabt, aber legitim war es trotzdem nicht.

Türsteher dürfen ja auch kein Pfefferspray, Teleskopschlagstock, etc... dabei haben... und trotzdem haben es einige...!

Sportschiessen, Jagd und Sammeln sind aber welche und wenn jemand seine Sportwaffe zur Jagd verwenden will, steht dem , sofern alle jagdrechtlichen Rahmenbedingungen stimmen, nichts entgegen.

Das ist korrekt, habe ich aber auch nicht angezweifelt...!

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Wenn mich jemand in meinem Haus besucht, gibts auch keine Ausweiskontrolle, keine Verhoere, keine Speicherung des Zwecks. Dennoch ist es, genau wie die Disco das, was §12(4) als befriedeter Besitz bezeichnet wird.

Das bedeutet, dass dieser Besitz gegen unberechtigtes Betreten durch Mauer, Zaun, Absperrband, etc gesichert ist. Die Disco ist das normalerweise da gibts Waende, Tueren und Sperren, sogar mit Tuersteherkontrolle.

Und dass sie eben in der Regel KEINE oeffentliche Veranstaltung ist, ergibt sich auch aus deren Definition.

Eine Öffentliche Veranstaltung ist jede Veranstaltung bei der es sich um ein planmäßig zeitlich eingegrenztes, aus dem Alltag heraus gehobenes Ereignis handelt, zu welchem Jedermann Zutritt hat, somit der Besucherkreis nicht eingeschränkt ist.

Das mit dem aus dem Alltag herausgehobenen Ereignis ist bei Discos, die ja taeglich auf haben, ebensowenig gegeben, wie beim normalen Kinobetrieb, dem normalen Supermarkt, beim Friseur, etc. Ergo gabs bis 2003 auch kein Problem, wenn jemand dort seine Sportschuetzenkosten durch Tuerstehen verdiente.

Und natuerlich duerfen Tuersteher sonstige "Waffen" dabeihaben, wenn sie die Disco beschleusen.

Weils eben nicht mit der oeffentlichen Veranstaltung zieht, zumindest nicht per se, sondern hoechstens in Ausnahmen.

Dass die Tuersteherregel unnoetig ist, da sind wir uns, wenn auch aus unterschiedlichen Blickpunkten, einig.

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Drittens wurde dieser dumme Tuersteherparagraph (... seinem vom Beduerfnis umfassten Zweck..:" tatsaechlich mit der Begruendung eingefuehrt, dass Mr Slug wohl ein traumatisches Erlebnis mit einem bewaffneten Tuersteher an seiner Stammdisco hatte.

Für diese Regelung gab es konkreteren Anlaß.

Ein Beispiel aus Frankfurt:

Ein Türsteher einer Discothek hatte einen Besucher nicht eingelassen. Als dieser anfing zu randalieren wurde er von 2 Türstehern zusammengeschlagen und anschließend, am Boden liegend, durch Kopfschuß regelrecht hingerichtet. Der Türsteher hatte die Waffe als Sportschütze erworben.

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Wenn mich jemand in meinem Haus besucht, gibts auch keine Ausweiskontrolle, keine Verhoere, keine Speicherung des Zwecks.

Nun, bei mir daheim auch nicht.... Deshalb ist es ja auch nicht Öffentlich.....Aber woanders schon. :00000733:

Dennoch ist es, genau wie die Disco das, was §12(4) als befriedeter Besitz bezeichnet wird.

Das bedeutet, dass dieser Besitz gegen unberechtigtes Betreten durch Mauer, Zaun, Absperrband, etc gesichert ist. Die Disco ist das normalerweise da gibts Waende, Tueren und Sperren, sogar mit Tuersteherkontrolle.

Genau da liegt der Hund begraben. Das ist der Punkt, den ich die ganze Zeit versuche, Dir zu erklären. Klar sind MAuern, Zäune, etc alles vorhanden.

Aber: ES FINDET KEINE ZUTRITTSKONTROLLE STATT!!! Beispiel: Du gehst zum Eingang einer Disco. DIe Türe steht offen. Und du??? Du gehst einfach durch. Sofern DU äußerlich gepflegtes Erscheinungsbild hast, nicht betrunken bist, nicht die Anzeichen von Gewalt machst, kommst Du durch diese Türe. Da sozusagen "jeder" ( außer wenn es zu voll ist, jemand zu besoffen oder Gewalttätig ist, oder nicht ins bestimmte Clientel passt ) in die Disco kommt, findet hier Öffentlicher Personenverkehr statt. Das bedeutet, dass überall, wo öffentlicher Zugang ist, ist es auch Öffentlich. Somit braucht man erst einmal einen Waffenschein, wenn Du in eine Discothek willst. Hierbei hat das sog. Hausrecht keine Verwendung. Auch der Kinobesitzer dürfte nicht mit Waffen rumlatschen. Weil es öffentlicher Personenverkehr ist. Anders sieht es schon aus bei sog. geschlossenen Gesellschaften.

Z.B. Theateraufführungen. Obwohl DU eine Eintrittskarte brauchst, ist es Öffentlicher Personenverkehr. Anders z.B. bei einer Aktionärsversammlung.

Da hierbei nur Mitglieder eingeladen werden, zählt dieser Personenkreis als Nichtöffentlich. Vieleicht verstehst DU es jetzt ein bisschen besser.

Und dass sie eben in der Regel KEINE oeffentliche Veranstaltung ist, ergibt sich auch aus deren Definition.

Eine Öffentliche Veranstaltung ist jede Veranstaltung bei der es sich um ein planmäßig zeitlich eingegrenztes, aus dem Alltag heraus gehobenes Ereignis handelt, zu welchem Jedermann Zutritt hat, somit der Besucherkreis nicht eingeschränkt ist.

Eben, und in eine Disco kann nunmal JEDER. Diese Art von Kontrollen zählen nicht als eine Eigentliche Zutrittskontrolle. Vorraussetzung habe ich Dir oben erklärt. Besucherschein, oder andere Dokumentation, einfach spezieller Besuchsgrund, etc... Öffentlicher Personenverkehr findet überall da statt, wo es keine "wirksame" Zutrittskontrolle gibt.

Das mit dem aus dem Alltag herausgehobenen Ereignis ist bei Discos, die ja taeglich auf haben, ebensowenig gegeben, wie beim normalen Kinobetrieb, dem normalen Supermarkt, beim Friseur, etc.

Also, auch ein Supermarktleiter darf keine Waffen dabei haben ohne WS, auch wenn dieser das Hausrecht hat. Es besteht "ÖFFENTLICHER PERSONENVERKEHR"

Und natuerlich duerfen Tuersteher sonstige "Waffen" dabeihaben, wenn sie die Disco beschleusen.

Also SSW auf gar keinen Fall, aber das liegt ja auch an der BewachV. BGV C 7. Es ist noch nicht so lange her, da habe ich in der Zeitung einen FAll ( ich meine in Rheinland Pfalz ) gelesen, wo ein Türsteher wegen unerlaubten Führen einer Waffe ( Tele und Pfefferspray ) angezeigt wurde. Aber frage mich bitte nicht nach dem Aktenzeichen oder nach dem Urteil. Das weiß ich nämlich nicht. Mhhh. also wie gesagt, SSW auf keinen Fall, bei Pfefferspray und Tele bin ich mir jetzt nicht 100 % sicher....

Dass die Tuersteherregel unnoetig ist, da sind wir uns, wenn auch aus unterschiedlichen Blickpunkten, einig.

Das ist vollkommen richtig!

Für diese Regelung gab es konkreteren Anlaß.

Ein Beispiel aus Frankfurt:

Ein Türsteher einer Discothek hatte einen Besucher nicht eingelassen. Als dieser anfing zu randalieren wurde er von 2 Türstehern zusammengeschlagen und anschließend, am Boden liegend, durch Kopfschuß regelrecht hingerichtet. Der Türsteher hatte die Waffe als Sportschütze erworben.

Soviel zum Thema "Verhältnissmäßigkeit der Mittel" - Dazu hätte man eigentlich kein Bedürfnis-blabla.... gebraucht. War auch mit altem WaffG / Notwehrrecht einfach nicht Gesetzteskonform.

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Es ist irrelevant, ob die Bude offen oder abgeschlossen ist. Das blosse vorhandensein von einer Umfriedung reicht aus, um das ganze zum befriedeten Besitz zu machen. Nicht befriedet ist der nicht umzaeunte, nicht abgetrennte Parkplatz. Und nochmal, eine oeffentliche Veranstaltung liegt regelmaessig bei normalem Discobetrieb NICHT vor.

ach, ich gebs auf, aus dem Discoalter bin ich eh schon ne Weile raus.

Viel Spass noch beim neuerfinden von Rechtsnormen.

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in dem Zusammenhang hätte ich da mal eine Frage

mich hatte mal ein Jäger gefragt ob ich ihm wohl mal eine meiner Flinten leihen würde ...

 

geht das ???

 

 

Gruß Klaus

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