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IGNORED

Bitte Aufklärung: Anscheinswaffen


bigbuTT

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Hallo,

im neuen Waffengesetzt ist wohl verankert dass Anscheinswaffen nicht mehr geführt werden dürfen.

Gilt das nur für Softairs? Wie sind Anscheinswaffen genau definiert?

Dafür gibt es keine Definition. Das ist politisch motivierter Dünnschiss. Durch die unklare Definition wird eine bewusst Rechtsunsicherheit geschaffen. Damit sollen die Bürger in eine Position des vorauseilenden Gehorsams gezwungen werden.

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Dafür gibt es keine Definition.

Das stimmt nicht. Schau Dir mal den Entwurf (BR-Drucksache Nr. 838/07 vom 22.11.2007, Seite 18 unten) an. Die Definition wird in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 eingefügt.

Es hat den Anschein, dass Du das gar nicht gelesen hast. :rolleyes:

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Anscheinswaffe ist ein oxymoronisches Plastik-Wort. Und die Definition wird nach Kassenlage geändert. Ursprünglich betrifft es Gegenstände, die überhaupt nicht in den Zuständigkeitsbereich des WaffG fallen.

Die gute Absicht war es, Schusswaffeneinsatz durch Polizei etc. zu verhindern, nur weil einer mit der Airsoft o.Ä. durch die Gegend rennt. Draus geworden ist die Verbotskeule gegen alles was eine BÖSE WAFFE ist. Vor allem moderne Halbautomaten, leistungsfähige Repetierer und Vorderschaftsrepetierflinten. Und natürlich Lasergewehre, Plasma-Blaster und Actinium-Werfer. So, ne, Du weißt schon, vorsorglich halt.... :huh:

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Das stimmt nicht. Schau Dir mal den Entwurf (BR-Drucksache Nr. 838/07 vom 22.11.2007, Seite 18 unten) an. Die Definition wird in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 eingefügt.

Willst Du mich veräpfeln, Hasi? Da steht nicht das geringste darüber, wodurch der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erweckt wird. Für mich bedeutet Fullauto, dass der Feuerwahlhebel eine Position für Reihenfeuer aufweist, alles andere ist Semiauto. Man kann kann natürlich auch jedes Plastikgewehr als vollautomatische Kriegswaffe ansehen, wenn man nur dämlich genug ist. Das beurteilen dann Sachbearbeiter, Lehrer, Richter und Mitarbeiterinnen vom städtischen Frauenhaus nach Gutdünken oder was?

armurededieu2.jpg

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Toll, und was ist mit den Sportschützen? Wenn für §13 6. extra eine Ausnahme vom Verbot des offenen Führens gemacht werden muß, warum fehlt dann die entsprechnede Ausnahmeregel für §12 (3) 1. ?

Ganz einfach. Die Jäger brauchen die Ausnahme, weil im derzeitigen § 13 Abs. 6 WaffG nur was von Jagdwaffen steht, die zur befugten Jagdausübung oder im Zusammenhang damit ungeladen ohne Erlaubnis geführt werden dürfen. Es wäre diesem Personenkreis wohl nicht zuzumuten bzw. bräuchten diese gar nicht mehr auf die Jagd zu gehen, wenn die unter den Anscheinswaffenbegriff fallenden Waffen die ganze Zeit nur ungeladen und nicht zugriffsbereit mitgeführt werden dürften.

§ 12 Abs. 3 WaffG regelt hingegen die allgemeinen Ausnahmen von der Waffenscheinpflicht, also z.B. beim Transport, der von dem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt.

Der Unterschied liegt letztendlich darin, dass der Sportschütze durch die Zustimmung des Schießstättenbetreibers bereits nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG vom Verbot des Führens auf der Schießstätte ausgenommen ist worauf sich der Jäger ja im Wald nicht stützen kann.

Willst Du mich veräpfeln, Hasi?

Hasi ! So hat mich schon mindestens 40 Jahre niemand mehr genannt. :wub:

Da steht nicht das geringste darüber, wodurch der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erweckt wird.

Nicht so ungeduldig. Ich hab nur gesagt, dass die Anscheinswaffen dort erst mal definiert werden. Das was Du dann wissen möchtest, bleibt der VwV (und diversen Gerichtsurteilen :ninja: ) vorbehalten.

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Das was Du dann wissen möchtest, bleibt der VwV (und diversen Gerichtsurteilen :ninja: ) vorbehalten.

Das wird bestimmt wieder lustig. Gottlob ist die Kriminalität in unserem Lande so niedrig, dass sich Polizei, Behörden und Gerichte damit beschäftigen können, denn das Erscheinungsbild von Spielzeug gerichtlich feststellen zu lassen dient dem Wohl unserer Bürger.

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Ganz einfach. Die Jäger brauchen die Ausnahme, weil im derzeitigen § 13 Abs. 6 WaffG nur was von Jagdwaffen steht, die zur befugten Jagdausübung oder im Zusammenhang damit ungeladen ohne Erlaubnis geführt werden dürfen. ...

Es wäre diesem Personenkreis wohl nicht zuzumuten bzw. bräuchten diese gar nicht mehr auf die Jagd zu gehen, wenn die unter den Anscheinswaffenbegriff fallenden Waffen die ganze Zeit nur ungeladen und nicht zugriffsbereit mitgeführt werden dürften.

§ 12 Abs. 3 WaffG regelt hingegen die allgemeinen Ausnahmen von der Waffenscheinpflicht, also z.B. beim Transport, der von dem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt.

Der Unterschied liegt letztendlich darin, dass der Sportschütze durch die Zustimmung des Schießstättenbetreibers bereits nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG vom Verbot des Führens auf der Schießstätte ausgenommen ist worauf sich der Jäger ja im Wald nicht stützen kann.

Ganz so einfach ist die Sache eventuell doch nicht, denn:

§13 (6) sagt:

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen

Damit darf der Jäger seine Jagdwaffen also problemlos zur Jagdausübung führen, egal wie sie aussehen, wenn er die sachlichen Verbote im Jagdgesetz einhält. Trotzdem ist hier eine Ausnahmeregel getroffen worden, die m.E. so eigentlich nicht notwendig wäre, denn (6) stellt das Führen von Jagdwaffen zur berechtigten Jagdausübung im Revier ohnehin und ohne jede weitere Einschränkung von der Erlaubnispflicht frei.

Im §12 steht:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

Also ist das Führen auf dem Schießstand erlaubnisfrei.

Genauso wie nach §13 (6) das Führen zur berechtigten Jagdausübung.

Warum also eine Sonderregel für §13 und nicht für §12?

Normalerweise ist es doch so, daß eine allgemeine Ermächtigung/Befreiung (hier die §§ 12 und 13) durch ein später folgendes Gesetz präzisiert wird. Für §13 ist in der Präzisierung eine Ausnahme gemacht worden, für §12 nicht. Warum?

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Solange der Erwerb und Besitz einer Waffe für Sportschützen zugelassen ist , ist der Einzige , der darüber zu befinden hat , ob das Teil auf dem Stand ausgepackt und geschossen werden darf , der Standbetreiber !

Dafür bedarf es , im Gegensatz zur Jagdausübung , wo die Leuts in Gottes freier Natur herumhoppeln , keiner gesonderten gesetzlichen Regelung .

GSG

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Solange der Erwerb und Besitz einer Waffe für Sportschützen zugelassen ist , ist der Einzige , der darüber zu befinden hat , ob das Teil auf dem Stand ausgepackt und geschossen werden darf , der Standbetreiber !

....

Die Botschaft hör ich wohl, allein - mir fehlt der Glaube.

(Goethe, Faust 1)

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Die Botschaft hör ich wohl, allein - mir fehlt der Glaube.

(Goethe, Faust 1)

Ja , Du hast natürlich Recht zu zweifeln und Goethe ist immer gut :eclipsee_gold_cup:

Ich vergaß ein "so verstehe ich es" dazu zu schreiben.

Möglicherweise geht die unklare Formulierung bzw. extra Erklärung für den Jagdbereich einfach darauf zurück , daß man das Gesetz eigentlich dreigeteilt sieht.

Das lese ich aus den Veröffentlichungen heraus :

1 Grundsätzlich Führen in der Öffentlichkeit verboten

2.Führen auf der Schießstätte ist nicht in der Öffentlichkeit , also erlaubt und deswegen keine Sondererwähnung erforderlich.

3.Führen bei der Jagd ist Führen in der Öffentlichkeit , deswegen wird extra Erlaubnis für notwendig gehalten.

Ich gebe zu , es ist der Versuch einer Interpretation auf der Basis unterstellter Vernunft bei den Verursachern.

Keine sehr überzeugende Grundlage aber es wird vermutlich so gemeint sein ,

nur fehlt wie so oft das handwerkliche Können es auch klar zu formulieren .

GSG

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Ist doch ganz ordentlich formuliert. :icon14: So ähnlich wollte ich es auch gerade schreiben. Und es trifft auch zu, weil es in der Begründung zum WaffG-Änderungsentwurf (Seite 53 der Drucksache bzw. Seite 47 des Textes) sinngemäß so drinsteht.

In den dortigen Ausführungen zu Satz 2 wird auch klipp und klar bestätigt, dass der Schießsport von dieser Regelung ausgenommen ist (weil die Waffen erst auf dem Schießstand zum Vorschein kommen und deshalb nirgends offen geführt werden und der Jäger sich im Gegensatz dazu in der Öffentlichkeit damit bewegt, man diesem Personenkreis aber nicht das Handwerkszeug nehmen will und deshalb eine Ausnahme macht).

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@Sachbearbeiter und Gottfried Tabor,

Danke für die Informationen. Das stimmt alles schon, steht aber an der falschen Stelle, also nicht im Gesetzesentwurf, sondern in Erläuterungen, die selbst keine Gesetzeskraft haben sondern bestenfalls als Anhaltspunkt dienen.

Ein Beispiel dafür, was mit einigem "guten Willen" alles aus schlecht formulierten Gesetzestexten (trotz Erläuterungen) herausgelesen oder hineninterpretiert werden kann, ist das allseits bekannte Drama, das einige Bundesländer um den Erwerb auf "Neugelb" gemacht haben.

Schießstände sind (mit Ausnahme der "dienstlichen") genauso "öffentlich" wie ein Kino oder ein Schwimmbad.

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Man könnte auch die Anscheinswaffen wieder abschaffen. Ist eh blöder Mist, ohne irgendwelchen Sicherheitsgewinn, und obendrein dehnbar wie ein Gummiband.

Wenn man so einen Blödsinn aber unbedingt meint zu brauchen, dann sollte es nur für die Gegenstände gelten, die damit auch treffend beschrieben werden können. Und eine echte Waffe kann nunmal nie eine Anscheinswaffe sein, da sie nicht nur den Anschein erweckt eine Waffe zu sein, sondern tatsächlich eine ist.

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@Sachbearbeiter und Gottfried Tabor,

Danke für die Informationen. Das stimmt alles schon, steht aber an der falschen Stelle, also nicht im Gesetzesentwurf, sondern in Erläuterungen, die selbst keine Gesetzeskraft haben sondern bestenfalls als Anhaltspunkt dienen.

Auch ohne diese Erläuterungen ist die Sache aber doch klar. In § 42a WaffG steht nur was vom Verbot des zugriffsbereiten und schussbereiten Führens. Und dies betrifft nun mal nur den Jägersmann in freier Wildbahn, weil der Sportschütze über § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG durch die Zustimmung des Standbetreibers eh schon eine Ausnahme genießt. Warum also nochmals was für Sportschützen extra formulieren ? :confused: Das würde nur verwirren. Gesetze sollen möglichst schlank bleiben und Doppelregelungen sind zu vermeiden.

Ein Beispiel dafür, was mit einigem "guten Willen" alles aus schlecht formulierten Gesetzestexten (trotz Erläuterungen) herausgelesen oder hineninterpretiert werden kann, ist das allseits bekannte Drama, das einige Bundesländer um den Erwerb auf "Neugelb" gemacht haben.

Und dabei brauchte man nur das Gesetz zu lesen. Na ja, jetzt ist es ja für den letzten noch deutlicher klargestellt worden und dazu noch höchstrichterlich abgesegnet. :)

Schießstände sind (mit Ausnahme der "dienstlichen") genauso "öffentlich" wie ein Kino oder ein Schwimmbad.

Schon klar, aber halt durch § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG bereits gedeckt ! Also kein Grund zur Aufregung...

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Ganz so einfach ist die Sache eventuell doch nicht, denn:

§13 (6) sagt:

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen

Damit darf der Jäger seine Jagdwaffen also problemlos zur Jagdausübung führen, egal wie sie aussehen, wenn er die sachlichen Verbote im Jagdgesetz einhält. Trotzdem ist hier eine Ausnahmeregel getroffen worden, die m.E. so eigentlich nicht notwendig wäre, denn (6) stellt das Führen von Jagdwaffen zur berechtigten Jagdausübung im Revier ohnehin und ohne jede weitere Einschränkung von der Erlaubnispflicht frei.

Im §12 steht:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

Also ist das Führen auf dem Schießstand erlaubnisfrei.

Genauso wie nach §13 (6) das Führen zur berechtigten Jagdausübung.

Warum also eine Sonderregel für §13 und nicht für §12?

Normalerweise ist es doch so, daß eine allgemeine Ermächtigung/Befreiung (hier die §§ 12 und 13) durch ein später folgendes Gesetz präzisiert wird. Für §13 ist in der Präzisierung eine Ausnahme gemacht worden, für §12 nicht. Warum?

Weil es mehr Jäger als Sportschützen in der Politik sind. Du stellst vielleicht Fragen.

BULLDOG

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