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IGNORED

gelbe oder grüne WBK für Schießstandbesuch


hornadyvmax

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Wieso sollte man vorallem den Munitionserwerb untersagen? Der Jäger X war jahrelang verlässlich, ist er das dann plötzlich nicht mehr, nur weil er (aus welchen Gründen auch immer) nicht mehr zur Jagd geht?

Isssss ja gut. Sie hat nicht mehr drauf geantwortet und ich denke, daß meine Argumentation schlüssig ist. Sofern eine Behörde den MES bzw. den Eintrag in der WBK versagt, hätte ein Widerspruch bzw. die entsprechende Verpflichtungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Wieso sollte man vorallem den Munitionserwerb untersagen? Der Jäger X war jahrelang verlässlich, ist er das dann plötzlich nicht mehr, nur weil er (aus welchen Gründen auch immer) nicht mehr zur Jagd geht?

Das ist halt Deutschland. Es geht in diesem Gesetzesmonster nicht um Sicherheit, sondern darum, durch buerokratische Fallstricke Buerger zu kriminalisieren. Damit kann man besonders gut die alte faschistische maxime von "moeglichst wenig Waffen im Volk" durchsetzen.

In fast allen anderen Staaten ist der Erwerb und Besitz von LW-Mun frei ab 18.

Hier begeht ein Jaeger eine Straftat, wenn er seinen Jagdschein, der am 1.4. auslaeuft, aus welchen Gruenden auch immer, erst am 2.4. verlaengert, nur weil seine Jagdmunition noch sicher in seinem Safe eingeschlossen liegt.

Deutschland halt. :gaga:

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Hier begeht ein Jaeger eine Straftat, wenn er seinen Jagdschein, der am 1.4. auslaeuft, aus welchen Gruenden auch immer, erst am 2.4. verlaengert, nur weil seine Jagdmunition noch sicher in seinem Safe eingeschlossen liegt.

Deutschland halt. :gaga:

Nur zur Berichtigung, nicht zur Kritik, Frank. Der Jagdschein läuft am 31.03. aus, weißt Du ja auch. Und wer am 01.04. erst um 10.00 Uhr seinen Jagdschein neu löst, ist de facto und de jure bereits seit 00.00 Uhr des Tages ein Krimineller und unzuverässig im Sinne des WaffG.

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Nein. Daher empfiehlt es sich nicht. Das ist nur ein weiterer Aspekt, damit nicht die Rechtsfolgen des § 13 BJG eintreten.

NEIN, da hast Du nicht Recht!

Es empfiehlt sich eben doch.

Die Geschichte mit der Jagdpacht kann über Nachfristen gelöst werden.

IMI

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Es empfiehlt sich eben doch.

IMI

Ich habe nichts anderes behauptet. Nur Dein "von daher" ist eben falsch. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, aber aus beiden Gründen ist es geboten, den Jagdschein rechtzeitig im März zu verlängern. Lesen und im Kontext verstehen sind eben zwei Paar Schuhe.

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Ich habe nichts anderes behauptet. Nur Dein "von daher" ist eben falsch. ...

Warum soll mein "...von daher..." falsch sein?

Als kleine Gedankenstütze für Dich:

Du schriebst:

Nur zur Berichtigung, nicht zur Kritik, Frank. Der Jagdschein läuft am 31.03. aus, weißt Du ja auch. Und wer am 01.04. erst um 10.00 Uhr seinen Jagdschein neu löst, ist de facto und de jure bereits seit 00.00 Uhr des Tages ein Krimineller und unzuverässig im Sinne des WaffG.

Deshalb wiederhole ich mich gerne:

"Daher empfielt es sich ja (als Pächter) den Jagdschein z.B. bereits im März zu lösen."

Also ich finde, dass dies durchaus einen Grund darstellt, den JS im März zu lösen.

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Warum soll mein "...von daher..." falsch sein?

Weil es im Kontext aus der Tatsache oder besser dem Rat abgeleitet war, wegen der Straftat des unerlaubten Munbesitzes auch als Pächter den Jagdschein schon im März zu lösen. Dein "daher" auch als Pächter den Jagdschein zu lösen, hat mit der Tatsache des unrechtmäßigen Munbesitzes nicht das Geringste zu tun, sondern mit dem Erlöschen des Jagdpachtvertrages. Es ist also nicht "von daher", sondern die Lösung des Jagdscheines im März hat für den Jäger im Allgemeinen seine besonderen Gründe im Hinblick auf die Muntion und für den Pächter zusätzlich noch den Grund aus seiner Rechtsstellung heraus. Beides hat nichts miteinander zu tun, obwohl das selbe zu veranlassen und ratsam ist.

Deshalb wiederhole ich mich gerne:

"Daher empfielt es sich ja (als Pächter) den Jagdschein z.B. bereits im März zu lösen."

Also ich finde, dass dies durchaus einen Grund darstellt, den JS im März zu lösen.

Der Pächter hat aber damit nichts zu tun, das ist eine andere Materie, die nicht aus der Gefahr des unerlaubten Munitionsbesitzes abgeleitet werden kann, auch wenn die Notwendigkeit der Jagdscheinlösung im März identisch ist.

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Weil es im Kontext aus der Tatsache oder besser dem Rat abgeleitet war, wegen der Straftat des unerlaubten Munbesitzes auch als Pächter den Jagdschein schon im März zu lösen. Dein "daher" auch als Pächter den Jagdschein zu lösen, hat mit der Tatsache des unrechtmäßigen Munbesitzes nicht das Geringste zu tun, sondern mit dem Erlöschen des Jagdpachtvertrages. Es ist also nicht "von daher", sondern die Lösung des Jagdscheines im März hat für den Jäger im Allgemeinen seine besonderen Gründe im Hinblick auf die Muntion und für den Pächter zusätzlich noch den Grund aus seiner Rechtsstellung heraus. Beides hat nichts miteinander zu tun, obwohl das selbe zu veranlassen und ratsam ist.

Lies Dir alles nochmal genau durch.

Dann merkst Du hoffentlich, dass auch ich mich auf den Munitionsbesitz eines Jagdscheininhabers bezog, zumal ich direkt auf Schaffers und Deinen Kommentar antwortete. Daher ist mein "Daher..." natürlich richtig!

"...Als Pächter..." setzte ich bewusst in Klammern, um einen neuen, wichtigen Aspekt einzubringen, mit diesem aber eben nicht vom eigentlichen Thema abzulenken.

Auch in einem weiteren Punkt widerspreche ich Dir: Wenn Du schon unbedingt bezüglich des Pächterstatus vom ursprünglichen Thema abkommen willst, so wäre zu prüfen, inwieweit ein Pächter durch unberechtigten Munitionsbesitz zu einer kriminellen und unzuverlässigen Person im Sinne des WaffG wird und welche Folgen dies für ihn als Pächter hat.

Und genau hier schließt sich wieder der Kreis: Daher ist der Pächter sowohl was den Munitionsbesitz angeht, als auch bezüglich des Pachtvertrages unbedingt anzuhalten, seinen Jagdschein im März zu verlängern.

Sag mal, bist Du so langsam von Begriff, oder verstellst Du Dich nur? :o (Was ich zu Deinem Wohle doch sehr hoffe.) :rolleyes:

Zumindest gibts nur selten WO-Mitglieder, denen man so ausführlich erklären muss, was (m)ein ursprünglicher Einzeiler inhaltlich bedeutet. :eclipsee_gold_cup:

Gruß

IMI

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Was bin ich froh, das wir dieses Haar auch gespalten haben.

Nochmal zum Nachhaken: Bei mir als Sporti hängt ja alles an der WBK, also der Erwerb, Besitz von Schusswaffen und der Erwerb und Besitz der dazugehörigen Munition. Wenn WBK weg, dann schwierig.

Beim Jäger ist der Erwerb der Munition über WBK (das passende Kaliber) und den JJS kombiniert. Wie radikal ist die Rechtsauffassung zum Besitz ? Nach meinem Empfinden ist doch der Waffenbesitz generell strenger geregelt als der Munitionsbesitz. Die WBK gilt ja zunächst unbeschränkt als Besitzerlaubnis für die Waffen, macht man sich tatsächlich bei erlaubtem Besitz der Grundwaffe für den Besitz der Munition strafbar ?

Wiederlader dürfen doch generell jede Art von Munition besitzen, die sie herstellen, warum würde das bei Jägern ohne Jagdschein so rigoros verfolgt ?

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1. "...Als Pächter..." setzte ich bewusst in Klammern, um einen neuen, wichtigen Aspekt einzubringen, mit diesem aber eben nicht vom eigentlichen Thema abzulenken.

2. Auch in einem weiteren Punkt widerspreche ich Dir: Wenn Du schon unbedingt bezüglich des Pächterstatus vom ursprünglichen Thema abkommen willst,

3. so wäre zu prüfen, inwieweit ein Pächter durch unberechtigten Munitionsbesitz zu einer kriminellen und unzuverlässigen Person im Sinne des WaffG wird und welche Folgen dies für ihn als Pächter hat.

4. Und genau hier schließt sich wieder der Kreis: Daher ist der Pächter sowohl was den Munitionsbesitz angeht, als auch bezüglich des Pachtvertrages unbedingt anzuhalten, seinen Jagdschein im März zu verlängern.

Gruß

IMI

1. Eben.

2. Wieso, unter 1. hast Du doch selbst gesagt, daß Du und nicht ich darauf gekommen bist.

3. Das ist doch wohl klar. Kette ist § 18 S. 1 i.V. m. § 17 BJG, weitere Rechtsfolge ist § 13 BJG.

4. Ganz genau. Ich sagte ja auch nichts anderes. Aber eben nicht "daher". Lerne endlich lesen. Mir ging es ums Prinzip und um den Ausdruck.

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Zum schießen auf dem Stand oder einfach aus Gründen der Rechtssicherheit. Es kann sich ja lediglich um eine vorübergehende und nur jagdliche Auszeit aus verschiedenen Gründen handeln.

Na ja, auf dem Stand kann er auch Mun kaufen. ;)

Mal eine ganz ketzerische Auslegung von § 13 Abs. 5 WaffG: Jäger heißt ja nicht unbedingt Jagdscheininhaber (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 WaffG insbesondere...), also kann er die auf Jagdschein erworbene Mun behalten... :ninja:

Nicht ernst nehmen, war sehr spitzfindig und ohne Rücksicht auf § 13 Abs. 1 WaffG formuliert. Ziff. 13.5 WaffVwV stellt das ja nochmals eindeutig klar.

Ist eigentlich jemandem hier ein Fall bekannt, in dem ein Jäger nach nicht rechtzeitigem Lösen des Jagdscheins wegen illegalem Munitionsbesitz angezeigt worden ist ? Man müsste dem ja erst mal nachweisen können, dass er überhaupt noch Munition besitzt. Bei konsequentem Vorgehen müssten jedes Jahr tausende Jäger angezeigt werden, die wieder mal zu spät dran sind. Der Staatsanwalt würde Augen machen...

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1. Beim Jäger ist der Erwerb der Munition über WBK (das passende Kaliber) und den JJS kombiniert. Wie radikal ist die Rechtsauffassung zum Besitz ? Nach meinem Empfinden ist doch der Waffenbesitz generell strenger geregelt als der Munitionsbesitz.

2. Wiederlader dürfen doch generell jede Art von Munition besitzen, die sie herstellen, warum würde das bei Jägern ohne Jagdschein so rigoros verfolgt ?

1. Die Strafandrohung ist die gleiche, die Strafzumessung würde nur bei Munition selbstverständlich geringer ausfallen. Das Ergegnis wäre die Unzuverlässigkeitsanahme.

2. Weil der eine eine Erlaubnis hat und der andere nicht, sofern Jäger nicht auch noch Wiederlader ist und die Mun selbst hergestellt hat.

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1. Na ja, auf dem Stand kann er auch Mun kaufen. ;)

2. Ist eigentlich jemandem hier ein Fall bekannt, in dem ein Jäger nach nicht rechtzeitigem Lösen des Jagdscheins wegen illegalem Munitionsbesitz angezeigt worden ist ? Man müsste dem ja erst mal nachweisen können, dass er überhaupt noch Munition besitzt. Bei konsequentem Vorgehen müssten jedes Jahr tausende Jäger angezeigt werden, die wieder mal zu spät dran sind. Der Staatsanwalt würde Augen machen...

1. Auf den meisten eben leider nicht. Und aus diesem Grund hat er ein glaubhaftes waffenrechtliches Bedürfnis zum Munitionserwerb.

2. Nein. Aber allein die Möglichkeit, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit de facto ein unberechtigter MunBesitz vorliegt, wenn jemand seinen Jagdschein nicht am 01.04. bereits gelöst hat, und keine sonstige Erlaubnis oder Anmeldung von Altbesitz hat, genügt für den hinreichenden Tatverdacht und für eine Hausdurchsuchung. Und man braucht kein Prophet zu sein, daß dann auch in weit über 98 % was gefunden würde. Warum man das bis jetzt m.W. nicht gemacht hat, hat wohl politische oder vielleicht auch nur vernünftige Gründe. Das muß aber nicht morgen auch noch so sein. De jure begeht jeder eine Straftat, der unberechtigt Mun besitzt, da beißt keine Maus den Faden ab.

Ergo danach erst mal neuer Pachtvertrag ?

Eine der Rechtsfolgen lautet auch Schadenersatz gegenüber der Jagdgenossenschaft. Wenn er den neben den Kosten für einen neuen Pachtvertrag verschmerzen kann, warum nicht. Sofern die Jagdgenossenschaft nicht froh drüber ist, so einen Dummbeutel zu verlieren, wird sie so tun, als ob nicht passiert wäre, obwohl die Rechtsfolge selbstverständlich von Gesetzes wegen eingetreten ist. Aber wo kein Kläger, da kein Richter, paßt hier ausgezeichnet auf dieses Beispiel.

Übrigens nach einer Auffindung von Mun ohne Berechtigung weil ohne Jagdschein (oder sonstige Berechtigung für die Nicht-Lesen-Könner und ständigen Relativier-Forderer) ist die Zuverlässigkeit ohnehin wech. Dann braucht er sich über Jahre keine Gedanken mehr um einen neuen Jagdpachtvertrag zu machen. Er ist ja Krimineller, wurde vom Gesetz und seinem nicht vorausschauenden Handeln und einem karrieregeilen SB oder StA dazu gemacht, und nach Deinen Ausführungen ist es ja gut, daß auch in solchen Fällen vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse Gebrauch gemacht werden muß.

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und nach Deinen Ausführungen ist es ja gut, daß auch in solchen Fällen vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse Gebrauch gemacht werden muß.

Hab ich das irgendwo behauptet ? :huh:

Da ich in so einem Fall keine Strafanzeige machen würde (ob die von Dir geäußerte Vermutung als Grund für eine Hausdurchsuchung überhaupt durchginge, wage ich jetzt mal ganz stark zu bezweifeln) gäbs auch keinen Widerruf der WBK (davon kann in begründeten Fällen ja auch nach Bedürfniswegfall abgesehen werden). Einfach eine formlose Anfrage, ob und wann wieder ein Jagdschein gelöst wird - bzw. bei einem langjährigen Jäger nicht mal das - und gut ist.

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1. Hab ich das irgendwo behauptet ? :huh:

2. (ob die von Dir geäußerte Vermutung als Grund für eine Hausdurchsuchung überhaupt durchginge, wage ich jetzt mal ganz stark zu bezweifeln)

1. Naja, nicht speziell auf diesen Fall bezogen. Aber Du bist nun mal eine ausgewiesene Ordnungs- und Sicherheitsverfechterin.

2. Es reichen in praxi weit weniger Anhaltspunkte für Hausbesuche, müßtest Du eigentlich wissen und entspricht wenigstens meiner Erfahrung. Es geht ja auch erst mal nicht um die WBK, sondern um unerlaubten Munbesitz und in Folge nach Feststellung desselben und Verurteilung oder Einstellung mit Auflagen um den zwingenden Widerruf der WBK. Voraussetzung des Ganzen war der nicht oder nicht rechtzeitig gelöste Jagdschein und die fehlende MunErwerbsberechtigung auf der WBK oder sonstwo.

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1. Eben.

2. Wieso, unter 1. hast Du doch selbst gesagt, daß Du und nicht ich darauf gekommen bist.

3. Das ist doch wohl klar. Kette ist § 18 S. 1 i.V. m. § 17 BJG, weitere Rechtsfolge ist § 13 BJG.

4. Ganz genau. Ich sagte ja auch nichts anderes. Aber eben nicht "daher". Lerne endlich lesen. Mir ging es ums Prinzip und um den Ausdruck.

Au weia!

Es geht ihm ums Prinzip...

Lesen lernte ich übrigens schon in meiner Kindheit - aber Du scheinst noch einiges lernen zu müssen.

Und ich hatte mich schon gefreut, Tyr13 würde Recht behalten.

IMI

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Kinners...

Na ja, er spielt halt beleidigte Leberwurst. Für "daher" kann man auch "aus diesem Grund" sagen. Und da er die Notwendigkeit der rechtzeitigen Jagdscheinverlängerung für Pächter aus anderem Grund von der gleichen Notwendigkeit der Jagdscheinverlängerung für alle Jäger wegen der Besorgnis einer Straftat voneinander mit dem Wörtchen "daher" abgeleitet hat, war das halt insoweit falsch, aber im Ergebnis richtig, da in beiden Fällen Ungemach droht, aber eben unterschiedliches, das man mit der rrechtzeitigen Verlängerung des Scheines verhindern kann. Der Rat als solcher war ja nicht falsch. Es war halt das falsche Wort, "übrigens" als Ergänzung und nicht "daher" als Ableitung hätte gepasst. Und ich kann jetzt wirklich nichts dafür, wenn er nicht den Grips hat, das einzusehen. ;)

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