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IGNORED

eigener Schießstand


DarkAngel

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Daß ich für einen Schießstand für erlaubnispflichtige SchuWa'n eine Betriebserlaubnis mitsamt Abnahme benötige, weiß ich.

Wie jedoch verhält es sich, wenn ich einen Stand bauen will, der für's LG-Schießen vorgesehen ist?

Zum Hintergrund:

Wir, meine Frau und ich, sind gerade dabei, uns etwas Eigenes zu schaffen. Die Grundstücksfläche gibt genügend Platz her, um einen 15m-Stand mit zwei Bahnen zu bauen (theoretisch ginge sogar locker ein 50m Stand).

Mein Plan sieht vor, einen Stand zu bauen, der einem Car Port ähnlich eingefasst, also überdacht und umfasst ist. So ist gewährleistet, daß kein Geschoss die Grundstücksgrenze verlassen kann und der Stand ist zugleich überdacht, wenn mal Schlechtwetter ist.

Der Stand ist NICHT zum gewerblichen Betrieb vorgesehen, sondern rein zum privaten Vergnügen.

Geschossen werden soll sowohl mit Luft-LW als auch mit Luft-KW auf übliche Papierscheiben und/oder Klappziele (also reine Spaßballerei).

Welche rechtlichen Dinge gilt es da zu beachten?

Baugenehmigung wegen Überdachung etc?

Abnahme durch einen Sachverständigen und behördliche Betriebserlaubnis? (immerhin handelt es sich ja nicht um einen mal eben an der Wand befestigten Kugelfang, sondern um einen dauerhaft stationär betriebenen Stand)

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Nach §12 WaffG ist ja das schießen mit "F"-Waffen auf eigenem umfriedetem Grund erlaubnisfrei, wenn die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können. Anderseits benötigen auch fest eingerichtete Schießstände für "F" Waffen eine Abnahme. Nun wäre mal die Frage, ob ein waschechter Schießstand auf privatem Grund in Hinblick auf §12 eine Abnahme benötigt, wenngleich Schießstand und das Schießen selbst zwei verschiedene Dinge sind.

Ich würde mich schriftlich zuerst an einem Sachverständigten wenden, der für die Abnahmen zuständig ist. Jeder Schützenverein dürfte diesen kennen. Erst dann zur Behörde, denn die können meist mit solch' vielleicht exotischen Anfragen nichts anfangen. Dann steht zu befürchten, dass erstmal aus Unwissenheit eine Ablehnung oder die (vielleicht falsche) Auflage der Abnahme als Antwort kommt.

Die Sache mit einer evtl. Baugenehmigung ist getrennt zu betrachten. Bei uns wird für Nebengebäude der Kubikmeter-umbauter-Raum als Maßstab angesetzt. Überschreitet der ein gewisses Maß - ich glaube 15 m³ - dann muss eine Baugenehmigung beantragt werden.

Bedenke, die Sicherstellung das die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können, kann im Prinzip nur durch eine Überdachung oder Schutzwände erreicht werden, wenn man die Anlage nicht gleich in den Keller aufbaut. Auch versehentliche Luftschüsse müssen berücksichtigt werden.

Lohnt der Aufwand? Wenn Du schon mit Platz gesegnet bist, gleich KK-Anlage bauen, sofern das Geräuschproblem lösbar ist. So eine 25 m KK Anlage hätte ich auch gerne im Garten :wub:

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Nach dem Baurecht sind Sachen wie Garage, Geräteschuppen Carport etc. normalerweise nicht genehmigungspflichtig. Das weiß jedoch der Architekt Deines Vertrauens besser. Zu prüfen ist darüberhinaus solche ekeligen Dinge wie Bundesimmissionsschutzgesetz (Da ist der privat genutzte LG-Stand nicht genehmigungspflichtig, aber mach das mal aktenkundig).

Nach der Schießstättenverordnung?? sind die Bauwerke selbst zu gestalten, ich meine im Netz schon eine Anleitung gesehen zu haben. Vom Prinzip her brauchst Du einen "Abschussraum", eine "Flugbahn" und natürlich den "Kugelfang". Der Abschussraum muss so gestaltet sein, daß von dort die Geschosse nur zum Kugelfang können (Schieß-Tunnel). Die Flugbahn soll man nicht betreten können (unbeabsichtigt) und der Kugelfang muss halt sicher mit der Energie der Geschosse klarkommen.

Das jetzt von mir aus dem Bauch heraus. BImschG ist Bundessache, Baurecht Landessache, SchießstättenV ?? bin ich unsicher, ob das Tier überhaupt so heißt.

Viel Erfolg, ansonsten im Keller und nicht fragen, kriegt man höchsten Dumme lästige Antworten.

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Sagt mal, gehts noch?

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

...

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,...

Also braucht man auch keinen Buettel fragen. Es ist erst mal erlaubt. Ich wuerde es allerdings in den Keller verlegen, hat den Vorteil, dass keine Idioten sich "gefaehrdet" sehen koennen, wenn ihr im offenen Carport schiesst und im Winter, bzw bei Mistwetter ists auch waermer zu kriegen.

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Das gelegentliche private Schießen nach §12 hat aber nichts mit dem Bau eines richtigen Schießstandes zu tun.

Es steht aber nirgends, dass es einen Unterschied zwischen einer temporären oder permanenten

Einrichtung gibt.

Solange die Seiten des "Carports" blickdicht verhängt sind denke ich gibt es keine Probleme.

Die Schützen sollten nur nicht "öffentlich" auf dem Presentierteller stehen.

Wenn ich mir die Beschreibung vonwegen "50m währen auch möglich" anschau, gehe ich von einer

Ländlichen Gegend aus, wo die Problematik solange man keinen Nachbarschaftskrieg hat wohl

eher unkritisch ist.

Wir haben vor knapp 20 Jahren bei nem Bekannten mitten im Garten mit nem Luftgewehr

auf Tonröhrchen geschossen. Der Kugelfang war einfach an der Garagenwand und gut ist.

Allerdings war der Abschussplatz nicht von der Strasse einsehbar.

Gruß

Stephan

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Solange die Seiten des "Carports" blickdicht verhängt sind

denke ich gibt es keine Probleme.

Moin,

blickdicht heißt aber nicht auch gleich schußfest.

Die Geschosse dürfen das Grundstück nicht verlassen können,

das heißt es darf gar nicht auch nur die theoretische Möglichkeit dazu

bestehen.

Also müssen auch theoretische Fehlschüsse vom Standort des Schützen

aus berücksichtigt werde.

In der Praxis hieße das, daß man entweder in einem geschlossenen Raum

schießt oder so ein großes Grundstück hat, daß es vor der Grundstücksgrenze

wieder herunter kommt.

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Rein baurechtlich.

Bauwerke sind ab einer gewissen Größe genehmigungspflichtig.

Zustandig ist das Bauamt auf Deinem Rathaus bzw. die Untere Baurechtsbehörde Deines Landratsamtes.

Ich würd´s erst mal auf´m Rathaus probieren - da kostet die Auskunft meist nichts.

Gruß,

jayman

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Für Bogenschießen im eigenen Garten sollten dann die gleichen Regeln gelten die hier fürs LUge genannt wurden. Nur dass natürlich der Gefährdungsbereich größer ist .

IMI

Hi IMI,

meines Wissens darf man mit dem Bogen sogar überall im Freien schiessen (sofern der Grundstücksbesitzer nichts dagegen hat), da der Bogen rechtlich nicht als Waffe zählt, sondern als Sportgerät. Bezüglich den Sicherheitsvorkehrungen weiß ich aber nicht ob es da Richtlinien gibt

Gruß Svenni

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...Also braucht man auch keinen Buettel fragen...

Ums waffenrechtliche geht's ja auch nicht. Das ist klar.

Aber ums baurechtliche Prozedere.

Natürlich kann man eine Garage bauen wollen und dann planen, darin mit einem LG zu schießen.

Nur: Was is, wenn der Knabe auf dem Bauamt sagt "Hä?? zweifuffzich breit und 25 lang? So 'ne Garage gibt's nicht. Abgelehnt!"

Ist auch blöd.

Genehmigen lassen muß man, kommt nur drauf an, ab welcher Größe und Bauart. Hier war wohl mal 5m3, nu sind's wohl 15m3 (??).

Man kann sich natürlich auch eine geschlossene Kegelbahn bauen wollen, wie sie als historische Baulichkeiten vor allem bei fränkischen Gasthäusern noch häufig zu sehen sind....

Heinrich

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Jop,

Kegeln mit .177, höhöhö, prima...

Wenn ich bei mir im Garten mal Schieße, da kann dann eigentlich auch nix pasieren, dann bekommt der Typ mit der Kampftöhle (NEIN, ich bin kein Hundehasser, aaaber...) nen Schreirieiz. Wenn ich dann noch 10 mal schieße, denke ich, das Die Kollegen in grün mir beim Aufräumen helfen würden...

Leider, deutsch, kompliziert.

Da bleib ich lieber drin, ich habe ~ 8m freies Schußfeld, das reicht für die Break barrel..

Greetz, Tom

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Daß ich für einen Schießstand für erlaubnispflichtige SchuWa'n eine Betriebserlaubnis mitsamt Abnahme benötige, weiß ich.

Wie jedoch verhält es sich, wenn ich einen Stand bauen will, der für's LG-Schießen vorgesehen ist?

Zum Hintergrund:

Wir, meine Frau und ich, sind gerade dabei, uns etwas Eigenes zu schaffen. Die Grundstücksfläche gibt genügend Platz her, um einen 15m-Stand mit zwei Bahnen zu bauen (theoretisch ginge sogar locker ein 50m Stand).

Mein Plan sieht vor, einen Stand zu bauen, der einem Car Port ähnlich eingefasst, also überdacht und umfasst ist. So ist gewährleistet, daß kein Geschoss die Grundstücksgrenze verlassen kann und der Stand ist zugleich überdacht, wenn mal Schlechtwetter ist.

Der Stand ist NICHT zum gewerblichen Betrieb vorgesehen, sondern rein zum privaten Vergnügen.

Geschossen werden soll sowohl mit Luft-LW als auch mit Luft-KW auf übliche Papierscheiben und/oder Klappziele (also reine Spaßballerei).

Welche rechtlichen Dinge gilt es da zu beachten?

Baugenehmigung wegen Überdachung etc?

Abnahme durch einen Sachverständigen und behördliche Betriebserlaubnis? (immerhin handelt es sich ja nicht um einen mal eben an der Wand befestigten Kugelfang, sondern um einen dauerhaft stationär betriebenen Stand)

normaler weise brauchst du keinerlei Behördengenemigung wenn du mit LG im eigenen Grundstück schießt.

Bitte beachten Geschoß darf das Grundstück nicht verlassen,ansonsten kannst du mit einem LG welches Kennzeichen

"F"im Fünfeck besitzt auf deinem BEFRIEDETEM Grundstück rumschiessen so wie du willst.

Zu einer Baugenemigung für einen 10M Carport frag doch bitte beim Bauamt nach. Aber unbedeutende Nebengebäude

in nicht masiver Bauweise sind in S/A genemigungsfrei.

mfg Kellerassel

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Das gelegentliche private Schießen nach §12 hat aber nichts mit dem Bau eines richtigen Schießstandes zu tun.

Das ist richtig. Diese Ausnahmen gelten nur für das "gelegentliche" Schießen, nicht für das Schießen auf/in einem ständig aufgebaut bleibendem Stand.

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normaler weise brauchst du keinerlei Behördengenemigung wenn du mit LG im eigenen Grundstück schießt.

Das weiß der TE schon, darum geht's aber nicht.

Bitte beachten Geschoß darf das Grundstück nicht verlassen,ansonsten kannst du mit einem LG welches Kennzeichen

"F"im Fünfeck besitzt auf deinem BEFRIEDETEM Grundstück rumschiessen so wie du willst.

Das ist nur zum Teil richtig, das oben schon angesprochene "Verlassenkönnen" des Geschosses ist das Entscheidende!

Heinrich

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Das weiß der TE schon, darum geht's aber nicht.

Das ist nur zum Teil richtig, das oben schon angesprochene "Verlassenkönnen" des Geschosses ist das Entscheidende!

Heinrich

YUPP! und § 27 WaffG - die Definition einer Schießstätte ist klar geregelt. Sobald was steht oder auch ortsveränderlich ("fliegende Bauten") ausschließlich ODER NEBEN ANDERAN ZWECKEN dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen.... oder dem Schießen mit Schußwaffen zur Belustigung dient ......bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Nach meinen Erfahrungen aber im Luftdruckbereich bei Betreuung durch einen SSV kein Problem. Und die Sicherheit, dass einem niemand an die HAxen p... kann.

Antrag (am besten begleitet von Stellungnahme des SSV), Gutachten SSV, Haftplicht 1Mio. (hat sowieso jeder, aber auf Ausschlüsse achten), Genehmigung und dem Spaß steht ganz offiziell nichts im Wege. Dann alle XX Jahre (nach Bundesland) "Regelabnahme" und gut is.

Und wenn doch mal was passiert.... alles klar. Wenn`s abfackelt - keine Probleme bei Ansprüchen an die Versicherung, ist ja alles legal. Also ist der offizielle Weg, auch wenn er etwas länger dauert, unbedingt zu empfehlen.

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Mann kann es aber übertreiben.

Da er nur mit seiner Frau zu Hause mit dem LG rumballern will,

muß er doch keinen nach Waffenrecht abgenommenen Schießstand errichten.

Es sei denn, er will ständig seine "Freunde" ZUM schießen einladen.

mfg Kellerassel

:heuldoch:

Falsch. Es geht nicht darum, wen oder wie oft er jemanden einläd. Es geht einfach nach der Definition des § 27 WaffG. Und die ist bindend, auch die Behörde wird das so sehen. Und der Einwand mit dem befriedeten Besitztum sollte auch nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn wer verfügt schon über ein solches Grundstück und kann dann die sonst geforderten Bedingungen auch erfüllen?

Hier ist m.E. ganz einfach der offizielle Weg der einfachste. Hört sich komplizierter an, als es sich in der Realität gestaltet. Läßt sich im Normalfall mit Hilfe eines SSV ohne großes Trara umsetzen. Meist kann der SSV bei der Vorlage der Baupläne schon Vorschläge machen, die die ganze Angelegenheit mehrfach nutzbar und sehr billig realisiern lassen. 10 m, mit Schützenstand 12-13 m und die minimalen Auflagen sind nun wirklich kein Hindernis, insbesondere wenn man sowieso am "umbaubasteln" ist

Habe selbst eine Scheune zum Wohnhaus umgebaut und kann morgen einige Telefonate machen, übermorgen den Antrag auf Luftstand einreichen, 1oder 2 Tage später ein Gutachten abgeben/lassen und habe max. 2 Wochen später, evtl. nach Besichtigung durch die Behörde, die Genehmigung . Kosten? die für die normalen Kugelfänge, Tisch habe ich, Genehmigung kostet ca. 50,-, Gutachten des SSV ca. 100- 200,- und ich habe 5 oder mehr Jahre Ruhe. Dann wieder eine Regelüberprüfung nach Aufforderung durch die Behörde, Kosten ca. 100,- bis 150,- und wieder Ruhe. UND ALLES HAT SEINE OFFIZIELLE ORDNUNG! und kein Nachbar kann mir ans Häuschen piii....

Es ist nicht alles kompliziert, es wird nur manchmal von einigen dazu erklärt. Und wenn ich 25 m hätte, auch kein Problem, aber andere Auflagen, etwas aufwändiger und teurer. Aber machbar. Je nach dem was ich schießen will. Das einzig limitierende wird im bebauten Gebiet neben den baulichen Voraussetzungen die durch die Schießstandrichtlinien und die landesspezifischen Vausregelungen vorgegeben sind, die Beachtung des BImschG sein. Da nuß dann jeder selbst wissen, ob sich dieser Aufwand für ihn lohnt. Habe schon GK-Stände in Untergeschossen von Häusern abgenommen, die gleichzeitig als Fitneßbereich genutzt werden konnten.

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Der offizielle Weg nach §12(4) heisst: Hingehen, einen Kugelfang an die Wand schrauben und loslegen.

Das ist der spezielle Vorteil von "F"-Waffen im umfriedeten Grund, auf dem man das Hausrecht hat. Nix Schiesstand, nix Genehmigung, die Genehmigung ist in §12(4) WaffG explizit fuer diese Art von Waffen gegeben. Egal, ob da ein Kugelfang an der Wand haengt oder zwei oder eine Leinwand fuers private Schiesskino. Alles andere ist Unfug. Aber macht nur, wenns schee macht...

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Der offizielle Weg nach §12(4) heisst: Hingehen, einen Kugelfang an die Wand schrauben und loslegen.

Das ist der spezielle Vorteil von "F"-Waffen im umfriedeten Grund, auf dem man das Hausrecht hat. Nix Schiesstand, nix Genehmigung, die Genehmigung ist in §12(4) WaffG explizit fuer diese Art von Waffen gegeben. Egal, ob da ein Kugelfang an der Wand haengt oder zwei oder eine Leinwand fuers private Schiesskino. Alles andere ist Unfug. Aber macht nur, wenns schee macht...

Klar, klappt. Wo kein Kläger... und im Schadensfall (auch Brand kann einer sein) kein Erbsenzähler.. ABER :

Trotz der Möglichkeit nach 12/4 (die ist unbestritten!) die für das gelegentliche Schießen ausgelegt ist, auch wenn es dort nicht expliziet formuliert ist, greift im Zweifelsfall § 27 WaffG. Diese Meinung haben gestern bei einem Gespräch aus anderem Anlaß ohne vorherige "Meinungsbildung" 6 SSV einheitlich vertreten.

Um die Diskussion nicht auszuweiten: Machen kann jeder was er will, dazu gehört auch unter Berücksichtigung der Vorgaben Schießen nach § 12/4. Aber bei nur einer Beschwerde oder wenn die Behörde von sich aus keinen "Schießstand" ohne Genehmigung haben möchte, gibt`s Probleme. Und Probleme mit dem WaffG sind wie alle wissen ja immer sehr lustig und ohne weiteren Einfluß auf andere Dinge, auch und gerade für z.B. Gewerbetreibende

Der einfachste und sicherste Weg auch bei evtl. Beschwerden neidischer oder anderweitig anti eingestellter Nachbarn ist über den "27er". Wirklich kein Problem.

Nur mal zur Überlegung: Was passiert, wenn eines Tages eine unbegründete Azeige wegen irgendeines Deliktes erfolgt ist und die StA eine Hausdurchsuchung (passiert auch bei Ladendiebstahl) anordnet? Dann findet der Bürger in Uniform einen installierten Schießstand. Er hat meist nicht (und muß auch nicht, ist ja kein SSV) die entsprechenden Kenntnisse. Anruf bei der Behörde: "Ne.. Schießstand is da keiner genehmigt - hm die sowas? Gibt`s doch net! Das geht so aber net".

Folge ist Anzeige wg. Verstoß WaffG mit entsprechenden Ermittlungen. Hier in Hessen wird bereits bei Erstattung der Anzeige (!) und ohne dass Ermitlungsergebnisse vorliegen, die Zuverlässigkeit vom RP in Abrede gestellt. NAch eigener Aussage der/des/die SB/in/Innen ist die "Tatsache die die Annahme rechtfertigt" sogar unabhängig vom tatsächlichen Ausgang des Ermittlungsverfahrens.

Oder der Friedensforschgrabendwissende Nachbar erstattet Anzeige wegen "Schießen" im bebauten Gebiet.

Bemüht eure Phantasie - und legt (zumindest in einigen Ländern) noch ein Pfund drauf. Dass die Waffen erstmal weg sind -klar. Dann noch das Stichwort Zufallsfunde. Wer dann immer noch meint, den geringen Aufwand brauche man aus Prinzip nicht zu stemmen - hat z.T formal recht.

Aber in jedem Fall würde ich die Behörde vorher (mit schriftlicher Protokollierung Datum/Name/Ansage) kontaktieren - wie die Auskunft hier lautet, weiß ich bereits.

Es geht hier auch nicht darum den einzigen Weg zu beschreiben, sondern vielleicht den besten/klügsten/ für den Interessenten. Auch da kann der SSV helfen. Er weiß, wie solche Dinge vor Ort gehandhabt werden.

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Klar, SSV wollen auch leben. Entsprechend faellt deren Meinung aus :-D

Man kans auch so sagen: Ein Keller oder ein Flur, in dem man nach §12(4) schiesst, wird deswegen noch lange nicht zum Schiesstand nach §27. Selbst dann nicht, wenn man dort hin und wieder nen Kugelfang aufhaengt.

Wer etwas nicht verbotenes (Aufhaengen von Kugelfaengen in seinem Haus) oder gar etwas explizit erlaubtes (Schiessen mit "F"-Waffen auf befr. Grund...) tut, kann deswegen nicht verknackt werden. Notfalls kriegt halt der Anwalt Arbeit.

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Klar, SSV wollen auch leben. Entsprechend faellt deren Meinung aus :-D

Man kans auch so sagen: Ein Keller oder ein Flur, in dem man nach §12(4) schiesst, wird deswegen noch lange nicht zum Schiesstand nach §27. Selbst dann nicht, wenn man dort hin und wieder nen Kugelfang aufhaengt.

Wer etwas nicht verbotenes (Aufhaengen von Kugelfaengen in seinem Haus) oder gar etwas explizit erlaubtes (Schiessen mit "F"-Waffen auf befr. Grund...) tut, kann deswegen nicht verknackt werden. Notfalls kriegt halt der Anwalt Arbeit.

Richtig! Vollkommen klar. Aber es ging eingangs darum, dass jemand auf seinem Grundstück einen Luftkus installieren wollte. Weil er eben mal die Gelegenheit hat und wohl nicht immer wieder neu aufbauen möchte.

Und nicht vergessen was passiert, wenn wirklich mal einer Putz bei einer Behörde macht. Die Probleme haben zur Zeit einige Leute am Backen. Das dauert lange - und der Genehmigungsbiene fällt immer mehr ein, wie sie noch einen draufsetzen kann.

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Es ist nicht alles kompliziert, es wird nur manchmal von einigen dazu erklärt. Und wenn ich 25 m hätte, auch kein Problem, aber andere Auflagen, etwas aufwändiger und teurer. Aber machbar. Je nach dem was ich schießen will. Das einzig limitierende wird im bebauten Gebiet neben den baulichen Voraussetzungen die durch die Schießstandrichtlinien und die landesspezifischen Vausregelungen vorgegeben sind, die Beachtung des BImschG sein. Da nuß dann jeder selbst wissen, ob sich dieser Aufwand für ihn lohnt. Habe schon GK-Stände in Untergeschossen von Häusern abgenommen, die gleichzeitig als Fitneßbereich genutzt werden konnten.

Was kostet den so (grobe Marke) der QM Schiessstand LG/KK/GK zusätzlich zum gebauten Raum? Der letzte Satz hat mich etwas elektrisiert! Wär einfach zu geil, hab nen großen Keller :eclipsee_gold_cup:

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