Zum Inhalt springen
IGNORED

Kurzwaffen für den Fangschuss-Kontingente


Kirrmeister

Empfohlene Beiträge

Hallo,

folgender Sachverhalt. Ich besitze als Jäger eine geeignete Kurzwaffe für den Fangschuss. Ferner besitzer ich als VL-Sportschütze einen VL-Revolver mit offenem Rahmen und einen Voreintrag für VL-Revolver mit geschlossenem Rahmen. Nun habe ich eine 2. Fangschusswaffe beantragt im Kal. 357. Die Behörde lehnt dies mit der Begründung ab, dass ich schon 3 Kurzwaffen hätte. D.h. es werden auch die als Sportwaffen beantragten Waffen mitgerechnet unabhängig von deren Eignung für Fangschuss und Jagdschutz und unabhängig von der Zweckbindung des Bedürfnisses. Diese Zweckbindung schreibt ja vor, dass die Waffen nur für den vom Bedürfnis umfassten Zweck verwendet werden dürfen, ergo kann eine Sportwaff enicht zum Fangschuss verwendet werden. Ein VL-Revolver in .44 bringt zwar die vom BJG geforderte E0 von 200 J, jedoch ist er für den Jagdschutz überhaupt nicht geeignet, da Single Action und Gefahr des Verlustes der Zündhütchen beim führen, was eine schnelle Schussabgabe stark einschränkt.

Nun war die Verhandlung vor dem VG. Hier wurde ein "Kompromiss" vorgeschlagen: Ich hätte angeblich in der falschen Reihenfolge erwoben, deswegen solle ich die VL-Waffen abgeben, den .357 beantragen und danach könnte ich dann die VL-REvolver wieder beantragen. All das sei auch so zu genehmigen vom LRA(?????). Es entstehen somit nur Kosten, und außerdem käme mir dann das Erwerbsstreckungsgebot in die Quere.

Kirrmeister

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nun war die Verhandlung vor dem VG. Hier wurde ein "Kompromiss" vorgeschlagen: Ich hätte angeblich in der falschen Reihenfolge erwoben, deswegen solle ich die VL-Waffen abgeben, den .357 beantragen und danach könnte ich dann die VL-REvolver wieder beantragen. All das sei auch so zu genehmigen vom LRA(?????). Es entstehen somit nur Kosten, und außerdem käme mir dann das Erwerbsstreckungsgebot in die Quere.

Äh, Du weißt schon, daß Du die VL-Revolver auf die Neue Gelbe umschreiben lassen kannst?

Also Neue Gelbe beantragen, VLs dorthin umschreiben und dann Patronenrevolver kaufen.

Wo ist das Problem?

Rolf

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und das VG hat so entschieden? Mmmhhh, da haben die Herren aber wohl nichts vom Bedürfnis umfassten Zweck gehört.

M.E. ist Jagd nämlich die eine und Sport eine ganz andere Geschichte. Besorg Dir einen versierten Anwalt über das Forum Waffenrecht!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und das VG hat so entschieden? Mmmhhh, da haben die Herren aber wohl nichts vom Bedürfnis umfassten Zweck gehört.

M.E. ist Jagd nämlich die eine und Sport eine ganz andere Geschichte. Besorg Dir einen versierten Anwalt über das Forum Waffenrecht!

Auch das FWR wird nichts daran ändern, daß sich der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck" auf den Inhaber der Erlaubnis bezieht und keinesfalls auf die einzelne Waffe. Waffen haben im Gegensatz zu Menschen nämlich keine Bedürfnisse.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Äh, Du weißt schon, daß Du die VL-Revolver auf die Neue Gelbe umschreiben lassen kannst?

Also Neue Gelbe beantragen, VLs dorthin umschreiben und dann Patronenrevolver kaufen.

Wo ist das Problem?

Rolf

Die VL-Revolver sind auf grüne WBK, da über die SPI beantragt.

Umschreiben bzw. Antrag gelbe WBK nicht oder noch nicht möglich. Das wäre auch der falsche Weg.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die VL-Revolver sind auf grüne WBK, da über die SPI beantragt.

Umschreiben bzw. Antrag gelbe WBK nicht oder noch nicht möglich. Das wäre auch der falsche Weg.

Meines Wissens kann man als Jäger auch mehr als 2 KW erwerben, man muss es nur entsprechend bergründen können, evtl. von irgendeinem Verband, etc. bescheinigen lassen. Das dürfte in Deinem Fall ja kein Problem sein, da es sich recht leicht für die Behördenbertreter nachvollziehbar begründen lässt, warum Vorderladerrevolver zum Mitführen im Jagdbetrieb recht wenig geeignet sind, oder?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

auch ich hatte vor knapp 10 Jahren das Problem, dass ein Perkussionsrevolver aus Altbesitz (vor 1976) auf das Kontingent angerechnet wurde.

Mein Einspruch wurde damals von der Bezirksregierung kostenpflichtig abgewiesen. Ich habe das Teil daraufhin (zum Schrottpreis) veräußert.

Heute würde ich der Behörde gegenüber mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Entwurf der WaffVwV (Bundesratdrucksache Drucksache 81/06 (Beschluss)) argumentieren. Dort steht unter Punkt 46:

46. Zu Abschnitt 1 Nr. 13.2 Abs. 2 Satz ... - neu -

In Abschnitt 1 ist Nr. 13.2 Abs. 2 folgender Satz anzufügen:

"Das Glaubhaftmachen eines Bedürfnisses für eine dritte bzw. weitere Kurz-waffe im Sinne des Satzes 3 beinhaltet grundsätzlich auch die Frage der jagdli-chen Geeignetheit und Verwendbarkeit der vorhandenen Kurzwaffen; in diesem Zusammenhang sind allerdings auch die unter Nummer 45.3 aufgezeigten Grundsätze (z.B. nur vorübergehender Wegfall des Bedürfnisses angesichts wechselnder jagdlicher Erfordernisse und Jagdgelegenheiten, Altbesitz) heran-zuziehen."

Begründung:

Insbesondere bezogen auf bereits nach dem alten Waffengesetz erworbene Kurzwaffen (Altbesitz, Erbwaffen, andere Bedürfnisgründe) muss seitens der Waffenbehörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ein etwaiger Bestands- bzw. Vertrauensschutz geprüft und berücksichtigt werden; vgl. hierzu auch § 45 Abs. 3 WaffG bzw. Nr. 45.3 WaffVwV.

Ferner würde ich auf die UVV Jagd verweisen.

Hier geht es um die §2

§ 2 Waffen und Munition

(1) Es dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

wobei ich unterstelle, dass ein Perkussionsrevolver die für jagdliche Zwecke notwendige Funktionssicherheit nicht aufweist.

und §3 Satz 3

§ 3 Ausübung der Jagd

(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein.

Es möge mir mal bitte jemand erklären und zeigen, wie ich die Patronenlager eines Perkussionsrevolvers jedesmal wo gefordert entlade.

Viel Erfolg!

Waidmannsheil

Michael

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast God of Hellfire
Es möge mir mal bitte jemand erklären und zeigen, wie ich die Patronenlager eines Perkussionsrevolvers jedesmal wo gefordert entlade.

Viel Erfolg!

Waidmannsheil

Michael

...ist sicher eine Argumentationshilfe, wenn man das mal dem SB oder in der Verhandlung dem Richter demonstriert.

Natürlich mit einem ungefährlichen Ersatzstoff.

Der Staatsdiener, der es dann nicht schnallt hat auf dem Posten nichts verloren und sollte mit Pensionsentzug und sofortiger Entlassung aus dem Amt bestraft werden.

Gruß

GOH

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ferner besitzer ich als VL-Sportschütze einen VL-Revolver mit offenem Rahmen und einen Voreintrag für VL-Revolver mit geschlossenem Rahmen.

Dank ich an Deutschland in der Nacht...in Amerika sind die meisten dieser Dinger rechtlich gesehen gar keine Feuerwaffen (im Bundesrecht jedenfalls...in ein paar völlig sozialistischen Städten und Staaten sieht es wieder anders aus). Das Ansinnen, Du solltest die Dinger als Fangschußwaffen verwenden ist dann schon schwer im Bereich des Komischen. Warum denn nicht gleich eine Radschloßpistole mit Trompetenlauf?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@ Kirrmeister

Mach es doch einfach so wie der Kompromiss lautet und gut is! Dein SB weiß doch jetzt, worum es geht! Sprich mit Ihm wegen der 2/6 Regelung und er wird Dir bestimmt entgegen kommen, zumal Du diese Waffen bereits besitzt! Bitte nicht immer mit dem Kopf durch die Wand, sondern auch mal diplomatisch sein! Immerhin besitzt Du schon eine Fangschusswaffe!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo zusammen,

bitte bedenkt bei Euren Vorschlägen bzgl. "Parken" bei einem Büchsenmacher, dass die Behörde für jeden dieser Vorgänge die Hand aufhält.

Ich habe das gerade hinter mir: Austragender alten Waffe, Erwerbserlaubnis samt Munerwerb und Eintragen der Neuen kostet 92,02 € zzgl. Fahrtkosten und ggf. Urlaub.

Gruß

Michael

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo zusammen,

bitte bedenkt bei Euren Vorschlägen bzgl. "Parken" bei einem Büchsenmacher, dass die Behörde für jeden dieser Vorgänge die Hand aufhält.

Ich habe das gerade hinter mir: Austragender alten Waffe, Erwerbserlaubnis samt Munerwerb und Eintragen der Neuen kostet 92,02 € zzgl. Fahrtkosten und ggf. Urlaub.

Gruß

Michael

Ich stimme Dir voll zu. Ich werde diesen Kompromiss vermutlich nicht annehmen und in die nächste Instanz gehen, da dass Recht auf meiner Seite ist. Dieser Kompromiss ist nämlich ein fauler. Nur soviel, zwischen dem SB und mir steht es 0:2 für mich!!!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Naja,

wer sich als "Eimbeckhäuser" noch als "Weserbergland" zu erkennen gibt,

muß doch irgend eine Strafe haben. ;):rolleyes::angry2:

*LOL*

Na gut, etwas randständig ist das schon.

Aber auch Du wirst doch zugeben, das der Landkreis Hameln-Pyrmont zum Weserbergland gehört. Oder?

Wo kommst Du denn her?

Gruß

Michael

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich stimme Dir voll zu. Ich werde diesen Kompromiss vermutlich nicht annehmen und in die nächste Instanz gehen, da dass Recht auf meiner Seite ist. Dieser Kompromiss ist nämlich ein fauler. Nur soviel, zwischen dem SB und mir steht es 0:2 für mich!!!

Schön, daß sich jemand wehrt!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.