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IGNORED

polizist schiesst auf offenbar verwirrten mann


Shootist

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Hmm ...

"Der Verwirrte wollte schließlich mit hoch über dem Kopf erhobenem Messer auf den Kollegen einstechen, woraufhin dieser seine Waffe ziehen musste und den Angreifer in den Bauch schoss", berichtete Oberst Robert Klug von der Kriminaldirektion 1

Ich würde den Beamten zu einer Nachschulung in Sachen schießen schicken ....

so tief schießt man nicht

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Wenn einer mit einem Messer entschlossen auf mich losgeht, ist mir völlig egal, in welcher Konstitution sich der befindet. Es geht um mein Fell, das dadurch nicht weniger durchlöchert ist, nur weil der arme verwirrte Angreifer das ja eigentlich gar nicht sooo wollte ...

Und ein Bauchschuß stoppt nicht zuverlässig. Wieso sollte ich für jemand, der mich töten will (und Messerangriff ist immer höchste Lebensgefahr), auch nur das geringste Risiko eingehen ?

Gruß

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Wenn einer mit einem Messer entschlossen auf mich losgeht, ist mir völlig egal, in welcher Konstitution sich der befindet. Es geht um mein Fell, das dadurch nicht weniger durchlöchert ist, nur weil der arme verwirrte Angreifer das ja eigentlich gar nicht sooo wollte ...

Und ein Bauchschuß stoppt nicht zuverlässig. Wieso sollte ich für jemand, der mich töten will (und Messerangriff ist immer höchste Lebensgefahr), auch nur das geringste Risiko eingehen ?

Gruß

Sniper, es verlangt keiner von dir, dass du dein Fell zu Markte trägst.

Aber...

der Gesetzgeber in D (der in A siehst m.W. ähnlich, bitte korigiere mich, falls es anders sein sollte) gesteht das volle Notwehrrecht (Stichwort: Trutzwehr) nur dann zu, wenn der widerrechtliche Angreifer die Tragweite seines eigenen Handelns überblicken kann, denn der hat es nicht anders verdient. Bei Kinder und geistig Eingeschränkten ist das nicht Fall, so dass der Angegriffener nur Schutzwehr üben darf. Mitteralterlich gesprochen: der Schwertangriff abblocken, aber selber nicht auf den Angreifer einschlagen.Sollte aber das nicht funktionieren, greift wieder die Trutzwehr wieder mit Maßgabe des mildesten Mittels.

Wer sich in Rausch versetzt, um so umgehemmter hinlangen zu können oder unter den Schutzmantel der Notwehr meint Raufhändel anfangen zu dürfen, wird nicht privilegiert und bekommt das bei der Strafzumessung im folgenden Prozess um die Luscherl gehauen...

Wichtig: Faktisch gilt diese Einschränkung der Notwehr nur, wenn der Angegriffene den Umstand in der konkreten Situation erkennen konnte...

Praktisch ändert sich nicht viel: Versuchen, der Konfrontation aus den Weg zu gehen, zu deeskalieren, wenn das nicht fruchtet, Waffe ziehen, Warnschuss, versuchte Beinschuss, gezielte Schüsse auf Rumpf und Kopf.

Der Polizeibeamte ist ähnlich vorgegangen (Pfefferspray als nichtletales, milderes Mittel), aus deutscher Sicht hat er korrekt gehandelt...

Recht geb ich dir, wenn der Beamte nicht auf die Beine, sondern auf die Brust schiessen wollte. Dann wäre etwas Training sicher net verkehrt...

H.

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Servus,

der Schuß auf die Beine (und ich rede hier wirklich von den Oberschenkeln) wird hier nicht propagiert ! Zu recht nicht !

Das wär so wie "ein bissl schwanger". JEDER Schußwaffengebrauch muß massiv begründet sein (was in dem Fall kein Problem darstellt). Schußwaffengebrauch "light" gibt's nicht.

Ich habe auch nie die Rechtmäßigkeit des Handelns des Beamten angezweifelt. Doch eins ist sicher: der Bauch als Ziel steht in keiner Ausbildungsrichtlinie, jedenfalls nicht hier.

Ich geb Dir selbstverständlich völlig recht, daß zuerst mildere Mittel anzuwenden sind (für Polizisten ! Zivilpersonen müssen das keineswegs), wenn möglich. Wie Du selber sagst, haben die aber fehlgeschlagen (kommt gar nicht so selten vor, daß der Pfefferspray ned wirkt, selbst bei Volltreffern). Und dann ist aber die K***e am Dampfen.

Es kann einem Beamten dann nicht zuzumuten sein, die Verfassung des Angreifers abzuschätzen und bei evtl. erkanntem Vorliegen irgendeiner Störung ein erhöhtes Risiko einzugehen. Wenn er (der Beamte) kann, wird er immer das mildeste Mittel wählen, egal, wie der Zustand des Gegenüber ist. Andernfalls - wenn ich Dein Posting jetzt boshafterweise zu Ende denken würde - würde er bei einem ganz klar voll zurechnungsfähigen Angreifer präziser, d.h. letaler schießen dürfen als bei einem Irren - auch wenn die Gefahr für ihn dieselbe ist. Das kann nicht sein.

Ob es der Angreifer "verdient" oder nicht steht gar nicht zur Diskussion. Das zu beurteilen steht einem Angegriffenen nicht zu, wenn es auch manchmal emotional verständlich wäre. Er darf einem Angreifer nicht "geben, was er verdient", sondern nur "geben, was geeignet ist, um einen Angriff zuverlässig abzuwehren".

Gruß

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Aber...

der Gesetzgeber in D (der in A siehst m.W. ähnlich, bitte korigiere mich, falls es anders sein sollte) gesteht das volle Notwehrrecht (Stichwort: Trutzwehr) nur dann zu, wenn der widerrechtliche Angreifer die Tragweite seines eigenen Handelns überblicken kann, denn der hat es nicht anders verdient.

Schon richtig, allerdings vergisst Du etwas Wesentliches: Wenn ein Nichtzurechnungsfähiger Dein Leben brdroht, ein nicht Geschäftsfähiger, ein Kind, ein Hund, etc., dann handelt es sich zwar nicht um keine Notwehrsituation nach der gestzlichen Definition, dafür aber um einen Fall von sogenanntem "Rechtfertigenden Notstand" oder zumindest "Entschuldigendem Notstand". In beiden Fällen darf eine notwendige Abwehrhandlung nicht bestraft werden.

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der Gesetzgeber in D (der in A siehst m.W. ähnlich, bitte korigiere mich, falls es anders sein sollte) gesteht das volle Notwehrrecht (Stichwort: Trutzwehr) nur dann zu, wenn der widerrechtliche Angreifer die Tragweite seines eigenen Handelns überblicken kann, denn der hat es nicht anders verdient.

Woher folgerst Du das? §32 weiß auf jeden Fall nichts davon. Oder kann ein Verwirrter keine rechtswidrige Tat begehen? Er ist dann nur nicht schuldfähig, oder sehe ich das falsch?

Wäre ja auch paradox. Denn was hat Notwehr damit zu tun, was der andere "verdient" hat? Das haben andere (Gerichte) zu entscheiden. Ich wehre nur den Angriff ab und bestrafe ja nicht den Angreifer für seine Tat.

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Denn was hat Notwehr damit zu tun, was der andere "verdient" hat? Das haben andere (Gerichte) zu entscheiden. Ich wehre nur den Angriff ab und bestrafe ja nicht den Angreifer für seine Tat.

Sach ich doch .... :rolleyes:

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Servus,

der Schuß auf die Beine (und ich rede hier wirklich von den Oberschenkeln) wird hier nicht propagiert ! Zu recht nicht !

Das wär so wie "ein bissl schwanger". JEDER Schußwaffengebrauch muß massiv begründet sein (was in dem Fall kein Problem darstellt). Schußwaffengebrauch "light" gibt's nicht.

Ich habe auch nie die Rechtmäßigkeit des Handelns des Beamten angezweifelt. Doch eins ist sicher: der Bauch als Ziel steht in keiner Ausbildungsrichtlinie, jedenfalls nicht hier.

Ich geb Dir selbstverständlich völlig recht, daß zuerst mildere Mittel anzuwenden sind (für Polizisten ! Zivilpersonen müssen das keineswegs), wenn möglich. Wie Du selber sagst, haben die aber fehlgeschlagen (kommt gar nicht so selten vor, daß der Pfefferspray ned wirkt, selbst bei Volltreffern). Und dann ist aber die K***e am Dampfen.

Es kann einem Beamten dann nicht zuzumuten sein, die Verfassung des Angreifers abzuschätzen und bei evtl. erkanntem Vorliegen irgendeiner Störung ein erhöhtes Risiko einzugehen. Wenn er (der Beamte) kann, wird er immer das mildeste Mittel wählen, egal, wie der Zustand des Gegenüber ist. Andernfalls - wenn ich Dein Posting jetzt boshafterweise zu Ende denken würde - würde er bei einem ganz klar voll zurechnungsfähigen Angreifer präziser, d.h. letaler schießen dürfen als bei einem Irren - auch wenn die Gefahr für ihn dieselbe ist. Das kann nicht sein.

Ob es der Angreifer "verdient" oder nicht steht gar nicht zur Diskussion. Das zu beurteilen steht einem Angegriffenen nicht zu, wenn es auch manchmal emotional verständlich wäre. Er darf einem Angreifer nicht "geben, was er verdient", sondern nur "geben, was geeignet ist, um einen Angriff zuverlässig abzuwehren".

Gruß

Es gibt noch einen anderen Punkt. Weder ein Bauschuss noch ein Oberschenkelschuss ist viel weniger letal als ein Thoraxschuss. Insofern hat man die Potenzielle Tödlichkeit der Verteidigung nicht herabgesetzt, aber ganz sicher deren potentiellen Wirkung betreffend der Abwehr des Angriffes.

Joker

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