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IGNORED

BRAUCHE DRINGEND HILFE ! Verstoss gegen Waff G nach § 52 2 c ! POLIZEIVORLADUNG ! ?


Lugerxxx

Empfohlene Beiträge

Da ich schon seit längerer Zeit eine Sammlung mit ausschliesslich freien Waffen auflöse und ungefähr schon

über 250 Bewertungen im Auktionshaus habe , ist mir ein unangenehmer Brief in Haus gekommen ;

Verstoss gegen das Waff G nach § 52 2 c - erlaubnisfreie Waffen !!! ??????( So formuliert !) Ich soll also mit Wafen gehandelt haben wobei sich

dieser Paragraph aber auf scharfe Waffen bezieht !!!! ?????

Ausserdem sind alle Waffen aus dem Privateigentum und FREI ab 18 !!!!

Sammle schon seit 10 Jahren nur freie Waffen und dann so was !!! ???

Bitte um gute Vorschläge am Besten von Waffenrechts- Experten da ich schlaflose Nächte habe !!!!

Ein Ermittllungsverfahren läuft also schon !

Was sollte ich konkret unternehmen !!! ????

Hat dieser Vorwurf so überhaupt Standfestigkeit ??

BITTE UM HILFE !

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Scheint so, als ob Du das erste mal eine Vorladung bekommen hast?

Also:

Du kannst hingehen, mußt aber nicht.

Klüger wäre es hinzugehen. Weil:

Da kannst dabei vom PVB das Aktenzeichen erfragen unter dem der Vorgang bei der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt wird. Ein Anwalt Deines Vertrauens kann daraufhin die Akte anfordern, nachsehen, was Dir eigentlich vorgeworfen wird und eine Stellungnahme abgeben, bzw. Du gibst sie ab.

Bei der Gelegenheit teilst Du dem netten PVB mit, daß Du ihm gegenüber keine Angaben zur Sache machst. Er wird das erleichtert zur Kenntnis nehmen. Brauch er nämlich kein Protokoll zu schreiben.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit stellt die StA das Ermittlungsverfahren daraufhin ein.

Und Dein Anwalt wird Dir eine Kostennote über 500 € zusenden - für eine Akte hin- und herschicken.

Vermutlich bist Du Opfer des in D weit verbreiteten Denunziantentums geworden.

edit:

Die Folge, wenn Du nicht zur Vorladung gehst:

Die Staatsanwaltschaft ermittelt weiter und prüft, ob öffentliches Interesse vorliegt und bla bla bla. Wenn ja, wird der Vorgang zur Anklage gebracht und Du bekoomst eine Einladung zum Gerichtstermin. Den mußt Du dann wahrnehmen. Dabei hast Du dann Möglichkeit Dich zu äußern (als Angeklagter darfst Du dabei sogar lügen) und die Sache aufzuklären. Der Richter wird dann entweder einstellen, freisprechen oder verurteilen. Was aber unwahrscheinlich ist, so wie Du es dargestellt hast.

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Die Frage wird sicherlich sein, wo die Grenze zwischem privatem und gewerblichen Handel gezogen werden soll. IMHO geht es um Häufigkeit und Volumen des Handels. Nimmt das gewisse Maße an, wird das gewerblich. Bei der Masse von 250 Waffen geht man da offensichtlich von aus. Das ist ja eine Menge, die noch nicht mal ein normaler Waffenhändler auf Lager haben dürfte.

Wenn es seine eigene Sammlung ist, dann darf er verkaufen soviel er will.

Das denke ich nicht. Wäre es eine Topflappensammluing, dann uneingeschränktes ja. Hier geht es um Waffen für die der gewerbliche Handel eine Waffenhandelsnlizenz neben dem Gewerbeschein benötigt.

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Die Frage wird sicherlich sein, wo die Grenze zwischem privatem und gewerblichen Handel gezogen werden soll. IMHO geht es um Häufigkeit und Volumen des Handels. Nimmt das gewisse Maße an, wird das gewerblich. Bei der Masse von 250 Waffen geht man da offensichtlich von aus. Das ist ja eine Menge, die noch nicht mal ein normaler Waffenhändler auf Lager haben dürfte.

Das denke ich nicht. Wäre es eine Topflappensammluing, dann uneingeschränktes ja. Hier geht es um Waffen für die der gewerbliche Handel eine Waffenhandelsnlizenz neben dem Gewerbeschein benötigt.

Exakt darum dürfte es wohl gehen. Die Aktivität des Verkäufers und die Anzahl der Bewertungen begründet den Verdacht des gewerblichen Waffenhandels.

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Vielleicht gibt es hier noch anderen Rat. Poste Dein Problem doch mal hier rein:

http://www.juraforum.de/forum/

(weiter unten unter Waffenrecht. Anonymisierung beachten)

Oh ich sehe gerade - es ist von 250 Bewertungen die Rede. Woll'n mal hoffen, dass diese nicht ausschließlich vom Kauf und Verkauf SSW sind. Jedenfalls soll das nun nicht auf eine Sammlung von 250 Waffen schließen lassen.

Aber Du musst ja genau dieses geahnt haben, denn am 30.03. schriebst Du dieses hier im Forum:

"Bitte um eure Erfahrungen mit Egun Verkäufen ? ! Möchte ungefähr 50 Kurzwaffen (freie Waffen ab 18 , Sammlungsauflösung !)

in Egun demnächst versteigern und befürchte, dass da evtl . etwas kommen könnte bezüglig Waffenverkauf ohne Lizenz oder ähnliches ...?

Habe keine Lust auf Behördenbriefe !

Ist ews rechtlich unbedenklich ?

Oder übertreibe ich mit diesen Muttmassungen ??

Kann ich das so machen ?

Danke für vernünftige Ratschläge !

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Besser jetzt 500 Euro fuer nen Anwalt (wenns so teuer kommt), als spaeter ne Vorstrafe wegen unerlaubtem Waffenhandel, weil man sich verplappert hat oder sonstwie reingewuergt wird. Aber nimm nen Anwalt, der sich damit auskennt. Anruf beim FWR, oder auf www.elfev.de unter "Anwaltsliste" nachsehen, oder die Anwaltskammer fragen. Nicht den erstbesten Wald und Wiesenanwalt nehmen, der damit noch nie zu tun hatte.

Das ist der einzig sinnvolle Rat, den ich Dir geben kann. Und vergiss bloss den Dummseich im Juraforum, wo jeder Erstsemester meint, sich als Rechtsexperte aufzublasen und den groessten Duennsinn erzaehlt.

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Ich vermute einfach das die Ankläger das alles falsch gelesen haben was in deinem Angebot steht. Wenn man mal genau nachliest, dann steht da nämlich unter §52 2c , dort bezogen auf §2 Abs.2 Anlage 2, Unterabschnitt 1, Satz 1 nur etwas von erlaubnispflichtigen Waffen. Und da deine Anklage nicht gegen den Verdacht des Handelns geht, sondern wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetzt kannst Du bei einem persönlichen Gespräch wahrscheinlich alles ganz schnell aufklären. Vermutlich wurde der Satz "Verkauf meiner Sammlung erlaubnisfreien Waffen" übersehen.

Gruß

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Wie lange kann man warten? Aber ohne Anwalt würde ich auch nicht lange bleiben. Dafür ist der Vorwurf zu brisant.

Nachtrag von mir: Im anderen Fred hat ein anderer geschrieben, dass gewerbliches Handeln eine Gewinnabsicht voraussetzt. Wenn man mal den Link unten nachließt, könnte das vielleicht tatsächlich ein Königsweg sein. Ist nur so ein Gedanke, den man ja mal einen Anwalt fragen könnte.

http://www.schwaben.ihk.de/index2.php?quel...kte/PP45045.php

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...Vermutlich wurde der Satz "Verkauf meiner Sammlung erlaubnisfreien Waffen" übersehen...

So ähnlich kommt's mir auch vor.

Zwischen dem An- und Verkauf in Gewinnerzielungsabsicht und dem Veräußern einer (An-)Sammlung gibt es bestimmt einen Unterschied. Klarheit kann womöglich nur ein Jurist schaffen.

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Wie gesagt, hier geht es ja eindeutig um einen "Verstoß gegen das Waffengesetzt" und nicht um das Handeln. Handeln wäre dann eher was für das Finanzamt.

Anwalt einschalten und aufklären.

Falsch - unerlaubter Handel mit Schusswaffen ist ein Verstoß gegen das WaffG. Der gewerbliche Handel mit Schusswaffen - auch Munition, Luftdruck, Softair (außer 0,08 j.) und SSW ist genehmigungspflichtig. Dieses Ding heißt Waffenhandelnslizenz.

Vom Finanzamt ist hier noch gar nicht Rede. Das könnte noch zusätzlich kommen (Steuer), wie auch das Gewerbeaufsichtsamt (Handel ohne Gewerbeschein). Alles hängt im großen Rahmen davon ab, ob sein Tun gewerblich war oder nicht. Der Gewerbeschein hat nichts mit der extra benötigten Waffenhandelsnlizenz zu tun. Ein Gastwirt braucht auch mehrere Genehmigungen bis zum Gesundheistatest mit vorangeganner Schulung zusätzlich zur Schankerlaubnis. Ob die Schakerlaubnis den Gewerbeschein gleichsteht oder er Freiberuflich arbeiten könnte, weiß ich nicht. Das kommt vielleicht auch noch dazu.

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Falsch - unerlaubter Handel mit Schusswaffen ist ein Verstoß gegen das WaffG. Der gewerbliche Handel mit Schusswaffen - auch Munition, Luftdruck, Softair (außer 0,08 j.) und SSW ist genehmigungspflichtig. Dieses Ding heißt Waffenhandelnslizenz.

Ja, da gebe ich dir ja auch recht, hab mich vielleicht nur falsch ausgedrückt. Ich wollte hier ja nur darauf hinweisen, das sich das hier ja auf die Erweiterung "§2 Abs.2 Anlage 2, Unterabschnitt 1, Satz 1", nämlich auf erlaubnispflichtige Waffen bezieht, ausgehend vom §52 2c, da man vermutlich von erlaubnispflichtigen Waffen ausgegangen ist.

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Frage: Hast Du Geld? -> Nimm einen Anwalt, der wird Dir sagen wie es weiter geht.

Du hast kein Geld? Ganz schlecht.

Eigentlich macht es durchaus Sinn, sich in solch einer Sache zum Sachverhalt zu äußern,

allerdings reicht 1x verplappern aus und Du sitzt im Misthaufen und zur Sache sollte man sich

grundsätzlich ERST NACH AKTENEINSICHT äußern.

Meine Empfehlung:

Versuche schon einmal Belege zu sammeln, wo Du die Waffen her hast.

Normal im Einzelhandel gekauf? Schon nicht schlecht. Wäre ein gutes Indiz für eine Privatsammlung.

Gebraucht An- und verkauf? Schon schlechter, weil hier wirklich Gewinn erzielt werden könnte.

Kommt es zur Gerichtsverhandlung und Du hast kein Geld für einen Anwalt, lass Dir nach Möglichkeit

einen Pflichtverteidiger wegen "Schwierigkeit der Rechtsmaterie" beiordnen, weil Du dich

im Waffenrecht nicht auskennst. Das Waffenrecht ist kompliziert.

Gruß,

frogger

PS

Letztlich gingen alle mir bekannten Geschichten "gewerbsmäßiger Waffenhandel" wies Hornberger Schießen aus,

allerdings kann das trotzdem schon den einen oder anderen 500er kosten...

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Bitte um gute Vorschläge am Besten von Waffenrechts- Experten da ich schlaflose Nächte habe !!!!

BITTE UM HILFE !

Hmmm, er postet hier überaus wichtige Sachen rein und schaut danach nicht nach den Reaktionen. :confused:

(Posting 20:54 - zuletzt gesehen 20:54)

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...... Ein Gastwirt braucht auch mehrere Genehmigungen bis zum Gesundheistatest mit vorangeganner Schulung zusätzlich zur Schankerlaubnis. ....

Ich hoffe, Deine restlichen Informationen sind etwas fundierter bzw. auf neuerem Stand als das GesundheitsatTest; gibt es ja erst seit 6 Jahren nicht mehr!!!

"Wer (...) sonst beruflich mit offenen Lebensmitteln zu tun hatte, mußte sich bislang vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt ein “Gesundheitszeugnis” besorgen. Hierbei wurde unter anderem untersucht, ob im Stuhl Krankheitserreger vorhanden waren oder ob eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose bestand.

Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2001 durch das neue Infektionsschutzgesetz aufgehoben worden. Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben müssen sich jetzt vor erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit im Gesundheitsamt “belehren” lassen. Außerdem müssen sämtliche Arbeitgeber im Lebensmittelbereich die Hygienekenntnisse ihrer Beschäftigen vor der Einstellung und danach in mindestens jährlichen Abständen auffrischen. Diese “Wiederholungsbelehrungen” müssen schriftlich dokumentiert und der Lebensmittelaufsicht bei Kontrollen vorgelegt werden.

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Ich hoffe, Deine restlichen Informationen sind etwas fundierter bzw. auf neuerem Stand als das GesundheitsatTest; gibt es ja erst seit 6 Jahren nicht mehr!!!

Danke zur Aufklärung. Das ist in diesem Fall nicht relevant. Mir ging es nur deutlich zu machen, dass eine einzelene Genehmigung für irgendwas nicht unbedingt ausreicht.

Wollen wir mal hoffen, dass die Sache für Lugerxxx gut beendet wird.

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Danke zur Aufklärung. Das ist in diesem Fall nicht relevant. Mir ging es nur deutlich zu machen, dass eine einzelene Genehmigung für irgendwas nicht unbedingt ausreicht.

Wollen wir mal hoffen, dass die Sache für Lugerxxx gut beendet wird.

Aufgrund der egun und ebay Verknüpfungen bei diversen staatlichen Kontrollstellen wird es darum gehen, einen Zusammenhang aus Kauf und Verkauf herzustellen. Wer (kurzfristig) auch freie Waffen einkauft um sie danach wieder mit Gewinn zu verkaufen, dem wird sehr einfach ein gewerbliches Handeln zu unterstellen sein....und dafür müsste dann schon eine Waffenhandelsgenehmigung (sogenannte kleine WHE) vorliegen. Liegt sie nicht vor, und Gewerblichkeit unterstellt, ist das ein Verstoss gegen das WaffG. Unter dem Deckmantel der Sammlungsauflösung wird sehr viel verkauft (das ist im Moment keine Unterstellung, das der Erstposter so gehandelt hat)....und die Ämtles ziehen heute Ihre Hosen schon lange nicht mehr mit der Beißzange an, sondern vergleichen sehr wohl das Käufer-und Verkäuferverhalten in Inet-Foren.

Dafür gibts explizite Programme (sowohl für fiskalische Gründe, als auch für Verstösse gegen andere Gesetze (hier WaffG) )

GF

Muni

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Aufgrund der egun und ebay Verknüpfungen bei diversen staatlichen Kontrollstellen wird es darum gehen, einen Zusammenhang aus Kauf und Verkauf herzustellen. Wer (kurzfristig) auch freie Waffen einkauft um sie danach wieder mit Gewinn zu verkaufen, dem wird sehr einfach ein gewerbliches Handeln zu unterstellen sein....und dafür müsste dann schon eine Waffenhandelsgenehmigung (sogenannte kleine WHE) vorliegen. Liegt sie nicht vor, und Gewerblichkeit unterstellt, ist das ein Verstoss gegen das WaffG. Unter dem Deckmantel der Sammlungsauflösung wird sehr viel verkauft (das ist im Moment keine Unterstellung, das der Erstposter so gehandelt hat)....und die Ämtles ziehen heute Ihre Hosen schon lange nicht mehr mit der Beißzange an, sondern vergleichen sehr wohl das Käufer-und Verkäuferverhalten in Inet-Foren.

Dafür gibts explizite Programme (sowohl für fiskalische Gründe, als auch für Verstösse gegen andere Gesetze (hier WaffG) )

GF

Muni

Hallo !

Aber es ist wirklich nachvollziebar,dass ich NUR verkauft habe !!! Woher sollen die den wissen was ich zu welchen Preisen

gekauft habe und dann auch , wenn die meinen Gewinnbringend verkauft habe !

Abgesehen davon, dass die mit dem Waff G § 52 Abs.2 c herangehen und NICHT mit Gewerbe G usw.

Dieser § jedoch stützt sich auf Schusswaffen, die einer GENEHMIGUNG bedürfen !

Ansonsten müsste dann jeder Sammler freier Waffen eine Lizenz haben um die Waffen wieder zu verkaufen

bzw . seine Sammlung aufzulösen !!! ?? (Und es gibt einige die um die 300 Stück haben ! )

Andere Theorie ist nämlich auch sehr Plausiebel; Jeder, der über 18 ist ,kann ins Geschäft gehen und die

ganze Palette an freien Waffen z.b 50 Stück kaufen ,diese dann z. b 6 Monate zu Hause begutachten oder

was auch immer un dann verkaufen wollen ... ist das ein Verstoss ??????????

Es ist komplizierter als es ist ...

Bitte um weitere konstruktive Ratschläge !

Gruss an Alle !

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Wenn es seine eigene Sammlung ist, dann darf er verkaufen soviel er will. Das hat eigentlich nur das FinAmt zu interessieren (falls wirklich alles ab 18 frei erwerbbar ist, was aber hier keiner prüfen kann).

Heinrich

So ist es. Eine gewerblicher Handel ist es nicht. Lediglich ein Altersnachweis ist bei den Gaswaffen mit PTB-Zeichen einzufordern.

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