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IGNORED

3. KW (.22lfb.) für Bau- und Fallenjagd abgelehnt. Was tun?


Hubertus63

Empfohlene Beiträge

Ich bin Jäger und habe eine Pistole 45 ACP und einen Revolver .357 Mag. die problemlos eingetragen wurden. Nun wollte ich zur Ausübung der Bau- und Fallenjagd eine Pistole Kal. .22 lfb. eintragen lassen und bekam folgende Antwort:

" ... laut meinen Unterlagen sind Sie als Jäger bereits im Besitz von zwei Kurzwaffen, die auf der WBK Nr. .... eingetragen sind. Das Bedürfnis für eine weitere Kurzwaffe ist nicht gegeben, es sei denn Sie wären bereit eine Ihrer bereits vorhandenen großkalibrigen Kurzwaffen zu veräußern.

Bevor ich einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid erlasse, gebe ich Ihnen bis zum ...07 Gelegenheit Ihren Antrag schriftlich zurückzunehmen oder die Überlassung einer der bereits vorhandenen Kurzwaffen anzuzeigen. Sollte diese Rücknahme Ihrerseits nicht erfolgen gehe ich davon aus, daß Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß dieser Bescheid mit einer Verwaltungsgebühr verbunden sein wird...."

Warum kommt mir das so seltsam vor? Ich kann das Problem nicht ganz nachvollziehen. Wie gehe ich am besten weiter vor?

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In meiner Waffenbehörde sitzt ein Stattssekretär, welcher mir auch mündlich mitteilte, dass ich keine 3. KW als Jäger bekomme und gefälligst .22 lfB Fangschussgeber in meinen GK Revolver geben soll. Als ich ein paar Wochen später zur Verwaltungsfachangestellten ( im gleichen Zimmer! ) ging, genehmigte diese mir ohne einen Moment zu zögern meine 3. KW als Jäger...

IMI

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Eigentlich genial, die Vorgehensweise der SBs hierzulande:

unverbindlich anrufen, Bescheid sagen, daß man da abweichende Meinung hat und Gelegenheit geben, vor der Kostenpflichtigen Ablehnung den Antrag zurückzuziehen. Das ist das zweite Mal, daß ich das im Forum lese. Also noch Pech. Beim nächsten Mal gehe ich dann von Methode aus.

FWR ?

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Wenn der SB sich querstellt wird es trotzdem schwierig.

Es düfte nahezu unmöglich sein zu belegen, warum 2 großkalibrige Fangschußwaffen zwingend notwendig sind.

Er muss nicht das Bedürfnis der vorhandenen beiden belegen, sondern lediglich ein Bedürfnis für den Erwerb einer weiteren Waffe ausführen. Das Bedürfnis für eine .22 für die Fallenjagd oder bei zwei kleineren Kalibern auch für eine .44mag für die Sauenjagd ist in Bayern gegeben!

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Und wo ist jetzt das Problem ... ???

Natürlich ist KEIN Bedürfnis für eine dritte Kurzwaffe beim Jäger "einfach so" gegeben und somit hat auch der Antragsteller in diesem Fall noch kein Bedürfnis nachgewiesen.

Natürlich muß der Jäger dann für eine dritte oder weitere Kurzwaffe ein gesondertes Bedürfnis begründen.

Genau das sollte man dann einfach machen - am besten mit einer entsprechenden Darstellung des LJV als "zusätzliche Argumentation", zwingend erforderlich ist das aber nicht und eine Fürsprechung durch den LJV führt auch nicht automatisch zur Anerkennung des Bedürfnisses durch die Waffenrechtsbehörde - für die Bedürfnisargumentation ist alleine der Antragsteller zuständig - er will ja auch etwas ...

Die Waffenrechtsbehörde hat in ihrem Schreiben, bzw. dem Teilzitat das vorliegt, ja auch nix anderes behauptet - aber vielleicht durchaus "unterschlagen", daß man, obwohl kein Grundbedürfnis nach § 13 WaffG für den Jäger mehr vorliegt (dies umfaßt ja ausschließlich zwei Kurzwaffen), man selbstverständlich die Möglichkeit zur Bedürfnisbegründung für weitere Kurzwaffen hat.

Vielleicht wurde dies absichtlich verschwiegen, ich weiß es nicht aber man denkt sich seinen Teil ...

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Ein weiterer Ansatz wäre eine Bedürfnisbescheinigung des LJV über eine .22er zum jagdsportl. Schießen des DJV.

Was dann tatsätsächl. gekauft wird kontrolliert eh keiner und wenn Dir das jagdsportl. Schießen nicht mehr gefällt, kannst Du sie ja zur Fallenjagd nehmen...

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In der WuH gabs mal einen Artikel zu dem Thema. Dort wurde ein Gerichtsurteil zitiert (weiß nicht in welchem Bundesland), nach dem es rechtmäßig ist, den Waffenbesitzer zur Veräußerung der anderen GK Pistole zu zwingen. Nach dieser Argumentation besteht zwar ein Bedürfnis für eine kleinkalibrige Pistole, dieses wäre aber vom Grundbedürfnis gedeckt, falls man auf die zweite Waffe verzichtet. Insofern wäre schon das Bedürfnis an allen, nicht zu den neu zu erwerbenden, Waffen zu prüfen.

Kann mir auch gut vorstellen, dass das haltbar ist. Zwar scheint diese Argumentation nicht unbedingt dem Wortlaut zu entsprechen, dürfte aber wohl der Intention des Gesetzgebers näher kommen. Sinn der Regelung ist ja die Beschränkung der Anzahl an Kurzwaffen für Jäger. Diese sollen ja erst nach Bedürfnis-Überprüfung zu erwerben sein. Für die ersten zwei spart man den Aufwand, danach soll wohl nur in begründeten (Ausnahme-?) Fällen eine weitere Waffe zu erwerben sein. Würde man anders vorgehen, könnte sich ja bald jeder Jäger einfach zwei jagdlich nur sehr begrenzt nutzbare Kurzwaffen zulegen und dann weitere, die jagdlich nutzbar sind.

Das wird aber kaum Sinn der Sache sein: Vielmehr will man den Erwerb der ersten beiden (KK + GK?) Kurzwaffen leicht machen, nicht den Erwerb zweier beliebiger Waffen ermöglichen.

Ob das sinnvoll, ist darüber mögen sich andere streiten. Vollkommen unüberlegt scheint mir dieser Ansatz allerdings nicht. Mit einem großzügigen SB hat man Glück, gegen einen der es eng sieht, sehe ich wenig Aussicht auf Erfolg. Der einzige gangbare Weg ist eine Begründung warum BEIDE vorhandenen Waffen zur Jagd benötigt werden und nun *zusätzlich* die .22er. Ob das klappt?

Trotzdem viel Glück.

Norman

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Er muss nicht das Bedürfnis der vorhandenen beiden belegen, sondern lediglich ein Bedürfnis für den Erwerb einer weiteren Waffe ausführen. Das Bedürfnis für eine .22 für die Fallenjagd oder bei zwei kleineren Kalibern auch für eine .44mag für die Sauenjagd ist in Bayern gegeben!

Das Problem ist hier, dass für zwei Kurzwaffen kein Bedürfnis nachgewiesen werden muss. Der Jagdschein impliziert das Bedürfnis für zwei KW.

Erst wenn man mehr möchte muss man darlegen warum das Bedürfnis nicht mit zwei KW abgedeckt werden kann.

Und somit sind wir wieder an dem Punkt der Waffenauswahl für "Jagdliches Übungschiessen und Wettkampf", "Selbstschutz und Nachsuche" sowie "Fallenjagd".

Die Frage die sich immer ergeben wird ist was mich davon abhält meine Waffen so zu wählen, dass ich alle Bereiche abdecken kann.

Und der Gesetzgeber sieht ja auch vor, dass es mehr sein dürfen.

Nur eben sauber begründet.

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Das hört sich ja fast so an, als ob manche hier der Meinung sind, jeder Jäger könne mit 2 Kurzwaffen auskommen.

Dies ist zwar sicherlich in vielen Fällen zutreffend, aber eben in vielen Fällen benötigt auch der Jäger mehrere Kurzwaffen.

Manche Sportschützen haben auch nur 2 Kurzwaffen, andere wollen mehrere Disziplien schießen.

Ich möchte mal meinen konkreten Fall begünden:

1. KW: .44 Mag.

Da ich sehr oft auf Saujagd bin, des nächtens um Maisfelder patroliere in welchen sich ganze Rotten schmatzende Sauen befinden, habe ich meine .44er Kurzwaffe. Sowohl zum Fangschuss auf Schwarzwild, als auch um mich gegen wehrhafte Sauen verteidigen zu können

2. KW: .357 Mag.

Meine zweite KW ist ein handlicher 3"Revolver.

Bei ca. 54 Stück zu elegenden Stücken Rehwild kannn schon mal ein Fangschuss nötig sein - die Wildbretentwertung hält sich mit der .357 Mag etwas mehr in Grenzen wie mit der .44er.

3. KW: .22lfB

Nach absolvierung meines Fallenlehrganges bekam ich einen 22er Revolver genehmigt.

Wie ich finde, bin ich somit viel "unscheinbarer" ausgestattet, wie wenn ich ihn nicht genehmigt bekommen hätte: Ursprünglich argumentierte mein SB, ich könne ja 22er Einsteckpatronen in meinen 357er Revolver laden. Dies ist aber nicht sinnvoll, da ich dann den schweren 357er und meine 44er mit auf die Jagd nehmen müsste.

In meinem Fall kann ich nun den 357er und den kleinen, handlichen 22er mitnehmen - wie ich finde ist dies weit weniger aufsehenerregend, wie wenn ich mit zwei riesen Kurzwaffen am Gürtel durch den Wald laufe - wie John Wayne!

IMI

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