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IGNORED

Bedürfnisprüfung bei Altbesitz-Vereinsmitgliedern


Pasche

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Hallo Gemeinde,

in unserem Verein kriegen wir über Senioren-Mitglieder oder Erben von schon lange verstorbenen Mitgliedern in letzter Zeit immer häufiger mit, dass sie von der zuständigen Kreispolizeibehörde (in NRW) aufgefordert werden, ihr Bedürfnis für die alten Waffen nachzuweisen.

Eine Seniorin wurde aufgefordert, die vor 10 Jahren von ihrem Gatten geerbten Waffen zu verkaufen oder unbrauchbar zu machen. Sie fühlt sich ziemlich unter Druck gesetzt und ist dabei, die alten Klamotten zu verkaufen. Sie denkt darüber nach, den unverkäuflichen Rest einfach bei der KPB abzugeben. Wieso muss eine Erbin plötzlich ein Bedürfnis nachweisen?

Aktuell war ein seit langer Zeit passiver Vereinssenior auch wieder auf dem Stand um zu trainieren bzw. damit sein Bedüfnis zu unterstreichen, da er ein entsprechendes Schreiben von der KPB erhalten hätte. Die beruft sich angeblich auf ihre von der Landesregierung bezüglich des Waffengesetzes vorliegenden Ausführungsrichtlinien zum Waffengesetz.

Das gleiche hören wir auch von anderen Vereinen bzw. Altwaffenbesitzern aus dem Kreis.

Was soll denn das? Ist das so überhaupt statthaft? Kann ich mir nicht vorstellen. Gibts das in anderen Bundesländern oder bei anderen Kreispolizeibehörden in NRW auch oder sind die zuständigen Beamten bei uns etwas übereifrig?

Danke für Euer Feedback und Greets

Pasche

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Vermutlich läuft das folgendermassen.

Vor etwa 3 Jahren trat ja das neue WaFFG in Kraft, da mussten sich Erben eine WBK ausstellen lassen.

(Für die Waffen die sie geerbt hatten.) Zur Zeit laufen die einmaligen Überprüfungen (nach 3 Jahren)

des Bedürfnisses von Waffen die nach 1.4.2003 erworben wurden.

Jetzt werden offensichtlich die Verbände angeschrieben ob das Bedürfnis noch besteht. Das wird wohl auch bei den Erben gemacht, weil (ich habe jedenfalls nichts im WaffG gefunden, was eine Ausnahme vorsieht) die WBK von Ihnen ja jetzt auch fällig werden.

Das wird wohl ein Fall für die Rechtsanwälte. :angry2:

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Anwalt nehmen...und zusehen, per DAB und allen rechtlichen Mitteln, die sich ein wirklich gemeiner Anwalt nur ausdenken kann, die Rechtsbrecher auf dem Amt PERSOENLICH anzugehen, bis sie es lernen.

Nur, wenn der Rechtsbruch einen Karriereknick nach sich zieht, hoert das auf.

Spaetestens den Unfug mit den Erben kann man als Noetigung und Verfolgung Unschuldiger zur Anzeige bringen. Obs was nutzt? Zumindest machts den Buetteln boese Arbeit und Aerger, sofern die Anzeige von einem guten Anwalt formuliert wurde. Schon das nutzt, auch wenn dann keine Strafe kommen sollte.

Ein paar dieser Anzeigen und die Rechtsbrecher sind erst mal mit sich selber beschaeftigt und haben dann keine Zeit und Lust mehr, gesetzestreue Buerger zu schikanieren und zu noetigen.

Wehrt euch!

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Streng genommen: http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__4.html

Im WaffG (§4.4) steht das das Bedürfniss (§8) zu prüfen ist. Ohne Einschränkung auf die Art der Erteilung. (§20) Das Erbprivileg regelt nur die Erteilung der WBK an Erben und weicht dort nur von der (§4.1) Altersbegrenzung ab. Also kann das Bedürfnis eines Erben überprüft werden.

Ich gebe Dir recht das ein Erbe kein Bedürfnis brauch, weil der Grund für die Erteilung (Erbe) fortbesteht. Das heisst aber nicht das die Erben nicht danach gefragt werden könnten. Eigentlich müsste der Erbe meiner Ansicht nach nur bestätigen, das er das Erbe angetreten hat b.z.w. die geerbten Waffen weiter behalten will.

Erben brauchen kein Bedürfnis. Also findet in diesen Fällen keine Bedürfnisprüfung statt, lediglich alle drei Jahre eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung. <_<

Alles andere ist Humbug ! :peinlich:

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Moin Gemeinde,

Danke Euch schon mal für das Feedback.

Kurz zur Info: der Erbfall liegt bereits 10 Jahre zurück.

Aber was ist mit dem 70jährigen Passivmitglied? Was ist wenn er 80, 90 oder 100 ist?

Muss er sein Bedürfnis nachweisen? Hat er nicht einfach einen Bestandsschutz auf seine Schusswaffen?

Wenn man wal weiterdenkt, wird es dann in Zukunft eine Vererbung von Schusswaffen nicht mehr geben, weil derjenige, der sie vererben könnte, vorher altersbedingt schon kein Bedürfnis mehr hatte?

Greets - Pasche

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Hallo Pasche,

als ich in deiner Signatur die Herkunft aus dem schönen Sauerland (sprich NRW) gelesen habe, hat mich bezüglich der Behörden gar nichts mehr gewundert...

Zum Vorgehen schließe ich mich im Grund Schaffer an. Die Betroffenen sollten sich zusammentun und rechtlichen Rat bzw. Beistand einholen. Erst so gewappnet sollte auf die Behördenanfrage reagiert werden.

Gruß,

karlyman

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@Pasche

Mir sind auch solche Fälle bekannt.

Da sollen sogar Waffenbesitzer der Waffenamnestie von 1972/1976 für jede einzelne Waffe auf ihrer WBK 18-Trainingsnachweise pro Jahr erbringen. :gaga:

Bei "Alterben" wird u.a. an der Aufbewahrung "gedreht", bei Neuerben wird so getan, als gäbe es gar keine Erben-WBK mehr.

Meiner Ansicht nach hat dies alles nur ein Ziel.

:angry2:

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Das Erbprivileg regelt nur die Erteilung der WBK an Erben und weicht dort nur von der (§4.1) Altersbegrenzung ab. Also kann das Bedürfnis eines Erben überprüft werden.

Das ist schlichtweg falsch ! :o

Der gesamte § 4 Abs. 1 WaffG wird ausgenommen, somit auch die Bedürfnisprüfung !!!

Bei der Erben-WBK ist gemäß § 20 Satz 2 WaffG nur maßgebend, dass der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist (und das natürlich auch bleibt). Strittig ist lediglich, ob diese Regelung auch für Erblasser gilt, die ohne deutsche WBK im Ausland gewohnt haben. Die Besitzberechtigung für die Erbwaffen kann ja auch durch entsprechende ausländische Dokumente nachgewiesen werden.

Aber was ist mit dem 70jährigen Passivmitglied? Was ist wenn er 80, 90 oder 100 ist?

Muss er sein Bedürfnis nachweisen?

Solange er Mitglied in einem Schützenverein ist, der einem anerkannten Verband angehört, ist alles in Butter mit dem Bedürfnis. Davon abgesehen tritt auch ein Bestandsschutz ein, wenn altersbedingt (sofern die persönliche Eignung nicht betroffen ist) oder nach etlichen aktiven Jahren nicht mehr geschossen werden kann.

Da sollen sogar Waffenbesitzer der Waffenamnestie von 1972/1976 für jede einzelne Waffe auf ihrer WBK

Unterschlagung des § 58 Abs. 1 WaffG. Hört man leider immer mal wieder... :peinlich:

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Vermutlich läuft das folgendermassen.

Vor etwa 3 Jahren trat ja das neue WaFFG in Kraft, da mussten sich Erben eine WBK ausstellen lassen.

(Für die Waffen die sie geerbt hatten.) Zur Zeit laufen die einmaligen Überprüfungen (nach 3 Jahren)

des Bedürfnisses von Waffen die nach 1.4.2003 erworben wurden.

Hallo die Überprüfung des Bedürfnisses darf nur erfolgen drei Jahre nach der Ausstellung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis(also nach dem Ausstellen der 1. WBK)

Wurde also die erste WBK vor dem 1.1.2004 ausgestellt, hat die Behörde keine rechtliche Grundlage das Bedürfnis pauschal zuüberprüfen.

§ 4 WaffG

Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen.

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