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IGNORED

Begründung für kleinere 2. Kurzwaffe


Hubertus63

Empfohlene Beiträge

Da ich als Jäger im Prinzip nur zwei Kurzwaffen haben darf, muß ich mir natürlich genau überlegen was ich mir voreintragen lasse. Eine Pistole in 45 ACP besitze ich schon und der Eintrag war wegen der Eignung als Fangschußwaffe kein Thema. Nun würde ich mir gerne eine zweite, kleinere Pistole zulegen, etwa in der Art Walther PP. Nun kriege ich Probleme weil die Waffe nicht fangschußtauglich sei. Eine größere Waffe würde man mir problemlos eintragen. Oder eine 22er für die Fallenjagd :00000733:

Entweder finde ich jetzt eine Begründung oder kaufe etwas Kompaktes mit großem Kaliber.

:confused:

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Es kommt nicht auf das Kaliber an! Der SB dreht mal wieder gerade das Gesetz so, dass es ihm passt! Du darfst Dir 2 Kurzwaffen kaufen, basta!

Sollte das Kaliber nicht über 200 Joule Eo schaffen, darfst Du halt keinen Fangschuss setzen! In meine Falle darf ich auch mit 9mmx18mm, 7,65mm und 6,35mm schießen, was geht das den SB an?

Mit waidmännischen Grüßen

Einzelgänger

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Da ich als Jäger im Prinzip nur zwei Kurzwaffen haben darf, muß ich mir natürlich genau überlegen was ich mir voreintragen lasse. Eine Pistole in 45 ACP besitze ich schon und der Eintrag war wegen der Eignung als Fangschußwaffe kein Thema. Nun würde ich mir gerne eine zweite, kleinere Pistole zulegen, etwa in der Art Walther PP. Nun kriege ich Probleme weil die Waffe nicht fangschußtauglich sei. Eine größere Waffe würde man mir problemlos eintragen. Oder eine 22er für die Fallenjagd :00000733:

Entweder finde ich jetzt eine Begründung oder kaufe etwas Kompaktes mit großem Kaliber.

:confused:

Hä? Warum fragt der SB nach Fangschusstauglichkeit? Der muss Dir doch eintragen was Du willst, oder hab ich da was verpasst. Ich kenn einige Jäger, die ne PP(K) eingetragen haben. Geh hin und sag dem SB "Bitte, Herr blablabla machen Sie mir einen Voreintrag für eine Pistole in .32 ACP, .380ACP oder was weiß ich. Wenn ers nicht macht gehst vor Gericht und bekommst Recht. Ausserdem ist die "Fangschusstauglichkeit" der Pistole meiner Meinung nach sowieso irrelevant, weil Du die Kurzwaffe ja hauptsächlich zum Jagdschutz (Schutz der Langwaffe, Selbstschutz) auf der Jagd tragen kannst und darfst. (Ausserdem musst Du ja auch mit nem billigen Kaliber üben, gell :D )

Was gibt es nur für Sachbearbeiter :gaga:

gunnerySergeant: "und mit ner Walter PP darf er nicht. Wenn er die Waffe für die Jagd will und was kompaktes sucht würde ich zur Glock 33 raten" BULLSHIT! ER DARF DIE PP HABEN UMS VERRECKEN!!! Was wird denn hier erzählt...

(Mir wollt mal eine SB erzählen, dass man nur auf WBK ne Waffe ausleihen kann, das der Jagdschein ein Waffenrechtliches Dokument darstellt hat Sie in Ihrer Ausbildung wohl verschlafen...)

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M.W. gibt es auch Munition in .22 lfB, die 200 Joule E0 bringt und somit auch für den Fangschuß zugelassen ist. Für eine Sau vielleicht nicht unbedingt empfehlenswert, aber für ein Reh am Straßenrand reicht's allemal.

Gruß Winzi

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... Eine größere Waffe würde man mir problemlos eintragen. Oder eine 22er für die Fallenjagd....

So ein Schwachsinn :gaga: . Das liegt ausschließlich in deinem Ermessen welche Waffen du kaufst. Du bist noch nichtmal verpflichtet den Verwendungszweck genau zu bestimmen. Schon die Frage danach ist eindeutig Kompetenzüberschreitung des jeweiligen Sachbearbeiters. Als ich eine meiner beiden Waffen beantragt habe wurde ich auch gefragt - und habe zuerstmal erstaunt geschaut und gefragt was es meinen Sachbearbeiter angeht. Da hat der etwas erstaunt geschaut und geantwortet eigentlich nichts aber man wäre halt von oben angehalten mal zu fragen wofür man so ein Kaliber benötigt. Das war dann der Grund für mich mir einen Spass zu machen und zu sagen ich würde die Waffe für die Fallenjagd benötigen - bei der Waffe handelt es sich im übrigen um einen 4,25" S&W in .500 S&W. Mein Sachbearbeiter hat nach meiner Antwort dann noch ganz glücklich "Dann ist ja alles in Ordnung" gesagt :rotfl2:

Beantrag einfach die Waffe und lass sie dir ggfs. ablehnen. Die Ablehnung sollte schriftlich erfolgen - ich denke schon das wird sich dein SB nicht mehr trauen. Anderenfalls gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und notfalls anschließend klagen. Das dauert zwar ein wenig führt aber in diesem Fall bestimmt zumErfolg. Bei Bedarf näheres per PM.

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Hab zuhause einen Prospekt von RWS, da stehen die Werte drin. Von Lauflänge steht da nix.

Die Werte wurden wahrscheinlich mit 65-Zentimeter-Meßläufen ermittelt. Mehr als etwa 120 Joule düften bei einer Kurzwaffe kaum drin sein.

Ist immer noch doppelt so viel wie eine 6,35 bringt.

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Aus einer Kurzwaffe?

Meiner Kenntnis nach gibt es Munition in .22 lfb, die locker die 200 Joule aus einer Kurzwaffe übersteigen.

Die Lösung liegt in § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die Kurzwaffen dürfen also lediglich nicht nach dem BJG verboten sein. Bei Inhabern eines Jahresjagdscheines wird § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (Glaubhaftmachung des jagdlichen Bedürfnisses) nicht geprüft !

Ich freue mich über diese Auslegung betreffend § 13 Abs.1 WaffG.

Aber fehlt dann im Gesetzestext nicht das "oder" zwischen den Ziffern 1 und 2 des § 13 Abs.1 WaffG?

Aufgrund der Tatsache, dass beide Ziffern nicht mit "oder" verbunden sind, müsste man doch schließen, dass beide Ziffern erfüllt sein müssen, um ein Bedürfnis zu erhalten.

Oder übersehe ich da etwas?

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Hallo,

wie war das mit der Bedürfnis entsprechenden Nutzung? :confused:

Spa

Er hat doch das Bedürfnis "Jagd", oder?

Meiner Kenntnis nach gibt es Munition in .22 lfb, die locker die 200 Joule aus einer Kurzwaffe übersteigen.

Welche? Würde mich echt interessieren, ich habe nämlich eine Walther PP in 22lfb.

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Was mich jetzt beschäftigt ist die Frage wie das mit der Energie ist. Wird in der Praxis nie eine Rolle spielen, weil wohl nie jemand nachmessen oder anzeigen wird. Aber eigentlich muß ich mich doch auf die Herstellerangaben verlassen können. Trifft ja eigentlich auf für Büchsenpatronen zu, daß die Energie abhängig von der Lauflänge ist.

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Ich freue mich über diese Auslegung betreffend § 13 Abs.1 WaffG.

Das ist keine Auslegung. Das steht da so drin ! :)

Aber fehlt dann im Gesetzestext nicht das "oder" zwischen den Ziffern 1 und 2 des § 13 Abs.1 WaffG?

Aufgrund der Tatsache, dass beide Ziffern nicht mit "oder" verbunden sind, müsste man doch schließen, dass beide Ziffern erfüllt sein müssen, um ein Bedürfnis zu erhalten.

Oder übersehe ich da etwas?

Da fehlt nix. :rolleyes: Lies einfach nochmal genau nach. Ziffer 1 und 2 sind nur als Grundbedürfnis des Jägers bei WBK-Erteilung zu erfüllen, danach auch durch Inhaber eines Tagesjagdscheines.

Inhaber eines Jahresjagdscheines werden jedoch für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und von zwei Kurzwaffen ausdrücklich von der Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ausgenommen.

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Inhaber eines Jahresjagdscheines werden jedoch für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und von zwei Kurzwaffen ausdrücklich von der Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ausgenommen.

Entschuldigung, einer meiner alten Fehler:

Den Absatz 1 eines Gesetzes lesen und den Absatz 2 nicht mehr.

Man sollte den Paragraphen immer ganz lesen: Steht tatsächlich so drin :)

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...denn mit einer Sportwaffe darf er nicht auf die Jagd. Heinrich

Wegen einer ähnlichen Diskussion vor etwa einem Jahr, habe ich unserer Waffenbehörde folgende Fragen gestellt:

Sehr geehrter Fürst der Waffenbehörde,

ich wende mich an Sie, da ich durch einige Beiträge in Diskussionsforen verunsichert bin.

Laut WaffG dürfen Waffen nur zum vom Bedürfnis gedeckten Zweck verwendet werden. Der Sportschütze schießt also sportlich, der Jäger verwendet seine Waffen zur Jagd.

Ist es laut Gesetz erlaubt, dass ein Sportschütze einem Jäger eine Waffe verleiht, die dieser zur Jagd verwendet? Darf ein Jäger mit Jagdwaffen sportlich schießen?

Was ist mit meinen Waffen, die ich auf Jagdschein bekommen habe? Darf ich diese für sportliche Wettkämpfe einsetzen und umgekehrt Sportwaffen zur Jagdausübung benutzen?

Voraussetzung ist natürlich, dass die Waffe für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

Mit freundlichen Grüßen

Mark Pfennig

Und hier die Antwort:

Sehr geehrter Mark Pfennig,

nach dem Gesetz ist es erlaubt, dass ein Jäger einem Sportschützen eine Waffe zum sportlichen Schießen entleiht und umgekehrt. Dabei ist aber auf folgendes zu achten: Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Dieser Hinweis findet sich auch in dem 2. Entwurf der WaffVwV.

...

Sie dürfen Waffen, die Sie auf den Jagdschein erworben haben auch für sportliche Wettkämpfe verwenden, sofern die Waffe nicht nach § 6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist. Das Bedürfnis dafür ergibt sich aus Ihrer Sportschützentätigkeit in einem SV, der einem anerkannten Verband angehört und dem Schießen nach einer Disziplin einer anerkannten Sportordnung eines SV-Verbandes. Umgekehrt dürfen Sie eigene Sportwaffen zur Jagdausübung benutzen, sofern durch die Verwendung dieser Waffen nicht ein Verbotstatbestand nach § 19 BJagdG verwirklicht würde. Ihr Bedürfnis zur Jagdausübung ergibt sich in

dem zweiten Fall dabei aus dem gültigen Jahresjagdschein.

Mit freundlichem Gruß

Waffenfürst

Zumindest für unseren Kreis ist die Sache also geklärt. Die E-Mail werde ich gut auheben, falls es doch einmal zu Schwierigkeiten kommen sollte.

MP

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